Die Entwicklung der BOStrab

Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen

(Straßenbahn-Bau und Betriebsordnung – BOStrab – vom 13.11.1937)

(Teil I der Bau- und Betriebsvorschriften

und

Ausführungsbestimmungen

(Teil II der Bau- und Betriebsvorschriften)

 

Einleitende Bestimmungen zu den Ausführungsbestimmungen der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen

(AB.BOStrab)

 

 

AB 1.

Für jede Bahn sind Bau- und Betriebsvorschriften auszustellen. Sie müssen enthalten:

Teil I Die Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Teil II Die nachstehenden, für alle Straßenbahnen gültigen Ausführungsbestimmungen

Teil III Die für die einzelnen Bahnen erforderlichen Sonderbestimmungen.

Die Sonderbestimmungen können für mehrere Straßenbahnen gemeinsam erlassen werden (Bezirks-Sondervorschriften).

 

AB 2.

Die Sonderbestimmungen (Teil III) werden von dem Betriebsleiter der Bahn (§ 24 BOStrab) aufgestellt. Sie sollen besondere Anordnungen enthalten, die mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und sonstigen Eigenheiten der Bahn für eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung notwendig sind. Soweit der Betriebsleiter diese Bestimmungen nach der BOStrab und den AB nicht in eigener Zuständigkeit zu treffen hat, sind sie von dem Reichbevollmächtigten für Bahnaufsicht (RBvB) im Einvernehmen mit der Verwaltungsaufsichtsbehörde (VAB) zu genehmigen. – Die Bezirks-Sondervorschriften werden unter Beteiligung der Unternehmen von der Bezirksgruppe aufgestellt, nach Vorlage bei den beteiligten RBvB und VAB von einem hierzu besonders ernannten geschäftsführenden RBvB dem Reichsverkehrsminister zur Genehmigung vorgelegt und nach Genehmigung vom Leiter der Fachgruppe Straßenbahnen in der zuständigen Reichverkehrsgruppe erlassen.

 

AB 3.

Soweit nicht anders ausführlich vermerkt ist, gelten die Vorschriften der BOStrab und der AB hierzu sowohl für vorhandene als auch für neue Anlagen. Die für Neuanlagen gegebenen Vorschriften gelten auch für größere Umbauten und Erweiterungsarbeiten. Sie sollen bei Unterhaltungsarbeitendurchgeführt werden, soweit sich hierzu Gelegenheit bietet, ohne daß nennenswerte Mehrkosten oder Nachteile entstehen.

 

AB 4.

Vom Leiter der Fachgruppe Straßenbahnen in der zuständigen Reichsverkehrsgruppe sind „Normen für den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (NStrab)" aufzustellen. Diese sollen enthalten: Regeln für den Bau der Gleisanlagen und Fahrzeuge, Regelformen für die meistgebrauchten Einzelteile, Betriebsregeln von allgemeiner Bedeutung, Muster für Betriebsanweisungen, Weisungen für Unfallverhütung und dergl. Die NStrab sind fortlaufend dem neusten Stand der Technik anzupassen. Es ist hierbei folgendes anzustreben:

a) Erleichterungen bei dem Bau und der Beschaffung von Anlagen und Fahrzeugen

b) Erhöhung der Wirtschaftlichkeit bei der Beschaffung,

c) Anpassung an die Rohstofflage,

d) Verminderung der Unfallgefahr,

e) Anpassung der Straßenbahnen an den neuzeitlichen Verkehr, z. B. durch Erhöhung der Fahrgeschwindigkeiten bei gleichzeitiger Wahrung der Sicherheit.

Wo Fragen der Unfallverhütung berührt werden, sind die NStrab im Benehmen mit der Berufgenossenschaft aufzustellen.

Die NStrab sowie ihre Änderungen und Ergänzungen sind dem Reichsverkehrsminister vor der Herausgabe vorzulegen. Soweit sie der Reichsverkehrsminister als bindend erklärt, sind sie von allen Straßenbahnen anzuwenden.

 

AB 5.

Für den Bau und Betrieb der Straßenbahnen sind Bestimmungen gewerbepolizeilicher Art zu beachten:

Für Dampfkesselanlagen, die vorwiegend dem Betrieb der Straßenbahnen dienen, sind die „Kesselvorschriften der Deutschen Reichbahn (Nr. 922)" mit den für Privatbahnen gültigen Ergänzungsvorschriften sinngemäß anzwenden.

Im übrigen sind, soweit der Reichsverkehrsminister nichts anderes bestimmt, die für die Anlagen der allgemeinen Wirtschaft gültigen gewerbepolizeilichen Vorschriften sinngemäß zu beachten.

Wegen der Überwachung und der technischen Prüfungen vgl. AB 53 und 77.

 

AB 6.

Die für die Unfallverhütung und den Gesundheitsschutz bei allen Straßenbahnen gültigen Bestimmungen sind, soweit sie nicht in der BOStrab, den AB, Nstrab und in anderen Vorschriften enthalten sind, nach Genehmigung durch den Reichverkehrsminister in die Dienstanweisung für die Bedienstenen aufzunehmen.

Bei allen Entscheidungen und Maßnahmen, welche den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Bau und Betrieb der Straßenbahnen sowie der Unfallverhütungvorschriften betreffen, haben die RBvB die Straßen- und Klein-Bahn-Berufsgenossenschaft zu beteiligen.

I. Allgemeine Vorschriften

 

§ 1

Grundanforderung

Die Straßenbahnen müssen den Anordnungen entsprechen, die an ein dem öffentlichen Verkehr dienendes Unternehmen zu stellen sind.

Für die Herstellung und Unterhaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen und für den Betrieb der Straßenbahnenen sind Sicherheit und Ordnung oberster Grundsatz.

 

AB 7. Zu §1 (1).

Dem öffentlichen Verkehr dient ein Unternehmen, dessen Einrichtungen nach seiner Zweckbestimmung jedermann benutzen kann. Die Anforderungen, die an ein dem öffentlichen Verkehr dienendes Unternehmen zu stellen sind, ergeben sich allgemein aus dem Grundsatz der Volksgemeinschaft des nationalsozialistischen Staates, im einzelnen insbesondere aus der Betriebspflicht (§ 23 des Gesetztes über die Beförderung von Personen zu Lande, vom 6. Dezember 1937, PBefG), die Beförderungspflicht (§§ 3 und 7 des Gesetztes), den Vorschriften der BOStrab, namentlich des Abschnittes V, sowie aus der Eigenschaft des Unternehmens als Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr (§ 1 der Straßenverkehrs-Ordnung – StVO- vom 13. November 1937).

 

AB 8. Zu §1 (2).

Unter „Bau" wird verstanden die Herstellung, Veränderung, Unterhaltung und Erneuerung von Bahnanlagen und Fahrzeugen.

Zu den „Bahnanlagen" gehören alle dem Betrieb der Straßenbahn unmittelbar oder mittelbar dienenden Anlagen (Abschnitt II der BOStrab).

Die in § 14 (BOStrab) genannten Anlagen gehören nur insoweit zu den Bahnanlagen, als sie vorwiegend dem Bahnbetrieb dienen.

Zu „Fahrzeugen" im Sinne der BOStrab gehören alle der Straßenbahn unmittelbar oder mittelbar dienenden Fahrzeuge, soweit sie schienengebunden sind und mit Maschienenkraft bewegt werden (Abschnitt III der BOStrab).

Zum „Betrieb" gehören alle Maßnahmen und Einrichtungen, die der Fortbewegung der Fahrzeuge im Zug- und Rangierdienst dienen (Abschnitt IV der BOStrab) oder damit zusammenhängen (Abschnitt V und VI der BOStrab).

 

§ 2

Bahnen besonderer Bauart

Über Bau und Betrieb von Straßenbahnen, die als Hoch- und Untergrundbahnen, als Schwebebahn, Zahnradbahn oder Seilbahn ausgeführt sind oder neu angelegt werden, erläßt die Aufsichtsbehörde ergänzende Bestimmungen, die der Genehmigung des Reichverkehrsministers bedürfen.

AB 9. Zu §2.

Die Ausführungsbestimmungen gelten auch für Bahnen besonderer Bauart, soweit in den ergänzenden Bestimmungen nicht ausdrücklich Abweichendes angeordnet wird.

 

AB 10. Zu §2.

Die ergänzenden Bestimmungen werden für jede Bahn besonderer Bauart auf Vorschlag des Betriebsleiters vom RBvB im Benehmen mit der VAB aufgestellt und nach Genehmigung durch den Reichsverkehrsminister vom RBvB erlassen. Sie sind in die Sonderbestimmungen (Teil III der Bau- und Betriebsvorschriften) aufzunehmen. Soweit hierdurch die im Teil II der Bau- und Betriebvorschriften angegeben allgemeinen Ausführungsbestimmungen entbehrlich werden, kann deren Abdruck entfallen.

 

§ 3

Aufsicht

(1) Die Aufsicht über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (technische Aufsicht) wird von den Reichbevollmächtigten für Bahnaufsicht ausgeübt, in deren Bezirk der Sitz der Betriebsleitung liegt.

(2) Für die Verwaltungsaufsicht sind die im § 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetztes vom 26. März 1935 (Reichsgesetzblatt I, S. 473) bezeichneten Behörden (Genehmigungsbehörden) zuständig.

(3) In Zweifelsfällen entscheidet der Reichsverkehrsminister.

 

AB 11. Zu §3.

Die Aufsicht über Bau und Betrieb der Straßenbahnen ist in erster Linie Sache der RBvB. Es ist jedoch notwendig und wünschenswert, dass die VAB in allen wesentlichen Angelegenheiten beteiligt werden. Im einzelnen wird hierzu folgendes bestimmt:

a) In Angelegenheiten der §§ 5 bis 7, 12, 13, 14 (1) und (2), 15 bis 19, 23 (2), 26 (1) und (2), 30, 34, 37 BOStrab entscheidet der RBvB allein;

b) in allen übrigen Angelegenheiten entscheidet die Aufsichtsbehörde in gegenseitigem Einvernehmen. Federführend ist die meistbeteiligte Behörde, und zwar in der Regel: die

t e c h n i s c h e A u f s i c h t s b e h ö r d e in Angelegenheiten der §§ 2, 4, 8, 10, 14 (3), 20, 21, 22, 23 (1) und (3), 24, 25, 27 bis 29, 31 bis 33, 35, 36,38 bis 40 BOStrab;

die V e r w a l t u n g s a u f s i c h t s b e h ö r d e in Angelegenheiten der §§ 9, 11, 26 (3), 41 bis 45, 47 BOStrab

Im folgenden werden als Abkürzungen verwendet:

RBvB (VAB für RBvB im Benehmen mit der VAB,

VAB (RBvB) für VAB im Benehmen mit dem RBvB.

c) Unbeschadet vorstehender Bestimmungen gibt der RBvB der VAB Mitteilung von allen Angelegenheiten, die für diese von Bedeutung sind, ebenso umgekehrt die VAB dem RBvB.

d) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Aufsichtsbehörden isz die Entscheidung des Reichsverkehrsministers einzuholen.

 

AB 12. Zu §3.

Örtlich zuständig ist :

a) für die t e c h n i s c h e A u f s i c h t der RBvB, in dessen Bezirk der örtliche Betriebsleiter des Unternehmens seinen Sitz hat;

b) für die V e r w a l t u n g s a u f s i c h t die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder der größte Teil des Unternehmens betrieben wird.

 

AB 13. Zu §3.

Die auf Grund der BOStrab auszuübende Aufsicht ist auf das für die vorschriftsmäßige Durchführung von Bau und Betrieb notwendige Maß zu beschränken. Bei ihrer Handhabung sollen die Aufsichtsbehörden nicht nur auf die Sicherung der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen bedacht, sondern zugleich Förderer und Berater der ihrer Aufsicht unterstellten Unternehmen sein. Die Unternehmen haben ihrerseits die Tätigkeit der Aufsicht durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte in allen Fragen des Baues und Betriebs zu erleichtern. Innerhalb der hiernach gezogenen Grenzen haben die Unternehmen volle Bewegungsfreiheit. Die Betriebsverantwortung trägt – unbeschadet der behördlichen Befugnisse – der Unternehmer.

II. Bahnanlagen

 

AB 14. Zu II.

Die Bahnanlagen sind, soweit sie nach § 5 PBefG oder nach den Bestimmungen der BOStrab und den AB.BOStrab genehmigungspflichtig sind, vom RBvB (VAB) abzunehmen, bevor sie in Betrieb genommen werden. Verfügt ein Unternehmen selbst über geeignete technische Kräfte, so kann diesen vom RBvB und der VAB vor Inbetriebnahme bestätigen, daß die abgenommenen Anlagen den genehmigten Entwürfen entsprechen.

 

§ 4

Linienführung

(1) Es ist eine für den Bahnbetrieb und den Straßenverkehr günstige Linienführung anzustreben.

(2) Straßenbahnlinien, die innerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße neu angelegt oder verlegt werden, sind in bebauten Ortsteilen im allgemeinen in der Straßenmitte anzuordnen. Soweit hiervon abgewichen werden muss, darf der Verlauf innerhalb der Fahrbahn von einer Seite nach der anderen hin nur gewechselt werden, wenn es nach den Umständen unvermeidbar ist

(3) Außerhalb der Ortslage dürfen Straßenbahnen im Straßenkörper von Reichsstraßen und Straßen erster Ordnung nur dort neu angelegt werden, wo eine andere Linienführung nicht möglich ist.

 

AB 15. Zu §4 (1).

Die Linienführung ist als günstig für den Bahnbetrieb anzusehen, wenn sie ohne starke Krümmungen und Neigungen verläuft. Bei der Neuanlage von Straßenbahnen außerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße sind höhengleiche Kreuzungen mit Reichstraßen nicht zulässig, mit anderen wichtigen Verkehrswegen möglichst zu vermeiden.

Die Linienführung ist als günstig für den Straßenverkehr anzusehen, wenn der Verkehr innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird. Durch Einbahnstraßen dürfen neue Straßenbahnlinien nur in der zugelassenen Verkehrsrichtung geführt werden. Ausweichgleise sollen nicht in Straßenkreuzungen angelegt werden. Wegen der vorhandenen Anlagen vgl. AB 3.

 

AB 16. Zu § 4 (2).

Als „Verkehrsraum einer öffentlichen Straße" ist der im Zuge der Straße gelegene Raum anzusehen, der für den öffentlichen Verkehr vorgesehen ist. Dabei ist für die seitliche Begrenzung dieses Raumes maßgebend, daß der Verkehr in der vollen Breite dieses Raumes dem Straßenverkehr dient. So ist z. B. eine Straßenbahn auch dann als innerhalb des Verkehrsraums einer Straße liegend anzusehen, wenn sie „auf besonderem Bahnkörper" in die Straßenfahrbahn eingefügt ist. Wenn der besondere Bahnkörper an einer Straßenseite verläuft, so wird die Straßenbahn auch dann als innerhalb des Verkehrsraums der Straße liegend anzusehen sein, wenn ein Gehweg oder Radfahrweg noch jenseits der Straßenbahn angeordnet ist, der Verkehr auf diesen Wegen aber als ein Teil des Gesamtverkehrs der Straße angesehen werden kann.

Außerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße liegen Straßenbahnen, wenn sie unabhängig von der Straße „auf eigenem Bahnkörper" verlaufen.

 

AB 17. Zu §4 (3).

„Ortslage" ist der Teil eines Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise mit Wohnhäusern, gewerblichen oder öffentlichen Bauten bereits bedeckt ist oder für eine solche Bebauung vorgesehen ist, ohne daß es eines Zusammenhangs dieser Bebauung bedarf.

 

§ 5

Spurweite

(1) Für jede Straßenbahn ist ein Grundmaß der Spurweite festzulegen. Die Spurweite ist das lichte Maß zwischen den Schienenköpfen, 9 mm unter der Schienenoberkante und senkrecht zur Gleisachse gemessen.

(2) Für Spurerweiterungen in Gleisbögen oder als Folge des Betriebs und für Spurverengungen sind Grenzmaße festzusetzen. Dabei ist die Bauart der Fahrzeuge zu berücksichtigen.

 

AB 18. Zu §5 (1).

Neue Straßenbahnen sind in der Geraden mit folgenden Grundmaßen der Spurweite auszuführen:

Regelspur 1,435 m

oder Meterspur 1,000 m.

Andere Spurweiten sind nur bei Erweiterung oder Veränderung vorhandener andersspuriger Bahnstrecken zulässig.

 

AB 19. Zu §5 (2).

In Gleisbögen ist erforderlichenfalls eine der Bauart der Fahrzeuge entsprechende Erweiterung der Spur vorzusehen.

Bei der Festsetzung der Maße für Spurerweiterungen in Gleisbögen sind zu beachten:

Achsanordnung, Art der Führung der Räder, Form der Spurkränze, Verhältnis von Spurkranz zu Rillenbreite, Raddurchmesser, Spurweite, Schienenform.

Die Spurerweiterung infolge des Betriebs muss so begrenzt sein, daß Fahrzeuge mit neuen Rädern oder Radreifen diese Gleisstellen gefahrlos durchfahren können.

 

AB 20. Zu §5 (2).

Grenzmaße gemäß § 5 (2) werden durch den Betriebsleiter festgesetzt.

 

§ 6

Gleislage

(1) Gleise, die jedermann zugänglich sind, müssen so verlegt sein, dass die am weitesten ausladenden Teile der Fahrzeuge

a) von allen festen Gegenständen und

b) von den am weitesten ausladenden Teilen von Fahrzeugen, die sich auf einem Nachbargleis befinden,

einen Mindestabstand haben, der auch beim Absetzen oder Stapeln von Gegenständen neben den Gleisen einzuhalten ist. Der Mindestabstand ist für neue und bestehende Anlagen auch in den verschiedenen Höhenbereichen festzusetzen.

(2) Für alle übrigen Gleise können die Mindestabstände nach Abs. 1 bei entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen unterschritten werden.

(3) Für Schienen, die in die Fahrbahn eingebettet werden, ist eine obere Grenze für die Rillenbreite festzulegen.

 

AB 21. Zu § 6 (1) und (2).

Im allgemeinen gelten sowohl für Gleise, die jedermann zugänglich sind, als auch für die übrigen Gleise die AB 22 – 26. Für Ausnahmen bei Gleisen, die nicht jederman zugänglich sind, ist AB 28 zu beachten.

 

AB 22. Zu § 6 (1).

Die Gleisachsen müssen so gelegt sein, dass die A b s t ä n d e der am weitesten ausladenden Teile der Fahrzeuge beiderseits von f e s t e n G e g e n s t ä n d e n mindestens betragen

bei Neuanlagen 0,50 m

bei vorhandenen Anlagen 0,40 m

In Höhen bis 0,80 m über Schienenoberkante (SO) dürfen die Abstände um 0,20 m und in Höhen über 2,80 m und mehr über SO um 0,10 m geringer sein als oben angegeben.

Der Abstand zwischen Fahrtrichtungsanzeigern und festen Teilen darf die obigen Maße um 0,10 m unterschreiten.

Von Randsteinen der Gehwege und Haltestelleninseln muss die Gleisachse einen solchen Abstand haben, daß die am weitesten ausladenden Teile der Schienenfahrzeuge bis 2,00 m Höhe über SO nicht über die Vorderkante der Randsteine hinausragen.

Im übrigen gilt:

1. Für Neuanlagen:

a) Bei Masten, die sich z w i s c h e n zwei Gleisen befinden, beträgt der Mindestabstand 0,40 m;

b) der RBvB kann Ausnahmen zulassen, wenn je nach den vorliegenden Umständen die erforderliche Sicherheit gewahrt bleibt;

c) bei Durchfahrten in Tunneln und Unterführungen und bei Stützmauern sind ausreichende Nischen für die Streckenbediensteten vorzusehen.

2. Für vorhandene Anlagen:

a) Der Betriebsleiter darf eine bestehende Unterschreitung der vorgeschriebenen Maße nur dann weiter bestehen lassen, wenn Abänderungen auf Schwierigkeiten stoßen und dafür gesorgt ist, daß die gefährdete Stelle bei Annäherung der Straßenbahnwagen für den Durchgang gesperrt ist (Verbotsschilder), oder wenn auf andere Weise für möglichste Verminderung der Unfallgefahr Sorge getragen wird (Verschließen der Fenster und Türen, Schallwarnsignale, Warnanstrich, Ermäßigung der Geschwindigkeit und ähnliches). Dies gilt sowohl für die gerade Strecke als auch für Gleisbögen.

b) Bei Unterschreitungen sollen die Abstände auf beiden Seiten des Fahrzeugs ungefähr gleich sein.

Durch Warnanstrich sind alle Stellen zu kennzeichnen, an denen der für vorhandene Anlagen vorgeschriebene Mindestabstand nicht eingehalten ist.

 

AB 23. Zu § 6 (1).

Der Gleisabstand, d. h. die Entfernung der Achsen zweier benachbarter Gleise, muss so groß gewählt werden, daß die Entfernung der am weitesten ausladenden Teile der Fahrzeuge voneinander mindestens 0,30 m beträgt.

Dieses Maß darf in Gleisbögen bei ungünstigen örtlichen Verhältnissen bis auf 0,10 m ermäßigt werden.

Bei Feststellung der am meisten ausladenden Teile brauchen in der Geraden die Fahrtrichtungsanzeiger bis zu 0,10 m Ausladung nicht berücksichtigt zu werden.

Im übrigen gilt:

1. Bei Neuanlagen sind die Ausnahmen nur mit Genehmigung des RBvB zulässig;

2. bei vorhandenen Anlagen kann der Betriebsleiter eine bestehende Unterschreitung der vorgeschriebenen Maße auch dann weiterhin belassen, wenn Verbesserungen auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen. In allen Fällen muss eine gegenseitige Berührung der Fahrzeuge auch unter Berücksichtigung der Abnutzung von Fahrzeugen und Gleisen und der während der Fahrt auftretenden Schwankungen der Fahrzeuge (Federspiel usw.) sicher verhütet werden. Das gilt auch für die Fahrtrichtungsanzeiger. Ist eine solche bauliche Anordnung nicht durchführbar, so ist ein gleichzeitiges Befahren beider Gleise an der betreffenden Stelle zu verbieten.

 

AB 24. Zu § 6 (1).

Werden bei bestehenden Anlagen, bei denen gemäß AB 22 und 23 eine Unterschreitung der allgemein vorgeschriebenen Abstände zugelassen ist, Änderungen durchgeführt, so sind die Abstände nach Möglichkeit zu vergrößern. Eine Verringerung der Abstände ist nur mit Genehmigung des RBvB zulässig.

 

AB 25. Zu § 6 (1).

Beim Stapeln von Gegenständen neben den Gleisen ist ein Mindestabstand von 0,50 m einzuhalten. Bei vorübergehendem Stapeln für Straßen- und Bauarbeiten darf das Maß verringert werden, wenn ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen werden.

 

AB 26. Zu § 6 (1).

Bei Messungen an vorhandenen Anlagen müssen die vorgeschriebenen Abstände bei den Fahrzeugtypen mit den ungünstigsten Ausschlägen vorhanden sein. Bei der Messung ist die tatsächliche Einstellung des Fahrzeuges maßgebend, so daß Zuschläge für seitliche Spiele nicht mehr zu machen sind.

 

AB 27. Zu § 6 (1) und (2).

In der NStrab sind Maßzeichnungen für die Fahrzeugbegrenzung sowie Vorschriften über die Abhängigkeiten zwischen diesen und dem lichten Raum aufzunehmen. Wegen der Mindestmaße für die lichte Höhe vgl. AB 56 zu III.

 

AB 28. Zu § 6 (2).

Die Bestimmung, daß die Mindestabstände von Gleisen, die nicht jedermann zugänglich sind, unterschritten werden können, darf ohne jede Genehmigung nur auf solche Gleise angewendet werden, die in Betriebshöfen, Gleisanschlüssen, Umladebahnhöfen, Werkstätten oder dergl. liegen und mit geringer Geschwindigkeit oder unter sonstigen Sicherheitsmaßnahmen befahren werden. Bei derartigen Anlagen ist die sonst zugelassene Einschränkung der Abstände in Höhen von 0,30 m bis 0,80 m über SO nicht zulässig.

Falls bei Laderampen die vorgeschriebenen Maße nicht eingehalten werden, müssen in Abständen von je 10 m Aufstiege (Steigeisen oder ähnlich eingelassene Stufen) angeordnet werden.

Bei neuen Hallen sind geringere lichte Abstände als 0,50 m beiderseits zwischen Tor und Fahrzeug nicht zulässig.

Wird die Bestimmung in § 6 (2) auf Gleise angewendet, die auf besonderen oder eigenem Bahnkörper liegen und von den Fahrzeugen mit den sonst im Bahnnetz üblichen Geschwindigkeiten befahren werden, so sind die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen auf Vorschlag des Betriebsleiter vom RBvB festzulegen.

 

AB 29. Zu § 6.

Gleisenden sind auf eigenem und besonderen Bahnkörper sowie auf Betriebshöfen, Anschlußgleisen, Umladebahnhöfen, Werkstätten oder dergl. gegen Ablaufen der Fahrzeuge zu sichern, z. B. durch befestigte Vorlagen, Prellböcke usw. Die Sicherungen dürfen den Verkehr nicht behindern oder gefährden.

 

AB 30. Zu § 6 (3).

Bei abgenutzten Schienen, die in die Straßenfahrbahn eingebettet sind, soll die Rillenbreite in der Geraden 40 mm, in Gleisbögen 60 mm nicht überschreiten. Ausnahmen sind mit Genehmigung des RBvB zulässig. Für die Rillenbreite in Weichen gelten diese Maße nicht, jedoch muss die Rillenerweiterung so begrenzt sein, daß die Fahrzeuge diese Gleisstellen gefahrlos durchfahren können.

 

§ 7

Gleisneigungen und Gleisbögen

Unter Berücksichtigung der Bauart der Fahrzeuge und der Betriebsverhältnisse sind

a) die stärkste zulässige Längsneigung der Gleise,

b) der kleinste zulässige Halbmesser der Gleisbögen,

c) das Maß der Überhöhung des äußeren Schienenstranges eines Gleisbogens gegenüber dem inneren

festzulegen. Das Maß der Überhöhung darf nur unterschritten werden, wenn es die örtlichen Straßenverhältnisse erfordern. Das Längs- und Querprofil der Straße darf durch eine Überhöhung nicht unzulässig verändert werden.

 

AB 31. Zu § 7a.

Die Längsneigung für Reibungsbahnen soll 1 : 10 nicht überschreiten. Der RBvB kann Ausnahmen zulassen.

Am Ende der Gefällestrecken sind nach Möglichkeit gerade Strecken mit geringem Gefälle anzuordnen; Gleisbögen sollen dort große Halbmesser und entsprechende Überhöhungen haben.

 

AB 32. Zu § 7b.

Der Gleishalbmesser soll mindestens 20 m betragen. Der RBvB kann Ausnahmen zulassen.

 

AB 33. Zu § 7c.

Das Maß der Überhöhung in Gleisbögen ergibt sich aus folgenden Formeln:

Für Regelspur aus h = 1,15 V² / R in cm; Höchstmaß 15 cm,

für Meterspur aus h = 0,8 V² / R in cm; Höchstmaß 10 cm.

Hierbei bedeutet V die in dem Bogen zugelassene größte Geschwindigkeit in km/h, R den Bogenhalbmesser in m.

Von einer Überhöhung kann abgesehen werden bei Geschwindigkeiten bis 25 km/h nach Anordnung des Betriebsleiters, bei höheren Geschwindigkeiten nur mit Genehmigung des RBvB. Überhöhungen, die im Straßenprofil so unausgeglichene Höhenunterschiede bewirken, dass sie von Kraftfahrzeugen mit den sonst auf der betreffenden Straßenstrecke statthaften Geschwindigkeiten nicht mehr stoßfrei befahren werden können, bilden eine unzulässige Veränderung der Straße.

Bei Gleisen auf eigenem Bahnkörper sollen die Überhöhungen so bemessen werden, daß keine Einschränkung der sonst zugelassenen Geschwindigkeit erforderlich wird.

 

AB 34. Zu § 7.

Auf neuen Betriebsgleisen der Strecke sind zwischen Geraden und Bögen sowie zwischen Bögen mit verschiedenen Halbmessern Übergangsbögen einzuschalten. Diese Vorschrift gilt nicht für Weichen.

 

AB 35. Zu § 7.

Für den allmählichen Übergang von der normalen zu der überhöhten Schiene soll eine Überhöhungsrampe angeordnet werden. Nähere Angaben hierüber sind in die NStrab aufzunehmen.

 

§ 8

Signale, Kennzeichen und Nachrichtenmittel

(1) In welchem Umfang Signale und Kennzeichen anzuwenden sind, ist für jede Bahn besonders festzusetzen.

(2) Im ganzen Streckennetz muss für die Betriebsbediensteten ausreichend Gelegenheit sein, sich durch Fernsprecher oder andere Nachrichtenmittel mit der Betriebsleitung, den Betriebshöfen und anderen Betriebsstellen zu verständigen.

(3) Signale und Kennzeichen an Strecken innerhalb des Verkehrraumes einer öffentlichen Straße dürfen den Bestimmungen der Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung) vom 13. November 1937 (Reichsgesetzblatt I S. 1179) nicht widersprechen.

(4) Auf Bahnabschnitten außerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße dürfen die Zeichen der Eisenbahn-Signalordnung angewendet werden. Die Abschnitte sind festzulegen.

 

AB 36. Zu § 8 (1).

Alle für eine Straßenbahn gültigen Signale und Kennzeichen sind unter Angabe von Bedeutung, Anwendungsart und Form (auch Farbe und Klangart) vom Betriebsleiter festzulegen und in eine Signalordnung aufzunehmen. Diese ist als Anhang zu Teil III der Bau- und Betriebsvorschriften beizufügen, nachdem sie der RBvB (VAB) genehmigt hat.

Die Signalordnung muss außer den im AB 37 angeführten ortsfesten Signalen auch die im Betriebsdienst vorgeschriebenen Signale, Zugsignale (§ 28 BOStrab), Signale des Zugpersonals (§ 31 BOStrab) usw. enthalten.

Soweit Signale und Kennzeichen der Eisenbahnsignalordnung angewendet werden, sind diese ohne Veränderungen in die Signalordnung der Straßenbahn aufzunehmen.

 

AB 37. Zu § 8 (1).

Bei allen Straßenbahnen sollen für die nachstehend genannten Zwecke Signale oder Kennzeichen vorhanden sein:

a) Bezeichnung von Haltestellen für den öffentlichen Verkehr,

b) Bezeichnung von Haltestellen für Zwecke des Betriebes (Zwangshaltestellen),

c) Kennzeichnung von elektrischen Weichen, die vom fahrenden Zug gestellt werden,

d) Bezeichnung von vorsichtig zu befahrenden Streckenabschnitten (z. B. Langsamfahrt an Baustellen), soweit nicht das Zugpersonal auf andere Weise unterrichtet wird,

e) Kennzeichnung der Unterscheidung der nach § 6 BOStrab festgelegten Mindestabständen (rotweißer Anstrich),

f) Regelung und Sicherung der Zugfolge, soweit es die Betriebsverhältnisse, insbesondere bei eingleisigen Strecken, erforderlich machen,

g) Kenntlichmachung von besonderen Einrichtungen in den Stromzuführungsanlagen, soweit es der Umfang der Anlagen erfordert.

Bei Bahnabschnitten auf „eigenem Bahnkörper" treten hinzu:

h) Kennzeichnung von Wegübergängen,

i) Kennzeichnung der Stellen, an welchen Warnvorrichtungen der Züge zu betätigen sind,

j) Kennzeichnung der Stelle, bis zu der zusammenlaufende Gleise besetzt werden dürfen,

k) Kennzeichnung der Stellung von Weichen, die mit mehr als 40 km/h gegen die Spitze befahren werden und weder verschlossen noch vom Fahrsignal abhängig sind.

Soweit es die Sicherheit des Betriebs bei den einzelnen Bahnen erfordert, sind nach Anordnung des Betriebsleiters weitere Signale und Kennzeichen anzuwenden.

 

AB 38. Zu § 8 (2).

Als ausreichende Gelegenheit zur Verständigung zwischen Strecke und Betriebsleitung können auch nichtbahneigene Fernsprechzellen genügen, wenn deren Benutzung für die Dauer der Betriebszeit sichergestellt ist.

Die Nachrichtenmittel sollen unter anderem das rasche Herbeirufen von Hilfe bei Unglücksfällen ermöglichen.

Wegen Verwendung besonderer Nachrichtenmittel (Fernsprecher und Fernschreiber) zur Regelung der Zugfolge vgl. AB 119.

 

AB 39. Zu § 8 (4).

Die Abschnitte auf eigenem Bahnkörper, auf denen Signale und Kennzeichen der Eisenbahn-Signalordnung angewendet werden, sind in die Sonderbestimmungen (Teil III der Bau- und Betriebsvorschriften) der betreffenden Bahn aufzunehmen.

 

§ 9

Haltestellen

(1) Haltestellen sollen, soweit es die verkehrlichen Rücksichten gestatten, betrieblich günstig angelegt werden.

(2) Die Haltestellen in öffentlichen Straßen müssen für die Triebwagenführer und für die Straßenbenutzer gut zu erkennen sein.

(3) Der Reichsverkehrsminister kann einheitliche Haltestellenzeichen vorschreiben.

 

AB 40. Zu § 9.

Haltestellen für den Verkehr sind nach Möglichkeit vor Straßenkreuzungen anzulegen und, soweit angängig, mit den durch den Betrieb bedingten Haltestellen zu vereinigen.

Haltestellen mit starkem Verkehr können als Doppelhaltestellen für gleichzeitiges Halten von mehreren Zügen ausgebildet werden.

Bei der Anlage von Haltestelleninseln ist zu beachten, dass für den übrigen Straßenverkehr ein ausreichender Verkehrsraum verbleibt. Die Haltestelleninseln sollen nicht schmäler als 1,50 m sein.

Endhaltestellen dürfen wegen der Gefahr des Ablaufens der Wagen in Gefällen von 1 : 20 und mehr nur dann angelegt werden, wenn die örtlichen Verhältnisse eine andere Lösung billigerweise nicht zulassen.

 

AB 41. Zu § 9 (3).

Die vom Reichverkehrsminister festgesetzten einheitlichen Haltestellenkennzeichen und die hierzu gehörigen Zusatzschilder sind in die NStrab aufzunehmen.

 

§ 10

Kreuzungen mit Bahnen

(1) Höhengleiche Kreuzungen mit Eisenbahnen, die der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung unterstehen, sind nur mit Genehmigung des Reichverkehrsministers zulässig.

(2) Auf die im Abs. 1 bezeichneten Kreuzungen finden die Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung über die Kreuzung mit Bahnen Anwendung.

(3) Bei höhengleichen Kreuzungen

a) von Straßenbahnen untereinander, von denen mindestens eine außerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße liegt,

b) von Straßenbahnen mit anderen Schienenbahnen, die der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung nicht unterstehen,

kann der Reichsverkehrsminister die Genehmigungsbefugnis auf andere Stellen übertragen.

 

AB 42. Zu § 10 (2).

Die Bestimmung gilt sowohl für neue als auch für vorhandene Kreuzungen. Soweit nicht besondere Ausnahmen genehmigt sind, müssen auch die vorhandenen Kreuzungen den jeweils gültigen Bestimmungen der BO entsprechen.

 

AB 43. Zu § 10 (3)a.

Zur Genehmigung neuer Kreuzungen zwischen Straßenbahnen, von denen mindestens eine außerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße liegt, ist der RBvB ermächtigt. Solche Kreuzungen sollen namentlich den nachstehenden Bestimmungen entsprechen:

1. Die Kreuzung soll entweder durch Weichenverbindungen zwischen parallel laufenden Gleisen einer gemeinsamen Haltestelle durchgeführt werden, oder die einander kreuzenden Strecken sollen sich möglichst senkrecht schneiden.

2. Der Oberbau an der Kreuzungsstelle ist so durchzubilden, daß einerseits genügende Sicherheit gegen Entgleisen vorhanden ist, andererseits Stöße beim Überfahren der Kreuzungsstelle nach Möglichkeit vermieden werden. In die NStrab sind nähere Angaben über die technische Durchbildung der Schienenkreuzungen aufzunehmen.

3. Bei höhengleichen Kreuzungen zwischen Straßenbahnen, die beide auf eigenem Bahnkörper liegen, soll an der Kreuzungsstelle entweder eine gemeinsame Haltestelle gemäß Ziffer 1 oder für beide Bahnen je eine Haltestelle angelegt werden. Dabei muß mindestens eine der Haltestellen eine Zwangshaltestelle sein. Bei starkem Verkehr oder unübersichtlichen Kreuzungen sollen voneinander abhängige Deckungssignale vorhanden sein, die die Fahrt über die Kreuzungsstelle nur für jeweils eine Strecke freigeben.

 

AB 44. Zu § 10 (3)b.

Höhengleiche Kreuzungen von Straßenbahnen mit anderen Schienenbahnen, die der BO nicht unterstehen, bedürfen bis auf weiteres der Genehmigung des Reichsverkehrsministers.

 

AB 45. Zu § 10 (3).

Wenn bei vorhandenen Kreuzungen der in § 10 (3) genannten Art im Laufe der Zeit Änderungen der baulichen oder betrieblichen Verhältnissen eintreten, welche die Sicherheit des Betriebs wesentlich berühren, so hat der Betriebsleiter Regelungen des neuen Zustandes zu veranlassen und die Genehmigung des RBvB (VAB) zu seinen Vorschlägen einzuholen.

 

§ 11

Wegübergänge

(1) Bei Straßenbahnen außerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße sind Wegübergänge, die für herannahende Schienenfahrzeuge freizumachen sind (§ 42), mit Warnkreuzen zu versehen.

(2) Die Aufsichtsbehörden können nach Lage der örtlichen Verhältnisse Ausnahmen zulassen oder weitergehende Sicherheitsmaßnahmen verlangen.

 

AB 46. Zu § 11 (1).

Die Warnkreuze zeigen die Vorfahrt der Straßenbahn an und sind deshalb nur an den Wegübergängen aufzustellen, an denen die Straßenbahn gemäß § 42 (1)b erster Satz der BOStrab die Vorfahrt hat. Der Standort der Warnkreuze ist dort zu wählen, wo andere Verkehrsteilnehmer halten müssen, wenn sich ein Zug nähert.

Warnkreuze müssen in Form und Farbe den durch die BO gegebenen Vorschriften entsprechen.

Warnlichter müssen den vom Reichsverkehrsminister erlassenen Vorschriften entsprechen.

 

AB 47. Zu § 11 (2).

Als Wegeübergänge, an denen von der VAB (RBvB) Ausnahmen zugelassen werden können, kommen insbesondere verkehrsarme Wege in Betracht, z. B. Fußwege, Privatwege, Interessentenwege, Wirtschaftwege, Waldwege.

Weitergehende Sicherheitsmaßnahmen können von der VAB (RBvB) nach Lage der örtlichen Verhältnisse verlangt werden, insbesondere bei unübersichtlichen und verkehrsreichen Wegeübergängen, die von der Straßenbahn mit mehr als 40 km/h befahren werden, sowie Wegeübergängen, an denen die Straßenbahn von einer Reichsstraße oder einem anderen wichtigen Verkehrsweg gekreuzt wird. Als solche Sicherheitsmaßnahmen kommen beispielsweise in Betracht:

hörbare Warnsignale,

seitliche Schutzwehren,

Warnzäune oder Pfosten,

Warnlichter,

Schranken,

Ankündigungsbaken.

 

§ 12

Oberbau

Die Tragfähigkeit des Oberbaus muß stets den größten Beanspruchungen genügen, die sich aus Raddruck und Fahrgeschwindigkeit ergeben.

 

AB 48. Zu § 12.

Die größte senkrechte Beanspruchung des Oberbaus ergibt sich im allgemeinen aus dem 1 ½ - bis 2fachen größten ruhenden Raddruck der Fahrzeuge. Nähere Angaben hierüber sowie über die Ausführung des Oberbaus (Schienenprofile, Schienenstöße, Weichen, Kreuzungen usw.) sind in die NStrab aufzunehmen.

 

§ 13

Brücken

(1) Die Tragfähigkeit der Brücken muß den größten auf der Bahn vorkommenden Verkehrslasten entsprechen.

(2) Die bahneigenen Brücken sind in angemessenen Zeiträumen eingehend zu prüfen. Für die Prüfungen sind Fristen zu setzen.

(3) Der Unternehmer hat für bahneigene Brücken Brückenbücher zu führen, die Angaben über Art, Baujahr und Ortsbezeichnung der Brücke sowie das Prüfergebnis enthalten müssen.

 

AB 49. Zu § 13 (1).

Brücken, die lediglich dem Straßenbahnverkehr dienen, sind nach den für Brücken der Deutschen Reichsbahn gültigen Vorschriften zu berechnen und zu bauen. Wenn sich bei der Benutzung einer Straßenbrücke durch die Straßenbahnlasten in einzelnen Bauteilen wesentlich höhere Kräfte ergeben als bei der für Straßenbrücken üblichen Berechnungs- und Belastungsweise, so sind diese Bauteile ebenfalls nach den Reichsbahnvorschriften zu bemessen.

 

AB 50. Zu § 13 (1).

Die Straßenbahnen haben dem Eigentümer fremder Brücken zur Nachprüfung der Tragfähigkeit die erforderlichen Unterlagen über die größten Achsdrücke nebst Achsabständen ihrer schwersten Züge einzureichen und um Bestätigung der ausreichenden Tragfähigkeit zu ersuchen. Reicht die Tragfähigkeit für die größten Verkehrslasten nicht aus, sind die höchstzulässigen Belastungen festzulegen.

 

AB 51. Zu § 13 (1).

Bei eigenen Brücken haben die Straßenbahnen die statischen Berechnungen für den Brückenbau von einem unbeteiligten Sachverständigen nachprüfen und bescheinigen zu lassen.

 

AB 52. Zu § 13 (2) und (3).

Eigene Brücken sind alle 6 Jahre einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Das Ergebnis ist in die nach § 13 (3) vorgeschriebenen Brückenbücher einzutragen; hierfür soll das Formblatt der Reichsbahn als Anhalt dienen. Alle Unterlagen über Berechnung und Nachprüfungen sind sorgfältig aufzubewahren.

 

§ 14

Stromerzeugungs-, Stromverteilungs-, Werkstätten- und Leitungsanlagen

(1) Für die Stromerzeugungs-, Stromverteilungs-, Werkstätten- und Leitungsanlagen sind die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker maßgebend, soweit der Reichsverkehrsminister für Straßenbahnen nicht anders bestimmt. Sie gelten auch, wenn eigene und fremde Leitungsanlagen sich kreuzen oder einander nähern.

(2) Die elektrische Arbeit darf von bahnfremden Kraftwerken bezogen werden, wenn die liefernden Kraftwerke

a) den Anforderungen des Bahnbetriebs dauernd mit der nötigen Sicherheit entsprechen können und

b) sich verpflichten, jederzeit Besichtigungen der der Bahnstromversorgung dienenden Energieanlagen durch den Unternehmer oder die Aufsichtsbehörde zuzulassen.

(3) Für das Anbringen oder Errichten von Haltevorrichtungen für die Oberleitung gelten die Bestimmungen über die Duldung öffentlicher Vorrichtungen auf Grundstücken und an Baulichkeiten im § 3 der Straßenverkehrs-Ordnung sinngemäß. Die Polizeibehörde (§ 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes) entscheidet, ob und in welcher Höhe die Straßenbahn eine Entschädigung zu leisten hat. Gegen die Entscheidung der Polizeibhörde findet die Beschwerde nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes statt.

 

AB 53. Zu § 14 (1).

Die Einhaltung der VDE-Vorschriften wird durch den RBvB überwacht.

Die Durchführung der Kesselvorschriften (AB 5), soweit es sich um Dampfkessel der Werkstätten und ähnlicher Anlagen handelt, sowie die Durchführung der sonstigen gewerbepolizeilichen Vorschriften (z. B. für Aufzüge, Azetylengasanlagen, für den Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten und explosiven Stoffen, für die Verwendung giftiger Farben) werden vom RBvB überwacht.

Die vorgeschriebenen technischen Prüfungen der überwachungspflichtigen Anlagen werden vom RBvB ausgeführt. Er kann sie den für die Anlagen der allgemeinen Wirtschaft bestellten technischen Überwachungsstellen übertragen.

 

AB 54. Zu § 14 (3).

Zu der Oberleitung gehören neben den Fahr- und Abspanndrähten sämtliche für die Stromzuführung notwendigen Einrichtungen, wie Trennschalter, Kabelzuleitungen, Blitzableiter usw., ferner Signaleinrichtungen und Kennzeichen, soweit sie an den Oberleitungen befestigt werden müssen. Wenn eine gütliche Einigung über die Anbringung oder Errichtung nicht erzielt werden kann, beantragt die Straßenbahn die Entscheidung der Polizeibehörde. Diese bestimmt, ob das Anbringen oder Errichten zu dulden ist, sowie ob und in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist. Die Entscheidung der Polizeibehörde ergeht erforderlichenfalls nach Anhören des RBvB (VAB).

III. Fahrzeuge

 

AB 55. Zu III.

Die Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie auf den für sie bestimmten Strecken mit den dort zugelassenen Geschwindigkeiten ohne Gefahr bewegt werden können.

 

AB 56. Zu III.

Die Höhenmaße neuer oder umgebauter Fahrzeuge müssen so gewählt sein, daß Bauwerke mit einer lichten Höhe von 4,50 m ohne Schwierigkeiten durchfahren werden können. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Reichsverkehrsministers.

 

AB 57. Zu III.

Wenn es erforderlich ist, zum Kuppeln zwischen die Fahrzeuge zu treten, so müssen die Fahrzeuge so gebaut sein, daß auch bei völlig eingedrückten Stoßvorrichtungen zwischen den am weitesten vorspringenden Teilen der beiden Fahrzeuge (Rammbohlen, Stirnwände) noch genügend Abstand bleibt. Dieser soll betragen bis 1 m über Schienenoberkante mindestens 300 mm, darüber hinaus mindestens 400 mm, gemessen im geraden Gleise in der Richtung der Wagenachse.

Der Schutz für den Ankuppler soll eine größte Breite von 500 mm nicht überschreiten.

Im Betrieb ständig miteinander verbundene Wagen gelten als ein Fahrzeug.

 

§ 15

Räder und Radstand

(1) Die Räder müssen Spurkränze haben. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(2) Für jede Fahrzeuggattung sind die zulässigen Abnutzungengrenzen für Spurkränze und Radreifen festzulegen.

(3) Die Räder sind so anzuordnen und zu lagern, daß alle Gleisbögen sicher durchfahren werden können.

 

AB 58. Zu § 15.

Für die bearbeiteten Radreifen der Trieb- und Beiwagen sind Regelmaße auszustellen und in die NStran aufzunehmen.

 

AB 59. Zu § 15 (2).

Die Abnutzungsgrenzen der Spurkränze und Radreifen und die Art ihrer Messung sind für die verschiedenen Verhältnisse (z. B. Schienen- und Radreifenform, Spurweiten, Fahrgeschwindigkeiten) in den NStrab festzulegen. Dabei dürfen folgende Mindestmaße in keinem Fall unterschritten werden:

Stärke der Spurkränze 8 mm

Höhe der Spurkränze 10 mm

Stärke der Radreifen, soweit die aufgeschrumpft sind, bei Triebwagen und Lokomotiven

bis 3 t Raddruck 16 mm

über 3 t raddruck 18 mm

bei allen übrigen Fahrzeugen 14 mm

Der Radruck bezieht sich auf voll besetzte Wagen bzw. auf das Dienstgewicht der Lokomotiven.

Die angegebenen Mindestmaße für die Höhe und Stärke der Spurkränze sind an den in der Skizze angegebenen Stellen zu messen.

S K I Z Z E

Bei Radreifen, die durch eine Befestigungsnut unterhalb der Benutzungsfläche oder sonstwie geschwächt sind, müssen die Mindestmaße an der schwächsten Stelle vorhanden sein.

 

§ 16

Federung

Die dem öffentlichen Verkehr dienenden Fahrzeuge sind gut abzufedern.

 

AB 60. Zu § 16.

Die gute Federung soll sich bei neuen Wagen nicht nur auf die senkrechten und seitlichen Kräfte, sondern auch auf die Längskräfte beziehen, so daß Stöße beim Anfahren und Bremsen vermeiden werden.

 

§ 17

Bahnräumer und Fangschutzvorrichtungen

An den Untergestellen der Fahrzeuge sind dicht vor den Rädern sicher wirkende Bahnräumer oder Fangschutzvorrichtungen anzubringen. Sie sollen möglichst weit herabreichen und dürfen durch andere Fahrzeugteile in ihrer betriebssicheren Wirkung nicht beeinträchtigt werden

 

AB 61. Zu § 17.

Das am Anfang eines Zuges laufende Fahrzeug muß an der Kopfseite vor der ersten Achse mit einem über die ganze Untergestellseite reichenden Bahnräumer oder mit einer Fangschutzvorrichtung versehen sein. Bei Drehgestellwagen müssen die Bahnräumer an den Drehgestellen angebracht sein. Ihre Breite muß derjenigen des Drehgestells entsprechen. An den übrigen Rädern sind als Bahnräumer auch sogenannte Radschützer ausreichend, welche die Räder einzeln umfassen.

Der Höchstabstand der Bahnräumer und der Radschützer von der Schienenoberkante soll 100 mm nicht übersteigen.

Die vor dem Bahnräumer oder vor der Fangschutzvorrichtung liegenden Bauteile unter dem Wagenfußboden sind möglichst hoch zu legen.

 

§ 18

Bremsen

(1) Alle für die Beförderung von Fahrgästen bestimmten Fahrzeuge müssen mindestens zwei jederzeit leicht bedienbare Bremsen haben; eine von ihnen muß eine Handbremse sein. Beide Bremsen können auf dasselbe Bremsgestänge wirken.

(2) Handbremsen sind so einzurichten, daß beim Bremsen

a) Kurbeln oder Handräder im Uhrzeigersinn gedreht,

b) Hebelbremsen in Richtung auf den Körper des Bremsenden bewegt werden müssen und

c) ein unbeabsichtigtes Zurückschnellen der Kurbeln und Handräder verhütet wird.

(3) Wenn ein Betrieb mit Triebwagen und Beiwagen vorgesehen ist, muß eine der Bremsen als durchgehende Bremse ausgebildet sein, so daß sie vom Führerstand aus bedient werden kann. Hiervon darf nur abgewichen werden,

a) wenn die Besetzung der Handbremse bei den Beiwagen vorgeschrieben wird, oder

b) bei Betrieb mit nur einem Beiwagen, wenn der Beiwagen durch den Triebwagen sicher mit abgebremst werden kann.

(4) Für die durchgehende Bremse ist eine ausreichende mittlere Bremsverzögerung festzusetzen. Sie richtete sich nach den Streckenverhältnissen, der Fahrgeschwindigkeit und den Verkehrsrücksichten.

(5) Bei neuen Triebwagen ist außerdem eine mittlere Bremsverzögerung für die Handbremse festzusetzen.

 

AB 62. Zu § 18 (2).

Die Handbremse oder die zu ihrer Bedienung vorgesehenen Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes Zurückschlagen der Handbremse verhütet wird. Das Lösen von Sperrvorrichtungen darf erst möglich sein, nachdem die Kurbel, das Handrad oder der Hebel wieder etwas angezogen wurden.

 

AB 63. Zu § 18 (3)

Bei Geschwindigkeiten über 40 km/h dürfen die in § 18 (3) a und b erwähnten Ausnahmen nicht gemacht werden.

 

AB 64. Zu § 18 (4)

Bei allen aus einem oder mehreren Fahrzeugen bestehenden Zügen müssen Betriebsbremsungen ohne Sandung bei leeren Wagen und bei trockenen Rillenschienen auf gerader ebener Fahrbahn von Beginn der Bremsung ab mindestens folgende mittlere Bremsverzögerung ergeben:

bis 25 km/h 0,8 m/s2

über 25 bis 40 km/h 1,0 m/s2

bei mehr als 40 km/h bei vorhandenen Wagen 1,2 m/s2

bei neuen Wagen 1,5 m/s2

Hierbei dürfen nur Bremsen verwendet werden, die von der Fahrleitung unabhängig sind.

Die Verzögerung bis 1,0 m/s2 müssen bei neuen Fahrzeugen von einer Bremse allein erreicht werden. Im übrigen ist die Mitbenutzung einer weiteren durchgehenden Bremse (z. B. Schienenbremse) zulässig. Bei Kurzschlußbremsen kann die Handbremse am Schluß der Bremsung als Hilfe zum Feststellen der Fahrzeuge mit herangezogen werden.

 

AB 65. Zu § 18 (5).

Bei neuen Triebwagen soll mit der Handbremse allein unter den AB 64 genannten Voraussetzungen bei Geschwindigkeiten bis zu 40 km/h eine mittlere Bremsverzögerung von mindestens 0,8 m/s2 erreicht werden.

 

§ 19

Sandstreuung

Triebwagen müssen sicher wirkende Sandstreuvorrichtungen haben, die von dem jeweils vorderen Fahrerstand aus bedienbar und so eingerichtet sind, daß der Sand auf beide Schienen vor die ersten gebremsten Räder fällt.

 

AB 66. Zu § 19.

Wenn die eingebauten Sandbehälter für einen Tagesdienst nicht ausreichen, sind Vorratsbehälter im Wagen oder an geeigneten Stellen der Strecke vorzusehen.

 

§ 20

Plattformverschlüsse

(1) Die Plattformen müssen Abschlußvorrichtungen haben, damit ein Ein- oder Aussteigen auf der falschen Seite verhindert werden kann.

(2) Die Plattform der im regelmäßigen Betrieb benutzten Triebwagen müssen einen Wetterschutz und einen Blendschutz für den Fahrer haben.

 

AB 67. Zu § 20 (2).

Die Plattformen, die als Fahrerstand dienen, sind mindestens nach vorn durch Fenster als Wetterschutz abzuschließen und bei Dunkelheit gegen Blendung aus dem Wageninnern zu schützen.

Ferner ist ein Blendschutz für den Fahrer gegen Sonnenstrahlen vorzusehen; auch die Ausrüstung der Fahrer mit Sonnenbrillen oder Blendschirmen ist ausreichend. Die Außentüren dürfen bei neuen Wagen nicht nach außen aufschlagen.

Das Fenster vor dem Fahrerstand muß bei neuen Wagen mit Scheibenwischern oder ähnlich wirkenden Einrichtungen ausgerüstet sein.

 

AB 68. Zu § 20 (2).

In den NStrab sind Muster für die Ausbildung der Fahrerstände aufzunehmen. Hierbei sind für neue Wagentypen Sitzgelegenheiten für den Fahrer anzustreben.

 

§ 21

Ausrüstung mit Warnungs- und Verständigungseinrichtungen

(1) Auf jedem Fahrerstand müssen die zur Warnung von Teilnehmern am Straßenverkehr erforderlichen Vorrichtungen vorhanden sein. Die Stärke ihrer Wirkung hat sich nach den örtlichen Verhältnissen zu richten. Der Fahrer muß Richtungsänderungen durch besondere Einrichtungen anzeigen können, die auch bei Tageslicht voll wirksam sind.

(2) Alle Fahrzeuge müssen mit Einrichtungen versehen sein, die es den Bediensteten ermöglichen, sich untereinander zu verständigen.

 

AB 69. Zu § 21 (1).

Als Vorrichtung zur Warnung von Teilnehmern am Straßenverkehr ist jeder Fahrerstand mit einer Läutevorrichtung auszurüsten. Daneben kann namentlich für Überland- und Vorortbahnen noch eine zusätzliche akustische Warnvorrichtung angebracht werden.

Fahrtrichtungsanzeiger sind in einer Höhe von 2,00 bis 2,30 m über SO anzuordnen.

 

AB 70. Zu § 21 (2)

Zur Verständigung des Zugpersonals untereinander können Schall- oder Lichtsignale verwendet werden. Für Notsignale müssen Vorrichtungen zur Abgabe von Schallsignalen vorhanden sein.

 

§ 22

Beschriftung der Fahrzeuge

(1) An den Fahrzeugen sind anzuschreiben

1. die Bezeichnung des Unternehmens

2. die Wagennummer

3. das Eigengewicht

4. das Ladegewicht bei Wagen, die nicht der Personenbeförderung dienen

5. der Zeitpunkt der letzten Hauptuntersuchung

6. die Anzahl der Sitz- und Stehplätze

(2) Diese Anschriften müssen eindeutig und gut sichtbar sein. Ihre Wirkung darf durch andere Aufschriften und dergleichen, auch durch Außenwerbung nicht beeinträchtigt werden.

 

AB 71. Zu § 22 (1).

Als Bezeichnung des Unternehmens können auch Geschäftszeichen oder Wappen gewählt werden, soweit dadurch die Eindeutigkeit der Anschrift nicht beeinträchtigt wird.

 

AB 72. Zu § 22 (2)

Für die Anschriften sind klare Schriftzeichen anzuwenden, die in ihrer Größe dem Zweck der Anschriften angepaßt sind.

 

§ 23

Zulassung und Untersuchung

(1) Neue oder umgebaute Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdem sie zugelassen waren sind.

(2) Alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Fahrzeuge sind nach einer Betriebsleistungen von 200 000 Wagen-Kilometern, mindestens aber alle fünf Jahre einer eingehenden Untersuchung (Hauptuntersuchung) zu unterziehen. Für abgestellte Fahrzeuge sind Erleichterungen zulässig. Für Zwischenuntersuchungen sind Sonderanordnungen zu treffen.

(3) Für Dampffahrzeuge und Fahrzeuge außergewöhnlicher Bauart, Antriebsweise oder Zweckbestimmung sind Bau, Abnahme und Untersuchung besonders zu regeln.

 

AB 73. Zu § 23 (1).

Neue oder umgebaute Fahrzeugtypen werden durch den zuständigen RBvB (VAB) zugelassen. Die Zulassung besteht aus der Genehmigung der eingereichten Zeichnungen (Maßstab 1 : 10 oder 1 : 20) und der Baubeschreibung sowie aus der Abnahme des ersten Fahrzeugs der neuen Type. Verfügt ein Unternehmen selbst über geeignete technische Kräfte, so kann diesen vom RBvB auf Antrag die Abnahme auch des ersten Fahrzeugs übertragen werden. Der Betriebsleiter nimmt die weiteren Fahrzeuge der genehmigten Type ab und hat dem RBvB und der VAB zu bestätigen, daß die gelieferten Fahrzeuge der zugelassenen Type entsprechen.

 

AB 74. Zu § 23 (1).

Umgebaute Fahrzeuge bedürfen dann einer erneuten Zulassung, wenn die Änderungen die Fahreigenschaften, das Fahrgestell, die Bremse oder die Fahrzeugumgrenzung betreffen. Im übrigen gelten auch für die umgebauten Fahrzeuge die Vorschriften der AB 73.

 

AB 75. Zu § 23 (2).

Außer der Hauptuntersuchungen sind Zwischenuntersuchungen vorzunehmen, die sich nur auf diejenigen Einrichtungen der Fahrzeuge zu erstrecken brauchen, von denen die Betriebssicherheit abhängt, insbesondere auf die Bestandteile und Wirkung aller Bremsen, das Laufgestell, die elektrische Ausrüstung und die Abschlußvorrichtungen der Plattformen. Die Häufigkeit der Zwischenuntersuchungen richtet sich nach den jeweiligen Betriebsverhältnissen. In der Regel soll eine Zwischenuntersuchung spätestens nach einem Jahr vorgenommen werden.

 

AB 76. Zu § 23 (2).

Über alle ausgeführten Untersuchungen der einzelnen Fahrzeuge sind übersichtliche Aufzeichnungen zu führen. Die Fristen für die Untersuchungen sind vom Tage der Inbetriebnahme nach der Untersuchung bis zum Tage der Außerdienststellung zum Zwecke der nächsten Untersuchung zu rechnen. Sie dürfen um die Zeit etwaiger Abstellungen einschließlich der Zeiten für Ausbesserungen verlängert werden, wenn die Abstellung und Ausbesserung jeweils zusammenhängend länger als zwei Monate gedauert hat. Die Verlängerung der Fristen zwischen zwei Hauptuntersuchungen insgesamt darf jedoch höchstens ein Jahr betragen.

 

AB 77. Zu § 23 (3).

Für Dampffahrzeuge sind die Bestimmungen der Deutschen Reichsbahn sinngemäß anzuwenden. Die für diese Fahrzeuge vorgeschriebenen Dampfkesselprüfungen werden vom RBvB ausgeführt. Für sonstige Fahrzeuge außergewöhnlicher Bauart gibt der RBvB (VAB) von Fall zu Fall die erforderlichen Anweisungen.

IV. Bahnbetrieb

 

§ 24

Betriebsleitung

(1) Der Unternehmer hat einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung und für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung verantwortlich ist. Bei großen Unternehmen können mehrere für einzelne Betriebszweige verantwortliche Betriebsleiter bestellt werden. Für den Betriebsleiter soll ein Stellvertreter bestimmt werden.

(2) Betriebsleiter und Stellvertreter müssen von der Aufsichtbehörde bestätigt werden. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die erforderliche persönliche Eignung und technische Vorbildung fehlt. Die Aufsichtsbehörde kann die Bestätigung aus wichtigem Grunde widerrufen.

(3) Der Reichsverkehrsminister kann über die Aufgaben der Betriebsleitung und für die Bestellung der Betriebsleiter Richtlinien erlassen.

 

AB 78. Zu § 24 (1).

Der Betriebsleiter ist sowohl dem Unternehmen als auch der Aufsicht gegenüber verantwortlich für die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Betriebs und für die Einhaltung der Vorschriften, die sich aus BOStrab und den Ausführungsbestimmungen hierzu ergeben.

 

AB 79. Zu § 24 (1).

Dem verantwortlichen Betriebsleiter und seinem Stellvertreter sind vom Bahnunternehmer alle Befugnisse einzuräumen, die zur sicheren und ordnungsgemäßen Leitung des ihm unterstellen Bahnbetriebs notwendig sind. Hierzu gehört auch die maßgebliche Beteiligung bei der Auswahl, der Bemessung und dem Einsatz des Betriebspersonals. Der Betriebsleiter untersucht die Dienstverfehlungen der Betriebsbediensteten und macht dem Betriebsführer Vorschläge über Maßnahmen, die er nach Feststellung der dienstlichen Verfehlungen für notwendig hält.

 

AB 80. Zu § 24 (1).

Der Stellvertreter darf nur dann die Obliegenheiten des Betriebsleiters übernehmen, wenn ihm die Betriebsleitung ausdrücklich vom Betriebsleiter übergeben worden ist.

 

§ 25

Betriebsbedienstete

(1) Für die Verwendung im äußeren Betriebsdienst müssen die Bediensteten tauglich, ausgebildet, geprüft, mindestens 21 Jahre alt und unbescholten sein. Bei einfachen Betriebsverhältnissen kann eine Herabsetzung des Alters auf 18 Jahre genehmigt werden. Dies gilt nicht für Fahrer von Triebfahrzeugen und für Bedienstete mit den Befugnissen eines Hilfspolizeibeamten.

(2) Über jeden Betriebsbediensteten sind Personalakten zu führen.

(3) Den Betriebsbediensteten sind nach Bedarf für die Ausübung ihres Dienstes Dienstanweisungen zu geben.

 

AB 81. Zu § 25 (1).

Betriebsbedienstete sind nicht nur diejenigen Personen, die eine verantwortliche Tätigkeit im Fahrdienst oder Bahnhofsdienst ausüben, sondern auch diejenigen Bediensteten, die bei der Unterhaltung der Bahnanlagen und der Fahrzeuge sowie in den Bahnelektrizitätswerken verantwortliche betriebliche Arbeiten verrichten. Hierbei ist es gleichgültig, ob die Bediensteten als Beamte, Angestellte oder Arbeiter geführt werden, ebenso ob die fragliche Tätigkeit ständig oder nur vorübergehend oder vertretungsweise ausgeführt wird.

 

AB 82. Zu § 25 (1).

Vor Übernahme in den Betriebsdienst ist der Anwärter durch einen Vertrauensarzt auf Tauglichkeit zu untersuchen. Nach schweren Krankheiten ist ein erneute Untersuchung vorzunehmen, wenn es zweifelhaft ist, ob die Diensttauglichkeit wieder erlangt ist. Nach dem vierzigsten Lebensjahr ist alle fünf Jahre eine Nachprüfung über Hör- und Sehvermögen (auch Farbtüchtigkeit, soweit diese für den Dienst des Betreffenden erforderlich ist) vorzunehmen. Die Nachprüfung kann vom Betriebsleiter oder einem Beauftragten vorgenommen werden. Das Ergebnis der Untersuchung oder der Nachprüfung ist in den Personalakten zu vermerken.

 

AB 83. Zu § 25 (1).

Zur Tauglichkeit der Betriebsbediensteten gehört außer den technischen und persönlichen Fähigkeiten auch Pflichtbewußtsein, Zuverlässigkeit und Nüchternheit.

 

AB 84. Zu § 25 (1).

Die Betriebsbediensteten müssen eine angemessenen Zeit unter Aufsicht zuverlässiger und geeigneter Lehrbediensteter ausgebildet werden. Vor Beginn ihrer selbstständigen Tätigkeit sind sie einer Prüfung in ihrem Dienstzweige durch den Betriebsleiter oder seinen Beauftragten zu unterziehen. Nach bestandener Prüfung erhalten sie einen vom Betriebsleiter unterschriebenen Ausweis, aus dem hervorgeht, für welche Dienstverrichtung sie befähigt sind. Soll ihre verantwortliche Tätigkeit im Betriebsdienst oder bei den Unterhaltungsarbeiten später auf weitere Dienstverrichtungen ausgedehnt werden, so ist hierfür eine weitere Ausbildung und Prüfung erforderlich.

Aufsichts- und Lehrbedienstete müssen besonders sorgfältig nach ihrer Eignung ausgesucht werden.

 

AB 85. Zu § 25 (2).

Die Personalakten sollen in erster Linie für die Beurteilung der Betriebszuverlässigkeit des Bediensteten dienen. Sie müssen daher dem Betriebsleiter stets zugänglich sein. Aus den Personalakten müssen zu ersehen sein: Vorname, Zuname, Geburtstag, Geburtsort, früherer Beruf, Zeugnisabschriften, polizeiliches Führungszeugnis, Militärverhältnis, Nachweis über die Ausbildung, Dienstnummer und Diensteintritt. Die Personalakten müssen alle disziplinarischen und gerichtlichen Bestrafungen enthalten. Vermerke über Bestrafungen wegen Dienstverfehlungen können nach fünf Jahren gelöscht werden.

 

AB 86. Zu § 25 (3).

Dienstanweisungen, die für die Betriebsbediensteten im Außendienst bestimmt sind, sollen alle Einzelheiten der Diensthandhabung enthalten. Art und Umfang der Dienstanweisung richten sich nach den Bedürfnissen des Betriebs und Verkehrs. Der Betriebsleiter erläßt die Dienstanweisungen. Sie sind dem RBvB und, soweit sie gleichzeitig den Verkehr betreffen, auch der VAB vorzulegen. Einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf es nicht.

 

AB 87. Zu § 25 (3).

Bei der Beschäftigung der Bediensteten im Betriebsdienst sind außer den Vorschriften der BOStrab auch die zu Wahrung von Sicherheit und Ordnung gegebenen Bestimmungen der Tarifordnungen, der Dienstordnung und der Arbeitszeitverordnung zu beachten. Die Dienstschicht (Arbeitszeit, Pausen und Wendezeit) soll so bemessen sein, daß eine die Betriebssicherheit gefährdende Inanspruchnahme der Bediensteten ausgeschlossen ist. Den Bediensteten sollen ausreichende Ruhezeiten und Dienstbefreiungen (dienstfreie Tage) gewährt werden.

 

AB 88. Zu § 25 (3).

Im Fahrdienst beschäftigte Bedienstete müssen Dienstkleidung, Aushilfsbedienstete mindestens eine Dienstmütze tragen. Der Betriebsleiter kann auch in anderen Fällen das Tragen von Dienstkleidung vorschreiben.

Bedienstete, die bei der Ausübung ihrer Pflichten durch den Straßenverkehr gefährdet werden können, müssen Warnkleidung tragen oder durch Warnzeichen gesichert werden.

 

§ 26

Unterhaltung, Untersuchung und Bewachung der Bahn

(1) Die Bahn ist so zu unterhalten, daß jede Strecke ohne Gefahr mit der größten für sie zulässigen Geschwindigkeit befahren werden kann.

(2) Die Bahn muß regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand untersucht werden.

(3) Es ist festzulegen, welche Wegübergänge oder andere Teile der Bahn zu bewachen sind.

 

AB 89. Zu § 26 (3).

Die Zeitpunkte der regelmäßigen Prüfungen bestimmt der Betriebsleiter. Den mit der Überwachung beauftragten Bediensteten hat er nach Bedarf Dienstanweisungen zu geben.

 

AB 90. Zu § 26 (3).

Welche Wegübergänge oder Teile der Bahn zu bewachen sind, legt auf Vorschlag des Betriebsleiters die VAB (RBvB) fest.

Als bewacht gelten nicht nur solche Wegübergänge, die von Bahnwärtern an Ort und Stelle bewacht werden, sondern auch die durch Schranken oder Warnlichter gesicherten Wegübergänge.

 

§ 27

Zugbildung

(1) Züge können aus einem Triebwagen, aus mehreren Triebwagen oder aus Triebwagen mit Beiwagen bestehen.

(2) Züge, die ausschließlich der Personenbeförderung dienen, dürfen nur Beiwagen mit durchgehender Bremse oder mit besetzten Handbremsen führen. Ausnahmen sind zulässig bei Zügen mit nur einem Beiwagen, wenn dieser durch den Triebwagen sicher mit abgebremst werden kann.

(3) Den Zügen für den öffentlichen Personennahverkehr dürfen Wagen, die nicht der Personenbeförderung dienen, nur am Schluß und nur dann beigestellt werden, wenn sie eine durchgehende Bremse oder besetzte Handbremse haben. Hiervon kann bei leichten Fahrzeugen abgesehen werden.

 

AB 91. Zu § 27

Der zugführende Schaffner ist für die richtige Zugbildung und Kupplung und die richtige Anbringung aller Signale verantwortlich.

 

AB 92. Zu § 27 (1).

Im Sinne des Betriebsdienstes zählen auch einzelne Triebwagen als Züge. Züge, die aus mehreren Wagen zusammengesetzt werden, sind so zu bilden, daß stets ein Fahrerstand an die Spitze des Zuges kommt. Bei der Festsetzung der Zuglänge sind die Verkehrsverhältnisse der Straßenbahn und des übrigen Straßenverkehrs in Betracht zu ziehen. Die Zuglänge darf bei Stadtverkehr höchstens drei, bei Vorortlinien höchstens vier Wagen betragen. Größere Zuglängen bedürfen der Genehmigung durch den RBvB (VAB).

 

AB 93. Zu § 27 (3).

Am Schluß von Zügen für den öffentlichen Personenverkehr dürfen Güterwagen und Arbeitswagen des Bahnbetriebs, die den Bremsvorschriften in § 27 (3) entsprechen, nur angehängt werden, wenn sie sich ihrer Bauart nach dazu eignen und die Sicherheit des Zugbetriebs hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Post- und Gepäckwagen, die diesen Bedingungen entsprechen, können außer am Schluß auch an anderen Stellen in die Züge eingestellt werden.

 

AB 94. Zu § 27 (3).

Fahrzeuge ohne Bremse dürfen nur angehängt werden, wenn es sich um leichte, einachsige Fahrzeuge handelt, und wenn es der Betriebsleiter zugelassen hat.

 

AB 95. Zu § 27 (3).

Arbeitswagen müssen als solche deutliche erkennbar sein und dürfen nicht von Fahrgästen benutzt werden.

 

§ 28

Zugsignale

(1) An der Spitze eines jeden Zuges ist bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter mindestens eine helleuchtende Lampe zu führen, die die Fahrbahn ausreichend beleuchten muß. In ausreichend beleuchteten Straßen genügt das beleuchtete Zielschild.

(2) Am Schluß eines jeden Zuges muß bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter ein rot leuchtendes Schlußlicht oder ein Rückstrahler vorhanden sein.

 

AB 96. Zu § 28 (1).

Die Unterkante der Stirnlampe des Zuges ist bei vorhandenen Wagen nicht höher als 1,20 m über SO, bei neuen Wagen nicht höher als 1,00 m über SO anzuordnen. Die Lampe muss bei Dunkelheit eine derartige Beleuchtung der Gleiszone ergeben, daß auf Länge des Notbremsweges Menschen oder Gegenstände in der Bahnzone noch deutlich erkennbar sind.

 

AB 97. Zu § 28 (1).

Die AB 96 ist bei neuen Wagen sofort, bei vorhandenen Wagen innerhalb von Fristen durchzuführen, die der RBvB (VAB) festsetzt.

 

AB 98. Zu § 28 (1).

Ausreichend beleuchtete Straßen sind solche, bei denen die Forderungen nach AB 96 letzter Satz erfüllt sind.

 

AB 99. Zu § 28 (1).

Für die Stirnlampe ist die Wattzahl nicht begrenzt. Ihre Leuchtwirkung darf im Straßenverkehr die für Kraftfahrzeuge zugelassene nicht überschreiten. Es müssen also Lampen, die stärker leuchten, auf das vorgeschriebene Maß abblendbar sein und vom Fahrer abgeblendet werden, wenn die Sicherheit des Verkehrs aus oder neben der Straße, insbesondere die Rücksicht auf den entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer es erfordert. Diese Verpflichtung besteht gegenüber Fußgängern nur, soweit sie in geschlossenen Abteilungen marschieren. Dagegen ist stets abzublenden, wenn eine Straßenbahn, die im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegt, vor einer höhengleichen Kreuzung mit einer Eisenbahn oder einer Straßenbahn auf eigenem Bahnkörper hält.

Die Stirnlampen brauchen keine deutlich ausgeprägte Lichtzone aufzuweisen.

 

AB 100. Zu § 28 (2).

Für die Rückstrahler gelten die Bestimmungen über „Beschaffenheit und Prüfung von Rückstrahlern" nach Anlage 2 der StVO. Die Rückstrahler sind nicht höher als 1,00 m über SO anzubringen und dürfen keine größere Leuchtfläche als 150 cm2 haben. Neue Fahrzeuge sind mit Schlußlichtern auszurüsten. Diese sollen nicht höher als 1,25 m über SO angebracht werden.

Die wirksame Leuchtfläche eines Schlußlichts darf höchstens 20 cm2 groß sein. Lichtsammelnde Linsen oder Spiegel sind nicht zulässig. Für Straßenbahnen auf eigenem Bahnkörper kann der RBvB Lampen mit größerer Leuchtfläche und stärkerer Lichtwirkung zulassen, soweit hierdurch nicht die Sicherheit einer benachbarten Eisenbahn beeinträchtigt wird.

 

AB 101. Zu § 28 (1) und (2).

Stillstehende oder abgestellte Fahrzeuge auf öffentlichen Straße sind durch Beleuchtung des Wageninnern oder durch Schlußlichter bzw. eine Notbeleuchtung an den Stirnwänden kenntlich zu machen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrzeuge durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind.

 

§ 29

Zugpersonal

(1) Das Zugpersonal besteht aus Fahrern und Schaffnern.

(2) Das Zugpersonal ist während des Fahrdienstes (Fahrt- und Aufenthalt) nur einem Bediensteten zu unterstellen.

(3) Jeder Zug muß mit einem Fahrer und jeder den Fahrgästen zugängliche Wagen mit einem Schaffner besetzt sein. Abweichend hiervon versieht bei Zügen, die als Einmannwagen gefahren werden, der Fahrer zugleich den Dienst des Schaffners.

 

AB 102. Zu § 29 (1).

Zum Zugpersonal sind außer den Fahrern und Schaffnern auch die etwa dem Zuge zugeteilten Bremser zu rechnen.

 

AB 103. Zu § 29 (1).

Das Zugpersonal muß bei der Übernahme des Dienstes und während des gesamten Dienstes zur Ausübung seiner Dienstobliegenheiten voll geeignet sein. Insbesondere darf es nicht unter Wirkung von geistigen Getränken und Rauschgiften stehen. Es hat auch den Vorbereitungs- und Abschlußdienst gewissenhaft wahrzunehmen. Hierzu muß ihm eine ausreichende Arbeitszeit zur Verfügung gestellt werden.

Schaffner und Bremser müssen mit der Bedienung der Triebfahrzeuge soweit vertraut sein, daß sie den Zug im Bedarfsfalle stillsetzen können.

 

AB 104. Zu § 29 (2).

Während des Fahrdienstes ist das gesamte Zugpersonal dem Schaffner des Triebwagens als „Zugführer" dienstlich unterstellt.

 

AB 105. Zu § 29 (3).

Die Bedienung mehrerer Wagen durch e i n e n Schaffner ist nur mit Genehmigung des RBvB (VAB) zulässig.

 

AB 105. Zu § 29 (3).

Für die Straßenbahnzüge sind vom Zugpersonal Fahrtberichte zu führen. Aus diesen müssen erkennbar sein: Die Namen des Zugpersonals, Fahrzeugnummer, besondere Vorkommnisse.

 

§ 30

Bremsprobe und Bremsbedienung

(1) Die Bremseinrichtungen sind vor jedem Betriebsbeginn zu prüfen. Für Strecken mit starken Neigungen sind Sonderbestimmungen über Bremsproben zu treffen.

(2) Für die sichere Abbremsung der Züge ist der Fahrer verantwortlich. Wenn die Wirkung der vom Fahrer bedienten Bremsen nicht ausreicht, sind die Handbremsen der angehängten Wagen von den Schaffnern zu bedienen. Dies gilt besonders bei Störungen der durchgehenden Bremse.

 

AB 107. Zu § 30 (1).

Die Prüfung der Bremseinrichtungen bei Betriebsbeginn hat auf dem Betriebshofe oder unmittelbar nach Verlassen des Hofes zu erfolgen. Sie ist mit allen vorhandenen Bremsarten vorzunehmen. Vor der Ausfahrt hat sich der Fahrer vom richtigen Arbeiten des Sandstreuers und davon zu überzeugen, daß ein ausreichender Sandvorrat vorhanden ist.

 

AB 108. Zu § 30 (1).

Die besonderen Anweisungen für die Bremsprobe und Bremsbedienung auf Straßen mit starkem Gefälle gibt der Betriebsleiter. Sie sind in den Teil III der Bau- und Betriebsvorschriften auszunehmen.

 

AB 109. Zu § 30 (2).

Erweist sich ausnahmsweise die Wirkung einer der durchgehenden Bremsen oder der Handbremse nicht als ausreichend, so hat der Fahrer den zugführenden Schaffner und dieser die Beiwagenschaffner zu verständigen, daß sie nach Bedarf die Handbremse der Beiwagen zu bedienen haben. Ein betriebsunsicherer Zug ist sobald als möglich aus dem Betrieb zu ziehen.

 

§ 31

Signale des Zugpersonals

(1) Der Fahrer muß folgende Signale geben:

a) Warnsignal bei Gefährdungen,

b) Signal für die Richtungsänderung, soweit der Straßenverkehr berührt wird.

(2) Zur Verständigung zwischen Schaffner und Fahrer sind folgende Signale zu geben:

a) Abfahren,

b) Halten (Betriebsbremsung)

c) Notsignal (Schnellbremsung.

 

AB 110. Zu § 31 (1)a.

Als Warnsignale sind Schallsignale zu verwenden. Diese hat der Fahrer durch Fuß- oder Handglocke oder dergleichen zu geben. Außerhalb geschlossener Ortsteile können Schallsignale von größerer Tonstärke benutzt werden. Es sind nur die dienstlich vorgeschriebenen Signale zu geben. Unnötige Abgabe von Signalen ist untersagt.

Beim Schieben von Wagen oder Rückwärtsfahren sind Signale von dem Bediensteten zu geben, der sich auf der jeweils vordersten Plattform befindet oder dem Zuge vorangeht.

 

AB 111. Zu § 31 (1)b.

Das Signal zur Richtungsänderung ist vom Fahrer zu geben, wenn das Fahrzeug die bisherige Fahrtrichtung ändert, z. B. wenn es in eine Seitenstraße einbiegen will, ferner wenn das Gleis seine bisherige Lage zur Fahrbahnachse ändert oder sich einer Fahrbahnkante nähert, so daß eine Schrägschneidung entsteht und ein Fahrzeug eingeklemmt werden könnte.

Bei Bahnen auf eigenem Bahnkörper ist die Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger im allgemeinen nur dann erforderlich, wenn die Straßenbahn neben einer Straße herläuft und unter Änderung ihrer bisherigen Fahrtrichtung in den Verkehrsraum der Straße einmündet oder ihn überquert.

 

AB 112. Zu § 31 (2).

Zur Verständigung des Fahrers sind von den Schaffnern die nachstehenden Signale zu geben:

S i g n a l:

B e d e u t u n g:

a) Abfahren È

Abfahren oder - soweit zulässig - an der nächsten Haltestelle durchfahren

b) Halten È È

Bei der nächsten Haltestelle halten oder als Widerruf von a

c) Notsignal È È È

Der Zug ist vom Fahrer schnellstens unter Mitbenutzung des Sandstreuers zum Halten zu bringen.

 

Hierbei bedeutet È ein Schlag oder ein kurzer Ton.

 

AB 113. Zu § 31 (2).

Diese Signale dürfen nicht mit den für Warnsignale vorgesehenen Einrichtungen (vgl. AB 110) gegeben werden. Sie sind von jedem Schaffner an den Schaffner des vorausfahrenden Wagens weiterzugeben. Der Fahrer darf nur auf ein Signal seines Schaffners (Zugführers) abfahren.

 

AB 114. Zu § 31 (2).

Das in AB 112 unter c angegebene Notsignal dient auch zur Verständigung des Triebwagenschaffners durch den Fahrer. Es ist anzuwenden, wenn der Fahrer seinen Zug nicht mehr allein rechtzeitig zum Halten bringen kann. Das Signal ist von jedem Schaffner sofort an den Schaffner des nachfolgenden Wagens weiterzugeben. Die Schaffner der Beiwagen haben alsdann unverzüglich die Handbremsen anzuziehen.

 

AB 115. Zu § 31.

Weitere Signalvorschriften bei einzelnen Bahnbetrieben sind zulässig. Hierunter fallen auch Lichtsignale zwischen Schaffner und Fahrer. Für das in AB 112 unter c genannte Notsignal dürfen Lichtsignale nur als Zusatz zu den Schallsignalen benutzt werden. (vgl AB 70). Bahnen, die Gemeinschafts- oder Durchgangsverkehr betreiben, haben eine einheitliche Signalordnung einzuführen.

 

AB 116. Zu § 31.

Signale sind schnellstens zu befolgen und erforderlichenfalls weiterzugeben. Das Dienstpersonal darf Dritte nicht mit der Abgabe von Signalen beauftragen und muß Mißbrauch durch Dritte verhindern oder den Täter melden.

 

§ 32

Zielschilder

Das erste Fahrzeug eines fahrplanmäßigen Zuges muß vorn ein Zielschild tragen, das auch bei Dunkelheit gut sichtbar ist.

 

AB 117. Zu § 32.

Zielschilder sollen das Endziel der jeweiligen Fahrt angeben. Für die Beschriftung gilt AB 72.

 

§ 33

Besetzung der Wagen

Die Wagen dürfen im allgemeinen nicht über die Zahl der angeschriebenen Sitz- und Stehplätze hinaus besetzt sein. Wenn aus Verkehrsgründen vorübergehend eine stärkere Besetzung unvermeidbar ist, so darf hierdurch das Zugpersonal nicht gehindert sein, neben seinen Dienstverrichtungen noch für die Sicherheit der Fahrgäste zu sorgen.

 

AB 118. Zu § 33.

Für die zulässige Besetzung der Wagen gilt folgendes:

A u f d e n P l a t t f o r m e n:

Für jeden Stehplatz muß 0,20 m² benutzbare Bodenfläche vorhanden sein. Für Fahrer sind zwei Stehplätze, für den Schaffner ein Stehplatz freizuhalten.

I m W a g e n i n n e r n:

Bei Längsbänken sind im Mittel 0,48 m Breite je Fahrgast und 0,70 m für Sitztiefe ab Wagenwand, bei Querbänken ab Mitte Rückwand zu rechnen.

Bei der dann noch verbleibenden zusammenhängenden Bodenfläche im Gang muß für jeden Stehplatz 0,25 m² verfügbar sein.

Für die Beförderung von Kindern und Schülern ist eine entsprechend höhere Besetzung zulässig.

Für Benutzer der Stehplätze müssen - besonders an den Ausgangstüren - genügend Haltegriffe oder Haltesäulen vorhanden sein.

 

§ 34

Zugfolge

Ein Zug darf einem anderen nur in einem solchen Abstand folgen, daß er, selbst bei unvermutetem Halten des vorausfahrenden Zuges auch bei ungünstigen Strecken-, Sicht- und Witterungsverhältnissen durch Betriebsbremsung rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann. Darüber hinaus können im Bedarfsfall Sondermaßnahmen zur Regelung der Zugfolge angeordnet werden.

 

AB 119. Zu § 34.

Die Zugfolge richtet sich im allgemeinen nach dem Dienstfahrplan. Die Züge müssen auf der Fahrt in solchen Abständen voneinander bleiben, daß keiner auf den vorausfahrenden aufläuft, auch wenn dieser plötzlich hält. Bei eingleisigen Strecken sollen die Kreuzungen in planmäßig bestimmten Ausweichen erfolgen. Weitergehende Bestimmungen für die Sicherung und Regelung der Zugfolge durch Signale und Nachrichtenmittel - namentlich auf eingleisigen Strecken - sind, soweit es die Betriebsverhältnisse erfordern, vom Betriebsleiter zu treffen; sie bedürfen der Genehmigung des RBvB.

 

§ 35

Fahrgeschwindigkeiten

Für jede Strecke sind die Höchstgeschwindigkeiten und die auf den einzelnen Abschnitten zulässigen Geschwindigkeiten festzulegen. Höchstgeschwindigkeiten über 60 Kilometer in der Stunde sind nur mit Genehmigung des Reichsverkehrsministers zulässig.

 

AB 120. Zu § 35.

Die Höchstgeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit, die an keiner Stelle und zu keiner Zeit überschritten werden darf. Sie wird auf Vorschlag des Betriebsleiters für das Streckennetz oder für Teile des Netzes vom RBvB (VAB) festgesetzt. Die Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit hat nach technischen Gesichtspunkten, namentlich nach den Streckenverhältnissen sowie dem Zustand der Bahnanlagen und Fahrzeuge zu erfolgen. Durch Versuchsfahrten ist festzustellen, ob die beantragte Höchstgeschwindigkeit für die in Frage kommenden Strecken und Fahrzeuge ohne Gefahr zugelassen werden kann.

 

AB 121. Zu § 35.

Die zulässigen größten Fahrgeschwindigkeiten auf den einzelnen Streckenabschnitten sind vom Betriebsleiter unter eigener Verantwortung festzusetzen. Dabei sind die von der Verkehrpolizeibehörde in Ausführung der Straßenverkehrs-Ordnung getroffenen Bestimmungen zu beachten. Einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden bedarf es nicht. Die festgesetzten zulässigen größten Fahrgeschwindigkeiten sind dem RBvB und der VAB mitzuteilen.

 

AB 122. Zu § 35.

In die NStrab sind Angaben über die zulässigen größten Fahrgeschwindigkeiten in Gleisbögen aufzunehmen.

 

§ 36

Befahren von Bahnkreuzungen

(1) Für das Befahren höhengleicher Kreuzungen mit Eisenbahnen, die der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung unterstehen, gelten die Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.

(2) Über das Vorrecht an höhengleichen Kreuzungen von

a) Straßenbahnen untereinander, von denen mindestens eine außerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße liegt,

b) Straßenbahnen mit anderen Schienenbahnen, die der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung nicht unterstehen,

entscheiden die Aufsichtsbehörden der kreuzenden Bahnen.

(3) Ob und welche Sicherheitsmaßnahmen an den Kreuzungen nach Abs. 2 notwendig sind, richtet sich nach der Verkehrsart und der Verkehrsdichte an der Bahnkreuzung.

 

AB 123. Zu § 36 (1).

Die Vorschriften für das Befahren einer höhengleichen Kreuzung zwischen einer Straßenbahn und einer der BO unterstellten Bahn richtet sich, wenn die Straßenbahn außerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße liegt nach BO § 68 (1) und (2), wenn die Straßenbahn innerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße liegt, nach BO § 68 (3) und den hierzu erlassenen Anordnung des Reichsverkehrsministers.

 

AB 124. Zu § 36 (2).

Bei der Entscheidung über das Vorrecht gemäß § 36 (2) sind hinsichtlich der nebenbahnähnlichen Kleinbahnen und der ihnen gleichzuerachtenden Bahnen, solange sie noch nicht in die BO einbezogen sind, die Anordnungen im AB 123 sinngemäß zu beachten. Im übrigen, z. B. bei Privatanschlußbahnen, Grubenanschlußbahnen, Werkbahnen, sind bei der Entscheidung des § 36 (2) folgende Gesichstpunkte in Betracht zu ziehen. Im allgemeinen geht die Bahn des Fernverkehrs vor der des Nahverkehrs, die schnellere vor der langsameren, die des Personenverkehrs vor der des Güterverkehrs, die des öffentlichen Verkehrs vor der des privaten Verkehrs.

 

AB 125. Zu § 36 (2)b.

Für das Befahren von Kreuzungen zwischen Straßenbahnen und anderen Bahnen, die der BO nicht unterstehen, ist außer den in der AB 124 genannten Gesichtspunkten auch die Verkehrsdichte der kreuzenden Bahnen in Betracht zu ziehen. Bahnen des nicht öffentlichen Verkehrs (z. B. Anschlußbahnen), welche durch Tore oder andere Sperrvorrichtungen gegen die Straße abgeschlossen sind, oder bei denen andere besondere Einrichtungen oder betriebliche Maßnahmen zur Sicherung des Straßenverkehrs vorgeschrieben sind, können von Straßenbahnen unter den gleichen Bedingungen wie von den anderen Straßenfahrzeugen gekreuzt werden.

Betriebsruhe auf der gekreuzten Bahn ist durch die betriebsführende Stelle kenntlich zu machen.

 

§ 37

Schieben der Züge

Züge dürfen nur dann geschoben werden, wenn die vordere Plattform mit einem Betriebsbediensteten besetzt ist, der von dort aus die Fahr- und Warnsignale geben und die Bremse bedienen kann.

 

AB 126. Zu § 37.

Wird ein Zug geschoben, so haben alle Schaffner der geschobenen Wagen das vordere Ende ihres Wagens zu besetzen und nach Anweisung des Bediensteten an der Zuspitze zu handeln. Beim vordersten Wagen darf der Schaffner auch dem Zuge vorangehen.

Der Fahrer hat auf seinem Triebwagen den in Fahrtrichtung nach vorn gelegenen Fahrerstand einzunehmen, den Zug mit höchstens 10 km/h vorsichtig zu fahren und dabei sorgfältig auf die Signale der Bediensteten der vorderen Wagen zu achten.

Muß das Schieben auf längerer Strecke erfolgen, so kann bei übersichtlichen verkehrsschwachen Außenstrecken und auf besonderen und eigenem Bahnkörper eine größere Geschwindigkeit gefahren werden.

 

AB 127. Zu § 37.

Wird der Zug von der Spitze aus gesteuert, so gelten die Beschränkungen in AB 126 nicht.

 

§ 38

Stillstehende Fahrzeuge

Stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigtes Abrollen oder unbefugtes Ingangsetzen den örtlichen Verhältnissen entsprechend wirksam zu sichern. Auf öffentlichen Straßen stillstehende Fahrzeuge müssen außerdem von einem Bahnbediensteten beaufsichtigt oder abgeschlossen werden.

 

AB 128. Zu § 38.

Bei h a l t e n d e n Zügen sorgt der Fahrer durch die Gebrauchsbremse oder durch Anziehen und Feststellen der Handbremse während der Dauer des Aufenthaltes dafür, daß ein unbeabsichtigtes Abrollen vermieden wird. Verläßt er den Wagen (z. B. an Endhaltestellen) auf kurze Zeit, so muß er nicht nur die Fahrzeuge feststellen, sondern auch die Bedienungshebel (für Fahrschalter, Bremse, Umschalter und dergl.) an sich nehmen oder dem Schaffner übergeben, um ein unbefugtes Ingangsetzen zu verhindern.

V o r ü b e r g e h e n d a b g e s t e l l t e Wagen (z. B. Verstärkungswagen) sind durch Anziehen der Handbremsen, nötigenfalls durch Vorlegekeile zu sichern.

Auf Strecken mit starkem Gefälle sind die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen vom Betriebsleiter von Fall zu Fall zu treffen.

Für a b g e s t e l l t e Fahrzeuge gilt das gleiche. Sie sind im übrigen so unterzubringen, daß sie Unbefugten nicht zugänglich sind.

 

AB 129. Zu § 38.

Soweit keine dienstliche Vorschrift entgegensteht, dürfen unter Aufsicht stehende Wagen von Fahrgästen besetzt werden.

§ 39

Güterzüge

Für Züge, die ausschließlich der Güterbeförderung dienen (Güterzüge), sind die Zugbildung und die Durchführung der Züge durch ergänzende Bestimmungen zu regeln.

 

AB 130. Zu § 39.

Für den Betrieb mit Güterzügen sind u. a. zu regeln: Die Zusammensetzung der Züge, die Zugstärke, die Bremsausrüstung, die Fahrgeschwindigkeit, die Zugsignale und die Signale des Zugpersonals, etwaige Verkehrsbeschränkungen, die Beförderung von Eisenbahnwagen in Güterzügen.

 

AB 131. Zu § 39.

Die ergänzenden Bestimmungen sind vom Betriebsleiter unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften aufzustellen, vom RBvB (VAB) zu genehmigen und in die Sondervorschriften (Teil III der Bau- und Betriebsvorschriften) aufzunehmen.

 

§ 40

Betriebsunfälle und - störungen

(1) Es ist Vorsorge zu treffen, daß bei Unfällen schnell Hilfe geleistet wird.

(2) Der Betriebsleiter muß alle Betriebsunfälle und -störungen unverzüglich untersuchen und mit Angabe von Zeit, Ort, Hergang sowie des Untersuchungsergebnisses und der erstatteten Meldungen in ein Verzeichnis eintragen zu lassen.

(3) Der Betriebsleiter hat sofort Unfallmeldung zu erstatten:

a) an den Reichsverkehrsminister über Vorkommnisse, die ein besonderes öffentliches Aufsehen erregen,

b) an die Staatsanwaltschaft und die Ortspolizeibehörde über Unfälle, bei denen

1. ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist,

2. der Verdacht einer strafbaren Handlung vorliegt,

c) an die Aufsichtsbehörden

1. über Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt oder die Bahnanlagen oder Bahnfahrzeuge erheblich beschädigt worden sind,

2. über Betriebsstörungen von längerer Dauer als 24 Stunden,

3. über Vorkommnisse, die öffentliches Aufsehen erregen, ohne Rücksicht darauf, ob Folgen unter Nr. 1 und Nr. 2 bezeichneten Art eingetreten sind.

 

AB 132. Zu § 40 (1).

Bei Unfällen haben die Bediensteten auf schnellstem Wege (vgl. auch AB 38 zu § 8) an die vom Betriebsleiter bestimmten Dienststelle Meldung zu erstatten. Den Bediensten ist bekanntzugeben, welche Meldestelle für sie in Frage kommt.

Die Bediensteten sind über den Ort und den Gebrauch der für die Meldung vorgesehenen Fernsprecher zu unterweisen.

 

AB 133. Zu § 40 (1).

Zur Hilfeleistung bei Unfällen sind die erforderlichen Geräte usw. bereitzuhalten. Die zu ihrer Beförderung an die Unfallstelle dienenden Hilfsgerätewagen oder anderen Fahrzeuge müssen stets fahrbereit sein.

 

AB 134. Zu § 40 (2).

Bei geringfügigen Vorkommnissen kann von einer Untersuchung abgesehen werden.

 

AB 135. Zu § 40 (3)b.

Meldung ist vom Betriebsleiter nicht zu erstatten, wenn es sich bei der strafbaren Handlung nur um eine Übertretung handelt.

V. Bestimmungen über das Betreten und die Benutzung der Bahn

 

AB 136. Zu V.

Durch die Bestimmungen des Abschnitts V sollen Gefährdungen, Behinderungen oder Schädigungen der Anlagen, der Fahrzeuge und des Betriebes der Bahn nach Möglichkeit ausgeschlossen werden.

 

§ 41

Betreten der Bahnanlagen

(1) Bahnanlagen, die in der Fahrbahn einer öffentlichen Straße liegen, dürfen auch von dem Straßenverkehr mitbenutzt werden. Soweit sie nicht zugleich dem öffentlichen Verkehr dienen, dürfen sie nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten oder überschritten werden.

(2) Vertreter des Reichverkehrsministers oder der Aufsichtsbehörden sind zum Betreten der Bahnanlagen berechtigt, wenn und soweit es zur Vornahme von Diensthandlungen notwendig ist. Das gleiche gilt für Offiziere und Beamte der Wehrmacht und Polizei sowie Zollbeamte, - für andere Beamte nach Benachrichtigung des Betriebsleiters. Sie haben sich, soweit sie nicht durch Dienstkleidung kenntlich sind, entsprechend auszuweisen.

(3) Abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 dürfen die nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden Teile der Bahnanlagen nur mit besonderem Berechtigungsausweis betreten werden.

 

AB 137. Zu § 41 (1).

Als verbotenes Betreten oder Überschreiten einer Bahnanlage im Sinne des § 41 (1) Satz 2 ist es auch anzusehen, wenn Schranken oder andere Einfriedungen eigenmächtig geöffnet oder überschritten werden.

 

AB 138. Zu § 41 (2) und (3).

Ausweise nach § 41 (2) sollen von der vorgesetzten Dienststelle der Berechtigten, die besonderen Berechtigungsausweise nach § 41 (3) vom Unternehmer ausgestellt sein. Die Ausweise sind auf Verlangen den zuständigen Bahnbediensteten oder Polizeibeamten auszuhändigen.

 

§ 42

Verkehrsregelung an Übergängen

(1) An Kreuzungen von Straßenbahnen mit Straßen sind

a) für Straßenbahnen, die innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße liegen, die Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung maßgebend,

b) für Straßenbahnen, die außerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße liegen, die Wegübergänge für herannahende Schienenfahrzeuge freizumachen. Ausgenommen sind Wegübergänge auf Bahnabschnitten, die aus örtlichen Gründen nur auf kurze Strecken außerhalb der Straße verlaufen.

(2) An Wegübergängen müssen sich bei Annäherung an die Bahn oder beim Halten vor dem Übergang alle Verkehrsteilnehmer so verhalten, daß Gefährdungen, Behinderungen oder Beschädigungen der Bahn vermieden werden.

(3) Beim Überqueren der Bahn ist jeder unnötige Aufenthalt zu vermeiden.

 

AB 139. Zu § 42 (1)a.

Für die Verkehrsregelung an den nach § 42 (1) a bezeichneten Übergängen ist § 13 der StVo zu beachten.

 

AB 140. Zu § 42 (1)b.

Die Vorschrift, daß die Wegübergänge für herannahende Schienenfahrzeuge freizumachen sind, gilt b e i S t r a ß e n b a h n e n a u f e i g e n e m B a h n k ö r p e r allgemein; nur die in § 42 (1)b 2. Satz genannten Wegübergänge sind hierbei ausgenommen. In der Regel wird die Vorfahrt solcher Straßenbahnen nach $ 11 (1) BOStrab durch Warnkreuze angezeigt (vgl. AB 46, wegen Ausnahmen AB 47).

 

AB 141. Zu § 42 (2).

Privatübergänge dürfen nur von Berechtigten benutzt werden.

 

AB 142. Zu § 42 (2).

Um Beschädigungen der Bahnanlagen zu vermeiden, müssen Pflüge und Eggen, Baumstämme und andere schwere Gegenstände über Wegübergänge, die nicht straßenmäßig befestigt sind, getragen oder auf Fahrzeugen hinübergeschafft werden. Straßenlokomotiven, Dampfpflüge und Dampfwalzen dürfen solche Wegübergänge nur nach vorheriger Anzeige an den Betriebsleiter und unter Verwendung hölzerner oder eiserener Unterlagen benutzt werden.

 

§ 43

Verhalten der Fahrgäste

(1) Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Bahnanlagen und der Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebs und die Rücksicht auf andere gebieten.

(2) Den allgemeinen Anordnungen der Aufsichtsbehörden und den von ihnen genehmigten Anordnungen des Unternehmers ist Folge zu leisten. Das gleiche gilt für die zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebs ergehenden Anordnungen der zu Hilfspolizeibeamten bestellten Bahnbediensteten.

 

AB 143. Zu § 43 (2).

Fahrgäste, die den zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung ergehenden Weisungen der Bahnbediensteten keine Folge leisten, haben nach Aufforderung der Bahnbediensteten das Schienenfahrzeug zu verlassen.

 

AB 114. Zu § 43 (2).

Der Unternehmer hat auf Grund des § 43 (2) „Anordnungen über das Verhalten der Fahrgäste bei Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge" zu erlassen. Sie müssen namentlich folgende Bestimmungen enthalten:

1. Mit dem Fahrer dürfen während der Fahrt keine Unterhaltungen geführt werden;

2. die Außentüren oder Plattformabschlüsse der Schienenfahrzeuge dürfen während der Fahrt nicht eigenmächtig geöffnet werden;

3. die Trittbretter in Bewegung befindlicher Fahrzeuge dürfen nicht betreten werden;

4. Fahrgäste dürfen auf ein vom Schaffner als „besetzt" gekennzeichnetes Fahrzeug nicht aufsteigen oder darin verweilen;

5. die Fahrgäste dürfen nur auf der hierzu bestimmtem Wagenseite ein- oder aussteigen;

6. in Personenfahrzeugen darf der freie Durchgang nicht durch Gepäckstücke oder andere hinderliche Gegenstände beeinträchtigt werden;

7. Bahnanlagen und Fahrzeuge dürfen nicht verunreinigt werden;

8. das Rauchen sowie das mitbringen brennender Pfeifen, Zigarren oder Zigaretten ist nur in den Wagen oder Wagenteilen gestattet, die für Raucher bezeichnet sind;

9. Bestimmungen über das mitführen von Hunden in Personenwagen.

Um Einhaltung der Vorschrift unter 7. zu erleichtern, sind in den Personenwagen oder an den verkehrsreichen Haltestellen im innerstädtischen Verkehr Behälter zum Abwerfen benutzter Fahrscheine anzubringen.

Im übrigen gelten für das Verhalten der Fahrgäste die Bestimmungen des § 36 StVO, der lautet:

§ 36

(1) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, haben diese auf dem Gehweg oder einer Haltestelleninsel oder, soweit Gehwege oder Haltestelleninseln nicht vorhanden sind, am äußersten Rand der Fahrbahn zu erwarten.

(2) Die Fahrgäste dürfen die öffentlichen Verkehrsmittel nur an den dazu bestimmten Haltestellen betreten und verlassen. Das Au- und Abspringen während der Fahrt und das Hinauslehen ist verboten.

(3) Es ist untersagt, aus den öffentlichen Verkehrsmitteln Gegenstände zu werfen oder herausragen zu lassen.

 

AB 145. Zu § 43 (2).

In die Anordnung nach AB 144 ist der Hinweis aufzunehmen, daß sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt sind und daß Zuwiderhandlungen nach § 41 PBefG mit Geldstrafe bis zu 150 RM oder mit Haft bestraft werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist (§ 45 der BOStrab). Die Anordnungen hat der Unternehmer in der in § 26 DurchfV. PBefG vorgesehener Weise zu veröffentlichen.

Die Aufsichtbehörden haben bei der Prüfung der von dem Unternehmer zur Genehmigung vorgelegten Anordnung insbesondere darauf zu achten, daß sich die Anordnungen in dem durch § 43 BOStrab gezogenen Rahmen halten, d. h. daß sich nur auf das Verhalten der Fahrgäste bei der Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge beziehen müssen. Für Vorschriften anderer Art bietet § 43 (2) keine Handhabe. Weiterhin ist darauf zu achten, daß sich die Vorschriften auf das zur Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebs notwendige Maß beschränken.

 

AB 146. Zu § 43 (2).

Die auf Grund bisherigen Rechts erlassenen Bestimmungen über das Verhalten der Fahrgäste bei Benutzung der Bahnanlagen gelten so lange weiter, bis die in AB 144 vorgesehenen Anordnungen des Unternehmers erlasen sind.

 

AB 147. § 43 (2).

Anordnungen der VAB (RBvB) oder des Unternehmers, die das Verhalten der Fahrgäste während der Benutzung der Fahrzeuge betreffen, insbesondere die in AB 144 genannten Anordnungen sind in den Wagen mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen.

 

AB 148. § 43 (2).

Die zu Hilfspolizeibeamten ernannten Bediensteten sind befugt, unmittelbaren Zwang anzuwenden, wen die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes ergehende Anordnungen ohne diesen Zwang nicht durchgeführt werden können.

 

§ 44

Ausschluß von der Beförderung

(1) Personen, Tiere und Sachendürfen nur dann befördert werden, wenn die die Mitfahrenden oder die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährden.

(2) Von der Beförderung sind insbesondere ausgeschlossen:

a) Betrunkene und Personen mit ekelerregenden oder ansteckenden Krankheiten.

b) explosionsfähige, leicht entzündliche oder ätzende Stoffe.

(3) Schußbereite Waffen dürfen nur von Personen mitgeführt werden, die amtlich zur Führung einer Schußwaffe befugt sind.

 

AB 149. Zu § 44 (1).

Gefangene dürfen nur in besonderen Schienenfahrzeugen oder besonderen Abteilen befördert werden.

 

AB 150. Zu § 44 (1).

Tiere und Sachen dürfen in Personenfahrzeugen nur in einem solchen Umfange mitgeführt werden, in dem sie nach Art, Größe und Verpackung bequem untergebracht werden können.

 

AB 151. Zu § 44 (1) und (2).

Die Entscheidung darüber, ob Personen, Tiere oder Sachen die Mitfahrenden oder die Sicherheit und Ordnung des Betriebs gefährden, trifft während des Fahrdienstes der Schaffner nach pflichtgemäßem Ermessen. Er ist berechtigt, sich von der Beschaffenheit der mitgenommenen Sachen zu überzeugen, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Zuwiderhandlung gegen $ 44 der BOStrab vermuten lassen.

 

AB 152. Zu § 44 (3).

Schußbereite Waffen sind slche Waffen, in deren Lauf sich ein Geschoß befindet. Personen, die amtlich zur Führung einer Schußwaffe befugt sind, sind nur die in §§ 18 und 19 des Waffengesetzes vom 18. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 265) bezeichneten. Andere Personen dürfen in Schienenfahrzeugen oder Warteräumen weder schßbereite Waffen noch solche geladenen Schußwaffen mitführen, bei denen die Ladung gleich Schußbereitschaft nach obiger Begriffsbestimmung ist.

Soweit nicht die Uniform als genügender Ausweis angesehen werden kann, ist der Schaffner berechtigt, einen Ausweis über das Recht zum Tragen solcher Waffen zu verlangen.

 

§ 45

Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 41 bis 44 werden nach § 41 des Gesetzes bestraft, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.

 

AB 153. zu § 45

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 41 - 44 BOStrab sind von der Polizeibehörde zu verfolgen.

VI. Schlußbestimmungen

 

§ 46

Anordnungen

Anordnungen auf Grund dieser Verordnung treffen, soweit keine andere Strelle ausdrücklich erwähnt ist und soweit sie nicht durch die Ausführungsbestimmungen (§ 48) getroffen werden, sie Aufsichtsbehörden.

 

AB 154. Zu § 46

Die Zuständigkeit für den Erlaß der Anordnung regelt sich sinngemäß nach den Ausführungsbestimmungen zu § 3 BOStrab.

 

§ 47

Hilfpolizeibeamte

Bahnbedienstete können nach Prüfung ihrer Eignung für den Bereich ihrer Dienstgeschäfte und für die Dauer der Tätigkeit im äußeren Betriebsdienst von den Landespolizeibehörden zu Hilfspolizeibeamten ernannte werden. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der Bahnaufsichtsbehörden und ist jederzeit widerruflich.

 

AB 155. Zu § 47.

Die Ernennung von Bahnbediensteten zu Hilfspolizeibeamten darf nur bei nachgewiesenem Bedürfnis erfolgen. In erster Linie kommen für die Ernennung Aufsichtsbeamte der Bahn und einzelne ausgewählte Leute des Fahrpersonals in Frage. ein Bedürfnis ist namentlich anzuerkennen, wenn die Bahn Strecken durchfährt, auf denen die schnelle Heranziehung von Polizeibeamten auf Schwierigkeiten stößt. Bei der Auswahl ist auf Unbescholtenheit, Besonnenheit und sicheres Auftreten besonderer Wert zu legen.

AB 156. Zu § 47.

Bei Ausübung des Dienstes müssen die zu Hilfspolizeibeamten ernannten Bahnbediensteten mit einem Ausweis über ihre Eigenschaft als Hilfspolizeibeamten versehen sein. sie können außerdem ein Dienstabzeichen tragen.. Sie haben sich gegenüber den Fahrgästen und anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber auszuweisen.

 

AB 157. Zu § 47.

Die Zuständigkeit der zu Hilfpolizeibeamten ernannten Bediensteten erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Bahnanlagen des Unternehmens, bei dem sie beschäftigt sind, und umfaßt alle Maßnahmen, die zur sicheren und ordnungsgemäßen Handhabung der für den Bahnbetrieb geltenden Gesetzte und Verordnungen erforderlich sind.

 

AB 158. Zu § 47.

Für die Hilfspolizeibeamten gilt die „Dienstanweisung für die zu Hilspolizeibeamten ernannten Straßenbahnbediensteten".

 

§ 48

Ausführungsbestimmungen

(1) Im einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung erläßt der Leiter der zuständigen Reichverkehrsgruppe die erforderlichen Ausführungsbestimmungen über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Abschnitte II bis IV dieser Verordnung).

(2) Vor Erlaß der in Abs. 1 bezeichneten Ausführungsbestimmungen hört der Leiter der Reichsverkehrsgruppe einen Beirat, dessen Zusammensetzung von Reichverkehrsminister bestimmt wird.

(3) Die Ausführungsbestimmungen zu den Abschnitten zu den Abschnitten I, V und VI dieser Verordnung erläßt der Reichsverkehrsminister; die Ausführungsbestimmungen zu den Abschnitten II bis IV bedürfen seiner Genehmigung.

 

§ 49

Ausnahmen

Ausnahmen und Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung bedürfen, soweit nicht den Aufsichtsbehörden die Befugnis hierzu eingeräumt ist, der Genehmigung des Reichsverkehrsministers.

AB 159. Zu § 49

Anträge auf Ausnahmen und Abweichungen sind an die nach den AB 11 und 12 zu § 3 zuständige Aufsichtsbehörde zu richten.

§ 50

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. April 1938 in Kraft.

 

AB 160. Zu § 50

Durch die BOStrab und die Ausführungsbestimmungen dazu werden die baulichen und betrieblichen Verhältnisse der Straßenbahnen erschöpfend geregelt. Die bisherigen Ländervorschriften werden daher vom 1. April 1938 ab in vollem Umfang gegenstandslos, soweit sie den Bau und Betrieb der Straßenbahnen und die dazu erlassenen Ordnungsvorschriften betreffen, und soweit der Reichsverkehrsminister für die Übergangszeit nichts anderes bestimmt.

 

Einführungsvorschriften für die Ausführungsbestimmungen zur Straßenbahn-Bau und Betriebsordnung.

Berlin, den 26. März 1938

K7.2923

Für die Durchführung der Straßenbahn-Bau und Betriebsordnung und die Ausführungsbestimmungen hierzu ordne ich folgendes an:

I. Einzelbestimmungen

 

Zu AB 2.

Zum geschäftsführenden RBvB für die von der Bezirksgruppe West aufzustellenden Bezirks-Sondervorschriften bestimme ich den RBvB Essen.

 

Zu AB 6.

Über die Beteiligung der Straßen- und Klein-Bahn-Berufsgenossenschaft (Berlin W 62, Wichmannstraße 19) durch die RBvB ergeht noch besondere Weisung.

 

Zu AB 11.

Die Erlassse vom 6. April 1935 - K 2.2333 - (RVkBl. B S. 51) und vom 31. Januar 1936 - K 2.171 - (RVkBl S. 20) werden insoweit ungültig, als in AB 11 eine von Ziffer 4 des Erlasses vom 6. April 1935 abweichende Regelung der Zuständigkeit bestimmt ist.

 

Zu AB 41.

Über die Einführung einheitlicher Haltestellenzeichen ergeht noch besondere Weisung.

 

Zu AB 46

An solchen Wegübergängen und sonstigen Stellen, an denen die Straßenbahn nach § 42 BOStrab keine Vorfahrt haben, sind etwa vorhandene Warnkreuze zu beseitigen.

 

Zu AB 123 bis 125.

Das Befahren von Bahnkreuzungen ist durch § 36 BOStrab und die AB 123 bis 125 neu geregelt. Dabei ist unterschieden zwischen Kreuzungen mit Bahnen, die der BO unterstehen, und mit anderen Bahnen. Für die erstgenannten Kreuzungen habe ich die neuen Vorschriften durch meinen Erlaß vom 24. Februar 1938 - K 7.1980 - (RVkBl S. 46) Bekanntgegeben. Für die letztgenannten Kreuzungen erhalten die AB 124 und 125 neue Weisungen.

Die Aufsichtsbehörden prüfen von Amts wegen für alle Bahnkreuzungen die Vorschriften über das Befahren nach und treffen nach den erwähnten Bestimmungen die entsprechenden Anordnungen für die Zukunft.

 

Zu AB 132.

Die bisher vorgeschriebene fristgemäße Vorlage von Übersichten über Betriebsstörungen und -unfälle an die Aufsichtsbehörden kann künftig entfallen. Das Recht der Aufsichtsbehörden zur Einsichtnahme oder Aufforderung des nach § 40 (2) BOStrab vorgeschriebenen Verzeichnisse über Betriebsunfälle und -störungen wird dadurch nicht berührt.

Zu AB 140.

Soweit nach AB 46 und AB 47 an Wegübergängen Warnkreuze aufzustellen sind, darf die Straßenbahn erst von der Vorfahrt Gebrauch machen, wenn die Aufstellung durchgeführt ist.

Zu AB 158.

Die „Dienstanweisung für die zu Hilfspolizeibeamten ernannten Straßenbahnbediensteten" wird durch besonderen Erlaß bekanntgeben.

Zu AB 160.

Bis zum Erlaß der für die einzelnen Bahnen erforderlichen Sonderbestimmungen mit Anhängen (Teil III der Bau- und Betriebsvorschriften) und der ergänzenden Bestimmungen für die Bahnen besonderer Bauart bleiben die entsprechenden bisherigen Vorschriften in Geltung.

II. Fristen

Alle Nachprüfungen und Maßnahmen, die sich aus der Anpassung der Bahnanlagen, der Fahrzeuge und des Betriebes an die neuen Bestimmungen ergeben, sind Zug um Zug durchzuführen. Sie müssen spätestens am 1. Oktober 1938 erledigt sein. Wo die Einhaltung dieser Frist wegen der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist, können die Aufsichtsbehörden Fristverlängerungen bis zum 1. April 1939 zulassen.

Abweichend von dieser allgemeinen Regelung gelten die folgenden besonderen Fristen:

1. Die Sonderbestimmungen für die einzelnen Bahnen (AB 2) mit Anhängen (Dienstanweisungen, Signalordnung usw.) treten spätestens am 1. Januar 1939 in Kraft.

Für die Straßenbahnen der Bezirksgruppe West wird die Frsit nach Fertigstellung der Bezirks-Sondervorschriften besonders festgesetzt.

2. Die Bezirks-Sondervorschriften (AB 2) für die Bezirksgruppe West sind mir spätestens am 1. Januar 1939 zur Genehmigung vorzulegen.

3. Die Normen für den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (AB 4) sind erstmalig spätestens am 1. April 1939 herauszugeben. Drei Monate vor der Herausgabe sind sie mir mit Vorschlägen darüber vorzulegen, welche Regelungen als bindend erklärt werden sollen.

4. Die ergänzenden Bestimmungen für Bahnen besonderer Bauart (AB 10) sind mir spätestens am 1. Januar 1939 zur Genehmigung vorzulegen.

5. Die Aufstellung bzw. Beseitigung von Warnkreuzen gemäß § 11 (1) BOStrab (AB 46) ist bis spätestens 1. Juli 1938 durchzuführen.

6. Die in AB 112 vorgeschriebenen einheitlichen Signale des Zugpersonals sind spätestens bis zum 1. Juli 1938 einzuführen.

7. Die Anordnung über das Verhalten der Fahrgäste bei Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge (AB 144) sind bis spätestens 1. Oktober 1938 zu erlassen. Bis zum 1. September 1938 sind sie ver VAB (RBvB) zur Genehmigung vorzulegen.

 

Der Reichsverkehrsminister

 

Dorpmüller.