Die Entwicklung der BOStrab

BOStrab Ausgabe 1959

Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen

Dritte Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Technischen Bahnaufsicht – Bau- und Betriebsordnung für Straßenbahnen – (BO Strab)

Vom 08. Dezember 1959

Inhaltsübersicht

  Abschnitt I
  Allgemeines
   
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Grundforderung
§ 3 Begriffserklärungen
§ 4 Zulassungsverfahren
§ 5 Aufsicht
   
  Abschnitt II
  Bahnanlagen
   
§ 6 Linienführung
§ 7 Spurweite
§ 8 Gleislage
§ 9 Gleisneigung und Gleisbogengestaltung
 § 10 Haltestellen
§ 11 Signale und Nachrichtenmittel
§ 12 Kreuzungen mit Bahnen
§ 13 Wegübergänge
§ 14 Oberbau
§ 15 Brücken
§ 16 Stromerzeugungs-, Stromverteilungs-, Werkstätten- und Leitungsanlagen
§ 17 Unterhaltung und Untersuchung der Bahnanlagen
   
  Abschnitt III
  Fahrzeuge
   
§ 18 Beschaffenheit der Fahrzeuge 
§ 19 Räder
§ 20 Federung
§ 21 Zug- und Stoßvorrichtungen
§ 22 Fangschutzvorrichtungen und Bahnräumer
§ 23 Bremsen
§ 24 Sandstreuung
§ 25  Fahrzeugaufbauten
§ 26 Ausrüstung mit Warnungs- und Verständigungseinrichtungen sowie Geschwindigkeitsmessern und Rückspiegeln
§ 27 Beschriftung der Fahrzeuge
§ 28 Untersuchung der Fahrzeuge
   
  Abschnitt IV
  Bahnbetrieb
   
§ 29 Verantwortung im Bahnbetrieb
§ 30 Bahnbetriebsangehörige
§ 31 Zugbildung
§ 32 Zugsignale und Innenbeleuchtung des Zuges
§ 33 Zugpersonal
§ 34 Bremsprobe und Bremsbedienung
§ 35 Signale des Zugpersonals
§ 36 Zielschilder
§ 37 Besetzung der Wagen
§ 38 Zugfolge
§ 39  Zulässige Höchstgeschwindigkeit
§ 40 Befahren von Bahnkreuzungen und Wegübergängen
§ 41 Schieben der Züge
§ 42  Stillstehende Fahrzeuge
§ 43 Güterzüge
§ 44 Bahnbetriebsunfälle und Bahnbetriebsstörungen
   
  Abschnitt V
  Schlussbestimmungen
   
§ 45 Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Bahnbetrieb
§ 46 Vorschriften für Betrieb, Bahnanlagen und Fahrzeuge
§ 47 Regelung für die einzelne Bahn
§ 48 Arbeitsschutz
§ 49  Ausnahmen und Abweichungen
§ 50 Inkrafttreten
   
Anlage 1 Regellichtraum für eingleisige Strecken
Anlage 2 Regellichtraum für zweigleisige Strecken
Anlage 3 Regellichtraum für zweigleisige Strecken mit Mittelmasten
Anlage 4 Straßenbahnhaltestellen auf besonderem Bahnkörper für sehr starken Verkehr
Anlage 5 Straßenbahnhaltestellen bei Gleisen im Straßenpflaster mit Haltestelleninseln
Anlage 6  Signalordnung für Straßenbahnen
Anlage 7 Dicke der Radreifen, Höhe und Dicke der Spurkränze

 

Dritte Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Technischen Bahnaufsicht

- Bau- und Betriebsordnung für Straßenbahnen – (BO Strab)

Vom 08. Dezember 1959

 Auf Grund des § 7 der Verordnung vom 22. April 1954 über die Organisation und die Aufgaben der Technischen Bahnaufsicht (GBl. S. 455) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe der staatlichen Verwaltung folgendes bestimmt:

 

Abschnitt I

Allgemeines

 

§ 1

Geltungsbereich

 (1) Straßenbahnen befördern in der Regel unter Benutzung von Straßen überwiegend oder ausschließlich Personen innerhalb der Orte. Bahnen zwischen Nachbarorten gelten als Straßenbahnen, wenn sie infolge ihrer hauptsächlichen Bestimmung für den Personenverkehr und ihrer baulichen und betrieblichen Einrichtungen den Ortsstraßenbahnen ähneln. Straßenbahnen sind auch unabhängig von dem öffentlichen Straßenverkehr auf eigenem Bahnkörper liegenden, dem öffentlichen Personenverkehr innerhalb der Orte oder dem Nachbarortsverkehr dienenden Bahnen sowie sonstigen Bahnen besonderer Bauart für den öffentlichen Personenverkehr (z.B. Hoch-, Untergrund-, Schwebe- und Seilbahnen).

(2) Die Bestimmungen dieser Bau- und Betriebsordnung gelten sowohl für vorhandene als auch für neue Anlagen und Fahrzeuge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die für Neuanlagen getroffenen Bestimmungen gelten ebenfalls für größere Umbauten und Erweiterungsbauten. Sie sind auch bei Unterhaltungsarbeiten zu berücksichtigen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Bevollmächtigten für Technische Bahnaufsicht (nachstehend BB genannt).

 

§ 2 

Grundforderung  

(1) Die Straßenbahnen müssen den Anforderungen entsprechen, die an einen dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnbetrieb zu stellen sind.

(2) Für den Bau und die Unterhaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen für den Betrieb der Straßenbahnen sind Sicherheit und Ordnung oberster Grundsatz. Für die Erfüllung dieser Grundforderung trägt der Direktor des Betriebes die volle Verantwortung.

   

§ 3

Begriffserklärungen

(1) Unter Bau entsprechend dieser Durchführungsbestimmung ist die Herstellung, Unterhaltung und Erneuerung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu verstehen.

(2) Zu den Bahnanlagen gehören alle dem Betrieb der Straßenbahn unmittelbar oder mittelbar dienenden ortsfesten Anlagen gemäß §§ 6 bis 17. Die im § 16 genannten Anlagen gehören nur insoweit zu den Bahnanlagen, als sie vorwiegend dem Bahnbetrieb dienen.

(3) Als Straßenkörper einer öffentlichen Straße entsprechend dieser Durchführungsbestimmung ist der im Zuge einer Straße gelegene Raum anzusehen, der für den öffentlichen Verkehr vorgesehen ist.

Dabei ist für die seitliche Begrenzung dieses Raumes maßgebend, dass er in der vollen Breite dem Straßenverkehr dient. Eine Straßenbahn ist auch dann als innerhalb des Straßenkörpers einer öffentlichen Straße liegend anzusehen, wenn ein Gehweg oder Radweg noch jenseits der Straßenbahn angeordnet ist und der Verkehr auf diesen Wegen als ein Teil des Gesamtverkehrs der Straße anzusehen ist. Außerhalb des Straßenkörpers einer öffentlichen Straße liegen Straßenbahnen, wenn sie unabhängig von der Straße auf eigenem Bahnkörper verlaufen.

(4) Als geschlossene Ortslage ist der in geschlossener oder offener Bauweise bebaute Teil eines Ortes anzusehen. Einzelne unbebaute Baustellen, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände sowie einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die geschlossene Ortslage beginnt am Ortseingangsschild und endet am Ortsausgangsschild.

(5) Zu den Fahrzeugen gehören alle der Straßenbahn dienenden Fahrzeuge, soweit sie schienengebunden sind.

(6) Zum Betrieb gehören alle Vorgänge und Tätigkeiten, die der Fortbewegung der Fahrzeuge im Zug- und Rangierdienst dienen oder damit zusammenhängen.

 

§ 4

Zulassungsverfahren

(1) Außer der Genehmigung der Straßenbahn als Verkehrsbetrieb durch das Verwaltungsaufsichtsorgan ist für den Neubau, die Änderung und den Betrieb der Straßenbahn die eisenbahntechnische Zulassung durch den BB erforderlich.

(2) Die eisenbahntechnische Zulassung besteht aus:

a) der Genehmigung des Bauentwurfes

b) der Abnahme der Bahnanlagen und Fahrzeuge,

c) dem Erteilen der Betriebserlaubnis.

(3) Der Bauentwurf ist in zweifacher Ausfertigung vorzulegen und hat in der Regel zu bestehen aus:

a) einem Lageplan in geeignetem Maßstab, erforderlichenfalls aus einem Längsschnitt und Höhenlageplan, einer Sammlung der maßgebenden Querschnitte, der Längen- und Querschnitte der zu verlegenden Wege und sonstigen Verkehrseinrichtungen sowie gegebenenfalls aus einem Plan für die Einpassung der Bahn in die Landschaft.

b) den Zeichnungen und Beschreibungen über die Bau- und Betriebsart der Fahrzeuge,

c) den Baubeschreibungen und Festigkeitsberechnungen für Bahnanlagen und Fahrzeuge,

d) der Berechnung aller bei den Fahrzeugen vorgesehenen Bremsen.

Die für die Genehmigung zuständigen Organe bestimmen im Einzelfall, welche weiteren Unterlagen erforderlich sind. Das Vorlegen des Bauentwurfes für Fahrzeuge ist nicht erforderlich, wenn es sich um die eisenbahntechnische Zulassung von Fahrzeugen handelt, für die bereits eine Baugenehmigung erteilt wurde und deren Ausführung nicht wesentlich von den zur Zeit genehmigten Unterlagen abweicht.

(4) Die Abnahme der Bahnanlage und der Fahrzeuge, für die bereits eine Baugenehmigung erteilt wurde und deren Ausführung nicht wesentlich von den zur Zeit genehmigten Unterlagen abweicht, kann auf Antrag ganz oder teilweise dem Technischen Leiter übertragen werden. In diesen Fällen muss der Technische Leiter den Aufsichtsorganen und der zuständigen Arbeitsschutzinspektion bestätigen, dass die abgenommenen Anlagen und Fahrzeuge den genehmigten Entwürfen entsprechen und die Abnahme zu keinen Beanstandungen geführt hat. Das Fertigungsmuster neuer Fahrzeugtypen ist durch den Generalbevollmächtigten für Technische Bahnaufsicht (nachstehend GBB genannt) abzunehmen. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, in dem insbesondere alle Mängel und die Anweisung zu ihrer Beseitigung enthalten sein müssen. Es ist von allen Beteiligten zu unterzeichnen. Jede der beteiligten Stellen erhält eine Ausfertigung des Protokolls. Ergibt die Abnahme keine wesentlichen Mängel, von denen die Betriebssicherheit beeinträchtigt werden würde, erteilt der Abnehmende schriftlich die Erlaubnis zur Inbetriebnahme.

(5) Umgebaute Fahrzeuge bedürfen dann einer erneuten Abnahme, wenn die Fahreigenschaften, Motoren, Fahrschalter, das Fahrgestell, die Fahrzeugumgrenzung oder das Gewicht wesentlich geändert wurden.

(6) Bremsen müssen bei jeder Änderung neu abgenommen werden.

 

§ 5

Aufsicht

(1) Die Technische Bahnaufsicht über die Straßenbahnen wird von dem BB ausgeübt, in dessen Aufsichtsbezirk der Sitz der Betriebsleitung liegt.

(2) Die Verwaltungsaufsicht wird von den Organen der staatlichen Verwaltung ausgeübt, die für die Genehmigung der Straßenbahnen zuständig sind.

(3) Die Aufsichtsorgane haben eng zusammen zu arbeiten. In Angelegenheiten der §§ 7, 14, 19 bis 25, 28 Absätze 1 bis 3 der BO Strab entscheidet der BB allein; in allen übrigen Angelegenheiten entscheiden die Aufsichtsorgane in gegenseitigem Einvernehmen. Federführend ist die meistbeteiligte Stelle.

 

Abschnitt II  

Bahnanlagen

 

§ 6 

Linienführung

 

(1) Die Linienführung bei Neubauten ist entsprechend den Verkehrsbedürfnissen so festzulegen, dass sie ohne starke Krümmungen und Neigungen verläuft und den übrigen Straßenverkehr nicht gefährdet. Durch Einbahnstraßen dürfen neue Straßenbahnlinien nur in der zugelassenen Verkehrsrichtung geführt werden.

(2) Bei Änderungen bestehender Anlagen ist die im Abs. 1 enthaltene Forderung zu verwirklichen.

(3) Straßenbahnlinien, die innerhalb des Straßenkörpers einer öffentlichen Straße neu angelegt oder verändert werden, sind in bebauten Ortsteilen in der Straßenmitte auf besonderem Bahnkörper anzuordnen; Abweichungen von der Mittellage sind nur mit Zustimmung der Aufsichtsorgane der Polizei zulässig. Ein Wechsel der Gleislage von einer Straßenseite auf die andere ist zu vermeiden.

(4) Außerhalb der geschlossenen Ortslage dürfen Straßenbahnen im Straßenkörper von Fernverkehrsstraßen und Landstraßen erster Ordnung nur dort neu angelegt werden, wo eine andere Linienführung nicht möglich ist.

 

§ 7

Spurweite

(1) Für jede Straßenbahn ist ein Grundmaß der Spurweite festzulegen. Die Spurweite ist das lichte Maß zwischen den Schienenköpfen, 9mm unter der Schienenoberkante (SO) und senkrecht zur Gleisachse gemessen. Neue Straßenbahnen sind mit dem Grundmaß der Regelspur von 1435mm auszuführen.

(2) Für Spurerweiterungen in Gleisbogen oder als Folge des Betriebes und für Spurverengungen sind Grenzmaße durch den Technischen Leiter festzulegen. Dabei sind die Beziehungen zwischen Schiene und Rad sowie die Bauart der Fahrzeuge zu berücksichtigen; insbesondere

a) sind bei der Festsetzung der Maße für Spurerweiterungen in Gleisbogen Spurweite, Schienenform, Achsanordnung, Art der Führung der Räder, Form der Spurkränze, Verhältnis von Spurkranzbreite zu Rillenbreite und Raddurchmesser zu beachten; die Spurerweiterung infolge des Betriebes muss so begrenzt sein, dass die Räder bei ungünstiger Stellung noch mindestens auf der halben Breite des Schienenkopfes im Neuzustand laufen;

b) müssen Verengungen der Spurweite so begrenzt sein, dass Fahrzeuge mit neuen Rädern oder Radreifen diese Gleisstellen gefahrlos durchfahren können; die Spurweite darf nicht kleiner als das Spurmaß des neuen Radsatzes sein.

 

§ 8

Gleislage

(1) Bei der Gestaltung der Straßen ist für jedes Straßenbahngleis ein Verkehrsraum von 3,00m Breite zu berücksichtigen.

(2) Im Interesse der Betriebssicherheit und Unfallverhütung sind die Straßenbahngleise so zu verlegen, dass die am weitesten ausladenden Teile der Fahrzeuge (Fahrzeugumgrenzung) von den am weitesten ausladenden Teilen der Fahrzeuge, die sich auf einem Nachbargleis befinden, und von allen festen Gegenständen einen Mindestabstand (Lichtraum) haben. Ebenso ist beim Absetzen oder Stapeln von Gegenständen neben den Gleisen ein Mindestabstand einzuhalten.

(3) Die Abstände de am weitesten ausladenden Teile der Fahrzeuge von festen Gegenständen müssen bei bestehenden Anlagen mindestens 0,40m betragen. Der Abstand zwischen Fahrtrichtungsanzeiger oder Rückspiegeln und festen Gegenständen darf dieses Maß um 0,10m unterschreiten. In Höhen bis 0,80m über SO dürfen die Abstände um 0,20m und in Höhen von mehr als 2,80m über SO um 0,10m geringer sein. Von den Randsteinen der Gehwege und Haltestelleninseln muss die Gleisachse einen solchen Abstand haben, dass die am weitesten ausladenden Teile der Schienenfahrzeuge bis 2,00m Höhe über SO nicht über die Vorderkante der Randsteine hinausragen. Die Vorderkante der Randsteine soll 0,05m weiter von der Gleisachse entfernt sein als die halbe Wagenbreite beträgt. Beim Absetzen und Stapeln von Gegenständen neben den Gleisen ist ein Mindestabstand von den am weitesten nach außen ragenden Stapeln Teilen des Fahrzeugs von 0,50m einzuhalten. Bei vorübergehenden Stapeln für Straßen- und Bauarbeiten darf das Maß um 0,20m verringert werden, wenn die Stapel nicht höher als 0,80m sind. Auf jeden Fall sind ausreichende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(4) Für Neuanlagen gelten auch im Hinblick auf die städtebauliche Planung unter Zugrundelegung einer Wagenbreite von 2,60m für das künftige Großprofil in der geraden Strecke folgende Richtmaße:

1. eingleisige Strecke im Straßenpflaster ohne Haltestelleninseln

(Bild 1 der Anlage 1)

Verkehrsraumbreite

3,00m

Lichtraumbreite

3,60m

2. a) eingleisige Strecke auf besonderem Bahnkörper mit Haltestelleninseln auf einer Seite

(Mindestbreite 1,50m)

(Bild 2a der Anlage 1)

Lichtraumbreite

3,50m

Gesamtbreite

4,75m

b) dabei soll die Gesamtbreite des besonderen Bahnkörpers mit Haltestelleninseln in der Regel durchgehend auch auf der freien Strecke beibehalten werden.; ist jedoch auf die Länge der Haltestelleninsel ein Ausschwenken der Straßenfahrbahn möglich, so kann die Breite des besonderen Bahnkörpers auf die Lichtraumbreite eingeschränkt werden, das sind (Bild 2b der Anlage 1) 3,80m.

3. zweigleisige Strecke im Straßenpflaster ohne Haltestelleninseln

(Bild 3 der Anlage 2)

Gleismittenabstand

3,00m

Verkehrsraumbreite

6,00m

Lichtraumbreite

6,60m

4. a) zweigleisige Strecke im Straßenpflaster oder auf besonderem Bahnkörper mit Haltestelleninseln auf beiden Seiten

(Bild 4a der Anlage 2)

Gleismittenabstand

3,00m

Lichtraumbreite

6,60m

Gesamtbreite

8,70m

b) ist eine Einschränkung der Gesamtbreite auf der freien Strecke nach Ziff.2 Buchst. b möglich, beträgt die Gesamtbreite 6,80m, wobei wegen des Überhanges bei Kraftfahrzeugen der Abstand von Randsteinaußenkante 0,60m betragen muss

(Bild 4b der Anlage 2)

5. a) zweigleisige Strecke auf besonderem Bahnkörper mit Haltestelleninseln und Mittelmasten (die größte Maststärke ist mit 0,50m angenommen) (Bild 5a der Anlage 3)

Gleismittenabstand

4,10m

Gesamtbreite

9,80m

b) wenn Einschränkung der Gesamtbreite nach Ziff. 2 Buchstabe b möglich ist, beträgt die Gesamtbreite auf der freien Strecke 7,90m ( Bild 5b der Anlage 3; wegen des Randsteinabstandes von 0,60m vergleiche Ziff. 4 Buchstabe b)

6. frei zu haltende Höhen

a) im freien Verkehrsraum der Straße

6,00m

b) bei Straßenunterführungen mindestens

4,80m

7. Auf Haltestelleninseln müssen feste Gegenstände mindestens 0,75m bis zu einer Höhe von 2,80m über SO von der Fahrzeugumgrenzung entfernt sein.

(5) Für bestehende Anlagen gilt folgendes:

1. Der Gleismittenabstand muss so groß sein, dass die Entfernung der am weitesten ausladenden Teile der Fahrzeuge voneinander mindestens 0,30m beträgt. Dieses Maß darf in Gleisbogen bei ungünstigen örtlichen Verhältnissen bis auf 0,10m ermäßigt werden. Bei Feststellung der am weitesten ausladenden Teile brauchen in der Geraden die Fahrtrichtungsanzeiger und Rückspiegel bis zu 0,10m Ausladung nicht berücksichtigt zu werden.

2. Bei Betriebsgleisen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes liegen, können die vorstehend festgelegten Mindestabstände bei entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen unterschritten werden. Die Bestimmung darf ohne besondere Genehmigung durch den zuständigen BB nur auf solche Gleise angewendet werden, die in Betriebshöfen, Gleisanschlüssen, Umladebahnhöfen, Werkstätten oder dergleichen liegen und mit geringerer Geschwindigkeit oder sonstigen Sicherheitsmaßnahmen befahren werden. Bei derartigen Anlagen ist die nach Abs.3 zugelassene Einschränkung der Abstände in Höhen von 0,30 bis 0,80m über SO nicht zulässig. Soll dies auf Gleise angewendet werden, die auf besonderem oder eigenem Bahnkörper liegen und von den Fahrzeugen mit den sonst im Bahnnetz üblichen Geschwindigkeiten befahren werden, so sind die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen auf Vorschlag des Technischen Leiters vom BB festzulegen.

3. Der Technische Leiter darf eine bestehende Unterschreitung der vorgeschriebenen Maße nur dann weiter bestehen lassen, wenn Abänderungen technisch und volkswirtschaftlich nicht zu vertreten sind. In diesem Falle ist die Gefahrenstelle bei der Annäherung von Straßenbahnwagen für den Durchgang zu sperren (Verbotsschilder) oder auf andere Weise zu sichern. In allen Fällen muss eine gegenseitige Berührung zweier sich begegnender Fahrzeuge auch unter Berücksichtigung der Abnutzung von Fahrzeugen und Gleisen und während der Fahrt auftretenden Schwankungen der Fahrzeuge (Federspiel usw.) sicher verhütet werden. Das gilt auch für die Fahrtrichtungsanzeiger und Rückspiegel. Ist eine solche bauliche Änderung nicht durchführbar, so dürfen die beiden Gleise an der betreffenden Stelle nicht gleichzeitig befahren werden.

4. Bei Unterschreitungen sollen die Abstände auf beiden Seiten des Fahrzeuges gleich sein. Durch rot-weißen Warnanstrich sind alle Stellen zu kennzeichnen, an denen der für vorhandene Anlagen vorgeschriebene Mindestabstand nicht eingehalten ist.

5. Bei Messungen an vorhandenen Anlagen müssen die vorgeschriebenen Abstände bei Fahrzeugtypen mit den ungünstigsten Ausschlägen vorhanden sein. Hierbei ist die tatsächliche Einstellung des Fahrzeugs maßgebend, sodass Zuschläge für seitliche Spiele nicht mehr zu machen sind.

6. Werden bei Anlagen, bei denen eine Unterschreitung der allgemein vorgeschriebenen Abstände zugelassen ist, Änderungen durchgeführt, so sind die Abstände nach Möglichkeit zu vergrößern. Eine Verringerung der Abstände ist nicht zulässig.

7. Können bei Laderampen die vorgeschriebenen Maße nicht eingehalten werden, müssen in Abständen von je 10m aufstiege (Steigeisen oder eingelassene Stufen) angebracht werden.

8. Auf Haltestelleninseln müssen feste Gegenstände mindestens 0,60m bis zu einer Höhe von 2,80m über SO von der Fahrzeugumgrenzung entfernt sein.

(6) Für neue und bestehende Anlagen gilt folgendes:

1. Ausweichgleise dürfen nur in Ausnahmefällen im Bereich von Straßenkreuzungen und Einmündungen (15m, gemessen vom Zusammenstoß der beiden Fahrbahnkanten) angelegt werden.

2. Gleise im Straßenpflaster sind so zu verlegen, dass in der Geraden die Schienenköpfe beider Schienen in gleicher Höhe liegen; außerdem ist eine obere Grenze für die Rillenbreite festzulegen, die bei abgenutzten Schienen in der Geraden 40mm, in Gleisbögen 60mm nicht überschreiten darf. Ausnahmen sind mit Genehmigung des zuständigen BB zulässig. Für die Rillenbreite in Weichen gelten diese Maße nicht, jedoch muss die Rillenerweiterung so begrenzt sein, dass die Fahrzeuge diese Gleisstellen gefahrlos durchfahren können.

3. Gleisenden sind auf eigenem und besonderem Bahnkörper sowie auf Betriebshöfen, Abschlussgleisen, Umladebahnhöfen in Werkstätten oder dergleichen gegen Ablaufen der Fahrzeuge abzuschließen (z.B. durch befestigte Vorlagen, Prellböcke). Die Vorrichtungen dürfen den übrigen Verkehr nicht behindern oder gefährden.

4. Bei Durchfahrten in Unterführungen oder Tunnel und bei Stützmauern sind Schutznischen für die Streckenarbeiter in ausreichender Anzahl vorzusehen, soweit keine andere Ausweichmöglichkeit besteht.

5. Bei neuen Ein- und Ausfahrttoren sind geringere lichte Abstände als 0,50m beiderseits zwischen Tor und Fahrzeug nicht zulässig. Alle offenstehenden Tore sind zur Wahrung des lichten Abstandes festzulegen.

 

§ 9

Gleisneigung und Gleisbogengestaltung

(1) Unter Berücksichtigung der Bauart der Fahrzeuge und der Betriebsverhältnisse sind

a) die stärkste zulässige Längsneigung der Gleise,

b) der kleinste Zulässige Halbmesser der Gleisbogen,

c) das Maß der Überhöhung der Außenschiene eines Gleisbogens gegenüber der Innenschiene

auf Vorschlag des Technischen Leiters vom zuständigen BB festzulegen.

(2) Die Längsneigung für Reibungsbahnen soll 100% (1:10) nicht überschreiten. Der zuständige BB kann Ausnahmen zulassen. Am Ende der Gefällstrecken sind nach Möglichkeit gerade Strecken mit geringem Gefälle anzuordnen. Gleisbogen sollen dort große Halbmesser und entsprechende Überhöhung haben.

(3) Der Halbmesser beträgt mindestens 30m. Der zuständige BB kann Ausnahmen zulassen.

(4) Die Überhöhungen in Gleisbogen sind auf Grund der festgelegten Fahrgeschwindigkeiten und des Bogenhalbmessers zu ermitteln. Bei Überhöhungen soll ein allmählicher Übergang durch eine Überhöhungsrampe geschaffen werden. Die Überhöhungen bei Gleisanlagen innerhalb des Verkehrsraumes öffentlicher Straßen sind im Einvernehmen mit der Straßenverwaltung festzulegen. Das Maß der Überhöhung darf nur unterschritten werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, doch darf in Gleisbogen die Außenschiene nicht tiefer als die Innenschiene liegen. Das Längs- und das Querprofil der Straße dürfen durch eine Überhöhung nicht unzulässig verändert werden.

(5) Auf neuen Betriebsgleisen der Strecke sind zwischen Geraden und Bogen sowie zwischen Bogen mit verschiedenen Halbmessern Übergangsbögen einzuschalten. Diese Bestimmung gilt nicht für Weichen.

 

§ 10

Haltestellen

(1) Haltestellen sollen, soweit es die Rücksichten auf den Straßen- und Berufsverkehr gestatten, betrieblich günstig angelegt werden. Sie sind so zu verteilen, dass dadurch den Bedürfnissen der Werktätigen und dem flüssigen, modernen Straßenverkehr am besten entsprochen wird. Die Festlegung der Haltestellen bedarf der Zustimmung der örtlich zuständigen Organe der Bezirksbehörde der Polizei.

(2) Haltestellen für den Verkehr sind grundsätzlich vor Kreuzungen mit anderen Verkehrswegen anzulegen und, soweit abgängig, mit den durch den Betrieb bedingten Haltestellen zu vereinigen. Haltestellen mit starkem Verkehr können als Doppelhaltestellen für gleichzeitiges Halten von mehreren Zügen ausgebildet werden (Anlage 4).

(3) Haltestellen sind so anzulegen, dass in der Regel – in Fahrtrichtung gesehen – rechts ein- und ausgestiegen werden kann. Nach Möglichkeit sind im Interesse der Unfallverhütung Haltestelleninseln vorzusehen. Hierbei ist zu beachten, dass für den übrigen Straßenverkehr ein ausreichender Verkehrsraum bleibt. Die Haltestelleninseln sollen nicht schmaler als 1,50m sein (Anlage 5).

(4) Endhaltestellen dürfen wegen der Gefahr des Ablaufens der Wagen in keinem größeren Gefälle als 2,5% (1:400) angelegt werden. Wenn die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen kann der zuständige BB eine Ausnahmegenehmigung unter entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen erteilen.

(5) Die Haltestellen in öffentlichen Straßen müssen für den Triebwagenführer und für die übrigen Verkehrsteilnehmer auch bei Dunkelheit rechtzeitig und gut zu erkennen sein.

 

§ 11

Signale und Nachrichtenmittel

(1) Signale für den Straßenbahnbetrieb sind in der Signalordnung für Straßenbahnen (SOStrab) – s. Anlage 6 – festgelegt. Soweit es die Sicherheit des Betriebes bei den einzelnen Bahnen erfordert, sind weitere Signale anzuwenden, die in die Sonderbestimmungen gemäß § 46 aufzunehmen sind. Diese Signale dürfen den Strecken innerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung – StVO – vom 04. Oktober 1956 (GBl, I S. 1239) nicht widersprechen.

(2) Auf eigenem Bahnkörper dürfen die Signale der Eisenbahn-Signal-Ordnung (Sonderdruck Nr. 301 des Gesetzblattes) angewendet werden. Die Abschnitte sind festzulegen und in den Sonderbestimmungen gemäß § 47 aufzunehmen.

(3) Alle für eine Straßenbahn geltenden Signale müssen der SOStrab entsprechen und sind unter Angabe von Bedeutung, Anwendungsart und Form (auch Farbe und Klangart) vom Technischen Leiter in den Sonderbestimmungen gemäß § 47 festzulegen.

(4) Im ganzen Straßennetz muss für die Betriebsangehörigen ausreichend Gelegenheit sein, sich durch Fernsprecher oder andere Nachrichtenmittel mit der Leitung des Betriebes und den Betriebsstellen zu verständigen. Als ausreichende Gelegenheit zur Verständigung zwischen Strecke und Leitung des Betriebes können auch bahnfremde Fernsprechstellen genügen, wenn deren Benutzung für die Dauer der Betriebszeit sichergestellt ist. Die Nachrichtenmittel sollen unter anderem das rasche Herbeirufen von Hilfe bei Unglücksfällen ermöglichen. Wegen der Verwendung besonderer Nachrichtenmittel (z.B. Fernschreiber und Fernsprecher) zur Regelung der Zugfolge vergleiche § 38 Abs. 2.

 

§ 12

Kreuzungen mit Bahnen

(1) Neue Kreuzungen zwischen Eisenbahnen, für die die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO) vom 17. Juli 1928 (RGBL. II S. 541) gilt, und Straßenbahnen sind in Schienenhöhe nicht zulässig. Ausnahmen können vom Minister für Verkehrswesen gleichzeitig als GBB zugelassen werden. Bei bestehenden Kreuzungen zwischen Eisenbahnen, für die die BO gilt, und Straßenbahnen in Schienenhöhe können zur Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs von den Bahnaufsichtsorganen Veränderungen angeordnet werden.

(2) Kreuzungen in Schienenhöhe

a) von Straßenbahnen untereinander, von denen mindestens eine außerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße liegt,

b) von Straßenbahnen mit Eisenbahnen, für die die BO nicht gilt,

können vom zuständigen BB im Einvernehmen mit den beteiligten Organen der staatlichen Verwaltung unter entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zugelassen werden. Wenn bei diesen Kreuzungen Änderungen der baulichen und betrieblichen Verhältnisse eintreten, welche die Sicherheit des Betriebes wesentlich berühren, hat der Technische Leiter eine vorläufige Regelung des neuen Zustandes zu veranlassen und die Genehmigung des zuständigen BB zu seinen Vorschlägen einzuholen.

(3) Neue Kreuzungen in Schienenhöhe zwischen 2 Straßenbahnen , von denen mindestens eine außerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße liegt, sollen insbesondere den nachstehenden Bedingungen entsprechen:

a) Die Kreuzung soll entweder durch Weichenverbindungen zwischen parallellaufenden Gleisen einer gemeinsamen Haltestelle durchgeführt werden, oder die einander kreuzenden Strecken sollen sich möglichst senkrecht schneiden.

b) Der Oberbau an der Kreuzungsstelle ist so durchzubilden, dass einerseits genügende Sicherheit gegen Entgleisen vorhanden ist, andererseits Stöße beim Überfahren der Kreuzungsstelle nach Möglichkeit vermieden werden. In den Normen und Regelformen gemäß § 46 sind nähere Angaben über technische Durchbildung der Schienenkreuzungen aufzunehmen.

c) Bei Kreuzungen in Schienenhöhe zwischen Straßenbahnen, die beide auf eigenem Bahnkörper liegen, soll an der Kreuzungsstelle entweder eine gemeinsame Haltestelle gemäß Buchst. a oder für beide Bahnen je eine Haltestelle vor der Kreuzung angelegt werden. Dabei muss mindestens eine der Haltestellen eine Zwangshaltestelle sein. Bei starkem Verkehr oder unübersichtlichen Kreuzungen sollen voneinander abhängige Deckungssignale vorhanden sein, die die Fahrt über die Kreuzungsstelle nur für jeweils eine Strecke freigeben.

 

§ 13

Wegübergänge

(1) Bei Neuanlagen von Straßenbahnen außerhalb der geschlossenen Ortslage oder des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße sind Kreuzungen in Schienenhöhe mit Fernverkehrsstraßen zu vermeiden.

(2) Für das Gestalten der Wegübergänge in Schienenhöhe mit Straßenbahnen sind die Bestimmungen der StVO, insbesondere die §§ 4, 12 und 13 zu beachten.

(3) Die Bahnaufsichtsorgane können im Einvernehmen mit den Organen der Bezirksbehörden der Polizei nach Lage der örtlichen Verhältnisse Ausnahmen zulassen oder weitergehende Sicherheitsmaßnahmen vorsehen. Als Wegübergänge, an denen Ausnahmen zugelassen werden können, kommen insbesondere verkehrsarme Wege in Betracht. Weitergehende Sicherheitsmaßnahmen können nach Lage der örtlichen Verhältnisse verlangt werden, insbesondere bei unübersichtlichen und verkehrsreichen Wegübergängen, an denen die Straßenbahn von einer Fernverkehrsstraße oder einem anderen wichtigen Verkehrsweg gekreuzt wird. Als solche Sicherheitsmaßnahmen kommen beispielsweise in Betracht:

 

§ 14

Oberbau

Die Tragfähigkeit des Oberbaus muss stets den größten Beanspruchungen genügen, die sich aus Achslast und Fahrgeschwindigkeit ergeben. Die größte senkrechte Beanspruchung ergibt sich im allgemeinen aus der 1,5- bis 2fachen größten ruhenden Achslast der Fahrzeuge. Nähere Angaben hierüber sowie über die Ausführung des Oberbaues (Schienenprofile, Schienenstöße, Weichen, Kreuzungen usw.) sind in die Bau- und Betriebsvorschriften gemäß § 46 aufzunehmen.

 

§ 15

Brücken

(1) Die Tragfähigkeit der Brücken muss so bemessen werden, dass alle Fahrzeuge der Bahn voll ausgelastet über die Brücken verkehren können.

(2) Brücken, die lediglich dem Straßenverkehr dienen, sind nach den für Brücken der Deutschen Bahn gültigen Bestimmungen (zu beziehen durch das Ministerium für Verkehrswesen) zu berechnen und zu bauen. Wenn sich bei Benutzung einer Straßenbrücke durch die Straßenbahnlasten in einzelnen Bauteilen wesentlich höhere Werte ergeben als bei der für Straßenbrücken üblichen Berechnungs- und Belastungsweise, so sind diese Bauteile ebenfalls nach den Bestimmungen der Deutschen Bahn zu bemessen.

(3) Die Straßenbahnen haben dem Rechtsträger oder Eigentümer fremder Brücken zur Nachprüfung der Tragfähigkeit die erforderlichen Unterlagen über die größten Achslasten nebst Achsabständen ihrer schwersten Züge einzureichen um Bestätigung der ausreichenden Tragfähigkeit zu ersuchen. Reicht die Tragfähigkeit für die größten Belastungen nicht aus und ist eine Verstärkung nicht möglich, so sind die höchstzulässigen Belastungen vom Rechtsträger oder Eigentümer festzulegen.

(4) Bei bahneigenen Brücken haben die Straßenbahnen die statischen Berechnungen für den Brückenbau von einem unbeteiligten Sachverständigen, der hierfür zugelassen ist, nachprüfen und bescheinigen zu lassen.

(5) Die bahneigenen Brücken sind alle 6 Jahre einer eingehenden Hauptprüfung (Untersuchung der wichtigsten tragenden Teile) zu unterziehen. Das Ergebnis ist in Brückenbücher einzutragen, bei denen das Formblatt der Deutschen Bahn (zu beziehen durch das Ministerium für Verkehrswesen) zum Anhalt zu nehmen ist.

(6) Die Brücken sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass sie gegen Feuer, Rostbildung und andere schädigende Einflüsse hinreichend geschützt sind.

(7) Alle Unterlagen über Berechnungen und Nachprüfungen der Brücken sind sorgfältig vom Nahverkehrsbetrieb aufzubewahren.

 

§ 16

Stromerzeugungs-, Stromverteilungs-, Werkstätten- und Leitungsanlagen

(1) Für den Bau und Betrieb der Stromerzeugungs-, Stromverteilungs-, Werkstätten- und Leitungsanlagen gelten insbesondere

a) die Arbeitsschutzanordnungen

b) das von der Kammer der Technik herausgegebene „Vorschriftenwerk Deutscher Elektrotechniker“,

(2) Die Einhaltung des von der Kammer der Technik herausgegebenen „Vorschriftenwerkes Deutscher Elektrotechniker“ für Anlagen des Fahrbetriebes wird vom zuständigen BB überwacht.

(3) Die elektrische Energie darf von bahnfremden Energieverteilungsanlagen bezogen werden, wenn die liefernden Energie-Versorgungsbetriebe

a) den Anforderungen des Bahnbetriebes dauernd mit der nötigen Sicherheit entsprechen können und

b) sich verpflichten, jederzeit Besichtigungen der der Bahnverstromversorgung dienenden Energieanlagen durch Vertreter des Verkehrsbetriebes und der Bahnaufsichtsorgane zuzulassen

(4) Zu der Oberleitung gehören neben den Fahr- und Abspanndrähten sämtliche für die Stromzuführung notwendigen Einrichtungen, wie Trennschalter, Kabelzuleitungen, Überspannungsschutz und Teile für elektrisch betätigte Weichen, ferner Signaleinrichtungen, soweit sie an den Oberleitungen befestigt werden müssen.

(5) Das lichte Maß zwischen Randsteinkante und Vorderkante des Mastes muss mindestens 0,60m betragen.

 

§ 17

Unterhaltung und Untersuchung der Bahnanlage

(1) Die Bahn ist so zu unterhalten, dass jede Strecke ohne Gefahr mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit befahren werden kann.

(2) Die Bahn, einschließlich der Fahrleitungs- und sonstigen Leitungsanlagen, muss regelmäßig auf ihren ordnungsmäßigen Zustand untersucht werden. Die Fristen der regelmäßigen Prüfungen bestimmt der Technische Leiter. Den mit der Überwachung beauftragten Beschäftigten hat er nach Bedarf Dienstanweisungen zu geben. Über die regelmäßigen Untersuchungen sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch die Beseitigung der Mängel zu ersehen sein muss.

(3) Die bei den Untersuchungen festgestellten Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Streckenabschnitte, die nicht ohne Gefahr mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit befahren werden können, sind als Langsamfahrstellen zu kennzeichnen; nötigenfalls sind sie stillzulegen.

 

Abschnitt III

Fahrzeuge

§ 18

Beschaffenheit der Fahrzeuge  

(1) Die Fahrzeuge müssen so gebaut und unterhalten werden, dass sie auf den für sie bestimmten Strecken mit den dort zugelassenen Geschwindigkeiten ohne Gefahr bewegt werden können.

(2) Neue und umgebaute Fahrzeuge dürfen nur so hoch sein, dass Durchfahrten mit einer lichten Mindesthöhe von 4,50m ohne Schwierigkeiten befahren werden können.

 

§ 19

Räder

(1) Die Räder müssen Spurkränze haben.

(2) Für die bearbeiteten Radreifen der Trieb- und Beiwagen sind Regelmaße aufzustellen und in die Normen und Regelformen gemäß § 46 aufzunehmen. Ebenso sind die Abnutzungsgrenzen der Spurkränze und Radreifen und die Art ihrer Messung für die verschiedenen Verhältnisse (z.B. Schienen- und Radreifenformen, Spurweiten, Fahrgeschwindigkeiten) in den Normen und Regelformen festzulegen. Dabei dürfen folgende Mindestmaße nicht unterschritten werden:

Dicke der Spurkränze

8mm

Höhe der Spurkränze

10mm

Dicke der Radreifen, soweit sie abgestumpft sind, bei Triebwagen und Lokomotiven

bis 6t Achslast

16mm

über 6t Achslast

16mm

bei allen übrigen Fahrzeugen

14mm

Die Achslast bezieht sich auf voll besetzte Wagen entsprechend der vorgeschriebenen Sitz- und Stehplatzwahl, auf das Eigengewicht bei Lokomotiven bzw. auf das Eigen- und Ladegewicht der Güterwagen. Die angegebenen Mindestmaße für die Höhe und Dicke der Spurkränze und für die Dicke der Radreifen sind an den in der Anlage 7 angegebenen Stellen zu messen. Bei Radreifen, die durch eine Befestigung unterhalb der Benutzungsfläche oder sonst wie geschwächt sind, müssen die Mindestmaße an der schwächsten Stelle vorhanden sein.

(3) Die Räder sind so anzuordnen und zu lagern, dass alle Gleisbogen sicher durchfahren werden können.

 

§ 20

Federung

Die dem öffentlichen Verkehr dienenden Fahrzeuge sind gut abzufedern. Diese Federung soll sich bei neuen Wagen nicht nur auf die senkrechten und seitlichen Kräfte, sondern auch auf die Längskräfte beziehen, so dass Stöße beim Anfahren und Bremsen vermieden werden.

 

§ 21

Zug- und Stoßvorrichtungen

(1) Sämtliche im Betrieb verwendeten Fahrzeuge müssen mit Zug- und Stoßvorrichtungen versehen sein. Bei Betrieb mit Beiwagen sind die Zugvorrichtungen abzufedern.

(2) Muss zum Kuppeln zwischen die Fahrzeuge getreten werden, so sind die Fahrzeuge so zu bauen, dass auch bei völlig eingedrückten Stoßvorrichtungen zwischen den am weitesten vorspringenden Teilen der beiden Fahrzeuge (Rammbohlen, Stirnwände) noch ein genügender Abstand bleibt. Dieser soll bis 100cm über SO mindestens 30cm betragen, darüber hinaus mindestens 40cm, gemessen im geraden Gleis in Wagenlängsrichtung. Der Schutz für den Ankuppler (Rammklotz) soll eine größte Breite von 50cm nicht überschreiten.

(3) Im Betrieb ständig miteinander verbundene Wagen gelten als ein Fahrzeug.

 

§ 22

Fangschutzvorrichtungen und Bahnräumer

(1) An den Fahrgestellen der Fahrzeuge sind dicht vor den Rädern sicher wirkende Fangschutzvorrichtungen oder Bahnräumer anzubringen.

(2) Das an der Spitze eines Zuges laufende Fahrzeug muss an der Kopfseite vor der ersten Achse mit einer über die ganze Fahrgestellbreite reichenden Fangschutzvorrichtung versehen sein, die geeignet ist, auf den Schienen liegende Hindernisse aufzufangen und die deshalb sehr widerstandsfähig sein muss. Sollte die technische Ausführung vorhandener Fahrzeuge eine Fangschutzvorrichtung nicht zulassen, so sind sicher wirkende Bahnräumer anzubringen.

(3) Bahnräumer müssen über die ganze Fahrgestellbreite reichen und in Fahrtrichtung vor der ersten Achse jedes Wagens angebracht werden. Die Höhe zwischen der SO und dem Auslöser der Fangschutzvorrichtung bzw. dem Bahnräumer darf 10cm nicht übersteigen. Fangschutzvorrichtung und Bahnräumer dürfen durch andere Fahrzeugteile in Ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt werden.

 

§ 23

Bremsen

(1) Alle Fahrzeuge für Personenbeförderung, die für eine Geschwindigkeit von 25km/h und mehr zugelassen werden, müssen

a) zwei voneinander unabhängige Betriebsbremsen und

b) eine Feststellbremse

haben, die jederzeit von jedem Führerstand aus leicht bedienbar sind. Eine der Betriebsbremsen muss von der Haftreibung zwischen Rad und Schiene unabhängig sein. Bei Zügen, die aus mehreren Fahrzeugen bestehen, müssen die Betriebsbremsen aller Fahrzeuge vom Führerstand des ersten Fahrzeuges aus betätigt werden können.

(2) Mit den Betriebsbremsen muss sowohl beim einzelnen Triebfahrzeug als auch bei einem Zug aus mehreren Fahrzeugen eine mittlere Bremsverzögerung erreicht werden von 1,8m/s² bei vierachsigen und 1,6m/s² bei drei- und zweiachsigen Fahrzeugen bei Ausgangsgeschwindigkeiten von mehr als 40km/h.

(3) Für Fahrzeuge, die für Geschwindigkeiten von weniger als 25km/h zugelassen werden, genügen eine Betriebsbremse und eine Handbremse. Mit der Betriebsbremse muss bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 15km/h eine mittlere Bremsverzögerung von 1,0m/s³ und mit der Handbremse eine Bremsverzögerung von mindestens 0,8m/s² erreicht werden.

(4) Die Verzögerungen müssen bei ordnungsmäßiger Bremsung vom Beginn der Bremstätigkeit bis zum Stillstand auf trockenen Schienen auf gerader, ebener Fahrbahn ohne Sandung mit unbelasteten Fahrzeugen erreicht werden. Zur Berechnung der mittleren Verzögerung ist die Formel:

b= v² / 2s

b= Bremsverzögerung in m/s²

v= Geschwindigkeit in m/s²

s= Bremsweg in m/s²

zugrunde zu legen. Als Anfangsgeschwindigkeit zu Beginn der Bremsbetätigung kann die Geschwindigkeit zugrunde gelegt werden, die sich aus der Zeit für das Durchfahren einer ausreichend langen Messstrecke errechnet. Die Zeit für das Durchfahren der vor der Bremsstrecke liegenden Messstrecke ist durch Stoppuhren festzustellen. Die Ausgangsgeschwindigkeit kann auch durch Geschwindigkeitsmesser ermittelt werden.

(5) Feststellbremsen und Handbremsen sind so einzurichten, dass beim Bremsen die Kurbel oder Handräder im Uhrzeigersinn gedreht und Hebelbremsen in Richtung auf den Körper des Bremsenden bewegt werden müssen. Die Bremsen müssen gegen Nachlassen der Bremskraft und gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein. Im Beiwagen müssen die Bremsen von einer leicht zugänglichen Stelle aus betätigt werden können. Die Feststellbremse oder die Handbremse muss einen voll belasteten Zug auf der zugelassenen größten Längsneigung von 100% ausschließlich durch mechanische Mittel am Abrollen hindern können; für sie dürfen die Bremsflächen und die mechanischen Übertragungseinrichtungen einer Betriebsbremse mitgenutzt werden.

(6) Bisher zugelassene Fahrzeuge, die diesen Bestimmungen nicht genügen, müssen unverzüglich vorschriftsmäßig umgebaut werden.

 

§ 24

Sandstreuung

(1) Triebwagen müssen sicher wirkende Sandstreuvorrichtungen haben, die von dem jeweils vorderen Führerstand aus bedienbar und so eingerichtet sind, dass der Sand auf beide Schienen dicht vor die ersten gebremsten Räder fällt. Bei vierachsigen Triebwagen muss der Sand gleichzeitig auf beide Schienen vor die ersten Räder beider Drehgestelle fallen.

(2) Wenn die eingebauten Sandbehälter für einen Tagesdienst nicht ausreichen, sind Vorratsbehälter im Wagen oder an geeigneten Stellen der Strecke vorzusehen und gegen missbräuchliche Benutzung zu sichern.

(3) Neue Fahrzeuge müssen eine Sandstreuvorrichtung haben, die auch bei Rückwärtsbewegung des Zuges wirksam ist.

 

§ 25

Fahrzeugaufbauten

(1) Für die Beförderung von Personen bestimmte neue Fahrzeuge dürfen nur zugelassen werden, wenn der tragende Teil des Aufbaues in Ganzmetallbauweise so ausgeführt ist, dass der nach dem jeweiligen Stand der Technik erreichbare Schutz für alle im Fahrzeug befindlichen Personen gewährleistet ist. An Stelle von Metallen können auch andere schwer entflammbare und splitterfreie Baustoffe verwendet werden.

(2) Ab 1. Januar 1960 müssen bei neuen Wagen sämtliche Scheiben aus Sicherheitsglas bestehen.

(3) Die Ein- und Ausstiege müssen Türen oder Abschlussvorrichtungen haben, damit ein Hinausstürzen der Fahrgäste während der Fahrt und das Ein- und Aussteigen auf der falschen Seite verhindert werden können. Die Außentüren oder Abschlussvorrichtungen müssen absperrbar sein und sich in den Endstellungen selbst halten. Außerdem müssen für die Fahrgäste im Wageninneren und auf den Plattformen ausreichend geeignete Vorrichtungen zum Festhalten vorgesehen werden. Bei neuen Fahrzeugen müssen die Außentüren durch Fernsteuerung geschlossen und geöffnet werden können. Sie müssen im geschlossenen Zustand Trittstufen und Griffstangen so abdecken, dass ein Aufspringen während der Fahrt nicht möglich ist. Werden äußere Handgriffe vorgesehen, so sind sie versenkt in Muschelform oder einer anderen versenkten Form auszubilden. Außerdem muss bei neuen Wagen eine Trittstufenbeleuchtung vorgesehen sein, durch die der Ausstieg ausreichend beleuchtet wird.

(4) Jeder Führerstand muss so ausgebildet und ausgerüstet sein, dass er eine gute Belüftung hat und der Triebwagenführer bei Ausübung seines Dienstes nicht behindert werden kann und nach den Seiten ein ausreichendes Blickfeld hat. Ferner muss der Triebwagenführer gegen Witterungseinflüsse sowie gegen Blendung von außen und aus dem Wageninneren geschützt sein. Bei neuen Fahrzeugen ist ein Sitz für den Triebwagenführer vorzusehen; außerdem sind an den Stirnscheiben Einrichtungen anzubringen, die dem Triebwagenführer einen klaren Durchblick gewährleisten.

(5) Bisher zugelassene Fahrzeuge, die den Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 nicht genügen, müssen bis 31. Dezember 1985 vorschriftsmäßig umgebaut und ausgerüstet sein.

 

§ 26

Ausrüstung mit Warnungs- und Verständigungseinrichtungen sowie Geschwindigkeitsmessern und Rückspiegeln

(1) Jeder Führerstand ist mit einer Läutevorrichtung zur Warnung von Teilnehmern am Straßenverkehr auszurüsten. Außerdem kann, namentlich für Überland- und Vorortbahnen, noch eine zusätzliche akustische Warnvorrichtung angebracht werden. Die Stärke ihrer Wirkung hat sich nach den örtlichen Verhältnissen zu richten.

(2) Der Triebwagenführer muss Richtungsänderungen durch besondere Einrichtungen anzeigen können, die in einer Höhe von 1,80 m bis 2,50 m über SO angebracht werden dürfen und auch bei Tageslicht wirksam sind.

(3) Alle Fahrzeuge müssen mit Einrichtungen versehen sein, die es dem Zugpersonal (Triebwagenführer, Zugführer, Zugschaffner) ermöglichen, sich untereinander zu verständigen. Hierfür können Schall- oder Lichtsignale verwendet werden. Für Notsignale müssen Vorrichtungen zur Abgabe von Schallsignalen vorhanden sein.

(4) Neue Triebwagen sind mit Geschwindigkeitsmessern auszurüsten.

(5) An allen Triebwagen sind am Führerstand Rückspiegel zur Beobachtung des Straßenverkehrs in solcher Höhe anzubringen, dass die Fahrgäste an den Haltestellen und auch das aus dem Wagen sich herausbeugende Zugpersonal beim Begegnen mit einem Zug auf dem Nachbargleis durch diese Spiegel nicht gefährdet werden können.

(6) Bisher zugelassene Fahrzeuge, die diesen Bestimmungen nicht genügen, müssen bis 31. Dezember 1961 vorschriftsmäßig ausgerüstet sein.

 

§ 27

Beschriftung der Fahrzeuge

(1) An den Fahrzeugen sind anzuschreiben:

1. die Bezeichnung des Betriebes, wobei auch Geschäftszeichen oder Wappen verwendet werden können,

2. die Wagennummer,

3. das Eigengewicht,

4. die zugelassene Anzahl der Sitz- und Stehplätze im Inneren des Wagens, die jedoch in jedem Raum nur einmal angeschrieben zu werden braucht, bzw. das Ladegewicht bei Wagen, die nicht der Personenbeförderung dienen,

5. der Zeitpunkt der letzten Hauptuntersuchung.

(2) Die Anschriften müssen eindeutig und gut sichtbar sein. Ihre Wirkung darf durch andere Anschriften und dergleichen, auch durch Außenwerbung nicht beeinträchtigt werden. Für sie sind klare Schriftzeichen nach DIN 1451 anzuwenden.

(3) Durch das Anbringen von Reklameplakaten darf die Durchsicht durch die Scheiben der Wagen sowohl für das Zugpersonal als auch für die Fahrgäste nicht behindert werden.

 

§ 28

Untersuchung der Fahrzeuge

(1) Alle Fahrzeuge, die für Geschwindigkeiten von 25 km/h und mehr zugelassen sind, müssen

1. wenn sie vor dem 1. Januar 1927 erstmals zugelassen worden sind, nach Zurücklegung von 200.000 km, mindestens aber alle 4 Jahre,

2. wenn sie nach dem 31. Dezember 1926 erstmals zugelassen worden sind, nach Zurücklegung von 250.000km, mindestens aber alle 5 Jahre, einer eingehenden Untersuchung (Hauptuntersuchung), die sich besonders auf alle der Abnutzung unterliegenden Fahrzeugteile erstreckt, unterzogen werden. Alle Fahrzeuge, die für Geschwindigkeiten von weniger als 25km/h zugelassen sind, müssen mindestens alle 5 Jahre eingehend untersucht werden.

(2) Außer den Hauptuntersuchungen sind Zwischenuntersuchungen vorzunehmen, die sich nur auf diejenigen Einrichtungen der Fahrzeuge zu erstrecken brauchen, von denen die Betriebssicherheit abhängt, insbesondere auf die Bestandteile und Wirkung aller Bremsen, das Laufgestell, die elektrische Ausrüstung und die Abschlussvorrichtung der Plattformen. Die Häufigkeit der Zwischenuntersuchungen richtet sich nach den jeweiligen Betriebsverhältnissen. In der Regel soll eine Zwischenuntersuchung nach spätestens einem Jahr vorgenommen werden.

(3) Über die Kilometerleistungen sowie über alle aufgeführten Untersuchungen und Mängelbeseitigungen an den einzelnen Fahrzeugen sind übersichtliche Aufzeichnungen zu führen. Die Fristen für die Untersuchung sind vom Tage der Inbetriebnahme nach der Untersuchung bis zum Tage der Außerdienststellung zum Zwecke der nächsten Untersuchung zu rechnen. Sie dürfen auf Antrag des Technischen Leiters vom zuständigen BB um die Zeiten etwaiger Abstellungen einschließlich der Zeiten für Ausbesserungen verlängert werden, wenn Abstellung und Ausbesserung jeweils zusammenhängend länger als zwei Monate gedauert haben. Die Verlängerung der Fristen zwischen zwei Hauptuntersuchungen insgesamt darf jedoch höchstens ein Jahr betragen.

(4) Für Fahrzeuge außergewöhnlicher Bauart, Antriebsweise oder Zweckbestimmung sind Bau, Abnahme und Untersuchung durch den zuständigen BB im Einvernehmen mit dem Verwaltungsaufsichtsorgan besonders zu regeln.

 

Abschnitt IV

Bahnbetrieb

 

§ 29

Verantwortung im Bahnbetrieb

 (1) Für jeden Bahnbetrieb ist ein leitender Bahnbetriebsangehöriger mit der Funktion des Technischen Leiters zu betrauen. Er ist für die sichere und ordnungsmäßige Betriebsdurchführung und für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen, insbesondere der Bestimmungen dieser Durchführungsbestimmung, dem Direktor des Betriebes verantwortlich. Bei großen Betrieben können mehrere für einzelne Betriebszweige verantwortliche Technische Leiter bestellt werden. Für jeden Technischen Leiter ist ein Vertreter zu bestimmen.

(2) Der Technische Leiter bzw. die für einzelne Betriebszweige verantwortlichen Technischen Leiter und ihre Vertreter müssen von dem zuständigen BB bestätigt werden. Die Bestätigung darf nur erteilt werden, wenn persönliche und fachliche Eignung sowie Betriebserfahrung nachgewiesen sind.

(3) Dem Technischen Leiter bzw. den für einzelne Betriebszweige verantwortlichen Technischen Leitern und ihren Vertretern sind vom Direktor des Betriebes Befugnisse einzuräumen, die zur sicheren und ordnungsgemäßen Betriebsdurchführung notwendig sind. Hierzu gehört auch die maßgebliche Beteiligung bei der Auswahl, der Bemessung und dem Einsatz des technischen und Fahrpersonals. Der Technische Leiter untersucht die Dienstverfehlungen der ihm unterstellten Betriebsangehörigen und macht, soweit ihm nicht selbst Disziplinarbefugnisse erteilt worden sind, dem Direktor des Betriebes Vorschläge über Maßnahmen, die er nach Feststellung der dienstlichen Verfehlungen für notwendig hält. Der Vertreter darf nur dann die Obliegenheiten des Technischen Leiters übernehmen, wenn ihm die technische Betriebsleitung ausdrücklich vom Technischen Leiter übergeben worden ist. Ist der Technische Leiter verhindert, hat der Direktor des Betriebes dem Vertreter die technische Leitung des Betriebes zu übertragen. Im Notfalle darf der Vertreter auch ohne Dienstübergabe die Funktion des Technischen Leiters ausüben.

 

§ 30

Bahnbetriebsangehörige

(1) Bahnbetriebsangehörige sind in der Regel folgende Beschäftigte der Straßenbahn und ihre Vertreter:

1. Direktor des Betriebes

2. Leiter des Verkehrsbereiches

3. Leiter des technischen Bereiches (Technischer Leiter)

4. Dispatcher

5. Sicherheitsinspektor

6. Betriebsingenieur

7. Betriebshofvorsteher und sonstige im Bahnunterhaltungsdienst beschäftigte Aufsichtspersonen

8. Fahrdienstleiter, Fahrmeister

9. Ausbildungspersonal für Zugpersonal

10. Zugpersonal

11. Weichensteller, Bahnwärtern, Streckenläufer

Hierbei ist es gleichgültig, ob die fragliche Tätigkeit ständig oder nur vorübergehend ausgeführt wird.

(2) Die Bahnbetriebsangehörigen müssen mindestens 18 Jahre alt, tauglich, ausgebildet, geprüft und zuverlässig sein. Die körperliche Tauglichkeit ist nach der vom GBB zu erlassenden Tauglichkeitsvorschrift unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse festzustellen.

(3) Vor Übernahme in den Bahnbetriebsdienst ist der Anwärter durch einen Arzt des Medizinischen Dienstes des Verkehrswesens auf Tauglichkeit zu untersuchen. Nach schweren Krankheiten oder Unfällen – unabhängig von eigenen Körperschäden oder Schuld – ist eine erneute Untersuchung vorzunehmen. Nach dem 40. Lebensjahr ist alle fünf Jahre und vom 60. Lebensjahr in jedem Jahr eine Nachprüfung über Hör- und Sehvermögen und Farbtüchtigkeit, soweit diese für den Dienst des Betreffenden erforderlich sind, vorzunehmen. Das Ergebnis der Untersuchung und der Nachprüfung ist in den Personalakten zu vermerken. Jeder Bahnbetriebsangehörige hat den Verkehrsbetrieb von Gesundheitsschäden oder Unfällen, die er erlitten hat, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Die für die Tätigkeit als Aufsichtsführende im Bahnbetrieb oder als Zugpersonal vorgesehenen Betriebsangehörigen sind eine angemessene Zeit unter Aufsicht zuverlässiger und geeigneter Lehrbeauftragter auszubilden. Vor Beginn ihrer selbstständigen Tätigkeit müssen sie sich einer Prüfung unterziehen. Die Abnahme der Prüfung kann der verantwortliche Technische Leiter einem geeigneten Beschäftigten übertragen, der jedoch die Prüflinge nicht ausgebildet haben darf. Nach bestandener Prüfung erhalten diese Betriebsangehörigen einen Ausweis. Dieser muss von dem verantwortlichen Technischen Leiter und dem Prüfenden unterschrieben sein. Soll ihre verantwortliche Tätigkeit später auf andere Dienstverrichtungen ausgedehnt werden, so ist hierfür eine weitere Ausbildung und Prüfung erforderlich. Der Ausbildungsplan für das Zugpersonal ist dem zuständigen BB bekannt zu geben. Erhebt er Einspruch gegen Erteilung der Dienstberechtigung, so ist nach einer angemessenen weiteren Ausbildungszeit eine erneute Prüfung vorzunehmen.

(5) Die Bahnbetriebsangehörigen müssen von dem verantwortlichen Technischen Leiter für die Ausübung ihrer Tätigkeit Dienstanweisungen erhalten, die gegen Quittung auszuhändigen sind. Die Dienstanweisungen, die besonders für die Bahnbetriebsangehörigen des Außendienstes erforderlich sind, müssen alle Einzelheiten der Diensthandhabung, auch über das Verhalten im Straßenverkehr sowie bei Unfällen und Betriebsunregelmäßigkeiten enthalten. Art und Umfang der Dienstanweisung richten sich nach den Bedürfnissen des Betriebes und des Verkehrs. Eine Genehmigung durch den zuständigen BB ist nicht erforderlich.

(6) Die Dienstschicht der Bahnbetriebsangehörigen umfasst die gesetzlich festgelegte Arbeitszeit einschließlich Wendezeit und die bezahlten Pausen und muss so bemessen sein, dass eine die Betriebssicherheit gefährdende Inanspruchnahme der Betriebsangehörigen ausgeschlossen ist. Ihnen sind eine ausreichende Ruhezeit zwischen zwei Dienstschichten und Dienstbefreiungen (dienstfreie Tage) zu gewähren.

(7) Im Fahrdienst Beschäftigte (Zugpersonal, Verkehrsaufsichtspersonal) müssen Dienstkleidung, Aushilfskräfte mindestens eine Dienstmütze tragen. Der Direktor des Betriebes kann auch in anderen Fällen das Tragen von Dienstkleidung vorschreiben. Bahnbetriebsangehörige, die bei Ausübung ihrer Pflichten durch den Straßenverkehr gefährdet werden können, müssen Warnkleidung tragen oder durch Warnzeichen gesichert werden.

(8) Das Zugpersonal hat eine Mundpfeife bei sich zu führen. Soweit erforderlich, haben die im Fahrdienst Beschäftigten eine Uhr zu tragen.

 

§ 31

Zugbildung

(1) Die Züge können aus einem oder mehreren Triebwagen oder aus Triebwagen und Beiwagen bestehen. Züge, die aus mehreren Wagen zusammengesetzt werden, sind so zu bilden, dass stets ein Führerstand an die Spitze des Zuges kommt. Diese Regel gilt nicht für Rangierfahrten und Fahrten in Störungsfällen. Bei der Festsetzung der Zuglänge sind Verkehrsverhältnisse der Straßenbahn und des übrigen Straßenverkehrs in Betracht zu ziehen. Die Zuglänge darf bei Stadtverkehr höchstens drei, bei Vorortverkehr höchstens vier Wagen betragen. Größere Zuglängen bedürfen der Genehmigung durch den zuständigen BB im Einvernehmen mit dem Verwaltungsaufsichtsorgan.

(2) Den Zügen im öffentlichen Personennahverkehr dürfen Wagen, die nicht der Personenbeförderung dienen, nur am Schluss oder nur dann beigestellt werden, wenn sie eine durchgehende Bremse oder besetzte Handbremse haben. Güterwagen und Arbeitswagen des Bahnbetriebes, die diesen Bremsvorschriften entsprechen, dürfen nur dann angehängt werden, wenn sie sich ihrer Bauart nach dazu eignen und die Sicherheit des Zugbetriebes nicht beeinträchtigt wird. Gepäckwagen, die diesen Bedingungen entsprechen, können außer am Schluss auch an anderer Stelle in die Züge eingestellt werden. Schienenfahrzeuge ohne Bremse dürfen nur angehängt werden, wenn es sich um leichte, einachsige Fahrzeuge handelt und wenn es der Technische Leiter zugelassen hat. Bei betriebseigenen Fahrzeugen ohne Bremse kann der Technische Leiter auch leichte zweiachsige Fahrzeuge zulassen. Arbeitswagen müssen als solche deutlich erkennbar sein und dürfen nicht von Fahrgästen benutzt werden.

(3) Beim Umsetzen der Züge ist das Anstoßen der Beiwagen durch die Triebfahrzeuge unzulässig. Ein Ablaufen der Beiwagen ist nur zulässig, wenn

a) sie von Fahrgästen nicht besetzt sind,

b) sie nicht über das beabsichtigte Ziel hinauslaufen können,

c) sie an der Spitze mit einem Bremser besetzt sind und

d) die Strecke nicht zu übersehen ist.

Nach jedem Umkuppeln ist die Wirksamkeit der durchgehenden Bremse durch den Triebwagenführer zu prüfen. Das sichere und unfallfreie An- und Abkuppeln der Fahrzeuge ist in der Dienstanweisung für das Zugpersonal zu regeln.

(4) Der Zugführer ist für richtige Zugbildung und Kupplung der Wagen und das richtige Anbringen aller Zugsignale verantwortlich.

 

§ 32

Zugsignale und Innenbeleuchtung des Zuges

(1) Jeder Zug muss an der Stirnseite mit mindestens einem Scheinwerfer mit weißem oder schwach gelbem Licht ausgerüstet sein, dessen untere Spiegelkante nicht höher als 1m über SO liegen darf. Mit dem Scheinwerfer muss bei Dunkelheit, starkem Nebel oder schlechter Sicht die Gleiszone so ausgeleuchtet sein, dass auf die Länge des Bremsweges entsprechend Bremszeit und Reaktionszeit auch bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Menschen und Gegenstände in der Gleiszone noch deutlich erkennbar sind. Die Leuchtwirkung des Scheinwerfers muss im Straßenverkehr der für Kraftfahrzeuge zugelassenen entsprechen. Scheinwerfer, die stärker leuchten, müssen auf das vorgeschriebene Maß abblendbar sein und vom Triebwagenführer abgeblendet werden, wenn die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße, insbesondere die Rücksicht auf entgegenkommende Verkehrsteilnehmer, es erfordert. Diese Verpflichtung besteht gegenüber Fußgängern nur, soweit sie in geschlossenen Abteilungen marschieren. Dagegen ist stets abzublenden, wenn eine Straßenbahn, die im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegt, vor einer höhengleichen Kreuzung mit einer Eisenbahn oder einer Straßenbahn auf eigenem Bahnkörper hält.

(2) An der höchsten Stelle der Stirnseite jedes Zuges muss in der Mitte eine Stirnleuchte, die auch Linienbezeichnung enthalten kann, angebracht sein. Sie muss während der Dunkelheit auch mit aufgeblendetem Scheinwerfer des Straßenbahnfahrzeuges in 100m Entfernung bei klarer Sicht deutlich erkennbar sein.

(3) Jeder Zug muss an der Rückseite mit mindestens einer Schlussleuchte für rotes Licht und mit zwei roten Rückstrahlern gekennzeichnet sein. Die Unterkanten und Schlussleuchten dürfen nicht höher als 1,25 m über SO und die Rückstrahler nicht höher als 0,50 m über SO liegen. Rückstrahler können auch seitlich als Schlussleuchten ausgebildet sein. Werden Bremsleuchten bei neuen Wagen verwendet, so müssen diese gelbrotes Licht zeigen und, wenn sie mit Schlussleuchten zusammengebaut sind, stärker als diese leuchten, ohne jedoch zu blenden. Im übrigen gilt § 80 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO – vom 4. Oktober 1956 (GBl. I S. 1251).

(4) Die Stirn-. und Schlussbeleuchtung ist bei Dunkelheit, starkem Nebel oder schlechter Sicht in Betrieb zu setzen.

(5) Alle der Personenbeförderung dienenden Fahrzeuge müssen mit einer blendungsfreien Innenbeleuchtungsanlage versehen sein.

(6) Bisher zugelassene Fahrzeuge, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, können mit Genehmigung des zuständigen BB bis auf weiteres in Betrieb bleiben.

 

§ 33

Zugpersonal

(1) Das Zugpersonal besteht aus dem Triebwagenführer und dem Zugbegleitpersonal (Zugführer und Zugschaffner) sowie den etwa dem Zuge zugeteilten Bremsern.

(2) Das Zugpersonal muss bei der Übernahme des Dienstes und während des gesamten Dienstes zur Ausübung seiner Dienstobliegenheiten voll geeignet sein. Insbesondere darf es nicht unter Wirkung von alkoholischen Getränken oder Rauschgiften stehen. Es hat auch den Vorbereitungs- und Abschlussdienst gewissenhaft wahrzunehmen. Hierzu muss ihm eine ausreichende Arbeitszeit zur Verfügung gestellt werden.

(3) Das Zugbegleitpersonal muss mit der Bedienung der Triebfahrzeuge so weit vertraut sein, dass es einen Zug im Bedarfsfalle zum Halten bringen kann.

(4) Das Zugpersonal ist während des Fahrdienstes (Fahrt und Aufenthalt) dem Zugführer dienstlich unterstellt. Soweit nicht der Zugschaffner des Triebwagens Zugführer ist, gelten Bau- und Betriebsvorschriften gemäß § 46. Bei besonderen Verhältnissen kann mit Zustimmung des zuständigen BB der Triebwagenführer als Zugführer bestimmt werden. In fahrtechnischen Angelegenheiten entscheidet der Triebwagenführer.

(5) Jeder Zug muss mit einem Triebwagenführer besetzt sein. Soweit nicht jeder den Fahrgästen zugängliche Wagen eines Zuges mit einem Zugschaffner besetzt ist, gelten Bau- und Betriebsvorschriften gemäß § 46. Bei Einmannwagen versieht der Triebwagenführer zugleich den Dienst des Zugschaffners. Bei besonderen Verhältnissen ist die Bedienung mehrerer Wagen durch einen Zugschaffner nur mit Genehmigung des zuständigen BB im Einvernehmen mit dem Verwaltungsaufsichtsorgan zulässig.

(6) Für die Straßenbahnzüge sind vom Zugbegleitpersonal Fahrberichte zu führen. Aus diesen müssen erkennbar sein: Die Namen des Zugbegleitpersonals, Fahrzeugnummer, besondere Vorkommnisse.

 

§ 34

Bremsprobe und Bremsbedienung

(1) Die Bremseinrichtungen sind vor jeder Ausfahrt, nach jedem Umkuppeln und vor Übernahme eines Fahrzeuges oder bei Änderung der Zugzusammensetzung zu prüfen. Die Prüfung hat auf dem Betriebshof oder unmittelbar nach Verlassen desselben, nach beendetem Umkuppeln, nach der Übernahme auf der Strecke oder nach Zugzusammensetzung zu erfolgen. Sie ist mit allen vorhandenen Bremsarten vorzunehmen. Vor der Ausfahrt und nach der Übernahme des Fahrzeugs hat sich der Triebwagenführer vom richtigen Arbeiten des Sandstreuers und davon zu überzeugen, dass ein ausreichender Sandvorrat vorhanden ist.

(2) Für Strecken mit starken Neigungen sind besondere Regelungen über Bremsproben durch den Technischen Leiter zu treffen. Sie sind in den Sonderbestimmungen gemäß § 47 aufzunehmen.

(3) Für das sichere Abbremsen des Zuges ist der Triebwagenführer verantwortlich. Wenn die Wirkung der von ihm bedienten Bremsen nicht ausreicht, sind die Feststellbremsen oder Handbremsen der angehängten Wagen von den Zugschaffnern zu bedienen. Dies gilt besonders bei Störungen der durchgehenden Bremse. In solchem Falle hat der Triebwagenführer den Triebwagenschaffner und dieser die Beiwagenschaffner zu verständigen, dass sie nach Bedarf die Bremsen der Beiwagen zu bedienen haben; für neue Wagen gilt § 35 Abs. 4. Der Zug darf nur mit verminderter Geschwindigkeit ohne Fahrgäste weitergefahren werden. Betriebsunsichere Züge oder Fahrzeuge sind unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen.

 

§ 35

Signale des Zugpersonals

(1) Der Triebwagenführer hat im Bedarfsfalle folgende Signale zu geben:

a) Warnsignale bei Gefährdungen

b) Signale für die Richtungsänderung, soweit der Straßenverkehr berührt wird.

(2) Als Warnsignal sind Schallsignale zu verwenden. Diese hat der Triebwagenfahrer durch Fuß- oder Handglocke oder dergleichen zu geben. Außerhalb geschlossener Ortsteile können Schallsignale von größerer Tonstärke benutzt werden. Es sind nur die in den Sonderbestimmungen gemäß § 47 vorgeschriebenen Signale zu geben. Beim Schieben von Wagen oder bei Rückwärtsfahrten sind Signale nötigenfalls mit der nach außen wirkenden Schaffnerglocke von dem Zugschaffner zu geben, der sich auf der vorderen Plattform befindet oder dem Zuge vorangeht. Unnötige Abgabe von Signalen ist unzulässig.

(3) Das Signal für Richtungsänderung ist vom Triebwagenführer rechtzeitig zu geben, wenn er die bisherige Fahrtrichtung ändert, ferner wenn sich die bisherige Lage des Gleises zur Fahrbahnachse ändert oder sich das Gleis einer Fahrbahnkante nähert, so dass eine Schrägüberschneidung der Straßenfahrbahn entsteht und ein Fahrzeug eingeklemmt werden könnte. Bei Bahnen auf eigenem Bahnkörper ist die Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger im allgemeinen nur dann erforderlich, wenn die Straßenbahn neben der Straße herläuft und unter Änderung der bisherigen Fahrtrichtung in den Verkehrsraum der Straße einmündet oder ihn überquert.

(4) Zur Verständigung des Zugpersonals untereinander gelten die Zp-Signale in der SOStrab. Diese Signale dürfen nicht mit den für Warnsignale vorgesehenen Einrichtungen gemäß Abs. 2 gegeben werden. Der Triebwagenführer darf nur auf Signal des Zugführers abfahren. Außerdem muss eine Verständigung des Triebwagenführers zum Zugführer möglich sein. Das Notsignal muss bei neuen Wagen vom Triebwagenführer bis zum Zugschaffner des letzten Beiwagens durchgegeben werden können. Bei vorhandenen Wagen ist eine andere Regelung notfalls durch Mundpfeife mit Zustimmung des zuständigen BB zulässig. Die Zugschaffner der Beiwagen haben bei Notsignalen unverzüglich die Feststell- oder Handbremse anzuziehen.

(5) Alle Signale sind schnellstens zu befolgen und erforderlichenfalls weiterzugeben. Das Zugpersonal darf Dritte nicht mit der Abgabe von Signalen beauftragen und muss Missbrauch durch Dritte verhindern.

 

§ 36

Zielschilder

(1) Jeder fahrplanmäßige Zug muss vorn Liniennummer und Zielschild und hinten mindestens die Liniennummer führen. Bei neuen Fahrzeugen sind diese Hinweisschilder bei Dunkelheit zu beleuchten. Für die Beschriftung gilt § 27 Abs. 2. Die Fahrziel- und Linienbezeichnung ist möglichst auch an den Längsseiten der Fahrzeuge anzubringen.

(2) Bei Zügen, die nicht dem öffentlichen Personenverkehr dienen, muss das Zielschild den Zweck der Fahrt erkennen lassen.

 

§ 37

Besetzung der Wagen

(1) Die Wagen dürfen in der Regel nicht über die Zahl der angeschriebenen Sitz- und Stehplätze hinaus besetzt sein. Wenn aus Verkehrsgründen vorübergehend eine stärkere Besetzung unvermeidbar ist, so darf hierdurch das Personal nicht gehindert sein, neben seinen Dienstverrichtungen noch für die Sicherheit der Fahrgäste zu sorgen.

(2) Für die zulässige Besetzung der Wagen gilt folgendes:

a) auf Plattformen:

Für jeden Stehplatz müssen mindestens 0,15m² benutzbare Bodenfläche vorhanden sein. Für den Triebwagenführer sind bei nicht abgegrenztem Führerstand zwei Stehplätze, für den Zugschaffner ist, falls für ihn kein besonderer Sitz für die Abfertigung vorgesehen ist, ein Stehplatz freizuhalten,

b) im Wageninneren:

Für jeden Stehplatz ist eine Breite von durchschnittlich 0,48 m und eine Länge (Sitztiefe) von 0,70 m, gerechnet ab Mitte der Rückenlehne, vorzusehen. Bei der dann noch verbleibenden zusammenhängenden Bodenfläche im Gang müssen für jeden Stehplatz mindestens 0,15 m² verfügbar sein. Für die Beförderung von Kindern und Schülern ist eine entsprechend höhere Besetzung zulässig. Für die Benutzer der Stehplätze müssen – besonders an den Ausgangstüren – genügend Haltegriffe oder Haltestangen vorhanden sein.

 

§ 38

Zugfolge

(1) Ein Zug darf einem anderen nur in einem solchen Abstand folgen, dass er selbst bei unvermutetem Halten des vorausfahrenden Zuges auch bei ungünstigen Strecken-, Sicht- und Witterungsverhältnissen durch Betriebsbremsung rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann. Darüber hinaus können im Bedarfsfalle Sondermaßnahmen zur Regelung der Zugfolge angeordnet werden.

(2) Die Zugfolge richtet sich im allgemeinen nach dem Dienstfahrplan. Bei eingleisigen Strecken sollen die Kreuzungen in planmäßig bestimmten Ausweichen erfolgen. Weitergehende Bestimmungen für die Sicherung und Regelung der Zugfolge durch Signale und Nachrichtenmittel – insbesondere auf eingleisigen Strecken – sind, soweit es die Betriebsverhältnisse erfordern, vom Technischen Leiter in den Sonderbestimmungen gemäß § 47 zu treffen. Sie sind nach einheitlichen Gesichtspunkten auszubilden und bedürfen der Genehmigung der zuständigen BB.

 

§ 39

Zulässige Höchstgeschwindigkeit

(1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz wird vom zuständigen BB auf Vorschlag des Technischen Leiters festgesetzt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit, die an keiner Stelle und zu keiner Zeit überschritten werden darf. Die Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hat nach Technischen Gesichtspunkten, insbesondere nach Streckenverhältnissen sowie dem Zustand der Gleise und Fahrzeuge zu erfolgen. Durch Versuchsfahrten ist festzustellen, ob die beantragte Höchstgeschwindigkeit für die in Frage kommenden Strecken und Fahrzeuge zugelassen werden kann.

(2) Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten auf den einzelnen Streckenabschnitten sind vom Technischen Leiter unter eigener Verantwortung festzusetzen. Dabei sind die Bestimmungen der StVO zu beachten. Einer Genehmigung durch die Bahnaufsichtsorgane bedarf es nicht. Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten sind dem zuständigen BB und dem Verwaltungsaufsichtsorgan mitzuteilen.

(3) In dem Bau- und Betriebsvorschriften gemäß § 46 sind Angaben über die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten in Gleisbogen aufzunehmen.

 

§ 40

Befahren von Bahnkreuzungen und Wegübergängen

(1) Für das Befahren von Kreuzungen in Schienenhöhe mit Eisenbahnen, für die die BO gilt, gelten die Bestimmungen der BO, und zwar § 68 Abs. 1 und 2, wenn die Straßenbahn außerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße liegt, § 68 Abs. 3 und die hierzu erlassenen Anordnungen des Ministers für Verkehrswesen, wenn die Straßenbahn innerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße liegt.

(2) Über die Vorfahrt von Kreuzungen in Schienenhöhe von

a) Straßenbahnen untereinander, von denen mindestens eine außerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße liegt,

b) Straßenbahnen mit Eisenbahnen, die der BO nicht unterliegen, entscheiden die Aufsichtsorgane der kreuzenden Bahnen.

(3) Bahnen des nicht öffentlichen Verkehrs, die durch Tore oder andere Sperrvorrichtungen gegen die Straße abgeschlossen sind, oder bei denen andere besondere Einrichtungen oder betriebliche Maßnahmen zur Sicherung des Straßenverkehrs vorgeschrieben sind, können von unter den gleichen Bedingungen wie von anderen Straßenfahrzeugen gekreuzt werden. Betriebsruhe auf der gekreuzten Bahn ist durch die betriebsführende Stelle kenntlich zu machen.

(4) an Kreuzungen von Straßenbahnen und Straßen sind

a) bei Straßenbahnen, die innerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße liegen, die Bestimmungen über die Vorfahrt in § 13 StVO maßgebend; das gilt auch für Wegübergänge auf Bahnabschnitten, die aus örtlichen Gründen nur auf kurze Strecken außerhalb der Straße verlaufen;

b) bei Straßenbahnen, die außerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße liegen, die Bestimmungen des § 12 maßgebend. An Einmündungen dieser Straßenbahnen in Straßen gilt § 13 StVO.

(5) Ob und welche Sicherheitsmaßnahmen, z.B. hörbare Warnsignale und Geschwindigkeitsbeschränkungen der Straßenbahnfahrzeuge und Zwangshaltestellen an den Kreuzungen und Wegübergängen nach Abs. 2 und 3 notwendig sind, richtet sich nach der Verkehrsart und der Verkehrsdichte an der Bahnkreuzung. Au0ßerdem muss für den Triebwagenführer ein ausreichendes Blickfeld über die zu kreuzende Bahnstrecke nach beiden Seiten vorhanden sein., andernfalls ist an geeigneter Stelle eine Zwangshaltestelle vor der Kreuzung vorzusehen.

(6) Die für die einzelnen Kreuzungen geltenden Regelungen sind in die Sonderbestimmungen gemäß § 47 aufzunehmen.

Schieben der Züge

(1)     Züge dürfen nur dann geschoben werden, wenn die Zugspitze mit einem Bahnbetriebsangehörigen besetzt ist, der für den Fahrdienst ausgebildet und geprüft ist und der von dort aus die Fahr- und Warnsignale geben und die Bremsen bedienen kann. Dies gilt entsprechend auch beim Schieben von Einrichtungswagen, die am hinteren Ende keine Bremseinrichtung haben.  

(2) Wird ein Zug geschoben, so haben alle Zugschaffner der geschobenen Wagen das vordere Ende ihres Wagens zu besetzen und nach Anweisung des Zugschaffners an der Zugspitze zu handeln. Beim vordersten Wagen darf der Zugschaffner auch dem Zuge außerhalb der Gleiszone vorangehen. Der Triebwagenführer hat auf seinem Triebwagen, mit Ausnahme des Falles in Abs. 1 letzter Satz, den in der Fahrtrichtung nach vorn gelegenen Führerstand einzunehmen, den Zug mit höchstens 10 km/h vorsichtig zu fahren und dabei sorgfältig auf die Signale der Zugschaffner der vorderen Wagen zu achten. Wird auf längerer Strecke geschoben, so kann in Ausnahmefällen bei übersichtlichen verkehrsschwachen Außenstrecken und auf besonderem oder eigenem Bahnkörper einer größere Geschwindigkeit gefahren werden. Wird der Zug von der Spitze aus gesteuert, so gelten die vorgenannten Beschränkungen nicht.

 

§ 42

 Stillstehende Fahrzeuge

 (1) Stillstehende Fahrzeuge sind sowohl gegen unbeabsichtigtes Abrollen als auch gegen unbefugtes Ingangsetzen den örtlichen Verhältnissen entsprechend wirksam zu sichern, nötigenfalls sind Radvorleger zu verwenden. Auf öffentlichen Straßen stillstehende Fahrzeuge müssen außerdem von einem Betriebsangehörigen beaufsichtigt oder abgeschlossen werden und bei Dunkelheit, starkem Nebel oder schlechter Sicht die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen (Beleuchtung des Wageninneren, Schlusslichter, Notbeleuchtung) in Betrieb genommen werden, wenn Fahrzeuge und Personen in einer Entfernung von etwa 100 m nicht mehr deutlich wahrzunehmen sind. Dies gilt nicht, wenn die Fahrzeuge durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind. Schaufenster- oder Reklamebeleuchtung gilt nicht als ausreichende Lichtquelle.

 (2) Bei haltenden Zügen hat der Triebwagenführer durch Betätigung der Betriebsbremse oder durch Anziehen und Feststellen der Handbremse oder der Feststellbremse während der Dauer des Aufenthalts dafür zu sorgen, dass ein unbeabsichtigtes Abrollen vermieden wird. Verlässt er den Wagen (z.B. an Endhaltestellen) auf kurze Zeit, so muss nicht nur die Fahrzeuge feststellen, sondern auch die Bedienhebel (für Fahrschalter, Umschalter und dergleichen) an sich nehmen oder dem Zugschaffner übergeben, um ein unbefugtes Ingangsetzen zu verhindern. Bei Triebfahrzeugen mit Führerkabine genügt das Abschließen der Kabine. Vorübergehend abgestellte Wagen (z.B. Verstärkungswagen) sind durch Anziehen der Handbremse oder Feststellbremse nötigenfalls durch Vorlegkeile oder Gleissperren zu sichern. Auf Strecken mit starkem Gefälle sind die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vom Technischen Leiter von Fall zu Fall festzulegen. Für abgestellte Fahrzeuge gilt das gleiche. Sie sind im übrigen so unterzubringen, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind.  

(3) Soweit in den Bau- und Betriebsvorschriften gemäß § 46 keine entgegenstehende Regelung getroffen ist, dürfen unter Aufsicht stehende Wagen von Fahrgästen besetzt werden.

 

§ 43

 Güterzüge

 (1) Für Züge, die ausschließlich der Güterbeförderung dienen (Güterzüge), sind die Zugbildung und die Zugfahrten der Züge in den Sonderbestimmungen gemäß § 47 zu regeln.

(2) Für den Betrieb mit Güterzügen sind insbesondere zu regeln:

Die Zugbildung in Anpassung an den übrigen Straßenverkehr, die Bremsausrüstung, die Fahrgeschwindigkeit, die Zugsignale und die Signale des Zugpersonals, etwaige Verkehrsbeschränkungen, die Zugfahrten von Güterzügen mit Lokomotiven, die Zugfahrten von Eisenbahnwagen in Güterzügen. Die ergänzenden Regelungen sind vom Technischen Leiter unter Beachtung der einschlägigen Arbeitsschutzanordnungen aufzustellen, vom zuständigen BB im Einvernehmen mit dem Verwaltungsaufsichtsorgan zu genehmigen und in die Sonderbestimmungen gemäß § 47 aufzunehmen.

 

§ 44

Bahnbetriebsunfälle und Bahnbetriebsstörungen

(1) Die Bahnbetriebsangehörigen haben Bahnbetriebsunfälle und –störungen auf schnellstem Wege an die vom Technischen Leiter bestimmte Betriebsstelle zu melden. Den Bahnbetriebsangehörigen ist bekannt zu geben, welche Meldestelle für sie in Frage kommt. Sie sind über den Ort und den Gebrauch der für die Meldung vorgesehenen Fernsprecher zu unterweisen.  

(2) Es ist Vorsorge zu treffen, dass bei Unfällen schnell Hilfe geleistet wird.  

(3) Zur Hilfeleistung bei Bahnbetriebsunfällen sind die erforderlichen Geräte usw. bereitzustellen. Die zu ihrer Beförderung an die Unfallstelle dienenden Hilfsgerätewagen oder andere Fahrzeuge müssen stets fahrbereit sein.

(4) Der Technische Leiter muss alle Bahnbetriebsunfälle und –störungen unverzüglich zu untersuchen und mit Angabe von Ort, Zeit, Hergang sowie des Untersuchungsergebnisses und der erstatteten Meldungen in ein Verzeichnis eintragen lassen. Bei geringfügigen Vorkommnissen kann von einer Untersuchung abgesehen werden.

 (5) Der Technische Leiter hat sofort fernmündlich oder telegrafisch Unfallmeldung zu erstatten an

a) den GB über Vorkommnisse, die ein besonders öffentliches Aufsehen erregen,

b) die Staatsanwaltschaft und die örtlichen Dienststellen der Polizei über Bahnbetriebsunfälle,

1. bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist,

2. bei einer größeren Zahl von Betroffenen oder bei mehr als zwei beteiligten Triebwagen oder Zügen bzw. anderen Fahrzeugen, sofern in der Öffentlichkeit Aufsehen erregt worden ist,

3. bei denen der Verdacht einer strafbaren Handlung vorliegt,

c) den zuständigen BB

1. über Bahnbetriebsunfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt oder die Bahnanlagen oder Fahrzeuge erheblich beschädigt worden sind,

2. über Bahnbetriebsstörungen von längerer Dauer als 24 Stunden,

3. über Vorkommnisse, die öffentliches Aufsehen erregen, ohne Rücksicht darauf, ob Folgen der unter Ziffern 1 und 2 bezeichneten Art eingetreten sind,

d) die zuständige Arbeitsschutzinspektion

über Betriebs- und Bahnbetriebsunfälle mit tödlichem Ausgang, über alle schweren, bemerkenswerten, in der Öffentlichkeit Aufsehen erregenden Unfälle und Massenunfälle (mehr als zwei Personen) sowie Großbrände und Explosionen,

e) die örtlichen Dienstellen der Polizei bei Bahnbetriebsstörungen von vorrausichtlich länger als einer Stunde oder bei Unfällen mit Sachschäden, die vorrausichtlich mehr als 250,- MDN betragen.

 

Abschnitt V  

Schlussbestimmungen  

 

§ 45

 Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Bahnbetrieb

 

(1) Für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Bahnbetrieb und für das Verhalten der Fahrgäste und anderer Verkehrsteilnehmer gilt die Anordnung vom 15. November 1958 über die Allgemeinen Bestimmungen für Beförderungsleistungen durch Nahverkehrsbetriebe (GBl. I S. 891).  

(2) Soweit dazu noch innerbetriebliche Maßnahmen erforderlich werden, sind diese vom Direktor des Betriebes festzulegen.

 

§ 46

Vorschriften für Betrieb, Bahnanlagen und Fahrzeuge

(1) Für den Bau und die Unterhaltung sowie für den Betrieb der Straßenbahnen erlässt der GBB Bau- und Betriebsvorschriften, die für alle Straßenbahnbetriebe verbindlich sind.  

(2) Normen und Regelformen für die Ausführung von Bahnanlagen und Fahrzeugen gibt auf Vorschlag der Direktoren der Straßenbahnbetriebe der GBB im Einvernehmen mit den zuständigen zentralen Organen der staatlichen Verwaltung bekannt.  

(3) Diese Normen und Regelformen sind für die Lieferwerke und Straßenbahnbetriebe verbindlich.

 

§ 47

Regelung für die einzelne Bahn

Die für die einzelnen Bahnen erforderlichen Sonderbestimmungen zu den Bau- und Betriebsvorschriften werden vom Technischen Leiter mit Genehmigung des zuständigen BB herausgegeben. Sie sollten die besonderen Regelungen enthalten, die mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und sonstigen Eigenheiten der Bahn für eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung notwendig sind.

 

§ 48

Arbeitsschutz

Bei allen Entscheidungen und Maßnahmen, die den Arbeitsschutz im Bau und Betrieb sowie in der Unterhaltung der Straßenbahnen betreffen, haben die Bahnaufsichtsorgane die zuständige Arbeitsschutzinspektion zu beteiligen. Die für den Arbeitsschutz gültigen Bestimmungen sind, soweit sie nicht in der BO Strab und in anderen Rechtsnormen enthalten sind, in die Dienstanweisungen (vgl. § 30 Abs. 5) für die Bahnbetriebsangehörigen aufzunehmen.

 

§ 49

Ausnahmen und Abweichungen

(1) Ausnahmen und Abweichungen von dieser Durchführungsbestimmung bedürfen, soweit nicht den anderen Bahnaufsichtsorganen die Befugnis hierzu eingeräumt ist, der Genehmigung des GBB.

(2) Anträge auf Ausnahmen und Abweichungen sind an das nach § 5 zuständige Aufsichtsorgan zu richten.

(3) Fehlen auf einer Straßenbahn einzelne der in dieser Durchführungsbestimmung vorgesehenen Einrichtungen oder enthalten die vorhandenen Einrichtungen Abweichungen von diesen Bestimmungen und besteht durch Beibehaltung dieses Zustandes eine Betriebsgefährdung, so sind diese Einrichtungen unverzüglich auszuführen bzw. zu ändern. Der zuständige BB kann hierfür Fristen bewilligen.

 

§ 50

Inkrafttreten

(1) Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. April 1960 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten

a) das Gesetz über die Beförderung von Personen zu Lande und der Fassung vom 6. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1319), soweit es durch diese Durchführungsbestimmung ersetzt worden ist,

b) die Verordnung vom 13. November 1937 über den Bau- und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – BO Strab-) außer Kraft.

 

Berlin, den 8. Dezember 1959

 

Der Minister für Verkehrswesen

Kramer