(Straßenbahn-
Bau- und Betriebsordnung- BO Strab)
vom
31. August 1965
Verordnung über den Bau
und Betriebe der Straßenbahnen
(Straßenabahn-Bau- und
Betriebsordnung – BOStrab)
vom
31.August 1965
(Bundesgesetzblatt
I S. 1513)
Auf Grund des § 57 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.März 1961 (Bundesgesetzblatt I S. 241) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetztes vom 24.August 1965 (Bundesgesetzblatt I S 906) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
ERSTER
ABSCHNITT
Allgemeines
(2)
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Betriebsanlagen
alle dem Betrieb der Straßenbahn dienenden Anlagen;
2. Fahrzeuge
solche, die spurgebunden sind.
§
2
Allgemeine
bauliche Anforderungen
(1)
Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen nach den Vorschriften dieser Verordnung
sowie nach den von der Genehmigungsbehörde und von der Technischen Aufsichtsbehörde
im Interesse der Sicherheit und Ordnung getroffenen Anordnungen gebaut sein.
(2)
Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so bemessen und gebaut sein, dass sie auch
bei den höchsten betrieblichen Belastungen den mechanischen, elektrischen und
thermischen Beanspruchungen genügen. Sie sind gegen äußere Einflüsse zu schützen,
soweit es die betrieblichen Erfordernisse verlangen und sie in ihrer
Wirkungsweise dadurch nicht mehr als technisch unvermeidbar beeinträchtigt
werden.
(3)
Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so gebaut und beschaffen sein, dass die
beim Betrieb entstehenden Geräusche und Erschütterungen das nach dem Stand der
Technik unvermeidbare Maß nicht überschreiten.
(4) Elektrische Schaltgeräte müssen so gebaut sein, dass sich ihr jeweiliger Schaltzustand nicht unbeaufsichtigt ändern kann. Alle betriebsmäßig unter Spannung stehenden Teile müssen einen angemessenen Isolationszustand haben.
§
3
Prüfung
der Unterlagen für den Bau von Betriebsanlagen
(1)
Ist nach § 2 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes eine Genehmigung oder
nach § 28 Abs. 2 oder 3 des Personenbeförderungsgesetzes einen
Planfeststellung nicht erforderlich, darf mit dem Neu- oder Umbau von
Betriebsanlagen erst begonnen werden, wenn die Technische Aufsichtsbehörde nach
Prüfung der Unterlagen zugestimmt hat, das gleiche gilt, soweit bei der
Planfeststellung die Prüfung von Unterlagen durch die Technische Aufsichtsbehörde
vorbehalten worden ist.
(2)
Der Unternehmer hat die erforderlichen Unterlagen (Ausführungspläne,
Lastannahmen, Berechnungen und Beschreibungen) vor Baubeginn der Technischen
Aufsichtsbehörde vorzulegen. Statische Berechnungen müssen von einem an der
Aufstellung der Berechnungsunterlagen nicht beteiligten sachkundigen für Statik
geprüft sein.
(3)
Die Technische Aufsichtsbehörde prüft, ob die Vorschriften dieser Verordnung
und die ihr getroffenen Anordnungen sowie die dem Unternehmer durch die
Genehmigungsbehörde auferlegen Verpflichtungen erfüllt sind. Sie kann mit der
Prüfung der unterlagen eine andere sachkundige Stelle oder Person beauftragen.
(5)
Ergibt sich während des Baus die Notwendigkeit von Änderungen, hat der
Unternehmer die Unterlagen zu ergänzen und sie der Technischen Aufsichtsbehörde
erneut vorzulegen.
§
4
Beaufsichtigung
des Baus von Betriebsanlagen
(1)
Die Technische Aufsichtsbehörde beaufsichtigt die Ausführung des Baus von
Betriebsanlagen. Hierbei hat sie insbesondere festzustellen, ob
1. die verwendeten Baustoffe und Bauteile geeignet sind,
2. der Bau ordnungsgemäß errichtet wird,
3.
die Vorschriften zum Schutz der Sicherheit des Bahnbetriebes sowie die
Vorschriften des § 2 Abs. 3
beachtet sind.
(2)
Bei der Beaufsichtigung kann sich die Technische Aufsichtsbehörde auf
Stichproben beschränken; sie kann verlangen, dass Beginn und Beendigung
bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden.
(3)
§ 3 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§
5
(1)
Neue oder geänderte Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen unbeschadet der
Bestimmungen des § 37 des Personenbeförderungsgesetzes außer zur Feststellung
der Gebrauchsfähigkeit nur in Betrieb genommen werden, wenn die Technische
Aufsichtsbehörde sie abgenommen hat. Geänderte Fahrzeuge bedürfen nur dann
einer Abnahme, wenn durch die Änderung die Fahrgemeinschaften, die
Betriebsweise, das Fahrwerk, die Bremseinrichtungen, die elektrische
Einrichtung, die Fahrzeugabmessungen oder das Gewicht des Fahrzeugs wesentlich
beeinflusst werden.
(2)
Der Unternehmer hat die Abnahme bei der Technischen Aufsichtsbehörde zu
beantragen,
1. für Betriebsanlagen, sobald die
Bauarbeiten beendet sind; dies gilt auch für
den Rohbau von Bauwerken,
2. für Fahrzeuge, sobald der Entwurf vorliegt.
(3)
Dem Antrag sind bei Fahrzeugen Ausführungszeichnungen im Maßstab 1:10 oder
1:20 ferner Beschreibungen
1.
des Fahrzeugs, aus denen alle für die Beurteilung der Betriebs- und
Verkehrssicherheit, insbesondere der Bremseinrichtungen und der Spurführung,
erforderlichen Merkmale hervorgehen,
2.
der elektrischen Ausrüstung, insbesondere der Brems-, Steuerungs- und Überwachungsstromkreise,
ferner Schaltpläne (Stromlaufpläne)
in
doppelter Ausfertigung beizufügen.
(4)
Die Abnahme umfasst die Feststellung der Übereinstimmung mit den festgestellten
Plänen und den geprüften Unterlagen, die Feststellung der Betriebs- und
Verkehrssicherheit, die Feststellung, dass die Betriebsgeräusche das nach dem
Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht überschreiten sowie die Erteilung
eines Abnahmebescheides.
(5)
Über das Ergebnis der getroffenen Feststellungen ist eine Niederschrift zu
fertigen. Der Niederschrift sind bei Fahrzeugen Bescheinigungen der Hersteller
über die Einhaltung der zulässigen mechanischen, elektrischen und thermischen
Beanspruchungen der für die Sicherheit des Betriebes maßgebenden Bauteilen
sowie über die bei
1.Schienenbremsen gemessenen Anpresskräfte,
2. Federspeicherbremsen gemessenen Zug- oder Druckkräfte beizufügen.
(6)
Die
Technisch Aufsichtsbehörde erteilt auf Grund der Feststellungen nach Absatz 4
den Abnahmebescheid. Kann wegen Beanstandungen ein Abnahmebescheid nicht erteilt
werden, sind dem Unternehmer die Gründe bekannt zugeben.
(7)
Die Technische Aufsichtsbehörde kann mit den Feststellungen nach Absatz 4 eine
andere sachkundige Stelle oder Person beauftragen. Hat sie von dieser Befugnis
Gebrauch gemacht und dabei nichts anderes bestimmt, können die Betriebsanlagen
und Fahrzeuge bis zur Erteilung des Abnahmebescheides vorläufig in Betrieb
genommen werden, wenn die beauftragte Stelle oder Person die Betriebs- und
Verkehrssicherheit festgestellt hat.
§
6
(1) Der Unternehmer hat die
Betriebsanlagen und Fahrzeuge nach Maßgabe dieser Verordnung in einem solchen
Zustand zu erhalten, dass bei bestimmungsgemäßen Betrieb, sowie ordnungsgemäßer
Bedienungen andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen
unvermeidbar behindert oder belästigt werden.
(2) Erweisen sich Betriebsanlagen
oder Fahrzeuge als nicht vorschriftsmäßig, hat der Unternehmer die Mängel zu
beheben. Die Technische Aufsichtsbehörde kann ihm hierfür eine angemessene
Frist setzen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Technische
Aufsichtbehörde den Betrieb oder die Benutzung der Anlagen oder Fahrzeuge im öffentlichen
Verkehr untersagen oder beschränken.
(3) Der Unternehmer hat die Tätigkeit
der Technischen Aufsichtsbehörde zu unterstützen, die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und die benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen.
(4) Bestehen Zweifel, dass die
Ausführung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen den festgestellten Plänen oder
geprüften Unterlagen entspricht, oder dass Betriebsanlagen oder Fahrzeuge sich
in betriebsfähigem Zustand befinden, kann die Technische Aufsichtsbehörde
verlangen, dass der Unternehmer diese Zweifel durch Beibringen von Gutachten
beseitigt.
§
7
(1) Der Unternehmer hat einen Betriebsleiter zu bestellen. Bei mehreren Betriebsarten kann je ein Betriebsleiter bestellt werden. Für jeden Betriebsleiter ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen; dieser darf ohne Dienstübergabe nur in Notfällen tätig werden.
(2) Betriebsleiter und Stellvertreter bedürfen der Bestätigung der Technischen Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen der Verordnung über die Bestätigung und Prüfung der Betriebsleiter von Straßenbahnbetrieben vom 23. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S.1590)
(3) Der Betriebsleiter ist für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung insgesamt verantwortlich. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Betriebsleiter die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Insbesondere hat er ihn bei
1. Feststellung des Personalbedarfs,
2. Auswahl, Beurteilung und Verwendung der Betriebsbediensteten,
3. Untersuchungen von Dienstverfehlung und den sich daraus ergebenden
Maßnahmen
4. Planung und Bau von Betriebsanlagen sowie Beschaffung von Fahrzeugen
maßgebend zu beteiligen
§
8
(1) Der Betriebsleiter hat zu den Vorschriften dieser Verordnung und den Abordnungen der Technischen Aufsichtsbehörde Dienstanweisungen entsprechend den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen aufzustellen und deren Einhaltung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Die Dienstanweisungen sind der Technischen Aufsichtsbehörde zu Kenntnis zu bringen.
(2) In den Dienstanweisungen für die Fahrbediensteten sind aufzunehmen
1. die für den Fahrdienst maßgebenden Vorschriften dieser Verordnung sowie die sonst für die sichere Durchführung des Betriebes geltenden Vorschriften,
2. Bestimmungen, die durch die örtlichen Verhältnisse und durch die Eigenart der Betriebsanlagen bedingt sind, insbesondere über
a) die Prüfung und Betätigung der Bremseinrichtungen bei Befahren von Strecken mit starkem und langen Gefälle,
b) das Befahren eingleisiger Strecken mit Gegenverkehr,
c) Maßnahmen, die bei Vertriebsunfällen- und Störungen zu treffen sind.
§
9
Überwachung
der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
(1) Die Betriebssicherheit von Betriebsanlagen und Fahrzeugen ist insbesondere durch regelmäßige Sichtkontrollen, Funktionsprüfungen und Kontrollmessungen festzustellen; bei Fahrzeugen ist vor allem die Wirkung der Bremse, die elektrische Ausrüstung und das Fahrwerk zu prüfen.
(2) Die Fahrzeuge und die folgenden Betriebsanlagen sind außerdem durch sachkundige Stellen oder Personen besonders zu untersuchen:
1. Brücken
2. Tunnel, Haltestellenbauwerke, sonstige Bauwerke, ausgenommen Erdbauwerke und einfache Schutzdächer,
3. Gleisanlagen
4. Fahrleitungen
5. Stromversorgungsanlagen
6. Signalanlagen
7. Zugsicherungsanlagen,
8. Fahrtreppen.
(3) Die Untersuchungen sind vorzunehmen
1. bei Betriebsanlagen
nach Absatz 2 Nr. 1 | mindestens alle 4 Jahre | |
nach Absatz 2 Nr. 2 | mindestens alle 10 Jahre | |
nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 | mindestens alle 3 Jahre | |
nach Absatz 2 Nr. 5 | mindestens alle 5 Jahre | |
nach Absatz 2 Nr. 6 bis 8 | mindestens alle 2 Jahre | |
2. bei Fahrzeugen, die
a) | vor dem 1. Januar erstmals abgenommen worden sind, | nach Zurücklegung von250000 km, spätestens jedoch alle 5Jahre, |
b) | nach dem 1. Januar 1950 erstmals abgenommen worden sind, | mindestens nach Zurücklegung von 500000 km, spätestens jedoch alle 8 Jahre; |
3.bei Betriebsanlagen und Fahrzeugen nach schweren Unfällen, bei denen Teile, die die Betriebssicherheit beeinflussen können, beschädigt worden sind.
(4) Den Umfang der Untersuchungen legt die Technische Aufsichtsbehörde fest. Sie kann auch
1. zusätzliche Untersuchungen anordnen,
2. andere Fristen als nach Absatz 3 festsetzen,
3. für vorübergehend außer Betrieb befindlichen Betriebsanlagen und abgestellte Fahrzeuge die Frist verlängern.
(5) Über die Ereignisse der Kontrollmessungen und Untersuchungen sind Aufschreibungen zu führen. Aus den Aufschreibungen muss ersichtlich sein, wann und welche Messungen und Untersuchungen durchgeführt, welche Mängel festgestellt und beseitigt worden sind.
(6) Die Aufschreibung über die Untersuchung von Brücken, Tunneln, Haltestellen. und sonstigen Bauwerken sollen beigegeben sein
1. die geprüften statischen Berechnungen und Bestandzeichnungen,
2. die mit Prüfvermerk versehenen Unterlagen,
3. die Unterlagen und Angaben über die Baudurchführung,
4. der Abnahmebescheid
5. alle sonstigen für die Errichtung und Erhalt und der Bauwerke
wesentlichen Unterlagen.
(7) Die Aufschreibung über die Überwachung nach Absatz 1 sind bis zur nächsten Untersuchung, mindestens jedoch 3 Jahre, die Aufschreibungen über die Untersuchungen bis zur Außerbetriebsetzung aufzubewahren.
§
10
Bau und Überwachung von Fahrzeugen besonderer Bauart
Für den Bau und Überwachung von Fahrzeugen, die mit Dampf- oder Verbrennungskraftmaschinen angetrieben werden oder eine besondere Bauart haben, kann die Technische Aufsichtsbehörde im Interesse der Sicherheit und Ordnung von dieser Verordnung abweichende Anordnungen treffen.
Zweiter
Abschnitt
Betriebsanlagen
§ 11
(1) Es ist eine Streckenführung zu wählen, die sich insbesondere auf die Bewältigung des Verkehrs vorteilhaft auswirkt und hohe Reisegeschwindigkeiten erlaubt. Straßenbahnen sollen deshalb nach Möglichkeit besondere Bahnkörper nicht durchführbar, sollen die Gleise, abgesehen von Einbahnstraßen, in der Mitte der Straßenfahrbahn liegen.
(2) Ein besonderer Bahnkörper ist eine Gleisanlage, die außerhalb des Verkehrraumes öffentlicher Straßen verläuft oder innerhalb des Verkehrraumes öffentlicher Straßen liegend durch weiß gekennzeichnete Bordseinen oder andere ortsfeste, körperliche Hindernisse erkennbar gegenüber dem übrigen Verkehr abgegrenzt ist. Zum besonderen Bahnkörper gehören auch die Bahnübergänge, auf denen die Straßenbahnfahrzeuge den Vorrang haben.
(3) In besonderen Fällen bestimmen die Technische Aufsichtsbehörde, ob und inwieweit für den besonderen Bahnkörper Einfriedigungen oder anderweitige Einrichtungen vorzusehen sind.
(4) Bei Fußwegen über besondere Bahnkörper innerhalb des Verkehrraumes öffentlicher Straßen muss für die Benutzer eine ausreichende Aufstellfläche zwischen der Fahrbahn für den Straßenverkehr und der Begrenzungslinie der Schienenfahrzeuge vorhanden sein.
§
12
(1) Die Abstände zwischen Straßenbahnenfahrzeugen und
1. Bauwerken oder sonstigen festen Gegenständen,
2. anderen Schienenfahrzeugen auf Nachbargleisen,
3. dem übrigen Verkehr, bei Betrieb auf besonderem Bahnkörper,
müssen den bautechnischen betrieblichen und anderen sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechen.
(2) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Mindestabstände sind nach den in der Anlage 1 festgelegten Grundsätzen zu messen.
Sie dürfen unterschritten werden um
1. höchstens 0,1 m von Fahrtrichtungsanzeigern und Rückspiegeln der Fahrzeuge gegenüber festen Gegenständen; gegenüber Fahrzeugen so weit, dass es zu keiner Berührung kommt,
2. das betrieblich notwendige Maß von Bahn- und Schienenräumern sowie seitlichen Stromabnehmern,
3. höchstens 0,05 m in Tunneln mit abgerundetem Profil im Dachbereich.
(3) Die von Fahrzeugen verschiedener Unternehmen zwischen benachbarten Straßenbahn- und Eisenbahngleisen einzuhaltenden Mindestabstände sind von den für die technische Aufsicht zuständigen Behörden gemeinsam festzusetzen.
(4) Bei Bahnen, die keine Zweischienenbahnen sind, legt die Technische Aufsichtsbehörde die Mindestabstände unter Berücksichtigung der betrieblichen Eigenarten fest.
(5) Die Vorschriften über
Mindestabstände gelten nicht im Bereich von Betriebshöfen- und -werkstätten.
§
13
(1) Gleisanlagen müssen so beschaffen sein, dass es Personen im Notfall möglich ist, einen liegengebliebenen Zug zu verlassen, um die zu erreichen; Personen, die im Bereich von Gleisen arbeiten, muss es möglich sein Fahrzeugen auszuweichen.
(2) Neben oder zwischen Gleisen in Tunneln, Einschnitten, auf hochliegenden Strecken, auf Brücken und in Unterführungen müssen Sicherheitsräume vorhanden sein, deren Mindestabmessungen sich aus Anlage 1 Bilder C bis G ergeben. Auch in Gleisbogen mit Überhöhungen müssen die seitlichen Begrenzungen der Sicherheitsräume lotrecht, die Standflächen möglichst waagerecht liegen. Bei eingleisigen Strecken genügt ein einseitiger Sicherheitsraum auf der Türseite der Fahrzeuge.
(3) Auf Brücken in Unterführungen, die kürzer als 10,0 m sind, kann auf Sicherheitsräume verzichtet werden, wenn die Strecke gut eingesehen werden kann und herannahende Züge rechtzeitig erkannt werden können.
(4) Zwischenstützen in Sicherheitsräumen dürfen höchstens 1,0 m lang sein. Nur in besonderen Fällen darf eine Zwischenstütze bis höchstens 6,0 m lang sein (Zwischenwand) und dürfen in Sicherheitsräumen Schaltkästen oder ähnliche Einrichtungen und Signalanlagen angebracht werden. Auch hierbei muss zwischen Fahrzeugbegrenzungslinie und Einbauten ein Schutzabstand von 0,45 m vorhanden sein.
(5) Bei Gleisanlagen im Verkehrsraum öffentlicher Straßen sind Ausweichräume (Nischen) in den Mindestabstandmessungen nach Anlage 1 Bilder A und B dann vorzusehen, wenn auf einer Streckenlänge von mehr als 10,0 m Ausweichmöglichkeiten anders nicht gegeben sind.
(6) wenn der Sicherheitsraum zwischen den Gleisen liegt und keine Zwischenstützen vorhanden sind, muss er durch paarweise angeordnete, mindestens 0,8 m hohe Pfosten, deren Abstand höchstens 6,0 m betragen darf, gekennzeichnet werden.
(7) Auf Sicherheitsräume kann bei hochliegenden Strecken verzichtet werden, wenn die Sicherheit der Fahrgäste und Bediensteten durch andere Maßnahmen gewährleistet ist. Dasselbe gilt für Sicherheitsräume in Haltestellen, wenn sich unter Bahnsteigen Sicherheitsräume nach Anlagen 1 Bild E befinden. Vor derartigen Sicherheitsräumen dürfen keine Stromschienen liegen. Satz 2 gilt sinngemäß auch bei Laufstegen um Bereich von Abstellgleisen.
(8) Seitlich angeordnete Stromabnehmer von Fahrzeugen dürfen nicht in Sicherheitsräume hineinragen.
§
14
(1) Oberbau im Sinne dieser Verordnung ist das Gleis einschließlich der Bettung.
(2) Der Oberbau muss so verlegt und beschaffen sein, dass
1. bei den zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten eine sichere Spurführung gewährleitstet ist,
2. das Gleis eine ausreichende elektrische Leitfähigkeit hat.
(3) Die Tragfähigkeit des Oberbaus muss den größten Beanspruchungen genügen, die sich aus Achslast und Fahrgeschwindigkeit ergeben.
(4) Die Technische Aufsichtsbehörde setzt fest
1. die höchstzulässigen Achslasten für das Streckennetz oder für Teile des Netzes,
2. Grenzwerte für die Abnutzung und Lagerveränderungen des Oberbaus infolge des Betriebes, soweit sie nicht in dieser Verordnung vorgeschrieben sind.
(5) Schienen mit kraftschlüssiger Befestigung sollen bei ausreichender Querstabilität des Gleises durchgehend verschweißt werden. In längeren Tunnelstrecken und auf Brücken sind Schienen stets durchgehend zu verschweißen; ausgenommen hiervon sind z. B. Isolier- und Dehnungsstöße.
(6) Längsneigungen und Bogen der Gleise sind nach den Bestimmungen der Anlage 2 festzulegen.
(7) Stellvorrichtungen von Weichen müssen eine sichere Endlage der Zungen in den spitzbefahrenen Weichen gewährleisten. Werden solche Weichen mit Geschwindigkeiten von mehr als 15 km/h befahren, muss die anliegende Zungenspitze festgelegt oder überwacht werden können; elektrische gestellte Weichen müssen so beschaffen sein, dass sie sich erst dann umstellen lassen , wenn die letzte Achse des Zuges die Zungenvorrichtung der Weiche verlassen hat.
(8) Bei Rillenschienen, die in die Fahrbahn von Straßen eingebettet sind, dürfen die Rillen in der Geraden bis 45 mm und in Gleisbogen bis 60 mm breit sein. Die Rillenbreite ist waagerecht 9 mm unter Oberkante des Schienenkopfes zu messen.
(9) Bei Flachrillenschienen muss die Rille eine Tiefe von mindestens 12 mm haben. An den Enden sind Auf- und Abläufe anzuordnen. Die Rillenbreite ist entsprechend der Spurkranzbreite der Räder und ihrer Stellung zum Gleisboden festzulegen.
(10) Die Höhenabnutzung des Schienenkopfes ist bis zur Höhe des auf dem Rillenboden laufenden neuen Spurkranzes zulässig; können solche Schienen nicht kurzfristig ausgewechselt werden, muss die Fahrgeschwindigkeit angemessen herabgesetzt werden. Der Unterschied zwischen Oberkante Leitschiene und Oberkante Fahrschiene darf nicht größer als 20 mm sein.
(11) An Bahnübergängen ist bei Verwendung von Schienen ohne Rille durch bauliche Maßnahmen eine ausreichend breite und tiefe Spurrille freizuhalten.
(12) Stumpfgleise sind mit Gleisabschlüssen zu versehen und zu kennzeichnen. Bei Strecken, deren Gleise in der Fahrbahn öffentlicher Straßen liegen, sind Gleisanschlüsse jedoch nur dort anzubringen, wo der Straßenbahnverkehr dadurch nicht behindert oder gefährdet wird.
(13) Bei Gemeinschaftsverkehr mit Fahrzeugen von Bahnen, die dieser Verordnung nicht unterliegen, sind auch die Vorschriften dieser Bahnen zu beachten.
(14) Wenn auf längsbeweglich gelagerten Brücken die Gleise mit der Brücke fest verbunden sind, ist inter Berücksichtigung von Bauart und Spannweite der Brücke dafür zu sorgen, dass die im Gleis auftretenden Spannungen ausgeglichen werden.
(15) Für Spurführungsanlagen besonderer Bauart trifft die Technische Aufsichtsbehörde entsprechende Anordnungen.
§
15
(1)Bei Zweischienenbahnen ist die Spurweite das lichte Maß zwischen den Schienenköpfen, gemessen 9 mm unter der Oberkante der Schiene und senkrecht zur Gleisachse. Dies gilt bei einem Abrundungshalbmesser des Schienenkopfes mit einem Radius bis 10 mm; bei größerer Abrundung ist die Spurweite der kleinste Abstand der Innenfläche der Schienenköpfe in Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante.
(2) Als Spurweite sollen die Grundmaße 1435 mm (Regelspur) oder 1000 mm (Meterspur) verwendet werden; bei entsprechender Ausbildung des Spurkranzes sind Abweichungen in den Grundmaßen von – 5 mm bis +10 mm zulässig. Bei der Verwendung von Flachrillenschienen sind die Spurweiten entsprechend der Rillentiefe zu verengen.
(3) Spurerweiterungen infolge des Betriebes sind im geraden Gleis bis 20 mm und im Bogengleis bis 25 mm zulässig.
(4) Das Spurspiel (Unterschied zwischen Spurweite und Radsatzspur) muss bei Radsätzen nach Anlage 3 a mindestens 3 mm und nach Anlage 3 b mindestens 6 mm betagen.
§
16
(1) Signalanlagen dürfen, wenn die Technische Aufsichtsbehörde bei besonderen Betriebsverhältnissen nicht die Verwendung anderer Signalbilder oder Auftragsübermittlungseinrichtungen gestattet, nur die in der Anlage 4 enthaltenen Signalbilder zeigen und sind so aufzustellen oder anzubringen, dass
1. die gezeigten Signalbilder vom Fahrzeugführer eindeutig und rechtzeitig zu erkennen sind,
2. die im allgemeinen Straßenverkehr, von Eisenbahnen oder anderen Verkehrsträgern verwendeten Lichtzeichen oder Signalbilder in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt werden und kein Anlass zu Verwechslung besteht.
(2) Signalanlagen für Straßenbahnen sind so zu gestalten, dass andere Signal- oder Lichtzeichenanlagen in ihrem Sicherheitsgrad nicht beeinträchtigt werden. Soweit durch Signalanlagen der allgemeine Straßenverkehr berührt wird, ist die Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde einzuholen.
(3) Liegen Gleise in der Fahrbahn öffentlicher Straßen, sollen an Straßenkreuzungen- und -einmündungen, an denen der Straßenverkehr durch Lichtzeichen geregelt wird, für Straßenbahnfahrzeuge nur dann Signale verwendet werden, wenn der Fahrzeugführer von dieser Regelung abweichende Anordnungen erhalten sollen.
(4) Werden Haltsignale nach Anlage 4 verwendet, sind bei Betrieb ohne Zugsicherung an lichtzeichengesteuerten Kreuzungen oder Abzweigungen Achtungssignalen so vorzusehen, dass der Fahrzeugführer seinen Zug rechtzeitig zum Stehen bringen kann; von Achtungssignalen kann an Haltestellen und Kreuzungen abgesehen werden, an denen nach Fahrplan oder auf besondere Anordnung regelmäßig zu halten ist oder Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 15km/h angeordnet worden sind.
(5) Halt- und Fahrsignale müssen so ausgeleuchtet sein, dass sie mindestens im 1,1 fachen Bremswegabstand nach Tabelle A der Anlage 5 bei der für die Strecke zugelassenen Höchstgeschwindigkeit zu erkennen sind, andernfalls sind entsprechende Maßnahmen zu treffen.
(6) Halt- und Achtungssignale sind mit einer Ersatzlichtquelle so ausrüsten, dass spätestens bei Ausfall der einen Lichtquelle die andere eingeschaltet ist. Bei Ausfall auch der zweiten Lichtquelle an lichtzeichengesteuerten Kreuzungen muss sich die gesamte Anlage selbsttätig vom Regelungsbetrieb abschalten.
(7) auf Tunnelstrecken sind außerhalb der Haltestellen- und Abstellanlagen die Standorte der Streckensignale durch Standortkennzeichen vom Regelungsbetrieb abschalten.
(8) Signalanlagen sind erforderlichenfalls mit Zugsicherungsanlagen zu verbinden.
§
17
Zugsicherungs- und Zugbeeinflussungsanlagen
(1) Zugsicherungsanlagen sind Betriebsanlagen, mit denen
1. selbsttätig oder von Hand durch Signale die Einfahrt in einen von Signalen begrenzten Steckenabschnitt jeweils nur einem Zug freigegeben wird, oder
2.die Züge auf andere Weise in einem Abstand voneinander gehalten werden können, der mindestens dem Bremsweg für die zugelassene Höchstgeschwindigkeit zuzüglich, eines Sicherheitsabstandes entspricht.
(2) Zugbeeinflussungsanlagen sind Betriebsanlagen, die bei unvorschriftsmäßigem Fahren den Zug selbsttätig zum Halten bringen oder die Geschwindigkeit auf das zugelassene Maß herabsetzen.
(3) Zugsicherungsanlagen sind zu verwenden, soweit es die Betriebsverhältnisse erfordern; Strecken, auf denen die zugelassene Höchstgeschwindigkeit mehr als 70 km/h beträgt, müssen Zugsicherungsanlagen und Zugbeeinflussungsanlagen haben. Unregelmäßigkeiten im Betrieb dieser Anlagen sind durch geeignete Einrichtungen den für den Ablauf des Fahrbetriebes verantwortlichen Stellen oder Personen kenntlich zu machen.
§18
Im Streckennetz eines Straßenbahnbetriebes müssen die Betriebsbediensteten ausreichend Möglichkeiten haben, sich durch Fernsprecher oder andere Nachrichtenmittel mit den maßgebenden Betriebsstellen zu verständigen.
§19
(1) Auf höhengleiche Kreuzungen mit Eisenbahnen finden die für den Bau und Betrieb dieser Bahnen geltenden Vorschriften Anwendung; Anordnungen über den Vorrang an den Kreuzungen treffen die für die beiden Bahnen zuständigen technischen Aufsichtsbehörden.
(2) Höhengleiche Kreuzungen mit Bahnen dürfen nur zugelassen werden, wenn der Betriebsablauf durch Signalanlagen geregelt wird. Davon kann abgesehen werden, wenn der Fahrzeugführer die Bahnstrecke so weit und in einem solchen Abstand übersehen kann, dass er bei richtigem Verhalten in der Lage ist, nach Erkennung eines kreuzendes Zuges sein Fahrzeug vor der Kreuzung zum Halten zu bringen.
§20
(1) Anordnungen über die Aufstellung von Andreaskreuzen an Bahnübergängen ergehen nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Die Technische Aufsichtsbehörde kann nach Lage der örtlichen Verhältnisse vom Unternehmer besondere Sicherheitsmaßnahmen am Bahnübergang fordern.
(2) Werden zur Regelung des Straßenverkehrs an Bahnübergängen Lichtzeichenanlagen verwendet, ist dem Führer des Straßenbahnzuges ein Streckensignal in Abhängigkeit von der Lichtzeichenanlage zu geben. Der Standort des Signals ist durch Standortkennzeichnung nach Anlage 4 zu kennzeichnen.
(3) Hat der Führer des Straßenbahnfahrzeugs an Kreuzungen mit wenig benutzten Wegen keine ausreichende Übersicht, sind Läutetafeln nach Anlage 4 aufzustellen.
(4) Bahnübergänge, die nur dem Fußgängerverkehr dienen, dürfen durch Drehkreuze oder ähnliche wirkende Abschlüsse für den übrigen Verkehr gesperrt werden. Bahnübergänge im Verlauf von Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr sind für die Wegebenutzer als solche zu kennzeichnen. An ihnen dürfen Abschlüsse (Schranken, Tore) verwendet werden, die vom Berechtigten jeweils zu bedienen und sonst verschlossen zu halten sind.
§
21
(1) Zur Fahrleitung im Sinne dieser Verordnung gehören die
1. betriebsmäßig unter Spannung stehenden Drähte (Fahrdrähte) und Schienen
(Stromschiene),
2. Einrichtungen zum Tragen und zur Befestigung der Anlagen nach Nummer 1
(Tragewerke),
3. Schalt- und Überspannungsschutzeinrichtungen,
4. Speiseleitungen.
(2) Fahrleitungen müssen bruchsicher und überschlagfest gebaut, ferner so beschaffen und verlegt sein, dass bei ordnungsgemäßem Betrieb und bei Verwendung geeigneter Stromabnehmer auch bei der für die Strecke zugelassenen Höchstgeschwindigkeit eine sichere Stromabnahme gewährleistet ist. Die zulässigen Grenzwerte für
1. die Abnutzung der Stromschiene,
2. den Abstand der Stromschiene vom Gleis
setzt die Technische Aufsichtsbehörde nach den jeweiligen Betriebsverhältnissen fest. Die größte Abnutzung des Fahrdrahtes darf nicht mehr als 40 vom Hundert des Fahrdrahtes betragen.
(3) Im Verkehrsraum öffentlicher Straßen müssen die Fahrdrähte und die am Tragwerk geführten sonstigen nicht isolierten Leitungen mindestens 5,0 m über Schienenoberkante liegen. In Unterführungen sowie davor und dahinter sind Höhen bis herunter zu 4,2 m über Schienenoberkante zulässig. Auf Strecken, die auf besonderem Bahnkörper außerhalb des Verkehrraumes öffentlicher Straßen liegen, dürfen Fahrdrähte unter 5,0 m über Schienenoberkante verlegt sein, wenn das Betreten dieser Anlagen nur besonders unterwiesenen Betriebsbediensteten gestattet wird.
(4) Fahrleitungen sind je nach den Betriebsverhältnissen in Speiseabschnitte zu urteilen. Speiseleitungen müssen sich an den Speisepunkten von der Fahrleitung abschalten lassen.
(5) Bei Nennspannungen über 1000 Volt bei Wechselstrom und über 1500 Volt bei Gleichstrom sind
1. metallene Fahrleitungsmaste,
2. Stahlarmierungen von Fahrleitungsmasten aus Beton,
3. Fahrleitungsträger,
4. metallene Teile von Geräten , die an Masten oder Trägern angebracht sind, sowie
5. Metallteile, die von der Mitte des mit einer Fahrleitung ausgerüsteten Gleises weniger als 5,0 m waagerechtem Abstand haben, unmittelbar oder über Durchschlagssicherungen mit den Fahrschienen zu verbinden. Diese Verbindungen zur Bahnerde müssen an Haltestellen und an Kreuzungen mit öffentlichen Straßen doppelt vorhanden sein. Bei Nennspannungen bis 1000 Volt bei Wechselstrom und 1500 Volt bei Gleichstrom ist die Erdung nur in besonderen Fällen erforderlich, wenn im übrigen der Isolationszustand der Fahrleitung regelmäßig überwacht wird.
(6) An Stahl- oder Stahlbetonbauwerken, unter denen Fahrdrähte verlegt sind, müssen Schutzvorrichtungen vorhanden sein, wenn bei Entgleisung oder Bruch des Stromabnehmers die Gefahr eines leitenden Verbindung zwischen den unter Spannung stehenden Teilen der Fahrleitung und dem Bauwerk besteht.
(7) An den Stirnseiten von Bauwerken und Tunneln müssen über den Fahrdrähten Schutzvorrichtungen vorhanden sein, die ein Berühren der unter Spannung stehenden Fahrleitungen von oben und von den Seiten her verhindern. Diese Schutzvorrichtungen müssen mindestens 0,5 m über das Bauwerk in Richtung der Fahrleitung hinausragen; auf eine solche Schutzvorrichtung kann verzichtet werden, wenn
1. der senkrechte Abstand zwischen Straßenoberfläche oder Gehweg des Bauwerks und der unter Spannung stehenden Fahrleitungsteile mindestens 5,0 m ist,
2. das Bauwerk nur von unterwiesenen Personen betreten werden darf oder
3. die Art des Bauwerks einen ausreichenden Schutz gegen Berühren unter Spannung stehender Teile bietet.
(8) Stromschienen, bei denen der Strom von unten oder von der Seite abgenommen wird, müssen von oben und seitlich gegen zufälliges Berühren abgedeckt sein.
(9) Ist in Unterführungen im Verkehrsraum öffentlicher Straßen der Abstand des Fahrdrahtes von der Straße kleiner als 4,5 m, ist an den Stirnseiten der Unterführungen unbeschadet des nach der Straßenverkehrs-Ordnung vorgeschriebenen Verkehrsverbotszeichens das Zeichen „Vorsicht! Hochspannung“ nach Anlage 4 anzubringen; als zulässige Durchfahrtshöhe ist bei Fahrleitungen mit Nennspannung bis 1000 Volt bei Wechselstrom und 1500 Volt bei Gleichstrom die Höhe des Fahrdrahtes über Schienenoberkante abzüglich 0,1 m anzugeben.
(10) Besondere Maßnahmen sind zu treffen
1. zum Schutz der Fahrleitungen gegen
a) Kurzschluss,
b) Überspannung ( ausgenommen Tunnelstrecken);
2. wenn Fahrleitungen
a) Zugsicherungs- und Fernmeldeanlagen,
b) Starkstromfreileitungen und– kabel,
c) Eisenbahnen oder andere Schienenbahnen kreuzen oder ihnen so nahe liegen, dass eine Beeinflussung möglich ist;
3. zur Verringerung der Streuströme.
§
22
(1) Stromversorgungsanlagen sind so zu bemessen, dass bei betriebsmäßiger Einspeisung
1. die Bahn- , Betriebs- , Zugsicherungs- und Signalstromversorgung auf allen Strecken,
2. die Licht- und Kraftstromversorgung in Tunneln und auf Haltestellen gewährleistet ist.
(2) Spannungsschwankungen als Folge des Betriebes sollen, bezogen auf die Nennspannung, innerhalb der Grenzwerte
1. bei Bahnstrom an Fahrzeugen
a) von Wechselstrombahnen zwischen + 15 und – 20 vom Hundert,
b) von Gleichstrombahnen zwischen + 20 und – 30 vom Hundert;
2. bei Betriebs- und Signalstrom zwischen + 20 und – 15 vom Hundert liegen.
(3) Speiseleitungen müssen sich bei Überlast oder Kurzschluss selbsttätig abschalten.
(4) Gleichstrom-Bahnunterwerke müssen mindestens durch eine doppelte Rückleitung mit dem Gleisnetz verbunden sein. In diese Rückleitungen dürfen keine Schalter eingebaut sein.
(5) In öffentlich zugänglichen Stromversorgungsanlagen ist durch Schutzmaßnahmen zu verhindern, dass zwischen Bahn- und Wassererde
Berührungsspannungen
über 65 Volt bei Wechselstrom und
über 90 Volt bei Gleichstrom,
Schrittspannungen
über 90 Volt bei Wechselstrom und
über 125 Volt bei Gleichstrom
bestehen bleiben.
(6) Der für den Betrieb der Bahn erforderliche Strom darf über bahnfremde Unterwerke von Energieversorgungsunternehmen bezogen werden, wenn diese sich verpflichten ,
1. die für den Betrieb der Bahn erforderliche Stromversorgung jederzeit sicherzustellen,
2. die laufende Unterhaltung und die Untersuchungen der der Stromversorgung dienenden Anlagen in gleicher Weise wie bei bahneigenen Anlagen durchzuführen,
3. jederzeit Besichtigungen der der Stromversorgung dienenden Anlagen durch den Unternehmer oder dessen Aufsichtsbehörde zuzulassen.
§23
(1) Haltestellen sind entsprechend dem Verkehrsbedürfnis einzurichten und in angemessenen Abständen anzulegen.
(2) Bei Strecken, auf denen die Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, setzt die Straßenverkehrsbehörde die Lage der Haltestellen nach Maßgabe der Genehmigung in Benehmen mit dem Unternehmen und dem Träger der Straßenbaulast fest. Polizei- und Straßenbaubehörde sind vorher zu hören.
(3) Für Haltestellen im Verkehrsraum öffentlicher Straßen sind, soweit es die Straßenlage und der übrige Straßenverkehr gestatten, Inseln vorzusehen. Sie sollen als Bahnsteig in einer Breite von mindestens 1,5 m gestaltet sein. Die Länge der Haltestelleninseln ist je nach der Dichte des Straßenbahnverkehrs für eine oder mehrere Zuglängen zu bemessen. Werden Absperrvorrichtungen auf Haltestellen und besonderen Bahnkörpern aufgestellt, darf der erforderliche Abstand gegenüber Straßenbahnen auf die Mindestbreite der Haltestelle nicht angerechnet werden.
(4) Haltestellen sind
1. mit ausreichend Beleuchtungseinrichtungen auszurüsten;
2. soweit es die Verkehrsbedeutung und die betrieblichen Verhältnisse erfordern, insbesondere bei Hoch- und Tieflage,
a) mit einer Notbeleuchtung zu versehen,
b) an den Zugängen durch ein Sinnbild zu kennzeichnen,
c) auf den Bahnsteig ausreichend namentlich zu bezeichnen,
d) mit ausreichend und bequem Zu- und Abgangsmöglichkeiten zu versehen.
(5) Die Bahnsteig- und Fahrzeugfußbodenhöhen sind so aufeinander abzustimmen, dass die Fahrgäste bequem ein- und aussteigen können. Lassen sich Gleisbogen im Bahnsteigbereich nicht umgehen, darf der waagerechte Abstand zwischen Bahnsteigkante und Fahrzeug in der Türmitte gemessen 0,25 m nicht überschreiten.
(6) An den Enden von mehr als 0,4 m hohen Bahnsteigen sind Trittstufen anzuordnen.
(7) Auf Haltestellen nach Absatz 4 Nr. 2, die mit Betriebsbediensteten besetzt sind, müssen mindestens Handfeuerlöscher, Verbandkästen und Tragen leicht auffindbar bereitgehalten werden.
(8) Verkaufsstände, Werbesäulen und andere betriebsfremde Einrichtungen dürfen den Bahnbetrieb sowie das Ein- Aussteigen nicht stören und die schnelle Verteilung der Fahrgäste auf dem Bahnsteig nicht behindern.
(9) Fahrgästen zugängliche Räume und solche, die dem dauernden Aufenthalt von Bediensteten dienen, müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,5 m haben und ausreichend und möglichst zugfrei zu belüften sein. Bei beengten baulichen Verhältnissen können Raumhöhen von mindestens 2,3 m zugelassen werden.
(10) Unterirdische Räume, in denen sich Betriebsanlagen mit erhöhter Brandgefahr befinden, müssen entsprechend gekennzeichnet sein und aus feuerhemmenden Bauteilen bestehen; ferner müssen Handfeuerlöscher vorhanden sein.
§
24
(1) Brücken sind standsicher zu erstellen und müssen insbesondere die für die Strecke festgelegten Verkehrslasten und alle sonstigen Belastungen sicher aufnehmen.
(2) Auf Brücken mit obenliegender Fahrbahn sind in Bogen mit Halbmessern unter 300 m zusätzlich Spurführung anzubringen, sofern keine anderen Sicherungen vorhanden sind. Enden Gleise auf Brücken, die nur von Straßenbahnen benutzt werden, sind sie mit ausreichend bemessenen Gleisabschlüssen zu versehen.
(3) Gehstege auf Brücken sind dort, wo Absturzgefahr besteht, mit mindestens 1,0 m hohen Geländern zu versehen. Liegen Mittebahnsteige auf Brücken, sind an den Brückenrändern Gehstege oder Auffangvorrichtungen so anzuordnen, dass auch bei irrtümlichem Öffnen von Fahrzeugtüren ein Abstürzen von Fahrgästen vermieden wird.
(4) Die tatsächliche Durchbiegung der Brücken darf nicht größer als der errechnete Wert sein; dies ist bei Brücken vor der Inbetriebnahme durch eine Probebelastung festzustellen. Nach Änderungen, für die eine erneute statische Berechnung nicht erforderlich war, und bei Brücken von weniger als 10,0 m Spannweite kann auf eine Probebelastung verzichtet werden.
(5) Bei geschweißten Brücken hat der Unternehmer für die Erteilung des Abnahmebescheides nachzuweisen, dass die Schweißverbindungen nach dem Stand der Schweißtechnik durchgeführt und von einer Schweißaufsichtsperson begutachtet worden sind; dies gilt auch für geschweißte Hilfsbauwerke.
(6) Für Brücken, die von der Straßenbahn mitbenutzt werden, hat sich der Unternehmer vom Eigentümer der Brücke bestätigen zu lassen, dass
1. die Tragfähigkeit auch für die vorgesehenen Verkehrslasten der Straßenbahn ausreichend ist und gegen die Betriebsaufnahme keine Bedenken bestehen,
2. die Brücke laufend unterhalten und regelmäßig untersucht wird.
(7) Die Vorschriften über Brücken sind auf sonstige oberirdische Bauwerke, die den Oberbau tragen oder stützen, entsprechend anzuwenden; hierbei kann auf Probebelastungen in der Regel verzichtet werden.
§
25
(1) Tunnel sind so zu errichten, dass insbesondere
1. die statischen und dynamischen Beanspruchungen sicher aufgenommen werden,
2. der Auftrieb auch bei hohem Grundwasserstand die Standsicherheit nicht gefährdet,
3. Feuchtigkeit nicht in unzulässigem Maße eindringen kann,
4. das Abwandern elektrischer Streuströme weitgehend verhindert wird,
5. ein ausreichender Luftaustausch sichergestellt ist.
Für Stützmauern sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(2) Notausstiege, die zugleich als Luftschächte ausgebildet werden sollen, sind je nach den Haltestellenabständen in der Weise anzuordnen, dass der Weg ins Freie über
1. Treppenanlagen der Haltestellen,
2. Notausstiege oder
3. Rampen von Tunnelmündungen
jeweils nicht mehr als 300 m beträgt. Werden zwischen Haltestellen oder Anlagen nach den Nummern 2 und 3 mehr als zwei Notausstiege erforderlich, ist mindestens jeder zweite so auszubilden, dass auf Tragen befindliche Verletzte hindurch befördert werden können. Notausstiege sind durch blaues Licht kenntlich zu machen. Ausstiegsöffnungen müssen in einem angemessenen Abstand zur Straßenfahrzeuge gesichert sein. Notausstiege sind auch an den Endpunkten unterirdischer Strecken vorzusehen, wenn der nächste Notausstieg oder die nächste Treppenanlage mehr als 100 m entfernt ist. Soweit die Entlüftung durch die Anlagen nach den Nummern 1 bis 3 nicht ausreicht, sind weitere Entlüftungseinrichtungen einzubauen.
(3) Führen Gleisanlagen von der Straße in Tunnel und dürfen diese nur von Straßenbahnfahrzeugen befahren werden, ist die Strecke vor Einfahrten auf besonderem Bahnkörper von mindestens doppelter Zuglänge zu führen. Darüber hinaus sind die Einfahrten durch bauliche Maßnahmen und Hinweisschilder so deutlich zu kennzeichnen, dass der übrige Straßenverkehr nicht fehlgeleitet oder behindert wird. Hinweisschilder sind bei Dunkelheit zu beleuchten. Die Stützmauer von Tunnelausfahrten müssen blendungsfrei sein. Auf den Stützmauern der Tunnelein- und ausfahrten sind seitlich Schutzvorrichtungen (Gitter) anzubringen, um die Berührung mit unter Spannung stehenden Teilen der Fahrleitungsanlage zu verhindern.
(4) Tunnel müssen eine Beleuchtungsanlage haben, mit der in den Mittelachsen der Fluchtwege mindestens eine Beleuchtungsstärke von 0, Lux, gemessen 1,0 m über Standort, erreicht wird; diese muss, wenn die Betriebsstromversorgung ausfällt, sich selbsttätig auf Fremdspeisung umschalten und bei Wiederkehr der Netzspeisung zurückschalten.
(5) An geeigneten Stellen sind zur Aufnahme von Regen-, Schwitz- und Sickerwasser Pumpensümpfe mit selbstschaltenden Pumpen vorzusehen. Bei kurzen Tunnelabschnitten kann darauf verzichtet werden, wenn sich die Strecken anderweitig ausreichend entwässern lassen.
(6) Wenn Tunnel unter Gewässern liegen und infolge der Streckenneigung bei Wassereinbruch die Gefahr der Überschwemmung langer Streckenabschnitte besteht, sind die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
(7) Bei Tunneln, die von Straßenbahnfahrzeugen mitbenutzt werden, sind die Vorschriften des § 24 Abs. 6 entsprechend anzuwenden.
§
26
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Unterbau
der für die Aufnahme der Oberbaus bestimmte tragende Boden,
2. Erdbauwerke
solche Bauwerk, die als Damm oder Einschnitt errichtet werden und den Oberbau aufnehmen.
(2) Unterbau und Erdbauwerke sind standsicher zu erstellen und müssen insbesondere
1. die für den jeweiligen Streckenabschnitt festgelegten Verkehrslasten und sonstige Belastungen sicher aufnehmen,
2. die geologischen und hydrologischen Gegebenheiten berücksichtigen
3. auch während der Errichtung stets gegen unbeabsichtigte Verlagerung gesichert sein.
§
27
Fahrtreppen und ähnliche für die Personenbeförderung bestimmte maschinelle Anlagen müssen so beschaffen sein, dass insbesondere
1. die zugelassenen‚ Belastungen sicher aufgenommen werden,
2. beim Anlaufen und Stillsetzen der Anlage Benutzer nicht gefährdet werden,
3.bei Ansprechen der Schutzeinrichtungen sowie bei Spannungsausfall die Anlage selbsttätig stillgesetzt wird,
4. bei Fahrtreppen der Neigungswinkel unter 40° und bei Bändern unter 15° liegt,
5. die Fahrgeschwindigkeit 1m/sec nicht überschreitet, wenn keine feste Treppe und Bänder bewegen,
6. die Handläufe sich möglichst mit der Geschwindigkeit der Treppen und Bänder bewegen,
7. die Laufrichtung bei nicht ständig in Betrieb befindlichen Anlagen auffällig gekennzeichnet ist,
8. das Einlaufen der Stufen in die Kammplatten durch geeignete Führung in seitlicher und senkrechter Richtung gewährleitstet ist,
10. die Anlage ausreichend beleuchtet ist.
DRITTER ABSCHNITT
Fahrzeuge
§ 28
(1) Fahrzeuge sind
1. Personen-, Güter- und Betriebsfahrzeuge,
2. Lokomotiven.
(2) Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr.1 können nach ihrer technischen Ausrüstung Trieb- oder Steuerfahrzeuge oder Beiwagen sein. Die Vorschriften für Triebfahrzeuge sind auf Lokomotiven entsprechend anzuwenden.
(3) Betriebsfahrzeuge sind Fahrzeuge, die nur für die Betriebserhaltung oder die Ausbildung der Betriebsbediensteten verwendet werden.
(4) Mehrteilige Fahrzeuge, die während des Betriebes nicht getrennt werden können, gelten als ein Fahrzeug.
(5) Im Sinne dieser Verordnung sind Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, solche, die nicht ausschließlich einen besonderen Bahnkörper S(§11 Abs. 2) benutzen.
(6) Züge im Sinne dieser Verordnung sind einzelfahrende Triebfahrzeuge oder Triebfahrzeuge, die mit anderen Fahrzeugen verbunden sind.
§
29
Abmessungen
von Fahrzeugen und Zügen
(1) Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, dürfen folgende Höchstabmessungen nicht überschreiten:
1.Breite im Höhenbereich von Schienenoberkante
bis zu 3,40m 2,65m
über 3,40m 2,25m
Zur Fahrzeugbreite rechnen nicht über die Seitenwände hinausragende Fahrtrichtungsanzeiger, Rückspiegel, geöffnete Türen und herablassbare Trittstufen
2. Höhe von Schienenoberkante
bis Oberkante des abgezogenen Stromabnehmers bei Triebfahrzeugen für Oberleitungsbetrieb 4,00m
3. Länge der Fahrzeuge oder der aus mehreren Fahrzeugen bestehenden Züge 75,00m
(2) Die Begrenzungslinien der Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen in Gleisbogen bis herunter auf Halbmesser von 25m für die Gerade bestimmten Fahrzeugbegrenzungslinien, bezogen auf die Gleisebene, nach der Bogeninnenseite um nicht mehr als 0,25 m und nach der Bogenaußenseite um nicht mehr als 0,65m überschreiten.
(3) Für die Festlegung der Fahrzeugbegrenzungslinie gelten die in der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften.
(4) An Haltestellen darf die Fahrzeugbegrenzungslinie an der der Haltestelle zugewandten Seite durch geöffnete Türen oder bewegliche Trittstufen bis zu 0,25m überschritten werden.
§
30
(1) Fahrzeuge bestehen aus Fahrwerk und Aufbau; sie müssen so gebaut und unterhalten werden, dass sie mit der größten für sie zulässigen Geschwindigkeit ohne Gefahr bewegt werden können.
(2) Der tragende Teil des Aufbaus von Personenfahrzeugen muss so ausgeführt sein, dass der nach dem Stand der Technik erreichbare Schutz für die Insassen gewährleistet ist; insbesondere muss er
1. aus nicht splitternden, schwer entflammbaren Baustoffen bestehen,
2. so ausgeführt sein, dass im Betrieb bei voller Besetzung keine bleibenden Verformungen, auch nicht einzelner Bauteile, entstehen,
3. so ausgebildet sein, dass auch beim Einwirken größerer waagerechter Stoßkräfte in Wagenlängsrichtung plastische Verformungen möglichst nur an der Stoßstelle auftreten.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 1 sind grundsätzlich auch auf die Innenausstattung anzuwenden.
(4) Beim Bau von Personenfahrzeugen ist von folgenden Lastannahmen auszugehen:
1. Nutzlast, die sich aus der Anzahl der Sitz- und Stehplätze und je Person anzunehmenden Gewicht von 65kg ergibt; als Stehfläche sind 0,125m² /Person anzunehmen,
2. Zuschläge zu den errechneten Beanspruchungen der Bauteile, die sich aus den Betriebsbedingungen ergeben.
(5) Werden tragende Teile des Aufbaus von Personenfahrzeugen durch Schweißen verbunden, hat der Unternehmer für die Erteilung des Abnahmebescheides nachzuweisen, dass die Schweißverbindungen nach dem Stand der Schweißtechnik durchgeführt und von einer Schweißaufsichtsperson begutachtet worden sind.
(6) Die Höhe der Fahrgasträume muss, gemessen vom Fußboden, mindestens 1,9m betragen. Über Sitzplätze kann die Höhe bis zu 1,7m eingeschränkt werden.
(7) Übergänge in Gelenkfahrzeugen müssen von Fahrgästen bei ordnungsgemäßen Betrieb ohne Gefahr betreten werden können.
(8) Abnehmbare Fahrzeugteile und Abdeckungen von Einrichtungen in Fahrgast- und Fahrzeugführerräumen sind so zu sichern, dass sie von Unbefugten nicht geöffnet werden können.
(9) Im Innern und am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie die Benutzer der Fahrzeuge und andere Verkehrsteilnehmer mehr als unvermeidbar gefährden.
(10) Im Innenraum von Personenfahrzeugen sind in ausreichender Anzahl zweckentsprechende Halteeinrichtungen, insbesondere senkrechte Haltestangen, anzubringen.
(11) Bei Personenfahrzeugen, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, sind innen im Türbereich Haltegriffe vorzusehen.
§
31
(1) Räder von Zweischienenbahnen müssen Spurkränze haben. Räder ohne Spurkränze dürfen nur verwendet werden, wenn eine ausreichende Spurführung auf andere Weise gesichert ist.
(2) Radsätze und Räder sind so anzuordnen, dass das Fahrzeug die Gleis- oder sonstigen Spurführungsanlagen mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sicher befahren kann. Insoweit dürfen auch Schienenfahrzeuge mit Rädern, die nicht de Vorschriften des Absatzes 3 entsprechen, auf Straßenbahngleise übergehen.
(3) Bei Radsätzen und Rädern mit Spurkränzen sind je nach Schienenkopfform die in den Anlagen 3a und 3b festgelegten Abmessungen und Abnutzungsgrenzen einzuhalten. Laufen Räder auf Schienen, deren Abrundungshalbmesser nicht den in den Anlagen 3a und 3b enthaltenen Spurkranzausrundungen entsprechen, hat der Betriebsleiter mit Zustimmung der Technischen Aufsichtsbehörde ein geeignetes Radreifenprofil und entsprechende Abnutzungsgrenzen festzulegen.
(4) Elastische Räder müssen so beschaffen sein, dass trotz ihres Federns die Spurführung gesichert bleiben. Für das axiale Federn ist ein Ausschlag, gemessen zwischen Radkörper und Radreifeninnenkante, bis zu 5 mm zulässig; bei Doppelkreuzungsweichen sind, soweit notwendig, zur Sicherung der Spurführung besondere Maßnahmen zu treffen. Der Raddruck muss ohne bleibende Verformung der elastischen Werkstoffe übertragen werden. Sind Federelemente zwischen Radkörper und Radreifen eingebaut (Einringräder), hat die Technische Aufsichtsbehörde die Radreifenmindeststärke unter Berücksichtigung der größten Radlast festzulegen. Elastische Räder dürfen nur dann mit Klotzbremsen ausgerüstet werden, wenn die Funktion der Federelemente bei den im ordnungsgemäßen Betrieb auftretenden Beanspruchungen gesichert ist. Zur Überbrückung isolierter Teile ist eine zuverlässige leitende Verbindung zur Fahrzeugmasse herzustellen.
(5) Werden Radsätze, deren Räder Spurkränze und Laufkreisdurchmesser unter 0,6 m haben, verwendet, müssen diese zur Sicherung der Spurführung mit mindestens einem weiteren Radsatz verbunden sein.
(6) Für Fahrzeuge, die auf sonstigen Spurführungsanlagen betrieben werden, werden Art, Anordnung und Abmessungen der Räder sowie deren Abnutzungsgrenzen von der Technischen Aufsichtsbehörde festgelegt.
§ 32
(1) Bei Fahrzeugen, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, sind möglichst dicht vor den Rädern der in Fahrtrichtung ersten Achse über die Gleisbreite reichende Bahnräumer anzubringen. Vor den übrigen Rädern müssen, sofern nicht zwischen zwei Radsätzen seitliche Bahnräumer vorhanden sind, Bahn- oder Schienenräumer vorgesehen werden. Ihr senkrechter Abstand von der Schienenkante darf bei unbelastetem Fahrzeug nicht mehr als 0,12 m betragen. Bahn- und Schienenräumer können entfallen, wenn sich in einem Abstand bis zu 1,5 m in Fahrrichtung vor den Rädern andere in der Radebene liegende Wagenteile (z. B. Schienenbremsen) befinden, deren Abstand von Schienenoberkante nicht mehr als 0,12 m beträgt.
(2) Bei Fahrzeugen, die nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, genügen Schienenräumer vor den Rädern der in Fahrtrichtung ersten Achsen. Ihr Abstand von Schienenoberkante darf nicht mehr als 0,15 m betragen.
(3) An Stellen von Bahnräumern können Fangschutzeinrichtungen verwendet werden.
§ 33
(1) Trieb- und Steuerfahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, sind mit Sandstreueinrichtungen auszurüsten, die vom Fahrzeugplatz aus bedienbar sein müssen. Der Sand muss mindestens vor die Räder der ersten von der Hauptbremse gebremsten Achsen der Trieb- oder Steuerfahrzeuge fallen. Bei Fahrzeugen mit mehr als 4 Achsen müssen Sandstreueinrichtungen für mindestens 2 Achsen, auf die die Hauptbremse wirkt, vorhanden sein.
(2) Bei Fahrzeugen mit Fahrzeugführer-Hilfsplatz braucht die Sandstreueinrichtung von diesem aus nicht bedienbar zu sein.
§ 34
(1) Personenfahrzeuge müssen so gefedert sein, dass Fahrgäste nicht mehr als unvermeidbar belästigt werden und die Sicherheit gegen Entgleisen gewährleistet ist.
(2) Federungen und Stoßdämpfer aller Fahrzeuge dürfen unter den betrieblichen Bedingungen auch bei größter Belastung ihren Arbeitsbereich nicht überschreiten; bei ihrem Bruch darf es zu keinen Berührungen zwischen dem Fahrzeug und anderen Fahrzeugen oder festen Gegenständen kommen.
§ 35
(1) Fahrmotoren von Treibfahrzeugen und die der Übertragung der Motordrehmomente auf die Treibachsen dienenden Antriebsteile müssen für die unter Berücksichtigung der Streckenverhältnisse und der Zugzusammensetzung festgelegten Zugkräfte und Fahrgeschwindigkeiten bemessen sein. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen
1. die Belastung beim Anfahren sowie beim Befahren größerer Steigungen,
2. die besondere Beanspruchung
a) beim Bremsen mit den Fahrmotoren,
b) beim Schleudern der Treibräder,
c) bei stoßartigen Änderungen der Fahrleistungsspannung innerhalb der
zulässigen Schwankungen.
(2) Die Zugkraft der Treibfahrzeuge muss möglichst ruckfrei regelbar sein.
(3) Alle Fahrmotoren von Zügen, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen zusammen eine Antriebsleistung (Stundenleistung) von mindestens 3,5 kW/t des zulässigen Gesamtgewichtes des Zuges haben; Betriebsfahrzeuge sind hiervon ausgenommen.
§ 36
(1) Auszurüsten sind
1. alle Fahrzeuge mit je einer Haupt- und Feststellbremse,
2. am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmende Personenfahrzeuge, ferner Güter- und Lokomotiven für eine Höchstgeschwindigkeit über 30 km/h auch mit einer Zusatzbremse, die vom Kraftschluss zwischen Rad und Schiene unabhängig sein muss (z. B. Schienenbremse),
3. am öffentlichen Straßenverkehr nicht teilnehmende Personenfahrzeuge, ferner Güter- und Betriebsfahrzeuge und Lokomotiven für eine Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h auch mit einer Zusatzbremse; diese muss, wenn die Fahrzeuge im Regelbetrieb auf Sicht fahren, vom Kraftschluss zwischen Rad und Schiene unabhängig sein.
(2) Die Bremsen die Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass die in der Anlage 5 vorgeschriebenen und nach den darin enthaltenen Prüfbestimmungen zu messenden Bremswege nicht überschritten werden.
(3) Die Hauptbremse muss
1. ihre Bremskraft bis zum Höchstwert so vielstufig verändern können, dass der jeweils mögliche Kraftschluss zwischen Rad und Schiene weitgehend ausgenutzt wird,
2. so gebaut sein, dass Ansprech- und Schwelldauer möglichst kurz sind,
3. Dauerleistungen aufweisen, die den Neigungsverhältnissen im Streckennetz angepasst sind
4. von der Zusatzbremse derart unabhängig sein, dass sich Störungen der einen Bremseinrichtung nicht zwangsläufig auf die andere übertragen. Die Bremsstromkreise der generatorischen Widerstandsbremse dürfen keine Sicherungen enthalten,
5. bei selbsttätiger Steuerung so beschaffen sein, dass auch bei Versagen der Automatik das Fahrzeug zum Halten gebracht werden kann.
(4) Für die Zusatzbremse, die vom Kraftschluss zwischen Rad und Schiene abhängig ist, gelten die Bremswege nach Tabelle A Spalte c der Anlage 5. Die Dauerleistung der Zusatzbremse ist nach der betriebsüblich geringeren Betätigungsleistung zu bemessen; werden als Zusatzbremsen Schienen verwendet, gelten für diese die Bestimmungen des Absatzes 8.
(5) Wird als Haupt- und Zusatzbremse eine generatorische Widerstandsbremse verwendet, darf zum Stillsetzen des Fahrzeugs eine der anderen Bremsen benutzt werden. Der Überhang von einer auf die andere Bremse soll möglichst ruckfrei erfolgen.
(6) Die Feststellbremse muss ausschließlich durch mechanische Mittel ohne Zuhilfenahme einer Haupt- oder Zusatzbremse ein Abrollen
1. des besetzten stillstehenden Fahrzeugs auf der größten im Streckennetz vorkommenden Neigung,
2. mehrerer gekuppelter leerer Fahrzeuge auf Abstellgleisen verhindern können;die Bremsflächen und die Übertragungseinrichtung der übrigen Bremsen des Fahrzeugs dürfen für die Feststellbremse mitbenutzt werden.
(7) Die Feststellbremse muss
1. im Fahrzeuginnern der
a) Trieb-, Gelenktrieb- und Steuerfahrzeuge vom Fahrzeugführerplatz,
b) Beiwagen von wenigstens einer leicht zugänglichen Stelle aus unabhängig von der Zugzusammensetzung betätigt werden können;
2. in Zügen aus mehreren Fahrzeugen, die nicht alle mit Fahrbediensteten besetzt sind, vom Fahrzeugführerplatz des ersten Fahrzeugs aus betätigt werden können, sofern nicht der Zug durch andere Bremseinrichtungen so lange festgestellt werden kann, dass der Fahrzeugführer die Möglichkeit hat, zwischenzeitlich die Feststellbremsen aller Fahrzeuge des Zuges zu betätigen;
3. gegen Nachlassen der Bremskraft und bei Verwendung von Sperrklinken auch gegen Zurückschlagen der ordnungsgemäß bedienten Betätigungseinrichtung mechanisch gesichert sein.
(8) Die Schienenbremse muss
1. so bemessen sein, dass ihre Anpresskraft insgesamt je Fahrzeug mindestens der Hälfte des zulässigen Fahrzeuggesamtgewichtes entspricht; die Anpresskraft der Schienenbremse ist in Verbindung mit einer Schienenkopfform, die entsprechend der Bremsschuhfläche abgeflacht ist, bei Nennspannung und betrieblicher Einschaltdauer zu messen,
2. so gebaut und am Fahrzeug angebracht sein, dass möglichst kurze Ansprech- und Schwellzeiten sowie günstige Anpressdrücke gewährleistet sind.
(9) Federspeicherbremsen können als Zusatz- oder Feststellbremsen verwendet werden. Als
Zusatzbremsen müssen sie
1. am Platz des Fahrzeugführers oder an einer anderen geeigneten Stelle im Fahrzeuginnern eine Notlöseeinrichtung besitzen,
2. im Zusammenwirken mit der Hauptbremse möglichst ruckfrei arbeiten können.
(10) Bei Bremseinrichtungen, die mit Druckluft betrieben werden, müssen die Druckbehälter oder –leitungen ausgerüstet sein mit
1. einer Einrichtung gegen Drucküberschreitung,
2. einer Entwässerungseinrichtung
(11) Bei Bremsen, die von Energiespeichern abhängig sind (Druckluft oder elektrische Batterien ), muss Druck oder Spannung selbsttätig überwacht oder vom Fahrzeugführer überprüft werden können.
(12) Sind Züge, die aus einem oder mehreren Personenfahrzeugen bestehen, nur mit dem Fahrzeugführer oder nicht alle Fahrzeuge mit Fahrbediensteten besetzt, muss
1. bei unbeabsichtigter Zugtrennung mindestens der nicht mit dem Fahrzeugführer oder einem sonstigen Fahrbediensteten besetzte Teil des Zuges selbsttätig gebremst werden,
2. die Haupt- oder Zusatzbremse des Fahrzeugs, das nicht mit einem Schaffner oder Zugbegleiter besetzt ist, im Notfall von Fahrgästen an mindestens zwei Stellen im Fahrzeuginnern ausgelöst und der Fahrstrom abgeschaltet werden können; bei Trieb- und Steuerfahrzeugen, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen und nicht mit einem Schaffner besetzt sind, genügt eine in der Nähe der Fahrzeugführerstandes angebrachte Notbremsvorrichtung, wenn im übrigen Einrichtungen vorhanden sind, bei deren Betätigung der Fahrzeugführer veranlasst wird, einen Notbremsung einzuleiten. Bei Beiwagen, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen und nicht mit einem Schaffner besetzt sind, kann auf Notbremseinrichtungen verzichtet werden, wenn Einrichtungen nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 eingebaut sind.
(13) Bei Fahrzeugen mit Fahrzeugführer-Hilfsplatz muss dieser mindestens mit einer Bedienungseinrichtung für die Haupt- oder Zusatzbremse ausgerüstet sein.
§ 37
(1) Kupplungseinrichtungen müssen allen im Betrieb auftretenden Zug- und Druckbeanspruchungen genügen und eine unbeabsichtigte gegenseitige Berührung der gekuppelten Fahrzeuge verhindern.
(2) Mit mechanischen Kupplungen dürfen
1. elektrische Kupplungen bei Nennspannung bis zu 1500 Volt,
2. andere Kupplungen
zusammengebaut sein.
(3) Fahrzeuge, die für eine beliebige Zugzusammensetzung bestimmt sind, sollen mit Einrichtungen für selbsttätiges Kuppeln ausgerüstet sein.
§ 38
(1) Türen für Fahrgäste an Ein- und Ausstiegen von Personenfahrzeugen müssen eine Öffnungsbreite von mindestens 0,65 m haben; Türbetätigungs- oder Halteeinrichtungen bleiben dabei unberücksichtigt. Zahl und Lage der Türen sind so zu bemessen, dass ein schneller Fahrgastwechsel gewährleistet ist.
(2) Türen nach Absatz 1 dürfen sich nur bei Betätigung der hierfür bestimmten Einrichtungen öffnen oder schließen und müssen in ihrer Endstellung gehalten werden können. Außentüren der Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen absperrbar sein.
(3) Türen müssen, sofern sie nicht durch Fahrgäste bedient werden oder nicht selbsttätig schließen,
1. in Fahrzeugen mit Schaffnersitz von diesem aus, in sonstigen Fahrzeugen von mindestens zwei Stellen im Fahrzeuginnern vom Fahrpersonal betätigt werden könne; in Trieb- und Steuerfahrzeugen können die auch durch den Fahrzeugführer bedient werden,
2. bei Gefahr auch durch Fahrgäste geöffnet werden können,
3. Schutzeinrichtungen besitzen, um Verletzungen der Fahrgästen durch Einklemmen zu verhindern.
(4) Bei Fahrzeugen, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen durch Fahrgäste bedienbare oder selbsttätig schließende Türen so beschaffen sein, dass sie während des Ein- und Aussteigens nicht vorzeitig schließen; dem Fahrzeugführer oder Schaffner ist sinnfällig anzuzeigen, ob die Türen geschlossen sind.
(5) Bei Schaffnerlosem Betrieb müssen die Türen während der Fahrt selbstsperrend sein oder vom Fahrzeugführer gesperrt werden können. Bei Fahrzeugen, die nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, genügt es. wenn die Türen vom Fahrzeugführer bedient werden können und nur während der Anfahrvorganges gesperrt bleiben.
§ 39
(1) Bei Höhenunterschieden zwischen Bahnsteig und Fahrzeugfußboden von 0,4 m, gemessen am unbesetzten Fahrzeug, müssen an den Ein- und Ausstiegen eine oder mehrere Trittstufen vorgesehen werden, die untereinander gleichen Abstand haben sollen. Herausklappbare Trittstufen sind nur in Fahrzeugen zulässig, deren Türen fernbedient oder gesperrt werden können.
(2) Trittstufen und Fußboden müssen ausreichend Sicherheit gegen Ausgleiten bieten.
§ 40
Fahrzeugführer- und Schaffnerplätze
(1) Der Fahrzeugführerplatz ist so auszubilden, dass der Fahrzeugführer
1. den Zug sicher führen kann,
2. ein ausreichendes Sichtfeld hat,
3. gegen Sonnenblendung geschützt ist,
4. durch Fahrgäste in seiner Tätigkeit nicht behindert wird,
5. im Notfall seinen Platz schnell verlassen kann.
(2) Stirnscheiben an Fahrzeugführerständen müssen mit selbsttätig arbeitenden Einrichtungen versehen sein, die ein Vereisen oder Beschlagen der Stirnscheiben verhindern. Bei Fahrzeugen, die ausschließlich in Tunneln betrieben werden, kann auf derartige Einrichtungen verzichtet werden.
(3) Fahrzeugführerstände von Trieb- und Steuerfahrzeugen, die schneller als 30 km/h fahren dürfen, sind mit Geschwindigkeitsmessern oder –schreibern auszurüsten.
(4) Trieb- und Steuerfahrzeug, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen mindestens einen Rückspiegel haben, der in Fahrtrichtung rechts außen im Sichtbereich des Fahrzeugführers anzubringen ist.
(5) Werden einzelfahrende Einrichtungsfahrzeuge im Einmannbetrieb gefahren, muss außer dem Fahrzeugführerplatz am anderen Ende des Fahrzeugs ein Fahrzeugführer-Hilfsplatz für Rückwärtsbewegungen vorhanden sein, der den Vorschriften des Absatzes 1 nur insoweit zu entsprechen braucht, als es für diesen Zweck erforderlich ist.
(6) Der Platz des im Fahrzeug sitzenden Schaffners ist so auszubilden und anzuordnen, dass
1. der Schaffner die von ihm zu überwachenden Ein- und Ausstiege übersehen kann; ist dies nicht möglich, sind Innenspiegel übersehen oder andere Einrichtungen anzubringen, durch die die Ein- und Ausstiege überwacht werden können,
2. alle für die Tätigkeit des Schaffners notwendigen Einrichtungen im Hand- oder Fußboden liegen.
§ 41
(1) Sitze in Fahrgasträumen müssen
1. den in der Anlage 6 vorgeschriebnen Mindestmaßen entsprechen,
2. so beschaffen sein, dass Verletzungen der Fahrgäste durch die obere Kante der Rückenlehne nicht zu erwarten sind.
(2) Veränderliche Sitzkonstruktionen (z. B. Klapp- oder Stapelsitze) können, soweit dies ihre Zweckbestimmung erfordert, von den in der Anlage 6 vorgeschriebenen Mindestmaßen abweichen.
(3) Für Stehplätze muss eine Fläche von mindestens 0,125 m²/Person vorhanden sein.
§ 42
(1) Fenster in Fahrgasträumen dürfen nur so weit zu öffnen sein, dass ein Hinauslehnen nicht möglich ist.
(3) Sicherheitsglas muss so beschaffen sein, dass
1. es gegen die im ordnungsgemäßen Betrieb zu erwartenden Einwirkungen widerstandsfähig ist,
2. beim Zerbrechen nur Bruchstücke entstehen, die keine ernsthaften Verletzungen verursachen können.
(4) Für Stirnscheiben der Fahrzeugführerstände muss Sicherheitsglas verwendet werden, das
1. den Vorschriften nach Absatz 3 entspricht und
2. eine verzerrungsfreie Durchsicht gewährt, die weder durch die Formgebung noch die Beschaffenheit der Glasscheiben gestört wird.
§ 43
Personenfahrzeuge, die auf einer Seite keine oder absperrbare Türen haben, müssen auf dieser Seite über die Länge des Fahrzeugs gleichmäßig verteilt eine ausreichende Anzahl Fenster haben, die als Notausstiege ausgebildet sind. Diese Fenster müssen
1. durch die Aufschrift „Notausstieg“ deutlich gekennzeichnet sein,
2. eine Öffnung von mindestens 0,6 m Breite und 0,43 m Höhe haben und in diesen Bereich frei von Schutzstangen sein,
3. sich durch Bedienen eines besonderen Verschlusses im ganzen öffnen oder leicht und schnell zerstören oder entfernen lassen; hierfür ist geeignetes Werkzeug in der Nähe der Notausstiege anzubringen.
§ 44
(1) Alle betriebsmäßig unter Spannung stehenden Teile der elektrischen Ausrüstung mit Nennspannung über 40 Volt müssen so geschützt sein, dass in Räumen,
1. die Fahrgästen zugänglich sind, Personen sich unter Spannung stehenden Teilen nicht gefahrbringend nähern und diese nicht berühren können; geeignete Schutzvorrichtungen sind z. B. Abdeckungen, geschlossene Gehäuse und Vollwandtüren, sofern sie sich nur mit Werkzeugen oder Schlüsseln entfernen oder öffnen lassen;
2. die Fahrgästen nicht zugänglich sind, Personen sich
a) innerhalb des Handbereiches unter Spannung stehenden Teilen, wie unter Nummer 1 gefordert, nicht gefahrbringend nähern und diese nicht berühren können,
b) außerhalb des Handbereiches unter Spannung stehenden Teilen nicht zufällig gefahrbringend nähern und diese nicht zufällig berühren können; geeignete Schutzvorrichtungen sind z. B. Schutzgitter und Gittertüren.
(2) Von den Forderungen nach Absatz 1 Nr. 2 darf abgesehen werden bei elektrischen Betriebseinrichtungen, die unter Verschluss gehalten werden und nur unterwiesenen und beauftragten Bediensteten zugänglich sind oder die sich oberhalb, sofern dieser Schutz nach den örtlichen Verhältnissen entbehrlich oder bei der betrieblichen Benutzung, Bedienung und hinderlich ist. Dieser Schutz ist auch entbehrlich unterhalb des Wagenfußbodens, wenn dort keine Arbeiten ausgeführt werden müssen, während der Stromabnehmer an Spannung liegt, und für den Stromabnehmer von Bahnen mit Stromschienen.
(3) Zum Schutz von Personen gegen zu hohe Berührungs- und Schrittspannungen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. Die zu schützenden Metallteilen müssen durch Erdungsleitungen an übersichtlichen Stellen mit der Fahrzeugmasse verbunden sein, soweit nicht bereits durch die Konstruktion der Fahrzeuge eine gut leitende Verbindung gewährleistet ist.
2. Die die Fahrzeugmasse bildenden leitende Bauteile des Fahrzeugkörpers müssen unter sich gut leitend verbunden sein; dabei eine gut leitende Verbindung zwischen der Fahrzeugmasse und der Bahnerde vorausgesetzt.
3. Metallteile des Fahrzeugs, z. B. Blechverkleidung, die im Handbereich liegen und im Fehlerfalle Spannungen annehmen können, müssen mit der Fahrzeugmasse gut leitend verbunden sein.
(4) Fahrzeuge für Oberleitungsbetrieb müssen an der vom Stromabnehmer abgehenden Leitung, bevor diese das Dach verlässt, einen Überspannungsschutz haben.
(6) Unter Spannung gegen Erde stehende Leitung und Geräte müssen zuverlässig und erkennbar von der Einspeisung getrennt werden können. In der Ausschaltstellung des Fahrschalters dürfen sich Fahrmotoren nicht selbst erregen können. Beim Ansprechen des Überstromschutzes der Fahrmotoren dürfen die Außen- und Innenbeleuchtung des Fahrzeugs und die elektrische Bremse nicht abgeschaltet werden.
(7) In den der Schutzerdung nach Absatz 3 Nr. 2 und 3 dienenden Leitungen sowie in geerdeten Rückleitungen dürfen Schalter, Schmelzsicherungen und ohne Zuhilfenahme von Werkzeug lösbare Trennlaschen nicht verwendet werden; hiervon sind geerdete Rückleitungen für Anlass- und Steuerschaltung ausgenommen.
(8) Eine galvanische Verbindung zwischen Anlagen verschiedener Spannungen ist nur zulässig, wenn die Anlage niedrigerer Spannung zum Schutz gegen zu hohe Berührungsspannung an mehreren Punkten mit der Fahrzeugmasse leitend verbunden wird oder für die höhere Spannung isoliert ist; die Isolierung für die höhere Spannung darf auch durch Zwischenisolierung des entsprechenden Teils der Anlage geschehen.
(9) Der Isolationszustand der Leitungsanlagen gilt für jeden für sich abgesicherten Leitungszweig als ausreichend, wenn der Isolationsw3iderstand mindestens 1000 Ohm je Volt Nennspannung beträgt. Die Messspannung soll in der Größenordnung der Nennspannung der Anlage sein; die braucht jedoch nicht höher als 1000 Volt und darf nicht niedriger als 100 Volt sein.
(10) Für den Isolationswiderstand einer im Berieb befindlichen Fahrzeugbatterie gilt als unterer Grenzwert 10 Ohm je Volt Nennspannung, jedoch darf er 1000 Ohm nicht unterschreiten.
§ 45
(1) Stromabnehmer müssen so gebaut und angebracht sein, dass der Strom bis zu der für das Fahrzeug zulässigen Höchstgeschwindigkeit von einer für diese Geschwindigkeit geeigneten Fahrleistung sicher abgenommen werden kann.
(2) Die Stromabnehmer
1. sollen innerhalb ihres Arbeitbereiches einer möglichst gleichmäßigen statische Kraft auf die Fahrleitung ausüben; dies gilt sinngemäß auch für seitliche Stromabnehmer,
2. müssen von der Fahrleitung abgezogen und gegen unbeabsichtigtes Wiederanlegen gesichert werden können.
§ 46
(1) Fahrgastraum und Fahrzeugführerstand müssen eine ausreichende, möglichst blendungsfreie Innenbeleuchtung haben.
(2) Durch die Innenbeleuchtung des Fahrgastraumes sowie durch die Einzelbeleuchtung der Meldeeinrichtungen und Messgeräte darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden.
(3) Bei Personenfahrzeugen, die längere, nicht beleuchtete Tunnelstrecken durchfahren, muss sich die Innenbeleuchtung bei Einfahrt in den Tunnel selbsttätig einschalten können. Diese Fahrzeuge sein außerdem mit einer vom Bahnstrom unabhängigen Notbeleuchtung auszurüsten.
§ 47
Fahrgasträume sowie Fahrzeugführer- und Schaffnerplätze sind mit ausreichenden Heizungs- und Lüftungseinrichtungen auszurüsten.
§ 48
(1) Trieb- und Steuerfahrzeuge sind mit einer vom Fahrzeugführer zu bedienen Läuteeinrichtungen auszurüsten. Läutezeichen dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht mehr als unvermeidbar belästigen. Andere Warneinrichtungen dürfen nur bei besonderen Betriebsverhältnissen mit Zustimmung der Technischen Aufsichtsbehörde verwendet werden.
§ 49
(1) Personenfahrzeuge müssen akustische oder optische Verständigungseinrichtungen haben:
1. Erteilung von Fahr- oder Halteaufträgen durch Fahrzeugbedienstete,
2. Verständigung zwischen Fahrzeugführer und Schaffner in Notfällen,
3. Unterrichtung des Fahrzeugführers über die Stellung der Türen,
4. Mitteilung des Haltewunsches des Fahrgäste an den Fahrzeugführer bei schaffnerlosem Betrieb.
(2) Bei Personenfahrzeugen kann auf Verständigungseinrichtungen nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn die Verständigung des Fahrzeugführers in anderer Weise erfolgt.
(3) Güter- und Betriebsfahrzeuge sowie Lokomotiven, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen mindestens Verständigungseinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 1 haben.
§ 50
Fahrsperrung und Sicherheitsfahrschaltung
(1) Trieb- und Steuerfahrzeuge, die auf Strecken mit Zugsicherungsanlage und Fahrsperren betrieben werden, sind mit Einrichtungen zur selbsttätigen Auslösung der Bremsung und zur Abschaltung des Fahrstromes auszurüsten.
(2) Trieb- und Steuerfahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen und nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen, wenn sie ohne Zugbegleiter fahren, eine Sicherheitsfahrschaltung haben, die bei Ausfall des Fahrzeugführers selbsttätig eine Bremsung einleitet und der Fahrstrom abschaltet.
§ 51
Scheinwerfer und Stirnleuchten
(1) Fahrzeuge an der Spitze eines Zuges müssen an der Stirnseite mit einem in der Mitte angebrachten abblendbaren Scheinwerfer und an der höchsten Stelle mit einer Stirnleuchte ausgerüstet sein. Fahrzeuge, die
1. am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, aber auch besondere Bahnkörper benutzen, können an Stelle des einen zwei nebeneinander angebrachte abblendbare Scheinwerfer haben,
2. nur auf besonderen Bahnkörpern verkehren, können an Stelle der Scheinwerfer zwei nebeneinander angebrachte Leuchten haben.
(3) Nicht abblendete Scheinwerfer müssen die Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten, dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m in Längsachse des Fahrzeugs und in Höhe der Scheinwerfermitte mindestens 8 Lux beträgt. In gleicher Höhe und Entfernung sollen nach den Seiten in einem Abstand von der Längsachse von 1,75 Meter mindestens 4 Lux und in 3,5 m Abstand mindestens 0,8 m Lux vorhanden sein.
(4) Scheinwerfer müssen vom Fahrzeugführerplatz aus abgeblendet werden können. Bei zwei Scheinwerfern müssen beide gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden. Abgeblendete Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten, dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn nicht mehr als 1,0 Lux beträgt. Die Beleuchtungsstärke muss in einer Entfernung von 25 m senkrecht zum auffallenden Licht in 0,15 m Höhe über Schienenoberkante noch mindestens 0,5 Lux betragen.
(5) Die Stirnleuchte kann die Linienbezeichnung enthalten und muss auch bei nicht abgeblendeten Scheinwerfern in 100 m Entfernung bei klarer Sicht deutlich zu erkennen sein.
(6) Scheinwerfer, Stirnleuchten und sonstige Leuchten dürfen nur weißes Licht ausstrahlen.
(7) Die Beleuchtungsstärke nach den Absätzen 3 und 4 sind bei Nennspannung der Lampen, bei ordnungsgemäß eingestellten Scheinwerfern und bei unbesetztem Fahrzeug zu messen.
§ 52
Zielschilder und Linienbezeichnung
(1) Personenfahrzeuge müssen mit Einrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, an der Stirnseite des Zuger ein Zielschild und die Linienbezeichnung, an der Einstiegseite des Trieb- oder Steuerfahrzeugs ein Zielschild und an der Rückseite die Linienbezeichnung anzubringen. Bei Personenfahrzeugen, die nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, kann das Zielschild an der Einstiegseite und die Linienbezeichnung an der Rückseite entfallen, wenn auf den Haltestellen das Ziel der jeweiligen Fahrt angezeigt wird.
(2) Bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter müssen Zielschild und Linienbezeichnung blendungsfrei zu beleuchten sein. Bei Fahrzeugen, die mit einer Stirnleuchte ausgerüstet sind, ist das Zielschild unmittelbar unter der Stirnleuchte und bei anderen Fahrzeugen möglichst hoch anzubringen.
(3) Zielschilder müssen das Ziel der jeweiligen Fahrt oder den Streckenverlauf erkennen lassen.
§ 53
Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler
(1) Fahrzeuge; die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Zügen aus mehreren Fahrzeugen mindestens das letzte Fahrzeug, müssen an der Rückseite mit
1. mindestens eine Schlussleuchte für rotes Licht
2. mindestens einer Bremsleuchte für rotes oder gelbes Licht und
3. zwei roten Rückstrahlern
ausgerüstet sein. Bei Zweirichtungstrieb- und Steuerfahrzeugen müssen die Schaltungen sowohl der Schlussleuchten als auch die der Bremsleuchten gegeneinander verriegelbar sein.
(2) Die Unterkannte der Schlussleuchten darf nicht höher als 1,25 m, die der Bremsleuchten nicht höher als 1,55 m und die der Rückstrahler nicht höher als 1,0 m über Schieneoberkante liegen. Bei Verwendung von je zwei schluss- und Bremsleuchten sind diese ebenso wie die Rückstrahler im gleichen Abstand möglichst weit außen anzubringen.
(3) Die Lichtaustrittsflächen einer Schlussleuchte und einer Bremsleuchte sowie die Lichteintrittsfläche eines Rückstrahlers müssen mindestens je 50 cm² betragen. Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler können zusammengebaut sein.
(4) Schluss- und Bremsleuchten dürfen nicht blenden; wenn sie in einem Lampengehäuse zusammengebaut sind, muss die Lichtstärke der Bremsleuchte stärker als die der Schlussleuchte sein.
(5) Fahrzeuge, die nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, sind mit mindestens zwei Schlussleuchten für roter Licht auszurüsten, die nicht vom Bahnstrom abhängig sein dürfen. Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.
§ 54
(1) Trieb- und Steuerfahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein.
1. einzeln betriebenen Fahrzeugen mindestens an den beiden Längsseiten vorn,
2. Fahrzeugen oder Zügen länger als 15,0 m mindestens vorn und hinten an den beiden Längsseiten
anzubringen.
(3) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Fahrzeugführers angebracht, muss ihre Wirksamkeit dem Fahrzeugführer sinnfällig angezeigt werden.
§ 55
(1) An der Außenseite der Fahrzeuge sind anzubringen
1. auf den beiden Längsseiten die Beziehung des Unternehmers, wobei auch Geschäftzeichen oder Wappen verwendet werden dürfen, und die Fahrzeugnummer,
2. das Eigen- und zulässige Gesamtgewicht, bei Güter- und Betriebsfahrzeugen auch das Ladegewicht,
3. Zeichen an den Stellen des Aufbaus, an denen Winden oder sonstige Hebezeuge angesetzt werden dürfen,
4. der Zeitpunkt der letzten Untersuchung am Aufbau und an Fahrwerken, wenn diese von Fahrzeug zu Fahrzeug getauscht werden,
5. die Bezeichnung der Türen, an denen nur das Ein- oder Aussteigen erlaubt ist.
(2) Beschriftungen müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein; dies darf durch andere Aufschriften und Werbungen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Fahrzeuge, die nur für Benutzer von Selbstentwertern oder für Fahrgäste mit Stichkarten bestimmt sind, müssen durch ein Sinnbild an zweckmäßiger Stelle gekennzeichnet sein.
(4) Für Schwerbeschädigte bestimmte Sitzplätze sind durch Schilder mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund kenntlich zu machen.
(5) Im Innern von Personenfahrzeugen, die auf längeren Strecken mit Sicherheitsräumen betrieben werden, sind Schilder mit hinweisen über das Verhalten der Fahrgäste bei Betriebsstörungen anzubringen.
VIERTER ABSCHNITT
Betrieb
§ 56
(1) Zum Betriebsdienst im Sinne dieser Verordnung zählen Bedienstete, die
1. Fahrzeuge bedienen oder sich um Zugsicherungs- und Haltestellendienst betätigen,
2. die Aufsicht über Betriebsbedienstete nach Nummer 1 führen,
3. bei der Unterhaltung und Überwachung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge leitend, aufsichtsführend oder sonst verantwortlich tätig sind.
(2) Betriebsbedienstete müssen die körperlichen Eigenschaften, die Kenntnisse und die Geschicklichkeit besitzen, die ihre Tätigkeit erfordert. Die Betriebsbediensteten haben bei der Bedienung der Betriebsanlagen und Führung der Fahrzeuge die besondere Sorgfalt anzuwenden, die sich daraus ergibt, dass ihnen beruflich andere Personen zur sicheren Beförderung anvertraut werden.
(3) Vor Verwendung einer Person in Betriebsdienst ist ihre körperliche und geistige Eignung durch einen vom Unternehmer zu bestimmenden Arzt festzustellen. Entstehen später, insbesondere nach schweren Krankheiten, Zweifel an der Diensttauglichkeit, ist eine erneute Untersuchung erforderlich. Betriebsbedienstete, die als Fahrzeugführer oder im Zugsicherungsdienst eingesetzt sind, müssen alle drei Jahre untersucht werden; bei allen übrigen über 40 Jahre alten Betriebsbediensteten sind alle fünf Jahre das Hör- und Sehvermögen und, soweit dienstlich erforderlich, die Farbtüchtigkeit nachzuprüfen.
(5) Betriebsbedienstete, die Fahrzeuge bedienen sollen oder für den Zugsicherungsdienst vorgesehen sind, müssen eine angemessene Zeit unter Aufsicht geeigneter Bediensteter ausgebildet werden. Nach der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein von ihm beauftragter Bediensteter, der die Prüflinge jedoch nicht selbst ausgebildet haben darf, durch eine Prüfung ihre Eignung festzustellen. Nach bestandener Prüfung ist dem Betriebsbediensteten vom Betriebsleiter ein Ausweis auszustellen, in dem festgelegt ist, welche Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen. Betriebsbedienstete, die Fahrzeuge bedienen oder im Zugsicherungs- oder Haltestellendienst tätig sind, sind außerdem regelmäßig über ihre Dienstverrichtungen zu unterweisen.
(6) Über die Ausbildung, Unterweisung und das Ergebnis von Prüfungen der Betriebsbediensteten, die Fahrzeuge bedienen oder im Zugsicherungs- und Haltestellendienst tätig sind, sind Aufschreibungen zu führen.
(7) Betriebsbedienstete dürfen während ihres Dienstes nicht unter Wirkung alkoholischer Getränke oder anderer ihrer Tätigkeit ungünstigen beeinflussender Mittel stehen.
(8) Leidet ein Betriebsbediensteter, der Fahrzeuge bedient oder im Haltestelldienst tätig ist, oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer anzeigepflichtigen Krankheit im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz) vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzblatt I S. 1012), darf er in den vorgenannten Dienst nur verwendet werden, wenn er durch ärztliches Zeugnis nachweist, dass keine Gefahr einer Übertragung besteht.
(9) Bedienstete, die bei Ausübung ihrer Arbeiten durch den Straßenverkehr oder den Bahnbetrieb gefährdet werden können, haben Warnkleidung zu tragen oder durch Warnzeichen oder Sicherungsposten abzusichern.
§ 57
(1) Betriebsanlagen, deren Bedienung besondere Fachkenntnisse erfordert, dürfen nur von Betriebsbediensteten bedient werden, die entsprechend unterwiesen und vom Betriebsleiter dazu bestimmt worden sind.
(2) Während der Ausbildung trägt der Lehrbedienstete die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bedienung der Betriebsanlagen.
§ 58
(1) Züge können als Personen-, Güter- oder Betriebszüge verkehren. Sie dürfen nur aus Fahrzeugen gebildet werden, deren Bremseinrichtungen so zusammenwirken, dass die Vorschriften für Bremsen erfüllt sind.
(2) Die für die Zugbildung und den betriebsfähigen Zustand des Zuges verantwortlichen Betriebsbediensteten werden vom Betriebsleiter bestimmt.
§ 59
(1) Für den Betriebsablauf ist ein Fahrplan aufzustellen.
(2) Auf zweigleisigen Strecken ist in der Regel rechts zu fahren. Hiervon kann in besonderen Fällen abgewichen werden, wenn der Betriebsleiter die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen hat und Betriebsanlagen und Fahrzeuge dafür eingerichtet sind.
(3) Weichen ohne gesicherte Stellvorrichtung dürfen nur mit Geschwindigkeiten bis 15 km/h spitzbefahren werden. Soweit solche Weiche in doppelgleisigen Abzweigungen liegen, hat der Fahrzeugführer besondere Vorsicht zu üben, um Flankenfahrten zu verhüten.
(4) Führer von Straßenbahnfahrzeugen, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, haben die durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung getroffenen Anordnungen zu befolgen, soweit ihnen nicht durch Signale nach Anlage 4 andere Anordnungen gegeben werden. Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor. Dürfen Kraftfahrzeuge nach § 68 Abs. 3 den besonderen Bahnkörper benutzen, gelten auch für sie insoweit die Signale nach Anlage 4.
(5) Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, dürfen in der Regel ohne Zugsicherung (Fahren auf Sicht) verkehren. Dabei darf ein Zug einem anderen nur in einem solchen Abstand folgen, dass er auch bei ungünstigen Betriebsverhältnissen bei unvermutetem Halten des vorausfahrenden Zuges rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann. Werden Zugsicherungsanlagen verwendet, darf bei Signalstörungen oder sonstigen Betriebsunregelmäßigkeiten auf besondere Anordnung mit entsprechend verminderter Geschwindigkeit auf Sicht gefahren werden; dabei ist unmittelbar vor Einfahrt in unbeleuchtete Tunnel zu halten.
(6) Wird in Tunnelstrecken im Regelbetrieb auf Sicht gefahren, muss sichergestellt sein, dass mindestens des 1,5fache Bremsweg des Tabelle A der Anlage 5 bei der für die Strecke zugelassenen Höchstgeschwindigkeit ausreichend beleuchtet ist.
(7) Güter dürfen auf Güter- und Betriebsfahrzeugen nur so verladen werden, dass sie nicht über die Ladefläche und über die seitlichen Begrenzungen hinausragen.
§ 60
(1) Zum Fahrdienst im Sinne dieser Verordnung zählen die im § 56 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Bediensteten.
(2) Es müssen besetzt sein
1. jeder der Personenbeförderung dienende Zug mit einem Fahrzeugführer und im allgemeinen jedes den Fahrgästen zugängliche Fahrzeug mit einem Schaffner oder Zugbegleiter,
2. jeder Betriebs- oder Güterzug mit einem Fahrzeugführer und einem Zugbegleiter.
(3) Bei den der Personenbeförderung dienenden Zügen kann auf die Besetzung mit Schaffnern oder Zugbegleitern verzichtet werden, wenn
1. a) dem Fahrzeugführer optisch oder akustisch angezeigt wird, dass die Türen geschlossen sind oder
b) Einrichtungen zur Überwachung des Fahrgastwechsels angebracht sind oder
c) der Zug von besonderen Betriebsbediensteten abgefertigt wird;
2. Brems- und Verständigungseinrichtung nach § 36 Abs. 12 sowie bei Trieb- und Steuerfahrzeugen, die nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, Einrichtungen nach § 50 Abs. 2 vorhanden sind,
3. den Fahrzeugen Verständigungseinrichtungen nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 zur Verfügung stehen,
4. diesen Fahrzeuge, soweit sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, für die Fahrgäste ausreichend gekennzeichnet sind und
5. den Fahrgästen die Namen der Haltestellen bekannt gegeben werden.
(4) Fahrbediensteten ist während der Beförderung von Fahrgästen das Rauchen verboten. Dem Fahrzeugführer ist untersagt, sich während der Fahrt zu unterhalten.
(5) Lautsprechereinrichtungen dürfen nur zur Ansage von Haltestellen und für sonstige betriebliche Hinweise benutzt werden.
(6) Das Signal zur Weiterfahrt darf an den Fahrzeugführer erst gegeben werden, wenn der Fahrgastwechsel beendet ist. Die Außentüren der Personenfahrzeuge sind vor Abfahrt zu schließen.
(7) Der Fahrzeugführer ist Zugführer; ihm sind die übrigen Bediensteten des Zuges unterstellt.
(8) Es sind Aufschreibungen zu führen, aus denen die Namen der Fahrbediensteten des Zuges, die Uhrzeit der Dienstübernahme und –abgabe, die Nummern der Fahrzeuge und besondere Vorkommnisse zu ersehen sind.
(9) Der Fahrzeugführer hat Schäden an Betriebsanlagen und Fahrzeugen sowie den Fahrbetrieb gefährdende oder störende Umstände den maßgebenden Betriebsstellen unverzüglich zu melden.
(10) Der Fahrzeugführer muss über die Betriebsverhältnisse der Strecken, die er befährt, unterrichtet sein; er hat bei Neueinsatz eines Zuges und bei Änderung der Zugzusammensetzung Bremsproben durchzuführen.
(11) Züge mit schadhaften Bremseinrichtungen sind aus dem Verkehr zu ziehen; bei Ausfall der Haupt- oder Zusatzbremse darf die Fahrt mit höchstens 30 km/h fortgesetzt werden. Fallen Haupt- und Zusatzbremse aus, darf der Zug die Fahrt mit Fahrgästen nicht fortsetzen; bei Strecken auf besonderem Bahnkörper sollen, soweit es nicht aus Gründen der Sicherheit unterbleiben muss, die Fahrgäste bis zur nächsten Haltestelle befördert werden.
§ 61
§ 62
(1) Zur Kennzeichnung des Betriebszustandes und der Fahrzeuge sowie zur Übermittlung von Anordnungen für den Ablauf des Fahrbetriebes sind ,soweit es die Sicherheit erfordert, Signalbilder nach Anlage 4 zu zeigen. Dies gilt insbesondere für eingleisige Strecken mit Gegenverkehr.
(2) Welche Signalbilder während der Dämmerung, bei Dunkelheit, oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, zu beleuchten sind, bestimmt der Betriebsleiter.
(3) Sind Signale ausgefallen oder können sie nicht eindeutig wahrgenommen werden, ist die Bedeutung anzunehmen, die die größere Sicherheit gewährleistet.
(4) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass die Signalbilder am Zug vorschriftsmäßig gezeigt und während der Dämmerung, bei Dunkelheit, oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, beleuchtet werden.
(5) Rangieraufträge, die nicht durch besondere technische Verständigungseinrichtungen übermittelt werden, gelten nur, wenn sie hörbar und sichtbar aufgenommen werden; das Rangierhalt gilt bereits, wenn es nur hörbar oder nur sichtbar aufgenommen wird.
(6) Signalgeber von Signalen, die betrieblich keine Bedeutung haben sollen, sind zu beseitigen oder entsprechend zu kennzeichnen.
§ 63
Über den Vorrang an höhengleichen Kreuzungen von Gleisen mehrerer Straßenbahnunternehmen untereinander oder von Straßenbahnen mit anderen Schienenbahnen, von denen in beiden Fällen mindestens eine außerhalb des Verkehrsraumes öffentlicher Straßen liegt, sowie über die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen entscheiden die technischen Aufsichtsbehörden der kreuzenden Bahnen.
§ 64
Rückwärtsfahren und Schieben von Zügen
(1) Züge dürfen rückwärts nur gefahren werden, wenn die in Fahrtrichtung vordere Plattform des Zuges mit einem Betriebsbediensteten besetzt ist oder Fahranweisungen und Warnsignale in anderer Weise gegeben werden. Die Fahrgeschwindigkeit ist den jeweiligen Betriebsverhältnissen anzupassen.
(2) Züge dürfen nur geschoben werden, wenn sie schadhaft sind und die Spitze des Zuges mit einem Bediensteten besetzt ist, des Fahranweisungen und Warnsignale gibt. Die Fahrgeschwindigkeit darf, soweit die Gleise in der Fahrbahn öffentlicher Straßen liegen, 15 km/h und auf besonderem Bahnkörpern 25 km/h nicht überschreiten. Dies gilt nicht, wenn der Zug auf andere Weise gesichert ist.
§ 65
Liegengebliebene oder abgestellte Fahrzeuge sind gegen selbsttätiges Abrollen und unbefugtes Ingangsetzen zu sichern. Auf öffentlichen Straßen liegengebliebene oder abgestellte Fahrzeuge müssen abgeschlossen oder beaufsichtigt werden.
§ 66
(2) In Zügen, die in Tunneln oder auf Streckenabschnitten betrieben werden, für die Sicherheitsräume vorgeschrieben sind, bei denen das Aussteigen in Notfällen erschwert sein kann oder eine schnelle Hilfe anders nicht gewährleistet ist, sind je Fahrzeug mindestens ein Verbandkasten und Handfeuerlöscher mitzuführen; darauf kann verzichtet werden, wenn auf den Haltestellen oder auf der Strecke Verbandskästen und Handfeuerlöschgeräte in ausreichender Anzahl vorgehalten werden.
(3) Die Art und Füllung der Handfeuerlöscher muss für den elektrischen Betrieb geeignet sein. Sie sind an leicht zugänglicher Stelle unterzubringen. Die Fahrbediensteten müssen mit der Handhabung der Handfeuerlöscher vertraut sein. Die einschlägigen Vorschriften für Feuerlöschermittel und Feuerlöschgeräte, insbesondere über deren regelmäßige Prüfungen, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 67
(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Den Anweisungen der Fahr- und Aufsichtsbediensteten ist Folge zu leisten.
(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
1. sich mit Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
2. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
3. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
4. ein von Fahrbediensteten als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
5. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
6. in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahrzeugen zu rauchen,
7. Tonwiedergabegeräte zu benutzen.
(3) Personen, Tiere und Sachen, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder der Fahrgäste gefährden, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
1. Personen mit ekelerregenden oder ansteckenden Krankheiten,
2. Personen, die explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe mit sich führen,
3. Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass die zur Mitführung solcher Waffen amtlich befugt sind.
(4) Verletzt ein Fahrgast die ihm obliegenden Pflichten oder fügt er sich nicht den zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes ergehenden Anweisungen der Fahr- und Aufsichtsbediensteten, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
§ 68
Benutzen und Betreuen der Betriebsanlagen
(1) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen von Unbefugten weder betreten noch befahren und nur an den dafür vorgesehenen Stellen überquert werden.
(2) Vertreter der Aufsichtsbehörden und sonstigen Personen, die mit der Ausübung staatlicher Hoheitsrechte beauftragt sind, sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Betriebsanlagen zu betreten. Sie müssen sich, falls sie nicht durch Dienstkleidung erkennbar sind, ausweisen können. Andere Personen bedürfen hierzu einer besonderen Erlaubnis.
(3) Die Technische Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Straßenverkehrsbehörde Unternehmern des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen die Benutzung des besonderen Bahnkörpers gestatten. Die Sicherheit des Straßenbahnbetriebes darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 69
Betriebsunfälle und –störungen
(1) Der Betriebsleiter hat Vorsorge zu treffen, dass bei Unfällen schnell Hilfe geleistet wird.
1 an die Staatsanwaltschaft oder die Ortspolizeibehörde über Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist;
2. an die Aufsichtsbehörde
a) über Unfalle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist;
b) über Betriebstörungen von längerer Dauer als 24 Stunden,
c) über Vorkommnisse, die öffentliches Aufsehen erregen, ohne Rücksicht darauf, ob Folgen der unter a) und b) bezeichneten Art eingetreten sind.
(3) Bei Unfällen im Gemeinschaftsverkehr ist der für die Strecke verantwortliche Betriebsleiter zuständig.
FÜNFTER ABSCHNITT
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 70
(1) Ausnahme können genehmigen:
1. Die Technische Aufsichtsbehörde von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; soweit Belange des Straßenverkehrs, des Straßenbaus oder des Arbeitsschutzes berührt werden, ist das Einvernehmen mit den zuständigen Behörden herzustellen,
2. der Bundesminister für Verkehr von den Vorschriften dieser Verordnung, wenn sich die Auswirkung nicht auf das Gebiet eines Landes beschränken und ein Einvernehmen zwischen den beteiligten obersten Landesverkehrsbehörden nicht zustande kommt.
(2) Die Erteilung von Ausnahmen kann von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht und mit auflagen versehen werden.
§ 71
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Unternehmer
a) entgegen § 3 Abs. 1 mit dem Neu- oder Umbau von Betriebsanlagen beginnt,
b) entgegen § 5 Abs. 1 neue oder geänderte Betriebsanlagen oder Fahrzeuge in Betrieb nimmt,
c) die Instandhaltungspflicht nach § 6 Abs. 1 nicht erfüllt,
d) entgegen § 7 Abs. 1 der Pflicht zur Bestellung von Betriebsleitern oder Stellvertretern nicht nachkommt,
2. als Betriebleiter der Überwachungspflicht nach § 9 Abs. 1 nicht nachkommt,
3. als Fahrgast den Vorschriften des § 67 Abs. 2, 3 oder 6 zuwiderhandelt,
4. als Verkehrsteilnehmer den Vorschriften § 68 Abs. 1 über das Benutzen oder Betreten der Gleisanlagen zuwiderhandelt,
5. als Unternehmer oder Betriebsleiter einer auf Grund dieser Verordnung erlassenen schriftlichen Anordnung der Technischen Aufsichtsbehörde, soweit diese auf diese Vorschrift verweist, zuwiderhandelt
(2) Absatz 1 Nr. 1 und 5 gilt auch für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam ist.
§ 72
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 66 des Personenbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 73
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt drei Monate nach ihrer Verkündigung in Kraft.
(2) Am gleichen Tage treten
1. die Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1247) in der Fassung vom 14. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 974),
2. die Verordnung zur Durchführung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 250)
3. die Signalordnung für Straßenbahnen vom 14. Juni 1958 (Bundessetzbl. I S. 397) außer Kraft.
(3) Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieben befindlichen, in der nachfolgenden Tabelle, Spalte 3, aufgeführten Betriebsanlagen und Fahrzeugen gelten die dort mit einem Kreuz (X) versehenen Bestimmungen dieser Verordnung nicht. Jedoch müssen bauliche Einrichtungen umgebaut oder andere Sicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften dieser Verordnung getroffen werden, wenn festgestellt eird, dass die Beanspruchungen infolge Änderung der Verkehrslasten oder aus anderen Ursachen überschritten sind oder die getroffenen Sicherungsmaßnahmen nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen; dies gilt sinngemäß auch für elektrische Einrichtungen. Soweit keine unmittelbare Betriebsgefahr besteht, kann die Technische Aufsichtsbehörde für die Durchführung der Maßnahmen eine angemessenen Frist einräumen. Sofern die Vorschriften über Sicherheitsräume (§ 13) nicht eingehalten werden, sind diejenigen Stellen, die bei Annäherung eines ‚Fahrzeuges nicht betreten werden dürfen, durch rotweißen Warnanstrich zu kennzeichnen, sofern die Technische Aufsichtsbehörde nicht andere Sicherungsmaßnahmen anordnet.
(4) In Spalte 4 der nachfolgenden Tabelle sind die Bestimmungen dieser Verordnung, die für erstmal nach dem 1. September 1953 in Betrieb genommene Fahrzeuge gelten, mit einem Kreuz (X) versehen.
(5) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb befindlichen und den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechenden Betriebsanlagen und Fahrzeugen müssen innerhalb der in der nachfolgenden Tabelle, Spalten 5 bis 7, genannten Fristen den mit einem Kreuz (X) versehenen Bestimmungen entsprechend geändert werden.
(6) Für vorhandene Betriebsanlagen und Fahrzeuge, die unter die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 fallen, gelten die bei ihrer Genehmigung oder Zulassung zugrunde gelegten Bestinnungen weiter, wobei für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Betriebsanlagen und Fahrzeuge die Vorschriften uneingeschränkt, nach Absatz 5 bis zum Ablauf der Fristen gültig bleiben.
(7) Wenn Betriebsanlagen und Fahrzeuge im Zusammenhang mit größeren Baumaßnahmen geändert werden, sind unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 und 5 die Vorschriften dieser Verordnung einzuhalten, falls die Technischen Aufsichtsbehörde nicht anderes bestimmt.
Über die in § 73 enthaltenen Ausnahme- und Übergangbestimmungen (In Spalten 3 bis 7 bezeichnet das Kreuz X die Bestimmungen der Verordnung, für di grundsätzlich Ausnahmen erteilt sind).
Betroffener |
Benennung
der
Vorschrift in
Stichworten |
Ausnahme
für vor-hand. An-lagen u. Fahrzeuge (§
73 Abs.
3) |
Nur
für nach dem 1.9. 53 in Betrieb ge-nommene Fahrzeuge (§ 73 Abs.
4) |
Vorschriften
gelten für vor-handene Anlagen und Fahrzeuge mit folgenden Übergangsfristen
(§
73 Abs. 5) |
||||||
§ |
Abs. |
Nr. |
Satz |
|||||||
1.
Januar 1967 |
1.
Januar 1970 |
1.
Januar 1972 |
||||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
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|||
2 |
|
|
|
Allg.
baul. Anforderung |
|
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|
|
|
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3 |
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|
Maßnahmen
zur Geräuschminderung |
X |
|
|
|
|
|
11 |
|
|
|
Streckführung |
|
|
|
|
|
|
|
2 |
|
|
Weiße
Kennzeichnung der Bordsteine |
X |
|
|
|
|
|
12 |
|
|
|
Mindestabstände |
|
|
|
|
|
|
|
2 |
|
|
Allg.
Forderungen |
X |
|
|
|
|
|
sowie
Anl. 1 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
13 |
|
|
|
Sicherheitsräume |
|
|
|
|
|
|
|
1 |
|
|
Gleislage
zum Sicherheitsraum |
X |
|
|
|
|
|
|
2 |
|
|
Abmessungen
der Sicherheitsräume |
X |
|
|
|
|
|
|
8 |
|
|
Stromabnehmer
in Sicherheitsräume |
X |
|
|
|
|
|
14 |
|
|
|
Oberbau |
|
|
|
|
|
|
|
6 |
|
|
Längsneigung
|
|
|
|
|
|
|
sowie |
|
|
und
Bogen |
X |
|
|
|
|
|
|
Anl.
2 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
7 |
1
u. 3 |
Weichenstell-vorrichtungen |
|
|
|
X |
|
|
|
|
9 |
|
|
Flachrillenschienen |
|
|
|
X |
|
|
|
12 |
|
|
Gleisabschlüsse |
|
|
X |
|
|
|
16 |
|
|
|
Signalanlagen |
|
|
|
|
|
|
|
4 |
|
|
Achtungssignale
vor Haltsignale |
|
|
|
X |
|
|
|
6 |
|
|
Ausrüstung
mit einer Ersatzlichtquelle |
|
|
|
|
X |
|
20 |
|
|
|
Bahnübergänge |
|
|
|
|
|
|
|
2 |
|
|
Überwachungssignale
für Fahrzeugführer bei Lichtzeichenanlagen |
|
|
|
X |
|
|
21 |
|
|
|
Fahrleitungen |
|
|
|
|
|
|
|
3 |
|
|
Fahrdrahthöhe |
X |
|
|
|
|
|
22 |
|
|
|
Stromversorgungs-anlagen |
|
|
|
|
|
|
|
1 |
|
|
Bemessung |
X |
|
|
|
|
|
|
2 |
|
|
Spannungs-schwankungen |
X |
|
|
|
|
|
23 |
|
|
|
Haltestellen |
|
|
|
|
|
|
|
3 |
|
1 |
Inseln |
X |
|
|
|
|
|
|
5 |
|
|
Bahnsteighöhe
sowie Abstand zwischen Bahn-steigkante und Fahrzeugen |
X |
|
|
|
|
|
|
9 |
|
|
Höhe
der den Fahr-gästen zugänglichen Räume |
X |
|
|
|
|
|
|
10 |
|
|
baul.
Maßnahmen bei unterirdischen Räumen mit erhöhter Brandgefahr |
X |
|
|
|
|
|
24 |
|
|
|
Brücken |
|
|
|
|
|
|
|
2 |
|
|
Gleisführungen
in Bogen |
|
|
X |
|
|
|
25 |
|
|
|
Tunnel |
|
|
|
|
|
|
|
2 |
|
|
Notausstiege |
X |
|
|
|
|
|
|
4 |
|
|
Beleuchtungsstärke |
X |
|
|
|
|
|
|
6 |
|
|
Tunnelwehre |
X |
|
|
|
|
|
29 |
|
|
|
Abmessungen
von Fahrzeugen und Zügen |
|
|
|
|
|
|
|
1 |
2 |
|
Höhe
von Schienenoberkannte |
X |
|
|
|
|
|
30 |
|
|
|
Fahrzeuggestaltung |
|
|
|
|
|
|
|
2 |
1 |
|
nicht
splitternder, schwer entflammbarer Aufbau |
X |
|
|
|
|
|
|
3 |
|
|
wie
vor, jedoch die Innenausstattung betreffend |
X |
|
|
|
|
|
|
4 |
|
|
Lastannahmen |
X |
|
|
|
|
|
|
5 |
|
|
Prüfen
der Schweißver-bindungen |
X |
|
|
|
|
|
35 |
|
|
|
Fahrzeugantrieb |
|
|
|
|
|
|
|
3 |
|
|
Antriebsleistung |
X |
|
|
|
|
|
36 |
|
|
|
Bremsen |
|
|
|
|
|
|
|
1 |
3 |
|
Zusatzbremse
bei Fahrzeugen, die am öffentlichen Straßenverkehr nicht teilnehmen |
X |
|
|
|
|
|
|
2 |
|
|
Einhaltung
der Bremswege |
X*) |
|
|
|
|
|
|
8 |
|
|
Anpresskraft
der Schienenbremse mindestens Hälfte des Fahrzeuggesamt-gewichtes |
X |
|
|
|
|
|
38 |
|
|
|
Türen |
|
|
|
|
|
|
|
1 |
|
|
Öffnungsbreite |
X |
|
|
|
|
|
39 |
|
|
|
Trittstufen
und Fußboden |
|
|
|
|
|
|
|
1 |
|
|
Höhenunterschied
zwischen Bahnsteig und Fahrzeugfußboden |
X |
|
|
|
|
|
40 |
|
|
|
Fahrzeugführer-
und Schaffnerplätze |
|
|
|
|
|
|
|
1 |
5 |
|
Keine
Behinderung beim Verlassen des Fahrzeugführerplatzes |
X |
|
|
|
|
|
|
2 |
|
|
Scheibenwischer,
Enteisungseinrichtung |
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
40 |
|
|
|
Fahrzeugführer
und Schaffnerplätze |
|
|
|
|
|
|
|
3 |
|
|
Geschwindigkeits-messer |
|
X*) |
|
|
|
|
|
4 |
|
|
Rückspiegel |
|
|
|
|
X |
|
43 |
|
|
|
Notausstiege |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Anordnungen |
|
|
|
X |
|
|
46 |
|
|
|
Innenbeleuchtung |
|
|
|
|
|
|
|
3 |
|
|
Einschalten
der Innenbeleuchtung bei Befahren von Tunnelstrecken |
|
|
|
X |
|
|
47 |
|
|
|
Heizung
und Lüftung |
X |
|
|
|
|
|
49 |
|
|
|
Verständigungs-einrichtungen |
|
|
|
|
|
|
|
1 |
3 |
|
Unterrichtung
des Fahrzeugführes über die Stellung fernbedienter Türen |
X |
|
|
|
|
|
50 |
|
|
|
Fahrsperren
und Sicherheitsfahrschaltung |
|
|
|
|
|
|
|
1 |
|
|
Fahrsperren |
|
X |
|
|
|
|
|
2 |
|
|
Sicherheitsfahrschaltung |
|
X |
|
|
|
|
52 |
|
|
|
Zielschilder
und Linienbezeichnung |
|
|
|
|
|
|
|
1 |
|
|
Anordnungen |
X |
|
|
|
|
|
53 |
|
|
|
Schluss-,
Bremsleuchten und Rückstrahler |
|
|
|
|
|
|
|
5 |
|
|
Schlussleuchten
bei Fahrzeugen, die nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen |
X |
|
|
|
|
|
54 |
|
|
|
Fahrtrichtungsanzeiger
|
|
|
|
|
|
|
|
2 |
|
1 |
Blinkleuchten,
allgem. |
|
X |
|
|
|
|
|
2 |
2 |
|
Zusätzliche
Blinkleuchten bei Zügen über 15m Länge |
X |
|
|
|
|
|
60 |
|
|
|
Fahrdienst
|
|
|
|
|
|
|
|
6 |
|
2 |
Schließen
der Außentüren |
X |
|
|
|
|
|
*)
für 2achsige Fahrzeuge und vor dem 1. September 1953 in Betrieb genommene
Fahrzeuge, die nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. |
|
Bestimmungen
(1) Die in den Bildern A bis G festgelegten Mindestabstände zwischen der Fahrzeugbegrenzungslinie und Gegenständen sowie zwischen Begrenzungslinien von Fahrzeugen auf nebeneinander liegenden Gleisen sind an in Gleismittellage stillstehenden leeren Fahrzeugen und bei einer Gleislage zu messen, die der Berechnung entspricht.
(2) Die Abstände nach Absatz 1
1. sind sowohl im geraden Gleis als auch in Gleisbogen mit Überhöhungen, wie in der Bildern A bis G angegeben,
a) soweit sie 0,15 m oder kleiner sind, jeweils senkrecht zu Fahrzeugbegrenzungslinie,
b) die übrigen Maße jedoch in der Waagerechten an der engsten Stelle zu messen,
2. gelten unter der Voraussetzung, dass
a) es bei ordnungsgemäßem Zustand der Gleisanlagen und der Fahrzeuge auch bei der zulässigen Spurerweiterungen, Radreifenabnutzungen und Höchstgeschwindigkeiten weder in der Geraden noch in Gleis-, und Ausrundungsbogen zu Berührungen zwischen, Fahrzeugen und Gegenständen kommen kann und
b) vor der ersten Inbetriebnahme neuer oder umgebauter Gleisanlagen und Fahrzeuge durch Berechnungen und Messungen nachgewiesen ist, dass die Vorschriften erfüllt sind,
3. setzen ferner voraus, dass,
a) während der Fahrt die Türen geschlossen und innerhalb der Fahrzeuge befindliche Personen gehindert sind, sich aus Fenstern hinauszulehnen oder sich auf Trittstufen aufzuhalten,
b) die festen und beweglichen Gegenstände, ausgenommen Fahrzeuge und Gleisanlagen, so beschaffen sind, dass eine Verkleinerung der Mindestabstände ausgeschlossen ist. Die beweglichen Gegenstände sind in geeigneter Weise so zu sichern, dass die Mindestabstände auch nicht unbeabsichtigt verändert werden können.
(3) Die in den Bildern A bis G dargestellten Fahrzeugbegrenzungslinien ergeben sich bei stillstehenden leeren Fahrzeugen
1. im geraden Gleis aus
a) den seitlichen Begrenzungen im Abstand der größten Fahrzeugbreite und, bei Fahrzeugen für Oberleitungsbetrieb, der größten Stromabnehmerbreite,
b) der oberen Begrenzung entsprechend der größten Fahrzeughöhe, bei Fahrzeugen für Oberleitungsbetrieb einschließlich der höchsten Stellung der Stromabnehmers,
2. in Gleisbogen sowie auf Kuppen und in Wannen aus dem geometrischen Verfahren der Fahrzeuge bei den jeweils ungünstigsten Stellungen; dementsprechend sind die nach Nummer 1 bestimmten Fahrzeugbegrenzungslinien zu erweitern. Einschränkungen im Höhenbereich über 2,8 m und unterhalb der Fahrzeugfußbodens können bei der Festlegung der Fahrzeugbegrenzungslinie berücksichtig werden.
(4) Für das Verhältnis zwischen Fahrzeugbegrenzungslinie und Gleis gelten folgende Beziehungen:
1. Die Mittellinie der durch die Fahrzeugbegrenzungslinie gebildeten Flächen steht in der Gleismitte senkrecht auf der Verbindungslinie der beiden Schienenoberkanten,
2. die seitlichen Begrenzungslinien sind gleichlaufend mit der Mittellinie,
3. die obere Begrenzungslinie ist gleichlaufend mit der Verbindungslinie der beiden Schienenoberkanten.
Anlage 2
Gleisneigung und Gleisbogen
Es bezeichnen:
V = zulässige Höchstgeschwindigkeit in km/h
H = Gleisbogenhalbmesser in der Gleisachse in m
Ha = Ausrundungshalbmesser in m
H1 = größerer Gleisbogenhalbmesser in m
H2 = kleinerer Gleisbogenhalbmesser in m
Ümin = Mindestüberhöhung in mm
Ümax = Höchstüberhöhung in mm
1. Gleisneigung
a) Höchstwerte der Längsneigung
Bei Reibungsbahnen 100 ‰
Im Haltestellenbereich und bei Abstellanlagen sind unter Berücksichtigung des Rollwiderstandes der Fahrzeuge geringere Neigungen vorzusehen.
b) Ausrundung von Neigungswechseln
Mindesthalbmesser Ha bei Gleisanlagen, auf denen die Fahrzeuge nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, nach der Formel
|
V² |
Ha |
= ― ; jedoch nicht kleiner als 500 m, |
|
4 |
in Überhöhungsrampen nicht kleiner als 1000 m,
bei Weichenzungen
in Wannen nicht kleiner als 1000 m,
in Kuppen nicht kleiner als 5000 m.
Bei Gleisanlagen, die in der Fahrbahn öffentlicher Straßen liegen, ist die Ausrundung der
Neigungswechsel den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
2. Gleisbogen
a) Mindesthalbmesser
in der Gleisachse gemessen, bei Gleisen von Bahnen, deren Fahrzeuge
1. am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen H = 25 m,
2. nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen H = 180 m
Dabei sind die Vorschriften über den waagerechten Abstand zwischen Bahnsteigkarten und Fahrzeug (§23 Abs. 5) zu beachten. Unterschreitungen der Werte von 1. und 2. sind auf Abstellanlagen, Wendeschleifen, Betriebshöfe und Sonderfälle zu beschränken.
b) Überhöhungen
1. Mindestüberhöhungen Umin
Zum Ausgleich der Seitenbeschleunigung bei Fahrt durch Gleisbogen ist der äußere Schienenstrang anzuheben. Die höchstzulässige Seitebeschleunigung bs beträgt 1,0 m/sec2. Bei dieser Seitenbeschleunigung ergeben sich die Werte
1.1 Ümin = 11,8 V2
___ 150 bei Regelspur,
H
1.2 Ümin = 8,3 V2 __ 108 bi Meterspur.
H
Soweit sich negative Überhöhungen (Untertiefungen) ergeben, sind diese zulässig.
2. Höchstüberhöhung
Ümax nach der Formel
2.1 Ümax = 165 mm bei Regelspur,
2.2 Ümax = 110 mm bei Meterspur.
an Bahnsteigen
2.3 Ümax = 70 mm bei Regelspur
2.4.Ümax = 50 mm bei Meterspur.
Abweichungen von der festgelegten Überhöhung als Folge des Betriebes sind bis zu ± 10 mm zulässig.
Übergangsbogen sind anzulegen bei Gleise von Bahnen, deren Fahrzeuge
1. am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, entsprechend den Straßen- und Betriebsverhältnissen,
2. nicht am öffentlichen Verkehr teilnehmen,
a) zwischen einer Geraden und einem Gleisbogen, wenn der Halbmesser des
Gleisbogens kleiner als V2 ist,
9
b) zwischen Gleisbogen mit verschiedenen Halbmessern, wenn
aa) bei gleichgerichteten Gleisbogen
1000 __ 1000 größer als 9000,
H2 H1 V2
bb) bei entgegengesetzt gerichteten Gleisbogen
1000 + 1000 größer als 9000 ist
H2
H1
V2
d) Überhöhungsrampen
1. Neigungshöchstwerte
bei Gleisen von Bahnen, deren Fahrzeuge
1.1 am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen
bei V bis 50km/h bei Regelspur
30 km/h bei Meterspur
1 : 150
bei höheren Geschwindigkeiten
1: 3 V bei Regelspur
1 : 5 V bei Meterspur,
1.2 nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen
bei V bis 50 km/h bei Regelspur
30 km/h bei Meterspur
1 : 300
bei höheren Geschwindigkeiten
1 : 6 V bei Regelspur
1 : 10 V bei Meterspur
Zwischen zwei Überhöhungsrampen muss ein Gleisabschnitt ohne Überhöhung oder mit gleichbleibender Überhöhung vorhanden sein, der mindestens V / 10 in m zu betragen hat.
Hierauf kann bei Gleisscheren verzichtet werden.
2. Längen
Die Überhöhungsrampe soll innerhalb des Übergangsbogens angeordnet werden und dessen Länge haben. Wenn die Überhöhungsrampe infolge örtlicher Gegebenheiten in den Gleisbogen einbezogen wird, muss die Mindestüberhöhung in jedem Punkt des Übergangsbogens vorhanden sein. Folgen Gegenbogen ohne Zwischengerade aufeinander, ist die Überhöhung des einen Bogens stetig in de Überhöhung des anderen Bogens überzuführen.
Übergänge von einem Gleisabstand auf einen anderen (Gleisverziehungen) können ohne Übergangsbogen und Zwischengerade hergestellt werden, wenn die Halbmesser der Gegenbogen mindestens V2 / 4in m betragen.
Bei der Festlegung vorstehender Werte ist die jeweilige Bauart der Fahrzeuge z berücksichtigen.
Anlage 5
Bestimmungen
für das Messen der Bremswege
Durch Bremsversuche auf geradem und ebenem Gleis mit trockener, sauberer Laufflächen ohne Sandung ist nachzuweisen:
1. Bei einem Fahrzeug einer erstmalig in Betrieb zu nehmenden Bauart
a) mit der zulässigen Nutzlast (Gesamtgewicht), dass die Bremsen den Absätzen 3,6 und 7 (§36) entsprechen, soweit für sie diese Vorschriften gelten,
b) ohne Nutzlast Eigengewicht), bei den nach Nummer 2 vorgeschriebenen Ausgangsgeschwindigkeiten, dass die Bremswege eingehalten werden;
2. bei Fahrzeugen von Bauarten, die im Betrieb bereits verwendet werden, dass mit ordnungsgemäß gebremsten Fahrzeuge ohne Nutzlast die nach Tabelle A und B dieser Anlage entsprechend den Ausgangsgeschwindigkeiten vorgeschriebenen Bremsweg nicht überschritten werde, dabei sind durchzuführen
a) bei am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge für Geschwindigkeiten
über 30 km/h bei zwei sich um wenigstens 20 km/h unterscheidenden Ausgangsgeschwindigkeiten je zwei Bremsversuche bei gleichzeitiger Betätigung der Haupt- und Zusatzbremse (Schienenbremse) und eine Funktionsprüfung der Schienenbremse,
b) bei nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeugen für
Geschwindigkeiten über 40 km/h bei zwei sich um wenigstens 25 km/h unterscheidenden Ausgangsgeschwindigkeiten je zwei Bremsversuche mit der Hauptbremse und je zwei mit der Zusatzbremse,
c) bei Fahrzeugen ohne Zusatzbremse je zwei Bremsversuche mit der Hauptbremse,
bei zwei sich um wenigstens 10 km/h unterscheidenden Ausgangsgeschwindigkeiten.
Die Ausgangsgeschwindigkeiten sind entweder mit eichfähigen Geschwindigkeitsmessern oder durch Zeit- und Wegstreckenmessungen, die Bremswege mit eichfähigen Wegstreckenzählern oder in anderer Weise festzustellen. Bremsmessgeräte können insoweit verwendet werden, als damit die Bremswege mit derselben Genauigkeit wie bei Messungen nach Satz 1, bei den Ausgangsgeschwindigkeiten nach Nummer 2 ermittelt werden können.
Tabelle
A
Bremswege für Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten über 30 km/h (§36 Abs. 1 Nr. 2) und über 40 km/h (§36 Abs. 1 Nr. 3)
|
Bremsweg in m der Fahrzeuge, die am Straßenverkehr |
||
|
teilnehmen |
nicht teilnehmen |
|
Ausgangs-geschwindigkeiten km/h |
Haupt- und Zusatz- bremse a |
Hauptbremse b |
Zusatzbremse c |
20 |
9,0 |
20,0 |
22,0 |
25 |
13,0 |
29,0 |
35,0 |
30 |
17,0 |
40,0 |
50,0 |
35 |
22,0 |
51,0 |
67,0 |
40 |
27,0 |
65,0 |
87,0 |
45 |
33,0 |
78,0 |
112,0 |
50 |
39,0 |
94,0 |
139,0 |
55 |
47,0 |
111,0 |
169,0 |
60 |
54,0 |
131,0 |
199,0 |
70 |
69,0 |
180,0 |
267,0 |
Tabelle
B
Bremswege für Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten bis zu 30 km/h (§36 Abs. 1 Nr.2) und bis zu 40 km/h (§36 Abs. 1 Nr. 3)
|
Bremsweg in m der Fahrzeuge, die am Straßenverkehr |
|
|
teilnehmen |
nicht teilnehmen |
Ausgangsgeschwindigkeiten km/h |
Hauptbremse a |
Hauptbremse b |
10 |
6,0 |
7,0 |
15 |
12,0 |
15,0 |
20 |
17,0 |
25,0 |
25 |
24,0 |
38,0 |
30 |
33,0 |
54,0 |
40 |
- |
95,0 |
Anmerkung Bremswege für Ausgangsgeschwindigkeiten, die zwischen den angegebenen Werten liegen, können verhältnisgleich aus der Zunahme des Bremsweges und der Steigerung der Ausgangsgeschwindigkeiten errechet werden.