Die Entwicklung der BOStrab

Ausgabe 1969

Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen

(Straßenbahn- Bau- und Betriebsordnung- BO Strab)

vom 25. März 1969

Inhaltsübersicht

 

Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Grundforderung
§ 3 Pflichten des Leiters des Betriebes
§ 4 Dienstanweisungen
Abschnitt 2
Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren
§ 5 Grundlagen und Zuständigkeiten
§ 6

Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren für den Bau, die Erweiterung oder Veränderung von Bahnanlagen

§ 7 Beaufsichtigung des Baues von Bahnanlagen; Gebrauchsabnahme
§ 8  Genehmigungsverfahren für den Bau, die Beschaffung und die Veränderung von Fahrzeugen
§ 9 Straßenbahntechnische Abnahme; Betriebserlaubnis
Abschnitt 3
Bahnanlagen
§ 10 Trassierung
§ 11 Unterb au
§ 12 Oberbau
§ 13 Spurweite
§ 14 Längsneigung
§ 15 Gestaltung der Gleisanlagen
§ 16 Lichtraumgrenzung
§ 17 Gleismittelabstand
§ 18 Haltestellen
§ 19 Kreuzungen mit anderen Bahnen
§ 20 Kreuzungen mit anderen Verkehrswegen
§ 21 Brücken
§ 22 Tunnel
§ 23 Be- und Entladestellen
§ 24 Nachrichtenmittel
§ 25 Signale
§ 26 Sicherungsanlagen
§ 27 Elektrotechnische Anlagen
§ 28 Betriebshöfe und Werkstätten
§ 29 Instandhaltung der Bahnanlagen
§ 30 Prüfung der Bahnanlagen
Abschnitt 4
Fahrzeuge
§ 31 Hauptabmessungen
§ 32 Radsätze
§ 33 Fangeinrichtungen, Abweiser, Bahnräumer
§ 34 Federung
§ 35 Kupplungseinrichtungen
§ 36 Sandstreuvorrichtungen
§ 37 Fahrzeugaufbauten
§ 38 Trittstufen und Fußboden
§ 39 Türen
§ 40 Notausstiege
§ 41 Fenster
§ 42 Fahrerraum
§ 43 Warneinrichtungen für den Straßenverkehr
§ 44 Signaleinrichtungen
§ 45 Beleuchtungseinrichtungen
§ 46 Fahrtrichtungsanzeiger
§ 47 Fahrtziel und Linienbezeichnung
§ 48 Beschriftung der Fahrzeuge
§ 49 Bremsen
§ 50 Fahrzeugantrieb
§ 51 Stromabnehmer
§ 52 Untersuchungen und deren Fristen
Abschnitt 5
Bahnbetrieb
§ 53 Bahnbetriebsangehörige
§ 54 Fahrpersonal
§ 55 Fahr- und Rangierdienst
§ 56 Z ugbildung
§ 57 Kennzeichnung der Züge
§ 58 Bremsprobe und Bremsbedienung
§ 59 Signale im Bahnbetrieb
§ 60  Bedienung von Haltestellen
§ 61 Befahren eingleisiger Streckenabschnitte
§ 62  Fahrten in Störungsfällen
§ 63 Abstoßen und Ablaufen von Straßenbahnfahrzeugen
§ 64 Sicherung stillstehender Fahrzeuge
§ 65 Befahren von Gleisbogen und Stellen mit Lichtraumbeschränkungen
§ 66 Befahren von Kreuzungen mit anderen Bahnen bzw. anderen Verkehrswegen
§ 67 Gütertransport mit Schienenfahrzeugen
§ 68 Bahnbetriebsunfälle
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 69 Ausnahmen und Abweichungen
§ 70 Inkrafttreten
Anlagen
Anlage 1 Regellichtraum für Straßenbahnen
Anlage 2 Gestaltung und Sicherung der Bahnübergänge
Anlage 3 Signalordnung für Straßenbahnen ( SO Strab)
Anlage 4  Sicherung eingleisig befahrener Streckenabschnitte
Anlage 5  Begrenzung der Fahrzeuge
Anlage 6 

Regelformen, Abnutzungsgrenzen und Mindestmaße der bearbeiteten Radreifen und Durchführung der Messung

Anlage 7 Zulässige Bremswege
Anlage 8 Bestimmungen für das Messen der Bremswege
Anlage 9

Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen und die Überwachung der Straßenbahnfahrzeuge

Anlage 10 Prüfungsordnung für Straßenbahnverkehr
Anlage 11 Dienstunterweisungen
Anlage 12 Streckenkenntnis für Straßenbahnfahrer
Anlage 13 Rangierdienst
Anlage 14 Bahnbetriebsunfälle und Bahnbetriebsstörungen
Anlage 15 Übergangsbestimmungen
Anlage 16 Oberbauvorschriften für Straßenbahnen ( Obv Strab)

Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen

(Straßenbahn- Bau- und Betriebsordnung- BO Strab)

vom 25. März 1969

Vierte Durchführungsbestimmung zur Bahnaufsichtsverordnung - Bau- und Betriebsordnung für Straßenbahnen - ( BO Strab)

 vom 25. März 1969

Auf Grund des § 9 der Verordnung vom 23. April 1964 über die Staatliche Bahnaufsicht – Bahnaufsichtsverordnung – (GBI.2 S. 317) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe folgendes bestimmt:

 

Abschnitt 1

Allgemeines

 

§ 1

Geltungsbereich

 (1) Diese Durchführung gilt für den Bau neuer Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie für die Durchführung des Straßenbahnbetriebes. Sie gilt ebenfalls für größere Umbauten, Erweiterungsbauten und Instandhaltungsarbeiten an bereits bestehenden Bahnanlagen und vorhandenen Fahrzeugen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht.

(2) Bahnanlagen im Sinne dieser Durchführungsbestimmung sind alle dem Betrieb der Straßenbahnen dienenden Anlagen, und zwar insbesondere

- Gleisanlagen

- Brücken

- Haltestellenanlagen

- Fahrleitungsanlagen

- Stromversorgungsanlagen

- Signalanlagen

- Zugsicherungsanlagen und

- sonstige Einrichtungen und Bauwerke, sofern sie ausschließlich oder vorwiegend dem

Straßenbahnbetrieb dienen

(3) Fahrzeuge im Sinne dieser Durchführungsbestimmung sind alle Schienenfahrzeuge der Straßenbahnen

 § 2

Grundforderung  

(1) Der Bau und die Instandhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie der Betrieb müssen den Bestimmungen dieser Bau- und Betriebsordnung sowie den von der Staatlichen Bauaufsicht getroffenen Anweisungen entsprechen.

(2) Die Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so bemessen und gebaut sein, dass sie auch beiden höchsten und thermischen Beanspruchungen die Sicherheit gewährleisen.

(3) Die Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so gebaut sein, das die Schutzgüte gemäß den Rechtsvorschriften (insbesondere Gesetzbuch der Arbeit und Arbeitsschutzverordnung) gewährleistet ist und dass die beim Betrieb entstehenden Geräusche die festgelegten Normative der Ordnung über die Lärmbekämpfung und die Erschütterungen das nach dem neuesten Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht überschreiten.

 

§ 3

Pflichten des Leiters des Betriebes  

(1) Für  den Bau, die Instandhaltung und für die vorgeschriebenen Prüfungen und Untersuchungen der Bahnanlage und Fahrzeuge sowie für den Betrieb der Straßenbahnen trägt der Leiter des Betriebes persönlich die volle Verantwortung. Unter dem Leiter des Betriebes ist hierbei der Leiter des Gesamtbetriebes zu verstehen.

(2) Erweisen sich Bahnanlagen oder Fahrzeuge als nicht vorschriftsmäßig, so hat der Leiter des Betriebes die Mängel beheben zu lassen. Die Staatliche Bauaufsicht kann ihm hierfür fristgemäß zu erfüllende Auflagen erteilen.

(3) Der Leiter des Betriebes hat die Tätigkeit der Staatlichen Bahnaufsicht zu unterstützen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und – soweit es die Tätigkeit verlangt – die benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen.

(4) Die dem Leiter des Betriebes gegenüber verantwortlichen Kader für die Fachgebiete im Sinne dieser Durchführungsbestimmung sind dem zuständigen Organ der Staatlichen Bahnaufsicht bekanntzugeben. Eine Kurzbiographie ist beizufügen.

   

§ 4

Dienstanweisungen  

Der Leiter des Betriebes hat zu den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnung für Straßenbahnen und zu den Anweisungen der Staatlichen Bahnaufsicht Dienstanweisungen entsprechend den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen aufzustellen und deren Einhaltung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Die Dienstanweisungen sind dem zuständigen Organ der Staatlichen Bahnaufsicht zur Kenntnis zu bringen.

 

Abschnitt 2

Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren

 

§ 5

Grundlagen und Zuständigkeiten  

(1) für den Neubau, für Erweiterungen oder Veränderungen von Bahnanlagen – die der Genehmigungspflicht nach der Deutschen Bauordnung unterliegen – ist die Zustimmung, für den Neubau oder für die Veränderung von Signal- und Zugsicherungsanlagen, von Fahrleitungs- und Stromversorgungsanlagen als Bauwerke sowie von Fahrzeugen ist die Genehmigung der Staatlichen Bauaufsicht einzuholen. Für die Aufnahme des Bahnbetriebes ist die Betriebserlaubnis der Staatlichen Bahnaufsicht erforderlich.

(2) Die Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht ist auch für solche Bauvorhaben erforderlich, die die Sicherheit des Straßenbahnbetriebes beinträchtigen bzw. für die der Straßenbahnbetrieb selbst eine Gefahr bilden kann.

(3) Die Zustimmung zu Bauvorhaben im Bereich der Bahnanlagen (z.B. Durchörterungen) kann in einfachen Fällen der Leiter des Betriebes erteilen. Bei Baudurchführung durch Dritte kann er an diese Forderungen stellen, um jederzeit die volle Sicherheit des Bahnbetriebes zu gewährleisten.

 

§ 6

Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren für den Bau, die Erweiterung oder Veränderung von Bahnanlagen

 

(1) Der Plan- bzw. Investitionsträger oder sein Beauftragter (Projektant)  hat die Unterlagen (Erläuterungsbericht, Lage- bzw. Ausführungspläne, Lastannahmen und Berechnungen) in zweifacher Ausfertigung unter Beigabe einer Stellungnahme des Verkehrsbetriebes dem zuständigen Organ der Staatlichen Bahnaufsicht vorzulegen. Statische Berechnungen müssen von einem Prüfstatiker geprüft sein.

(2) Das zuständige Organ der Staatlichen Bahnaufsicht prüft, ob die Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen für Straßenbahnen und die von ihm getroffenen Anweisungen erfüllt sind.

(3) Das zuständige Organ der Staatlichen Bahnaufsicht erteilt seine Zustimmung bzw. Genehmigung gemäß § 5 durch einen Vermerk auf den Unterlagen und gibt eine Ausfertigung mit einem besonderen Zustimmungs- bzw. Genehmigungsschreiben an den Antragsteller zurück.

(4) Ergeben sich Änderungen, so hat der Antragsteller die Unterlagen zu ergänzen und sie dem zuständigen Organ der Staatlichen Bahnaufsicht erneut vorzulegen.

 

§ 7

Beaufsichtigung des Baues von Bahnanlagen; Gebrauchsabnahme  

(1) Die Beaufsichtigung des Baues von Bahnanlagen und die Gebrauchsabnahme obliegen dem Organ, das für die Baugenehmigung zuständig ist.  

(2) Soweit gemäß § 5 Abs. 1 die Staatliche Bauaufsicht die Baugenehmigung erteilt, kann sie während der Bauausführung die Übereinstimmung mit dem Projekt überprüfen und ggf. Nachweise hierüber verlangen. Sie kann weiter verlangen, dass ihr der Beginn und die Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. Die Gebrauchsabnahme hierzu ist nach Abschluss der Bauarbeiten angezeigt werden. Die Gebrauchsabnahme hierzu ist nach Abschluss der Bauarbeiten durchzuführen. Sie bildet die Grundlage für die Übernahme der vom bauausführenden Betrieb hergestellten Betriebsanlagen durch den Verkehrsbetrieb.

 

§ 8

Genehmigungsverfahren für den Bau, die Beschaffung und die Veränderung von Fahrzeugen  

(1) Die Fahrzeuge müssen hinsichtlich ihrer technischen Parameter den Bestimmungen dieser Durchführungsbestimmung entsprechen.

(2) Die Staatliche Bahnaufsicht ist bei der Entwicklung und Beschaffung neuer Fahrzeugtypen zu beteiligen. Das erste Fahrzeug bzw. das erste der Nullserie ist ihr zur Abnahme vorzuführen. Diese Abnahme ist der Gebrauchsabnahme gleichzusetzen. Die endgültigen Konstruktionsunterlagen sind vor Anlauf der Serienproduktion bzw. vor der Beschaffung weiterer Fahrzeuge dem Generalbevollmächtigten für Bahnaufsicht vorzulegen.

Diese Unterlagen müssen insbesondere enthalten:

- Beschreibung des Fahrzeuges, aus der alle für die Beurteilung der Betriebs- und Verkehrssicherheit, insbesondere der Bremseinrichtungen und Spurführung, erforderlichen Merkmale hervorgehen

- Beschreibung der elektrischen und sonstigen wichtigen Ausrüstungen unter Beifügung von Schalt- und Funktionsplänen

- Ausführungszeichnungen mit Angabe der Hauptabmessungen, die die Eignung des Fahrzeuges für den vorgesehenen Zweck erkennen lassen

- Messtechnische Nachweise, wie Schallpegelmessergebnisse u.a.

(3) Bei der Veränderung von Fahrzeugen ist sinngemäß nach Abs. 2 zu verfahren.

 

§ 9

Straßenbahntechnische Abnahme; Betriebserlaubnis  

(1) Unabhängig von der Gebrauchsabnahme durch das die Baugenehmigung erteilende Organ sind neue und veränderte Bahnanlagen und Fahrzeuge vor Inbetriebnahme durch das zuständige Organ der Staatlichen Bahnaufsicht straßenbahntechnisch abzunehmen. Mit dieser Abnahme ist zu gewährleisten, dass die Betriebsanlagen und Fahrzeuge entsprechend den straßenbahntechnischen Bedingungen der Zustimmungs- bzw. Genehmigungserklärung, bei Fahrzeugen entsprechend der genehmigten Bau- und Betriebsart, hergestellt worden sind.

(2) Über die straßenbahntechnische Abnahme ist eine Niederschrift anzufertigen, in welche die festgestellten Mängel und die Auflagen zu ihrer Beseitigung aufzunehmen sind. Die Niederschrift sind bei Fahrzeugen die Ergebnisse der durchgeführten Bremsprüfungen nach § 49 Abs. 3 beizufügen.

(3) Erforderliche Einsatzbeschränkungen bei Bahnanlagen und Fahrzeugen sind vom Leiter des Betriebes dem zuständigen Organ der Staatlichen Bahnaufsicht zum Zeitpunkt der straßenbahntechnischen Abnahme anzugeben.

(4) Das zuständige Organ der Staatlichen Bahnaufsicht kann die Durchführung der straßenbahntechnischen Abnahme dem Leiter des Betriebes übertragen. In diesem Fall muss der Leiter des Betriebes dem zuständigen Organ der staatlichen Bahnaufsicht schriftlich bestätigen, dass die abgenommenen Bahnanlagen oder Fahrzeuge den genehmigten Unterlagen entsprechen und die straßenbahntechnische Abnahme zu keinen Beanstandungen führte.

(5) Sofern alle Vorraussetzungen für die Inbetriebnahme erfüllt sind bzw. die Bestätigung des Leiters des Betriebes gemäß Abs. 4 vorliegt, wird vom zuständigen Organ der Staatlichen Bahnaufsicht

die Betriebserlaubnis erteilt.  Sie darf vorab mündlich erteilt werden, ist jedoch schriftlich zu belegen. In der Regel ist die Erlaubnis an keine Frist gebunden.

(6) Das zuständige Organ der Staatlichen Bahnaufsicht kann dem Leiter des Betriebes von Fall zu Fall die Befugnis zur Erteilung der Betriebserlaubnis übertragen.

 

Abschnitt 3

Bahnanlagen

§ 10

Trassierung

 (1) Die Trassen neuer Straßenbahnstrecken sind unter Berücksichtigung der Verkehrsbedürfnisse und der  Verkehrssicherheit festzulegen. Dabei sind die Belange des übrigen Straßenverkehrs zu beachten; kleine Halbmesser und starke Neigungen sind zu vermeiden, Neue Straßenbahnstrecken in Einbahnstraßen müssen der zugelassenen Verkehrsrichtung entsprechen.

(2) Bei Änderung bestehender Anlagen ist die Verwirklichung der im Abs. 1 enthaltenen Forderungen anzustreben.

(3) Straßenbahnen, die innerhalb des Verkehrsraumes einer Straße neu angelegt oder verändert werden, sind in geschlossener Ortslage in der Straßenmitte auf besonderem Bahnkörper anzuordnen. Abweichungen hiervon sind nur mit Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht zulässig. Ein Wechsel der Gleisanlage über die gesamte Straßenbreite ist nicht zulässig.

(4) Außerhalb geschlossener Ortslage müssen die Straßenbahnen im Zuge von Fernverkehrsstraßen oder Landstraßen 1. Ordnung grundsätzlich auf eigenem oder besonderem Bahnkörper geführt werden.

(5) Der Neubau von Trassen mit eingleisige, Zweirichtungsverkehr bedarf des Nachweises der beabsichtigen Betriebsdurchführung einschließlich der des Perspektivzeitraumes.

 

§ 11

Unterbau  

Der Unterbau muss stets die größe auf der Strecke gefahrene Achslast und die aus dem Straßenverkehr entstehende Verkehrslast sowie die vorhandenen Grundwasser-, Boden- und Geländeverhältnisse berücksichtigen.  Die technischen Ausführungen regeln die in der Anlage 16 enthaltenen „Oberbauvorschriften für Straßenbahn (Obv Strab)“.

 

§ 12

Oberbau  

Der Oberbau muss eine Achslast von 12 Mp aufnehmen und ist im übrigen nach den Obv Strab (Anlage 16) herzustellen.

 

§ 13

Spurweite  

(1) Neue Straßenbahnen sind mit dem Grundmaß der Regelspur 1 435 mm auszuführen. Die Spurweite ist das lichte Maß zwischen den Schienenköpfen, 9 mm unter der Schienenoberkante (SO) und rechtwinklig zur Gleisachse gemessen.

(2) Neue Straßenbahngleise erhalten keine Spurerweiterung. Veränderungen der Spurweite infolge des Bahnbetriebes und innerhalb von Weichen und Kreuzungen regeln die Obv Strab (Anlage 16).

 

§ 14

Längsneigung  

(1) Die Längsneigung darf 5 % (1:20) nicht überschreiten. Ausnahmen bedürfen der  Genehmigung des zuständigen Organs der Staatlichen Bahnaufsicht.

(2) In der Verlängerung von Strecken mit starkem Gefälle sind nach Möglichkeit gerade Strecken anzuordnen. Andernfalls müssen Gleisbogen und Überhöhungen in diesem Bereich den besonderen Neigungsverhältnis angepasst werden.

(3) Neigungswechsel sind entsprechend den Festlegungen in den Obv Strab (Anlage 10) auszurunden.

(4) Die Längsneigung darf bei allen Gleisen, auf denen Wagen auf- oder abgestellt werden, nicht mehr als 2. 5 % (1:4000) betragen.

 

§ 15

Gestaltung der Gleisanlagen  

(1) Gleise mit niveaugleichem Deckenschluss sind so zu verlegen, dass in der Geraden die Schienenköpfe beider Schienen in gleicher Höhe liegen.

(2) Gleisenden auf eigenem oder besonderem Bahnkörper, auf Betriebshöfen, in Werkstätten und auf Abstellgleisen sind durch Prellböcke, befestigte Vorlagen (Hörner) od. dgl. abzuschließen. die Vorrichtung dürfen den übrigen Verkehr nicht behindern oder gefährden.

(3) Haben Hallengleise, auf denen sich Fahrzeuge mit eigenem Antrieb bewegen können, nur Gleisabschlüsse mit begrenzter Wirksamkeit, so dürfen sich in Verlängerung solcher Gleise keine Stützen oder sonstigen Bauteile befinden, deren Beschädigung den Einsturz der Halle zu Folge haben kann. Hinter solchen Gleisenden dürfen weiterhin bis zu 5 m Entfernung keine Räume vorhanden sein, in denen sich Menschen über längere Zeit aufhalten oder stoß- bzw. explosionsgefährdete Güter gelagert werden.

(4) Der kleinste zulässige Halbmesser beträgt für Neubauten 50,0 m.

Ausnahmen bei Neubauten sind möglich.  

- für Abbiegfahrten in Knotenpunktbereichen, jedoch nicht < 30,0 m

- für Betriebsgleise für befristete Zeiträume, insbesondere für Bauzustände

- für Gleisschleifen und sonstige Gleise (Betriebshof-, Werkstatt-, Abstell- und Umladegleise)

Bei der Erneuerung bzw. Auswechslung von Gleisbogen im Zuge der Instandhaltung entscheidet der Leiter des Betriebes, ob eine Bogenverbesserung möglich und vertretbar ist. Sofern durch die Erneuerung oder Auswechslung bestehende Betriebsbeschränkungen (z.B. Begegnungsverbote) nicht beseitigt werden, ist die Zustimmung des zuständigen Organs der Staatlichen Bahnaufsicht einzuholen.

(5) In Gleisbogen sind auf Grund der vorgesehenen oder festgelegten Geschwindigkeiten und der Bogenhalbmesser Überhöhungen nach den Obv Strab (Anlage 16) einzubauen.

(6) Die Überhöhungen bei Gleisanlagen innerhalb des Verkehrsraumes öffentlicher Straßen sind im Einvernehmen mit der zuständigen Straßenverwaltung festzulegen.

 

§ 16

Lichtraumgrenzung  

(1) Gleise müssen so verlegt sein, dass die am weitesten ausladenden Teile der Fahrzeuge

- von allen festen Gegenständen und

- von den am weitesten ausladenden Teilen von Fahrzeugen, die sich auf einem Nachbargleis befinden, einen  Mindestabstand haben, der auch beim Absetzen oder Stapeln von Gegenständen neben den Gleisen einzuhalten ist. Für den Mindestabstand bei neuen und bestehenden Anlagen gelten die Festlegungen der Anlage 1 „Regellichtraum für Straßenbahnen“.

(2) In Gleisbogen ist der in Anlage 1  vorgeschriebene Bogenzuschlag zu berücksichtigen.

(3) Offenstehende Türen müssen

- von der äußeren Fahrzeugbegrenzung einen freien Schutzraum nach beiden Seiten von 500 mm und

- über SO eine lichte Höhe von 4500 mm aufweisen.

(4) Fahrtrichtungsanzeiger und Rückspiegel brauchen nicht berücksichtigt zu werden, wenn sie sich höher als 1900 mm über SO befinden.

(5) Beim vorübergehenden Lagern von Material für Straßen- und Gleisbauarbeiten darf das Maß um 200 mm verringert werden, wenn die Stapel nicht höher als 800 mm über SO sind und ausreichende Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.

(6) In Unterführungen, Tunneln, bei Stützmauern, Brückengeländern und Einfriedungen sind Schutznischen im Abstand von 10,00 m anzuordnen, soweit nicht 750 mm freier Raum zwischen Fahrbegrenzung und den gesamten Baulichkeiten vorhanden ist.

 

§ 17

Gleismittenabstand

 (1) Der Abstand benachbarter Gleise auf zweigleisigen Strecken muss in der Geraden von Gleismitte bis Gleismitte betragen

- bei Einsatz von Fahrzeugen mit Wagenbreite über 2200 mm bis 2600 mm

- bei Einsatz von Fahrzeugen bis 2200 mm Wagenbreite

Die Anwendung des Gleismittenabstandes von 2600 mm ist unter Vorlage der vom Rat des Bezirkes bestätigten Perspektive des Verkehrsbetriebes nur mit Zustimmung des zuständigen Organs der Staatlichen Bahnaufsicht zulässig.

(2) In Gleisbogen ist der in den Obv Strab (Anlage 16) vorgeschriebene Bogenzuschlag zu berücksichtigen, wobei der geringste Sicherheitsabstand von 200 mm zwischen den Fahrzeugbegrenzungslinien nicht unterschritten werden darf. In diesem Maß sind Ausladungen (Fahrtrichtungsanzeiger u.a.) bis 65 mm je Fahrzeugseite enthalten.

(3) Bei zusammenlaufenden Gleisen ist erforderlichenfalls vom Leiter des Betriebes die Kennzeichnung mit dem Signal St 21 der „ Signalordnung für Straßenbahnen (SO Strab)“ – Anlage 3 – festzulegen.

(4) Bei der Festlegung der Gleisabstände für Aufstell- und Überholungsgleise ist ein Arbeitsweg von 800 mm Breite für das Betriebspersonal zu berücksichtigen. Bei größeren Aufstellanlagen sind zwischen den zu bildenden Gleisgruppen größere Abstände als 800 mm anzuordnen.

 

§ 18

Haltestellen  

(1) Haltestellenstandorte sind auf Grund des Verkehrsaufkommens unter Beachtung der betriebs- und verkehrstechnischen Forderungen und der Verkehrssicherheit  durch den Verkehrsträger im Einvernehmen mit den zuständigen örtlichen Organen, dem Organ der Staatlichen Bahnaufsicht und den Dienststellen der Deutschen Volkspolizei festzulegen.

(2) Haltestellen können auch für das gleichzeitige Halten von zwei Zügen in derselben Fahrtrichtung als Doppelhaltstelle angeordnet werden.

(3) Die Länge für eine Haltestelle darf in der Regel 45 m, die für eine Doppelhaltestelle 90 m nicht unterschreiten. Abweichungen sind zu begründen.

(4) In Außenbogen mit Radien < 3000m ist die Anordnung von Haltestellen unzulässig.

(5) Endhaltestellen dürfen wegen der Gefahr des Ablaufens der Wagen in keiner stärkeren Neigung als 2, 5 % (1:4000) angelegt werden.

(6) Haltestellen sind mit dem Signal St 1 der SO Strab, Doppelhaltestellen mit dem Signal St 2a oder b der SO Strab (Anlage 3) zu kennzeichnen. Sie müssen auch bei Dunkelheit rechtzeitig und gut zu erkennen sein.

(7) Die weiteren Einzelheiten der Gestaltung von Haltestellen sind in TGL 21704 festgelegt.

(8) Aus Gründen der Betriebssicherheit können Zwangsstellen, die mit Signal St 3 der SO Strab (Anlage 3) zu kennzeichnen sind, eingerichtet werden. Wird an einer Zwangshaltestelle Fahrgastwechsel zugelassen, so ist zusätzlich das Signal St 1 der SO Strab anzubringen.

 

§ 19

Kreuzungen mit anderen Verkehrswegen  

(1) Neue schienengleiche Kreuzungen mit anderen Bahnen sind nicht zulässig.

(2) Bei bestehenden schienengleichen Kreuzungen zwischen Straßenbahnen und anderen Bahnen kann das zuständige Organ der Staatlichen Bahnaufsicht Auflagen zu Veränderungen erteilen.

 

§ 20

Kreuzungen mit anderen Verkehrswegen  

(1) Schienengleiche Kreuzungen mit Autobahnen sind nicht zulässig.

(2) Bei Neubauten sind schienengleiche Kreuzungen mit Fernverkehrsstraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage nicht zulässig.

(3) Verflechtungsstellen zwischen Straßenbahntrassen und den Verkehrswegen der anderen Verkehrsteilnehmer werden je nach Erfordernis durch Verkehrssignalanlagen, vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen oder auf andere  Weise im Einvernehmen zwischen den Dienststellen der Deutschen Volkspolizei und dem Verkehrsbetrieb gesichert.

(4) Sofern Verflechtungsstellen zwischen Straßenbahntrassen und den Verkehrswegen der anderen Verkehrsteilnehmer am Beginn, Ende oder inmitten eigenen oder besonderen Bahnkörpers auf Grund der Betriebsbedingungen der Straßenbahn und der übrigen Verkehrsverhältnisse zur Gewährleistung der Sicherheit die Kennzeichnung als Bahnübergang nach den Bestimmungen der Straßenverkehrs- Ordnung – StVO – vom 30. Januar 1964 in der Fassung der Verordnung vom 6. Dezember 1967 erfordern, wird dies im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Organ der Staatlichen Bahnaufsicht, Dienststellen der Deutschen Volkspolizei und dem Verkehrsbetrieb geregelt. Für die Gestaltung und Sicherung der Bahn der Bahnübergänge gelten die Bestimmungen der Anlage 2 „Gestaltung und Sicherung der Bahnübergänge“.

§ 21

Brücken

 (1) Beim Neubau von Brücken ist der Lastenzug nach den Obv Strab (Anlage 16) zu berücksichtigen. Wenn sich bei Benutzung einer Straßenbahnbrücke durch die Straßenbahn Lasten in einzelnen Bauteilen mit höheren Werten ergeben als bei der Straßenbrücke üblichen Berechnungs- und Belastungsweise, so sind diese Bauteile ebenfalls nach dem Lastenzug der Obv Strab (Anlage 16) zu bemessen.

(2) die Rechtsträger von Brücken, auf denen Straßenbahnen verkehren, sind verpflichtet, den statischen Nachweis nach den Obv Strab (Anlage 16)  zu erbringen, der von einem Prüfstatiker geprüft sein muss.

(3) Die Brücken sind alle 6 Jahre einer eingehenden Hauptprüfung (Untersuchung der wichtigsten tragenden Teile) zu unterziehen. Das Ergebnis ist in Brückenbücher einzutragen, für die das Formblatt der Deutschen Reichsbahn zum Anhalt zu nehmen ist.

(4)k Wenn eine bestehende Brücke nicht dem Lastenzug der Obv Strab (Anlage 16) entspricht so hat der Rechtsträger durchgeeignete Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Belastung die nachgewiesene Tragfähigkeit nicht übersteigt.

 

§ 22

Tunnel  

Die Errichtung von Tunnelbauwerken und der Betrieb von Unterpflaster- bzw. Untergrundstraßenbahnen bedarf der Zulassung des Generalbevollmächtigten für Bahnaufsicht.

 

§ 23

Be- und Entladestellen  

(1) Ortsfeste Be- und Entladestellen sind so zu bauen, dass sie den betrieblichen Bedingungen des jeweiligen Verkehrsbetriebes gerecht werden.

(2) Fahrleitungen über ortsfesten Be- und Entladestellen müssen freischaltbar sein. Die Freischaltung der Fahrleitung ist entsprechend TGL 200- 0619, Blätter 1 und 4 vorzunehmen.

 

§ 24

Nachrichtenmittel  

(1) Zur Übermittlung dienstlicher Meldungen, insbesondere über Störungen oder Unregelmäßigkeiten im Betriebsablauf, sind geeignete Nachrichtenmittel vorzusehen.

(2) Die Sprechstellen sind nach Zahl und Lage entsprechend den betrieblichen Erfordernissen anzuordnen und erforderlichenfalls mit Signal St 26 der SO Strab (Anlage 3) zu kennzeichnen.

(3) Es ist durchgehend eine Meldestelle im Betrieb besetzt zu halten, die in der Lage  ist , die eingehenden Meldungen über Vorkommnisse im Betriebsablauf sachgemäß zu behandeln.

(4) Die betrieblichen Nachrichtenmittel sind ständig in betriebsfähigem Zustand zu halten.

(5) Art und Inhalt der dienstlichen Meldungen regeln § 68 sowie die Dienstanweisungen.

 

§ 25

Signale  

Soweit es die Sicherheit des Betriebes und der Betriebsablauf erfordern, sind Signale vorzusehen. Für die Aufstellung und Anwendung gilt die Anlage 3 „Signalordnung für Straßenbahnen (SO Strab)“.  

 

§ 26

Sicherungsanlagen  

(1) Alle Einrichtungen, die den Fahrweg der Straßenbahn gegenüber anderen Bahnen, Straßenbahnen untereinander und sonstigen Verkehrsteilnehmern sichern, gelten als Sicherungsanlagen.

(2) In Regelbetrieb in beiden Richtungen befahrene eingleisige Streckenabschnitte sind durch Signale zu sichern. Die Sicherung muss den Anforderungen der Anlage 4 „Sicherung eingleisig befahrener Streckenabschnitte“ entsprechen.

 

§ 27

Elektronische Anlagen  

(1) Elektronische Anlagen, die für das Betreiben der Straßenbahnen notwendig sind, müssen nach den Rechtsvorschriften errichtet, genutzt und instand gehalten werden.

(2) Die Revision der elektrotechnischen Anlagen ist nach den Rechtsvorschriften durchzuführen. Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen.

(3) Die Zuständigkeit der Staatlichen Bahnaufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Festlegungen dieser Durchführungsbestimmung ( Regellichtraum, Statik des Tragwerks der Fahrleitung usw.)

(4) Die Anbringung von Gegenständen, die nicht dem Bahnbetrieb dienen, an das Tragwerk der Fahrleitung ist nicht zulässig.

 

§ 28

Betriebshöfe und Werkstätten  

(1) Betriebshöfe sind Anlagen zur Bereitstellung sowie zur Wartung und Instandsetzung des Wagenparkes. Dazu gehören

 - Zu- und Abfahrtgleise

- Aufstellgleise

- Einrichtungen zur Wartung und Instandsetzung der Fahrzeuge

- Einrichtungen für die Vorbereitung des Verkehrseinsatzes.

(2) Werkstätten sind ortsfeste oder bewegliche Anlagen für die Instandsetzung von Fahrzeugen und Bahnanlagen.

(3) Die Betriebshöfe und Werkstätten müssen mit solchen technischen Einrichtungen ausgestattet sein, dass die Wartung und Instandsetzung der Fahrzeuge und damit die Betriebsführung entsprechend den Festlegungen dieser Durchführungsbestimmung gewährleistet sind.

(4) Betriebshöfe und Werkstätten mit ihren Einrichtungen müssen in baulicher Hinsicht den Festlegungen dieser Durchführungsbestimmung entsprechen.

 

§ 29

Instandhaltung der Bahnanlagen  

(1) Die Bahnanlagen sind jederzeit betriebssicher und ständig betriebsfähig zu erhalten.

(2) Der Zustand der Bahnanlagen muss gewährleisten, dass jede Strecke ohne Gefahr mit der für sie zugelassenen Geschwindigkeit befahren werden kann. Streckenabschnitte, auf denen aus Gründen des baulichen Zustandes die zugelassene Geschwindigkeit ermäßigt werden muss, sind als Langsamfahrstellen zu kennzeichnen. Reicht die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung zur Gewährleistung der Betriebssicherheit nicht aus, so ist der Streckenabschnitt für den Bahnbetrieb zu sperren.

(3) Der Zustand der elektrotechnischen Anlagen muss gewährleisten, dass ein störungsfreier Betriebs- und Verkehrsablauf gesichert ist.

 

§ 30

Prüfung der Bahnanlagen  

(1) Die Bahnanlagen sind regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Über die durchgeführten Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen.

(2) Eine gründliche Prüfung der Gleisanlagen ist jährlich durchzuführen. Für betriebsseitig stark beanspruchte Gleisabschnitte (Gefällstrecken, Weichen. Kreuzungen u.a.) hat der Leiter des Betriebes kürzere Prüfungsfristen festzulegen. Für die Fristen und den Umfang der Prüfung sonstiger Bahnanlagen sind die bestehenden Rechtsvorschriften einzuhalten.

(3) Bahnanlagen, die sich nicht in Rechtsträgerschaft der Verkehrsbetriebe befinden, sind durch den jeweils zuständigen Rechtsträger  zu prüfen.

(4) Die Ergebnisse der Prüfungen sind schriftlich niederzulegen. Aus den Aufschreibungen muss ersichtlich sein, wann und welche Prüfungen erfolgten, von wem sie durchgeführt wurden, welche Mängel festgestellt und beseitigt worden sind.  

Abschnitt 4

Fahrzeuge

§ 31

Hauptmessungen

 (1) Fahrzeuge dürfen die in der Anlage 5 „Begrenzung der Fahrzeuge“ festgelegten Querschnittsbegrenzungslinien 1, 2 oder 3 nicht überschreiten. Ebenso dürfen die Fahrzeuge in der Regel nicht von den in dieser Anlage festgelegten Grundrissbegrenzungslinien 1, 2 oder 3  abweichen. Fahrzeuge, die in einzelnen Abmessungen von den Grundrissbegrenzungslinien abweichen, müssen sich bei Kurvenfahrt wie Fahrzeuge verhalten, die diesen Grundrissbegrenzungslinien entsprechen. Für Rückspiegel und Fahrtrichtungsanzeiger gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 4.

(2) Fahrzeuge müssen so konstruiert sein, dass die Gleisbogen mit Radien ab 16 m auch Zugverband gefahrlose durchfahren werden können.

(3) Die installierte Leistung und die Auslegung der Bremseinrichtungen müssen den vorgesehenen Betriebsverhältnissen angepasst sein.

 

§ 32

Radsätze  

(1) Die Räder müssen entsprechend dem Schienenprofil geeignete Radprofile nach TGL  6080 haben. Zwischen Radsatzspurmaß und Gleisspurweite muss im Neuzustand ein Spiel von 2 mm vorhanden sein.

(2) Für die bearbeiteten Radreifen sind in der Anlage 6 „Regelformen, Abnutzungsgrenzen und Mindestmaße der bearbeiteten Radreifen und Durchführung der Messung“ die Regelformen sowie Abnutzungsgrenzen und Mindestmaße festgelegt. Gleichzeitig regelt diese Anlage das Nachmessen der Radreifen. Für die Messung sind Messlehren zu verwenden.

(3) Die Messungen müssen in betrieblich festgelegten Zeitabständen vorgenommen werden, damit die Abnutzungsgrenzen mit Sicherheit nicht überschritten werden. Über die Messungen und ihre Ergebnisse sind schriftliche Nachweise zu führen.

(4) Elastisch gelagerte Räder müssen so beschaffen sein, dass trotz ihres Forderns die Spurführung gesichert bleibt. Der Raddruck muss ohne bleibende Verformung der elastischen Werkstoffe übertragen werden. Zur Überbrückung isolierender Teile sind je Rad mindestens zwei zuverlässig leitende Verbindungen zur Fahrzeugmasse herzustellen.

 

§ 33

Fangeinrichtungen, Abweiser, Bahnräumer  

(1) Fahrzeuge, die im Regelfall an der Zugspitze im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden, müssen vor der in Fahrtrichtung ersten Achse über die Wagenbreite reichende Fangeinrichtungen oder Abweiser haben. Der Abstand zwischen der Unterkante dieser Einrichtungen und SO darf bei unbelastetem Fahrzeug nicht mehr als 120 mm betragen. Bei Auslösung müssen sie die Fangstellung einnehmen. Vor den übrigen Rädern müssen, sofern nicht zwischen zwei Radsätzen seitliche Schutzvorrichtungen vorhanden sind, Bahnräumer könne entfallen, wenn sich in einem Abstand bis zu 1500 mm in Fahrtrichtung vor den Rädern andere in der Radebene liegende Wagenteile (z. B. Schienenbremsen) befinden, deren Abstand von SO nicht mehr als 120 mm beträgt. Der Bahnräumer und seine Befestigung müssen von der Wagenfederung unabhängig und einstellbar sein.

(2) Bei Fahrzeugen, die nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, genügen vor der in Fahrtrichtung ersten Achse Bahnräumer. Ihr Abstand von SO darf nicht mehr als 150 mm betragen.

 

§ 34

Federung

(1) Personenfahrzeuge müssen eine dem Stand der neuen Technik entsprechende Federung haben. Diese muss entgleisungssicher ausgelegt sein.

(2) Federungen und Stoßdämpfer müssen auch unter den größten betrieblichen Belastungen ein ausreichende Wirkung haben und dürfen dabei die Grenzmaße ihres Arbeitsbereiches nicht überschreiten.

 

§ 35

Kupplungseinrichtungen  

(1) Kupplungseinrichtungen müssen alle im Betrieb Zug- und Druckbeanspruchungen genügen und eine unbeabsichtigte gegenseitige Berührung der gekuppelten Fahrzeuge verhindern.

(2) Muss zum Kuppeln zwischen die Fahrzeuge getreten werden, so sind  die Fahrzeug so zu bauen, dass zwischen den am weitesten vorspringenden Teilen der beiden Fahrzeuge (Rammbohlen, Stirnwände) noch ein genügender Abstand bleibt. Dieser muss bis 1000 mm über SO mindestens 300 mm betragen, darüber hinaus mindestens 400 mm, gemessen  im geraden Gleis in Wagenlängsrichtung. Der Rammklotz darf nicht breiter als 500 mm sein.

(3) Selbsttätige Kupplungseinrichtungen müssen TGL 9412 entsprechen.

(4) Mit mechanischen Kupplungen dürfen elektrische Kupplungen bei Nennspannungen bis zu 1500 V oder andere Kupplungen kombiniert sein.

(5) Neben den Kupplungseinrichtungen sind Einrichtungen zur Verhinderung nachteiliger Folgen von unbeabsichtigten Zugtrennungen vorzusehen (siehe auch § 49 Abs. 2).

 

§ 36

Sandstreuvorrichtungen  

(1) Trieb- und Steuerfahrzeuge sind mit Sandstreuvorrichtungen auszurüsten, die von dem jeweils vorderen Fahrerstand aus bedienbar sein müssen. Der Sand muss bei jeder Geschwindigkeit und Verzögerung auf beide Schienen dicht vor die ersten gebremsten Räder fallen.

(2) Bei Triebfahrzeugen ohne Federspeicherbremse mit vier und mehr Achsen müssen Sandstreuvorrichtungen vor mind. Zwei Achsen, auf welche die Betriebsbremse wirkt, vorhanden sein. Die beiden gebremsten Achsen dürfen jedoch nicht in einem Drehgestell liegen. Auch in diesem Fall müssen alle Sandstreuer über eine Betätigungseinrichtung von dem jeweils vorderen Fahrerstand bedienbar sein.

(3) Triebfahrzeuge ohne Federspeicherbremse bis zu drei Achsen müssen hinter der in Fahrtrichtung letzten Achse eine Sandstreuvorrichtung für die Rückwärtsfahrt haben.

 

§ 3 7

Fahrzeugaufbauten  

(1) Personenfahrzeuge müssen so ausgeführt sein, dass der größtmögliche Schutz für die Insassen gewährleistet ist.

(2) Die Aufbauten müssen

- aus nicht splitternden, schwer entflammbaren Baustoffen bestehen

- so ausgeführt sein, dass unter  Betriebsbedingungen bei voller Besetzung keine bleibenden Verformungen entstehen

- so ausgebildet sein, dass in Wagenlängsrichtung einwirkende Stoßkräfte möglichst nur plastische Verformungen an der Stoßstelle auftreten lassen.

(3) Für Personenfahrzeuge gelten folgende Kennwerte:

- Gewicht je Person  70 kp
- Stehplatzfläche je Person bei Höchstbelastung 0,125 m²
- Höhe der Fahrgasträume über Fußboden mindestens  1900 mm
- Unmittelbar über den Sitzplätzen kann die Höhe bis zu 1700mm

eingeschränkt werden.

(4) Abnehmbare Fahrzeugteile, Verkleidungen sowie Klappen (außer Bodenklappen) innen und außen am Wagen müssen sicher verschlossen und gegen selbsttätiges Öffnen oder Öffnen durch Unbefugte gesichert sein.

(5) Im Wageninnern, vor allem an den Türen, sind in ausreichender Anzahl zweckentsprechende Haltevorrichtungen für Erwachsene und Kinder anzubringen.

(6) Die Fahrgasträume müssen Einrichtungen für eine ausreichende Heizung, Beleuchtung und zugfreie Belüftung besitzen.

 

§ 3 8

Trittstufen und Fußboden  

(1) Trittstufen und Fußboden müssen gleitsicher sein.

(2) Trittstufen bei neuen Fahrzeugen müssen TGL 175- 40 entsprechen.

(3) Bei vorhandenen Fahrzeugen darf die erste Trittstufe nicht höher als 400 mm über SO liegen. Die Höhe der weiteren Trittstufen darf 350 mm nicht überschreiten.

(4) Die im Fußboden befindlichen Klappen müssen bündig abschließen,  Griffe und Verschlüsse sind einzulassen.

(5) In der Längsrichtung des Wageninnern sind Stufen zum Ausgleich von Höhenunterschieden nicht zulässig.

 

§ 39

Türen  

(1) Die Ein- und Ausstiege müssen Türen oder Abschlusseinrichtungen haben, die sich in den Endstellungen selbst halten. Die lichte Öffnungsbreite der Türen muss unter Berücksichtigung der Türbetätigungs- und Haltevorrichtungen mindestens 650 mm betragen. Die Türen müssen so gestaltet sein, dass eine Mitfahrt außen bei geschlossener Tür nicht möglich ist.

(2) Fahrzeuge müssen fernbedienbare mit besonderem Antrieb versehene Türen haben, deren Betätigung vom Fahrerstand mindestens in Schließrichtung möglich sein muss. Der geschlossene Zustand der Türen muss dem Fahrer durch Lichtzeichen angezeigt werden. Die fernbedienbare Türen müssen nach dem Schließen vor Abfahrt gesperrt werden und mindestens während des Anfahrvorganges gesperrt bleiben.

(3) Türen müssen konstruktiv so ausgebildet sein, dass Verletzungen von Personen durch Einklemmen vermieden werden.

(4) Türen müssen bei Gefahr vom Fahrgast geöffnet werden können.

(5) Türgriffe sind so auszubilden, das eine griffsichere Betätigung von Hand möglich ist.

(6) Türen müssen von außen – bei Zweirichtungswagen auch von innen verschließbar sein.

(7) Im übrigen ist für die Gestaltung der Türen und deren Einrichtungen TGL 175- 40 zu beachten.

 

§ 40

Notausstiege  

(1) Bei Einrichtungsfahrzeugen ist auf der nicht mit Außentüren versehenen Wagenseite mindestens ein Notausstieg vorzusehen. Die ist besonders zu kennzeichnen.

(2) Der Notausstieg muss sich durch Betätigung eines besonderen Verschlusses im ganzen öffnen oder sich leicht und schnell zerstören oder entfernen lassen. Hierfür ist erforderlichenfalls geeignetes Werkzeug in der Nähe der Notausstiege anzubringen.

§ 41

Fenster  

(1) Die Fenster im Fahrgastraum müssen so gestaltet sein, das ein Hinauslehnen nicht möglich ist. Die Klappfenster müssen gegen Herunterklappen gesichert sein.

(2) Alle Scheiben müssen aus gekennzeichnetem Sicherheitsglas bestehen. Bei Fahrzeugen, die nicht der Personenbeförderung dienen, sind mindestens die Scheiben der Fahrerstände mit gekennzeichnetem Sicherheitsglas auszurüsten.

 

§ 42

Fahrerraum  

(1) Der Fahrerplatz ist so auszubilden, dass der Fahrer

- den Zug sicher fahren kann

- ein ausreichendes Sichtfeld hat

- gegen Blendung geschützt ist

- durch Fahrgäste in seiner Tätigkeit nicht behindert werden kann

- im Notfall seinen Platz schnell verlassen kann.

(2) Die Stirn- und Seitenscheiben des Fahrerraumes müssen mit Einrichtungen versehen sein, die ein Vereisen oder Beschlagen verhindern.

(3) Trieb- und Steuerfahrzeuge, die schneller als 40 km/h fahren dürfen, sind im Fahrerraum mit Geschwindigkeitsanzeigen auszurüsten. Der Geschwindigkeitsanzeiger wird für neue Trieb- und Steuerfahrzeuge grundsätzlich gefordert.

(4) Trieb- und Steuerfahrzeuge, die im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden, müssen mindestens einen Rückspiegel haben, der in Fahrtrichtung rechts außen im Sichtbereich des Fahrers anzubringen ist. Dieser Spiegel muss bei allen Witterungsverhältnissen eine klare Sicht gewährleisten. Mit dem Rückspiegel muss der Fahrer von seinem Platz aus die Möglichkeit haben, sich über den Fahrgastwechsel an seinem Zug zu orientieren.

(5) Der Fahrerraum muss Einrichtungen für eine ausreichende Beheizung und zugfreie Belüftung besitzen.

(6) Im übrigen ist TGL 175- 40 zu beachten.

 

§ 43

Warneinrichtung für den Straßenverkehr  

(1) Trieb- und Steuerfahrzeuge sind mit einer vom Fahrer zu betätigenden akustischen und einer optischen Warneinrichtung zur Warnung von Teilnehmern am Straßenverkehr auszurüsten.

(2) Der Schalldruckpegel bei Schallzeichen soll in 7 m Entfernung von der Schallquelle (in Fahrtrichtung) und in einer Höhe von 1, 5 m über So nicht weniger als 70 und nicht mehr als 100 Dezibel (A) betragen.

 

§ 44

Signaleinrichtungen  

(1) Personenfahrzeuge müssen für die Abgabe von Signalen durch den Fahrer an den Fahrgast mit optischen und akustischen Warnsignaleinrichtungen ausgerüstet sein.

(2) Das akustische Warnsignal muss im Wageninnern an jeder dem Fahrgast zugänglichen Stelle, dem Fahrer und bei geöffneten Türen den einsteigenden Fahrgästen außerhalb des Fahrzeuges hörbar sein.

(3) Die optischen Warnsignale (rote bzw. orangefarbige Lampe) sind über den Ein- und Ausstiegen oder seitlich in Augenhöhe so anzuordnen, dass die sowohl für die ein- als auch aussteigenden Fahrgästen unabhängig von der Türstellung gut erkennbar sind. Das optische Warnsignal muss so lichtstark sein, dass es auch bei vollem Tageslicht vom Fahrgast deutlich wahrgenommen wird.

(4) Die Warnsignaleinrichtung muss vom Fahrer für den gesamten Zug bedient werden können.

(5) Bei Fahrzeugen, die keine zentral betätigten Türen mit Kontrollanzeige der Türstellung beim Fahrer haben, muss die Funktionstüchtigkeit des optischen Warnsignals vom Fahrer kontrollierbar sein.

(6) Zur Abgabe des Notsignals durch den Fahrgast müssen im Fahrzeug an mehreren gut erreichbaren und durch Hinweisschilder gekennzeichneten Stellen Betätigungseinrichtungen vorhanden sein. Das vom Fahrgast gegebene Notsignal muss an jeder Stelle des Zuges hörbar sein. Das beim Fahrer ertönende Notsignal muss sich vom akustischen Effekt des Warnsignals unterscheiden.

(7) Züge, bei denen Schaffner oder Zugbegleiter die Zugabfertigung übernehmen, müssen mit einer akustischen Signalanlage ausgerüstet sein, die zur Abgabe von Not- und Verständigungssignalen genutzt werden kann. Die Signale müssen im gesamten Zug hörbar sein.

(8) Im übrigen ist TGL 175- 40 zu beachten.

 

§ 45

Beleuchtungseinrichtungen  

(1) Innenbeleuchtung und Türraumbeleuchtung. Die Innenbeleuchtung des Fahrgastraumes muss reichlich und blendungsfrei sein und mindestens 80 Lux in 1 m Höhe über dem Fußboden betragen. Durch die Innenbeleuchtung des Fahrgastraumes sowie durch die Beleuchtung der Anzeigegeräte im Fahrerraum darf die Sicht des Fahrers nicht beeinträchtigt werden. Die Fahrzeuge sind mit einer vom Bahnstrom unabhängigen Notbeleuchtungsanlage auszurüsten. Die Fahrzeuge müssen eine Türraumbeleuchtung haben, die bei Dunkelheit den Türbereich während des Fahrgastwechsels innen und außen anleuchtet, jedoch den Fahrer nicht blenden darf. Die Beleuchtungsstärke dieser Einrichtung muss in 1000 mm Höhe über SO und in 5000 mm waagerechten Abstand vom Wagen auf Türmitte bezogen mindestens 40 Lux betragen. Weitere Einzelheiten für die Türraumbeleuchtung siehe TGL 175- 40 zu beachten

(2) Scheinwerfer. Für die Beleuchtung darf nur weißes oder schwachgelbes Licht verwendet werden. Fahrzeuge an der Spitze eines Zuges müssen an der Stirnseite einen in der Mitte angebrachten oder zwei nebeneinander angeordnete getypte und abblendbare Scheinwerfer haben. Paarweise angebrachte Scheinwerfer müssen in gleicher Höhe und in gleichem Abstand von der Fahrzeugmitte angebracht sein. Scheinwerfer müssen an den Fahrzeugen einstellbar und so befestigt sein, dass ein unbeabsichtigtes Verstellen nicht eintreten kann. Die Spiegelunterkante der Scheinwerfer darf bei unbesetztem Fahrzeug nicht höher als 1000 mm über Schienenoberkante liegen. Scheinwerfer müssen vom Fahrerraum aus abblendbar sein. Bei zwei Scheinwerfern müssen beide gleichseitig und gleichmäßig abgeblendet werden. Das eingeschaltete Fernlicht muss durch eine im Blickfeld des Fahrers blau leuchtende Kontrollampe angezeigt werden. Aufgeblendete Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn bzw. den Bahnkörper so beleuchten, dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m in der Längsachse des Fahrzeuges und in Höhe der Scheinwerfermitte mindestens 16 Lux je Scheinwerfer beträgt. Bei Abblendlicht muss bei einem Abstand von 5 m vor jedem Scheinwerfer die sich deutliche abzeichnende Hell- Dunkelgrenze mindestens 5 cm tiefer liegen als die Mitte der Scheinwerferöffnung. Die geforderten Beleuchtungsstärken sowie die Einstellung der Scheinwerfer sind bei Nennspannung der Lampen, bei ordnungsgemäß eingestellten Scheinwerfern und bei unbesetztem Fahrzeug zu messen. Die Beleuchtungseinrichtungen für die Fahrbahnbeleuchtung müssen so geschaltet sein, dass sie nur mit dem Schlussleuchten eingeschaltet werden können. Dies gilt auch für den Zug.

(3) Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler. Fahrzeuge müssen an der Rückseite mit zwei Schlussleuchten für rotes Licht und zwei Bremsleuchten für gelb- rotes Licht sowie an beiden Fahrzeugenden mit je 2 roten Rückstrahlern ausgerüstet sein, die sämtlich getypt sein müssen.

An der Stirnseite von Einrichtungstriebwagen entfallen die Rückstrahler. Die Unterkante der Schlussleuchten darf nicht höher als 1250 mm, die der Bremsleuchten nicht höher als 1550 mm und die der Rückstrahler nicht höher als 500 mm – in Ausnahmefällen nicht über 900 mm – über Schienenoberkante liegen. Die Schluss- und Bremsleuchten sind ebenso wie die Rückstrahler im gleichen Abstand und nicht über 400 mm von der Fahrzeugumgrenzung anzubringen. Die Lichtaustrittfläche einer Schlussleuchte und einer Bremsleuchte sowie die Lichteintrittfläche  eines Rückstrahlers muss mindestens 50 cm²  betragen. Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler können als ein Bauteil ausgeführt sein. Schluss- und Bremsleuchten dürfen nicht blenden. Wenn sie als ein Bauteil ausgeführt sind, muss die Lichtstärke der Bremsleuchte stärker als die der Schlussleuchte sein.

(4) Scheinwerfer sowie Schluss- und Bremsleuchten müssen unabhängig von Bahnstrom gespeist werden.

 

§ 46

Fahrtrichtungsanzeiger  

(1) Fahrzeuge müssen mit getypten Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, die eine Verwechslung mit den anderen Beleuchtungseinrichtungen des Fahrzeuges ausschließen.

(2) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind Blinkleuchten für orangefarbiges Licht zu verwenden . Sie sind so anzubringen, dass bei jeder Form der Zugbildung an der äußersten seitlichen Begrenzung des ersten Fahrzeuges im Zug und am Zugschluss die Fahrtrichtungsänderung angezeigt wird. Der seitliche Fahrtrichtungsanzeiger ist mit der Anzeigepflicht an der Stirnseite gleichzusetzen.

(3) Die seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger sind so anzuordnen, dass sie nicht höher als 2300 mm und nicht tiefer als 1900 mm über SO liegen.

(4) Die Wirksamkeit der Fahrtrichtungsanzeiger muss dem Fahrer durch eine Kontrollampe angezeigt werden.

 

§ 47

Fahrtziel und Linienbezeichnung  

(1) Die Fahrzeuge müssen für jede Form der Zugbildung die Kennzeichnung

- mindestens an der Zugspitze für Liniennummer und Fahrtziel und

- am Zugschluss für Liniennummer

ermöglichen.

(2) Bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter sind diese Einrichtungen blendungsfrei zu beleuchten. Bei Fahrzeugen mit nur einem Scheinwerfer muss der Beleuchtungseffekt der Stirnschilder auf 100 m erkennbar sein.

 

§ 48

Beschriftung der Fahrzeuge  

(1) An den Fahrzeugen sind außen folgende Anschriften anzubringen:

- an den beiden Seitenwänden die Wagennummer

-Kennzeichnung der Stellen des Aufbaues, an denen Winden oder sonstige Hebezeuge angesetzt werden dürfen

- Gewicht des Fahrzeuges

- die zulässige Nutzlast bei Güter- und Betriebsfahrzeugen

- Zeitpunkt der letzten Hauptuntersuchung des Fahrzeuges (diese Beschriftung kann auch innen angebracht werden).

(2) Die Beschriftungen müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein.

(3) In den Personenfahrzeugen müssen innen folgende Hinweise angebracht sein:

- Kennzeichnung der Ein- und Ausstiege für Körperbehinderte und Kinder (auch außen)

-Kennzeichnung der für die Schwerbeschädigten bestimmten Sitzplätze

- Hinweise auf besondere Betriebs- und Abfertigungsformen (erforderlichenfalls auch außen)

- Hinweise über das Verhalten der Fahrgäste zur Einhaltung der Sicherheit (erforderlichenfalls auch außen)

- Hinweise auf die Anordnung der Feuerlöscher, Sanitätskästen, Notbremsenbetätigungseinrichtung, Notausstiege, Türbetätigungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen.

Für die Beschriftungen und Symbole ist TGL 175- 40 zu beachten.

 

§ 49

Bremsen  

(1) Alle Fahrzeuge müssen mit einer Betriebs- und Feststellbremse ausgerüstet sein und – soweit sie Höchstgeschwindigkeiten von mehr als 30 km/h erreichen – außerdem eine Zusatzbremse besitzen, die von der Haftreibung zwischen Rad und Schiene und von der Betriebsbremse unabhängig schaltbar und wirken muss (Z.B. Schienenbremse). Alle dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Fahrzeuge der Neuproduktion müssen mit einer Notbremseneinrichtung versehen sein.

(2) Züge, die nur mit dem Fahrer besetzt sind, müssen mit Einrichtungen versehen sein, die bei unbeabsichtigter Zugtrennung den nicht mit dem Fahrer besetzten Teil des Zuges abbremsen und auf den Längsneigungen des Betriebsnetzes am Abrollen hindern.

(3) Die Bremsen der Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass die in der Anlage 7 „Zulässige Bremswege“ vorgeschriebenen und nach Anlage 8 „Bestimmungen für das Messen der Bremswege“ zu messenden Bremswege nicht überschritten werden. Die Bremsführungen sind mindestens nach jeder Hauptuntersuchung durchzuführen. Darüber hinaus ist nach jeder die Bremseinrichtungen und deren Wirkung beeinflussenden Instandsetzung eine Funktionsprüfung vorzunehmen, wobei die einwandfreie Wirkungsweise der Bremsen nachweisbar festgesellt werden muss.

(4) Die Betriebsbremse muss

- ihre Bremskraft bis zum Höchstwert so vielstufig verändern können, das der jeweils mögliche Haftreibwert zwischen Rad und Schiene weitestgehend ausgenutzt wird

- so gebaut sein, dass Ansprech- und Schwelldauer möglichst kurz sind

-Dauerleistungen aufweisen, die der stärksten Belastung und Neigung (siehe §31 Abs. 3) angeglichen sind und so bemessen ein, dass weder Verschleiß noch thermische Veränderungen während des Zeitraumes bis zur nächsten vorgeschriebenen Durchsicht ihre Funktion beeinflussen

- bei Ausfall eines Motors oder einer Motorgruppe teilweise wirksam bleiben

- von der Zusatzbremse derart unabhängig sein, dass sich Störungen der einen Bremseinrichtung nicht zwangsläufig auf die andere übertragen (die Bremsstromkreise der generatorischen Widerstandsbremse dürfen keine Sicherungen enthalten)

- bei selbsttätiger Steuerung so beschaffen sein, dass auch bei Versagen der Automatik das Fahrzeug zum Halten gebracht werden kann.

(5) Bei Bremseinrichtungen, die mit Druckluft betrieben werden, müssen die Druckluftbehälter oder –leitungen mit Einrichtungen gegen Drucküberschreitung und solchen für Entwässerung ausgerüstet sein. Druckluftbetriebene Bremseinrichtungen müssen witterungsunabhängig zuverlässig arbeiten.

(6) Bei Bremsen die von Energiespeichern abhängig sind (Druckluft oder elektrische Batterien), müssen Druck oder Spannung selbsttätig überwacht oder vom Fahrer überprüft werden können.

(7) Bei Zügen, die aus mehreren Fahrzeugen bestehen müssen die Betriebs- und Zusatzbremsen aller Fahrzeuge vom Fahrerraum des führenden Fahrzeuges aus betätigt werden können.

(8) Feststellbremsen sind so einzurichten, dass beim Bremsen die Kurbel oder das Handrad in Uhrzeigerrichtung gedreht und Betätigungshebel in Richtung auf den Körper des Bremsenden bewegt werden müssen. Die Feststellbremse muss eine Sicherung gegen Nachlassen der Bremskraft und gegen unbeabsichtigtes Lösen haben. Im Beiwagen muss die Feststellbremse von einer leicht zugänglichen Stelle aus betätigt werden können. Die Feststellbremse des führenden Fahrzeuges muss einen voll belasteten Zug auf der zulässigen Längsneigung (siehe § 31 Abs. 3) ausschließlich durch mechanische Mittel am Abrollen hindern können. Hierfür können die Bremsflächen und die mechanischen Übertragungseinrichtungen einer Betriebsbremse mitbenutzt werden. Betätigungseinrichtungen für Feststellbremsen müssen an beiden Fahrzeugenden vorhanden sein.

(9) Federspeicherbremsen können als Feststellbremse verwendet werden, wenn sie den Bedingungen des Abs. 8 entsprechen.

(10) Schienenbremsen müssen:

- so gebaut und am Fahrzeug angebracht sein, dass möglichst kurze Ansprech- und Schwellzeiten gewährleistet sind - bei Neubaufahrzeugen so bemessen, dass ihre Anpresskraft insgesamt je Fahrzeug mindestens der Hälfte der zulässigen Fahrzeugmasse entspricht. Die Anpresskraft der Schienenbremse ist mit einer Bremsschuhfläche, die entsprechend der Schienenkopfform abgeflacht ist, bei Nennspannung und einer betriebsüblichen Einschaltdauer zu messen

- bei Neubaufahrzeugen auch bei Ausfall der Bahnstromversorgung wirksam bleiben.

(11) Bei Versagen der Betriebsbremse muss

- bei Zügen, deren Fahrzeuge Zusatzbremsen besitzen, die Bremswirkung der Zusatzbremsen aller Fahrzeuge und der Feststellbremse des führenden Fahrzeuges (ohne Sandgabe) so groß sein, dass der unbesetzte Zug auf ebener Strecke mit den Bremswegen entsprechend Anlage 7 „Zulässige Bremswege“ durch den Fahrer zum Halten gebracht werden kann.  Auf allen geneigten Strecken dürfen die zulässigen Fahrgeschwindigkeiten nur so groß sein, dass der unbesetzte Zug mit den Zusatzbremsen aller Fahrzeuge und der Feststellbremse des führenden Fahrzeuges (ohne Sandgabe) eine Bremsweg von 110 m bzw. 100 m nicht überschreitet

- bei Zügen, deren Fahrzeuge keine Zusatzbremsen besitzen, die Bremswirkung der Feststellbremse des führenden Fahrzeuges (ohne Sandgabe) so groß sein, dass der unbesetzte Zug auf den ebenen Strecken mit den Bremswegen entsprechend Anlage 7 durch den Fahrer zum Halten gebracht werden kann. Auf allen geneigten Strecken dürfen die zulässigen Fahrgeschwindigkeiten nur so groß sein, dass der unbesetzte Zug einen Bremsweg von 110 m nicht überschreitet.

Der Leiter des Betriebes hat die jeweils zulässigen Fahrgeschwindigkeiten für die unterschiedlichen Fahrzeug- und Streckenbedingungen festzulegen und in geeigneter Weise bekanntzugeben.

(12) Die Betätigungseinrichtungen der Notbremse sind an mindestens zwei Stellen im Fahrgastraum in der Nähe der Außentüren anzubringen. Die Notbremse muss durch einmaliges Betätigen des Tasters ausgelöst werden.

 

§ 50

Fahrzeugantrieb  

(1) Die Fahrmotoren von Triebfahrzeugen und die der Übertragung der Motordrehmomente auf die Treibachsen dienenden Antriebsteile müssen für die unter Berücksichtigung der Streckenverhältnisse und der Zugzusammensetzung festgelegten Zugkräfte und Fahrgeschwindigkeiten bemessen sein. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen

- die Belastungen beim Anfahren sowie beim Befahren größerer Steigungen

- die besonderen Beanspruchungen

a) beim Bremsen mit den Fahrmotoren

b) beim Schleudern der Treibräder

c) bei stoßartigen Änderungen der Fahrleitungsspannung innerhalb der zulässigen Schwankungen.

(2) Die Zugkraft der Triebfahrzeuge muss möglichst ruckfrei regelbar sein.

 

§ 51

Stromabnehmer  

(1) Die Stromabnehmer müssen so gebaut und angebracht sein, dass der Strom bis zu der für das Fahrzeug zulässigen Höchstgeschwindigkeit von einer für diese Geschwindigkeit geeigneten Fahrleitung sicher abgenommen werden kann

(2) Die Stromabnehmer müssen innerhalb ihres Arbeitsbereiches einen gleichmäßigen Anpreßdruck auf die Fahrleitung ausüben. Sie müssen an jedem Fahrerstand Einrichtungen besitzen, mit denen sie von der Fahrleitung abgezogen und gegen unbeabsichtigtes Wiederanlegen gesichert werden können.  

 

§ 52

Untersuchungen und deren Fristen

(1) Die Betriebssicherheit der Fahrzeuge ist insbesondere durch regelmäßige Sichtkontrollen, Funktionsprüfungen und Kontrollmessungen festzustellen. Dabei sind vor allem die Wirkung der Bremsen, die elektrische Ausrüstung, die Signaleinrichtungen und das Fahrwerk zu prüfen.

(2) Art, Zeit und Umfang der Untersuchungen regelt Anlage 9 „Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen und die Überwachung der Straßenbahnfahrzeuge“.

 

Abschnitt 5

Bahnbetrieb

 

§ 53

Bahnbetriebsangehörige  

(1) Bahnbetriebsangehörige sind in der Regel folgende Beschäftigte der Straßenbahn:

- Leiter des Betriebes

- Vertreter des Leiters des Betriebes

- Leiter des Bereiches Verkehr

- Vertreter des Leiters des Bereiches Verkehr

- Leiter des Bereiches Technik

- Vertreter des Leiters des Bereiches Technik

- Leiter des Bereiches Instandhaltung

- Vertreter des Leiters des Bereiches Instandhaltung

- Sicherheitsinspektor

- Dispatcher

- Betriebsbahnhofsleiter

- Leiter der Bahnstromversorgung und Fahrleitungsanlagen

- Leiter des Gleisbaues und der Instandhaltung

- Ausbildungspersonal für Fahrpersonal

- Fahrmeister, Fahrdienstleiter, Verkehrsmeister, Streckenaufsicht usw.

- Fahrpersonal

- Rangierleiter, Rangierer, Weichensteller, Sicherungsposten usw.

- Fahrleitungsmonteure und – helfer

- Weichenreiniger, Bahnwärter, Streckenläufer usw.

- sonstige Beschäftigte im Außendienst zur Instandhaltung und Instandsetzung von Bahnanlagen und Fahrzeugen bzw. zur Behebung von Havarien

- Gleiswerker und Gleisbauarbeiter.

Weitere Bahnbetriebsangehörige sind nach Erfordernis durch den Leiter des Betriebes namentlich festzulegen. Hierbei ist es gleichgültig, ob die entsprechende Tätigkeit ständig oder nur vorübergehend ausgeführt wird.

(2) Die Bahnbetriebsangehörigen müssen mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig, körperlich geeignet, tauglich, ausgebildet und geprüft sein. Die körperliche Eignung und Tauglichkeit ist nach den zutreffenden Richtlinien der Tauglichkeitsvorschrift für die Nahverkehrsbetriebe (Tauvo N) unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedingungen festzustellen.

(3) In Ausnahmefällen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren als Bahnbetriebsangehörige eingesetzt werden, wenn gesichert ist, dass sie unter unmittelbarer Aufsicht eines Verantwortlichen arbeiten und die für Jugendliche geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden.

(4) Die Bahnbetriebsangehörigen unterliegen den Richtlinien  der Tauvo N und sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sowie im Rahmen der in der Tauvo N festgelegten Zeiträume bzw. Anlässe von einem Arzt des Medizinischen Dienstes des Verkehrswesens der Deutschen Demokratischen Republik (MDV) auf Eignung und Tauglichkeit unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedingungen zu untersuchen. Das Ergebnis der Untersuchung ist nachzuweisen. Jeder Bahnbetriebsangehörige hat den Verkehrsbetrieb von Gesundheitsschäden oder Unfällen, die er erlitten hat, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Für die Auswahl, Ausbildung, Prüfung und den Einsatz der Bahnbetriebsangehörigen sind betriebliche Richtlinien differenziert nach den auszuführenden Tätigkeiten, zu erarbeiten und schriftliche zu fixieren. Für die Prüfung von Straßenbahnfahrern gilt die Anlage 10 „Prüfungsordnung für Straßenbahnfahrer“.

(6) Der Einsatz der Bahnbetriebsangehörigen nach Umfang und Gestaltung der Dienstschichten sowie der Ruhezeiten richtet sich nach den Forderungen des Gesetzbuches der Arbeit sowie des Rahmenkollektivvertrages. Die Forderungen der Dienstfähigkeit nach § 54 Abs. 2 gelten sinngemäß.

(7) Im Fahrdienst Beschäftigte (Aufsichts- und Fahrpersonal) müssen Dienstkleidung, Aushilfskräfte zumindest eine auffällige Armbinde tragen. Der Leiter des Betriebes kann auch in anderen Fällen das Tragen von Dienstkleidung vorschreiben. Für Kontrolleinsätze kann der Leiter des Betriebes Ausnahmen zulassen. Bahnbetriebsangehörige, die bei Ausübung ihrer Pflichten durch den Straßenverkehr gefährdet werden können, müssen Warnkleidung entsprechend der SO Strab (Anlage 3) tragen oder durch Warnzeichen gesichert werden.

(8) In Fahrdienst Beschäftigte unterliegen der Dienstunterweisungspflicht. Turnus, Inhalt und Form der Dienstunterweisungen regelt die Anlage 11 „Dienstunterweisungen“.

(9) Die übrigen Bahnbetriebsangehörigen unterliegen den Bestimmungen über die Durchführung von Arbeitsschutzunterweisungen. In diesen Unterweisungen sind auch die zutreffenden Bestimmungen der Dienstanweisungen für den Fahrdienst der Straßenbahnen (DF Strab) mindestens alle 6 Monate zu behandeln.

 

§ 54

Fahrpersonal  

(1) Zum Fahrpersonal gehören Fahrer von Straßenbahnfahrzeugen und sonstige Beschäftigte, die der Sicherheit dienende Hilfsfunktionen in bewegten oder zu bewegenden Wagen ausführen.

(2) Züge nach § 56 müssen einen zur selbstständigen Führung berechtigten Fahrer haben. Der Fahrer darf bei Antritt und während des Dienstes nicht unter Einwirkung von Alkohol stehen. Die Fahrtauglichkeit darf auch nicht durch Übermüdung, Krankheit sowie durch Rauschgifte, Medikamente oder andere Hilfsmittel, die die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt, vermindert sein.

(3) Die Aufgaben des Fahrpersonals bei der Übernahme, Übergabe und Abstellung der Fahrzeuge sind in die DF Strab aufzunehmen. Für die Durchführung der vorgeschriebenen Aufgaben ist dem Fahrpersonal eine ausreichende Vorbereitungs- und Abschlusszeit zu gewähren.

(4) Das Fahrpersonal muss in der Bedienung der Bremsen, bei Triebwagen auch in der Unterbrechung der Stromzuführung unterwiesen sein.

(5) Das Fahrpersonal hat im Dienst eine Mundpfeife griffbereit bei sich zu führen. Weitere mitzuführende Ausrüstungsgegenstände haben die DF Strab zu regeln.

(6) Die Streckenkenntnis ist in der Anlage 12 „Streckenkenntnis für Straßenbahnfahrer“ geregelt.

(7) Sind mehrere Angehörige des Fahrpersonals auf einem Wagenzug tätig, entscheidet in betrieblichen Fragen, die nicht durch Vorschriften geregelt sind, der Fahrer des Zuges. Bei Rangierfahrten, die nicht durch Vorschriften geregelt sind, entscheidet in betrieblichen Fragen der jeweilige Rangierleiter. Rangierleiter ist derjenige Bahnbetriebsangehörige, der den Rangiervorgang leitet.

 

§ 55

Fahr- und Rangierdienst  

(1) Beim Bewegen von Straßenbahnfahrzeugen wird zwischen Zug- und Rangierfahrten unterschieden.

(2) Zugfahrten sind alle Fahrten, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sowie alle sonstigen und Dienstfahrten, die im öffentlichen Verkehrsraum über eine Entfernung von mehr als einer Haltestelle durchgeführt werden.

(3) Rangierfahrten sind alle Fahrten innerhalb der Betriebsanlagen sowie die Bewegungen zum Umsetzen und Bereitstellen der Züge innerhalb des Streckennetzes.

(4) Für den Rangierdienst gelten die Bestimmungen der Anlage 13 „Rangierdienst“.

(5) Im Rangierdienst darf die Geschwindigkeit 20 km/h, innerhalb der Hallen- und Werkstattgleise 10 km/ h nicht übersteigen. Bei Zugfahrten im öffentlichen Verkehrsraum richtet sich die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit nach der StVO, auf eigenem oder besonderem Bahnkörper darf sie 60 km/ h nicht überschreiten.

(6) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit darf an keiner Stelle und zu keiner Zeit überschritten werden. Sie ist hinsichtlich notwendiger Abweichungen nach unten vom Leiter des Betriebes für die einzelnen Strecken und Streckenabschnitte örtlich besonders festzulegen. Hierbei sind insbesondere die Streckenverhältnisse, der Zustand der Gleisanlagen und der Fahrzeuge zu beachten.

(7) Für den Zugabstand ist zu beachten dass ein Zug einem anderem nur in einem solchen Abstand folgen darf, dass er selbst bei unvermutetem Halten des vorrausfahrenden Zuges auch bei ungünstigen Strecken-, Sicht– und Witterungsverhältnissen durch Betriebsbremsung gefahrlos zum Halten gebracht werden kann.  

 

§ 56

Zugbildung  

(1) Züge können aus einem oder mehreren Triebwagen (bzw. Steuerwagen) oder aus Triebwagen (bzw. Steuerwagen) und einem oder mehreren Beiwagen bestehen. Die nach § 49 geforderten Bremseinrichtungen müssen funktionsfähig angeschlossen sein.

(2) Züge sind so zu bilden, dass sich der Fahrerstand stets an der Spitze des Zuges befindet. Diese Regel gilt nicht für Rangierfahrten und Fahrten in Störungsfällen.

(3) Die maximale Zuglänge ist örtlich unter Berücksichtigung der baulichen, betrieblichen und verkehrlichen Verhältnisse der Straßenbahn sowie der Belange des übrigen Straßenverkehrs festzulegen. Die Zuglänge darf im Stadtverkehr höchstens 3 Wagen oder 45 m, im Vorortverkehr höchstens 4 Wagen oder 60 m betragen. Das gilt nicht für Fahrten in Störungsfällen.

(4) Den Zügen im öffentlichen Personenverkehr dürfen Wagen, die nicht der Personenbeförderung dienen, nicht beigestellt werden.

(5) Mittels Notkupplung gekuppelte Fahrzeuge dürfen im öffentlichen Personenverkehr nicht eingesetzt werden.

(6) In Züge, die nicht dem öffentlichen Personenverkehr dienen, dürfen Fahrzeuge, die nicht an die durchgehende Betriebsbremse angeschlossen sind, bzw. Fahrzeuge, die keine eigene Bremse haben, nur in solcher Zahl und Belastung beigegeben werden, dass die im öffentlichen Personenverkehr geforderten Bremswege nicht überschritten werden. Die hierzu erforderlichen Vorschriften sind vom Leiter des Betriebes zu erlassen.

(7) Der Fahrer ist für die Einhaltung der Bestimmungen über die Zugbildung einschließlich der ordnungsgemäßen Kupplung der Fahrzeuge des Zuges verantwortlich.

 

§ 57

Kennzeichnung der Züge  

(1) Jeder Zug im Personenverkehr muss in Fahrtrichtung mindestens vorn eine Linienbezeichnung und ein Zielschild führen, am Schluss des Zuges muss zumindest die Linienbezeichnung angebracht sein. Diese Hinweisschilder sind bei Dunkelheit zu beleuchten.

(2) Vom Fahrgast zu beachtende Besonderheiten und Einschränkungen bei der Benutzung von Zügen im Personenverkehr sind an der Stirnseite sowie an allen Stellen des Zuges, an denen sich der Fahrgast im Interesse der Sicherheit entsprechend zu verhalten hat, augenfällig und verständlich darzustellen (siehe auch TGL 175 – 40).

(3) Bei Zügen, die nicht dem öffentlichen Personenverkehr dienen, muss das Zielschild den Zweck der Fahrt erkennen lassen.

 

§ 58

Bremsprobe und Bremsbedienung  

(1) Bei jeder Übernahme sowie nach dem Umkuppeln oder bei Änderung der Zusammensetzung ist eine Bremsprobe unter Verantwortung des Fahrers durchzuführen.

(2) Die Bremsprobe umfasst das Prüfen der Bedienbarkeit der Bremseinrichtungen vor dem Ingangsetzen des Zuges. Unmittelbar nach Antritt der Fahrt ist eine Betriebsbremsung sowie eine Funktionsprobe der Feststellbremse zu Kontrollzwecken durchzuführen.

(3) Zur Bremsprobe gehören das Prüfen eines ausreichenden Sandvorrates sowie die Kontrolle der ordnungsgemäßen Funktion der Sandstreuanlagen.

(4) Die Prüfung gemäß Abs. 3 ist nach den örtlichen Verhältnissen in entsprechenden Abständen zu wiederholen. Hierzu sind Festlegungen in der DF Strab zu treffen.

(5) Für Strecken mit starken Neigungen sind durch den Leiter des Betriebes besondere Regelungen über Bremsproben zu treffen.

(6) Der Fahrer hat den Zug unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Besetzung der Wagen und der Wirkungsweise der Bremseinrichtungen des Zuges allein zu bremsen. Die Mitwirkung anderer Betriebsangehöriger bei der Bremsung des Zuges darf sich nur auf solche Fälle beschränken, in denen der teilweise oder vollständige Ausfall von Bremseinrichtungen des Zuges dies erfordert.

(7) Züge mit schadhaften Bremseinrichtungen sind unverzüglich von Fahrgästen zu räumen und unter Beachtung der erforderlichen der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen dem nächsten Betriebsbahnhof zuzuführen.

(8) Die sichere Beherrschung der Bremseinrichtungen des Zuges – insbesondere im Störungs- und Gefahrenfall- ist bei jedem Fahrer mindestens alle 18 Monate praktisch zu überprüfen.

 

§ 59

Signale im Bahnbetrieb  

(1) Alle im Bahnbetrieb verwendeten oder zu gegebenen Signale müssen der Anlage 3 „Signalordnung für Straßenbahnen (SO Strab)“ entsprechen.

(2) Signale – mit Ausnahme der Gefahrsignale – dürfen nur von den dazu Berechtigten ausgestellt, bedient bzw. gegeben werden.

(3) Die Einzelheiten über die Anwendung der Signale sind in der Anlage 3 enthalten.

 

§ 60

Bedienung von Haltestellen  

(1) Dem öffentlichen Verkehr dienende Züge haben an jeder Haltestelle zu halten.

(2) An der Haltestelle hat sich der Fahrer durch Einsicht in den Rückspiegel über den Verlauf des Fahrgastwechsels zu orientieren. Sobald er nach den ihm gegebenen Möglichkeiten die Beendigung des Fahrgastwechsels zu orientieren. Sobald er nach den ihm gegebenen Möglichkeiten die Beendigung des Fahrfastwechsels festgestellt hat, oder wenn von ihm in besonderen Fällen der Fahrgastwechsel beendet werden muss, betätigt er die Warnsignalanlage und überzeugt sich durch Beobachten ihrer Überwachungseinrichtung von der Funktion der Signale. Der Leiter des Betriebes legt die Dauer des Warnsignals fest, für neugebaute und rekonstruierte Fahrzeuge gilt TGL 175 – 40. Der Fahrer hat die Signalgabe zu wiederholen, wenn der unmittelbaren Abfahrt von der Haltestelle nach der ersten Signalgabe ein Hindernis entgegensteht.

(3) Züge mit fernbedienbaren Türen dürfen nach dem Haltestellenaufenthalt erst dann in Bewegung gesetzt werden, wenn alle Außentüren geschlossen sind (StVO §26 Abs. 1)

§ 61

Befahren eingleisiger Streckenabschnitte  

(1) Im Regelbetrieb in beiden Richtungen befahrene eingleisige Streckenabschnitte sind mit Sicherungsanlagen auszurüsten.

(2) Die Anforderungen an die Betriebdurchführung auf eingleisigen Streckenabschnitten regelt die Anlage 4 „Sicherung eingleisig befahrener Streckenabschnitte“.

 

§ 62

Fahrten in Störungsfällen  

(1) Störungen können die Betriebsfähigkeit eines Teiles oder des gesamten Zuges einschränken.

(2) Bei Störungen, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit eines Teiles oder des gesamten Zuges beeinträchtigen, ist dieser von Fahrgästen zu räumen. Das gilt auch für Störungen an der Warnsignaleinrichtung.

(3) Die teilweise Räumung eines Zuges von Fahrgästen ist nur dann zulässig, wenn dieser Teil ordnungsgemäß verschlossen werden kann und entsprechende Hinweisschilder trägt oder in anderer Weise ein Zusteigen von Fahrgästen verhindert wird.

(4) Triebfahrzeuge, deren installierte Traktionsmotoren nicht vollzählig funktionstüchtig sind, dürfen für die Personenbeförderung nicht verwendet werden. Sofern die Motorstörung auf der Strecke eintritt, kann von der sofortigen Fahrgasträumung abgesehen werden, wenn bei der weiteren Beförderung die volle Sicherheit gewährleistet wird.

(5) Sofern ein antriebsgestörter Zug geschoben oder geschleppt wird, darf dieser keine Fahrgäste mitführen. Wenn die örtlichen Bedingungen es erfordern, kann vom Leiter des Betriebes auch die Fahrgasträumung für den schiebenden bzw. schleppenden Zug angeordnet werden.

(6) Ein geschobener oder geschleppter Zug muss mit einer kraftschlüssigen starren Kupplung mit dem schiebenden bzw. ziehenden Zug verbunden sein. Die Geschwindigkeit des geschleppten Zuges ist den Bedingungen  der Strecke und der Verkehrssituation entsprechend zu wählen, sie darf jedoch 30 km/ h nicht überschreiten.

(7) Die Zugspitze eins geschobenen Zuges muss mit einem Bahnbetriebsangehörigen, der im Besitz der Fahrerlaubnis für Straßenbahnen ist und Streckenkenntnis hat, besetzt sein. Dabei muss die Verständigungsmöglichkeit mit dem Fahrer der Einheit ständig gewährleistet sein. Die Geschwindigkeit eines geschobenen Zuges darf höchsten 15 km/ h betragen.

(8) Züge, die bei Ausfall der Fahrtrichtung vorn liegenden Fahrschalters mit dem rückwärtigen Fahrschalter bewegt werden, sind wie geschobene Züge zu behandeln.

(9) Sofern bei Fahrten in Störungsfällen keine Fahrgäste mehr befördert werden, ist der Zug bzw. die Zugformation an der Stirnseite des ersten Wagens mit dem Hinweis „Dienstfahrt“ o.ä. zu kennzeichnen.

 

§ 63

Abstoßen und Ablaufen von Straßenbahnfahrzeugen  

(1) Das Abstoßen von Straßenbahnfahrzeugen ist nicht zulässig.

(2) Für das Ablaufen von Straßenbahnfahrzeugen gilt die Anlage 13 „Rangierdienst“.

 

§ 64

Sicherung stillstehender Fahrzeuge  

(1) Stillstehende Fahrzeuge sind sowohl gegen unbeabsichtigte Bewegung als auch gegen unbefugtes Ingangsetzen zu sichern.

(2) Zur Sicherung ist die Feststellbremse des Triebwagens oder – bei Zugteilen – mindestens eines Fahrzeuges so anzuziehen, dass auch bei wechselnder Belastung des Zuges der Stillstand garantiert ist.

(3) Bevor der Fahrer des Zuges den Fahrerstand verlässt, muss er die Feststellbremse gegen unbeabsichtigtes Lösen sichern.

(4) Bei außerhalb des Betriebsgeländes abgestellten Fahrzeugen ist die Fahrerkabine zu verschließen. Ist keine verschließbare Fahrerkabine vorhanden, muss der Fahrer die Bedienungsinstrumente, mit denen das Fahrzeug unbefugt in Gang gesetzt werden könnte, abziehen und an sich nehmen. Befindet sich das Fahrzeug nicht im Verkehrseinsatz, sind zusätzlich die Außentüren zu verschließen.

(5) Wird ein Zug in stärkeren Neigungen als 10% (1:1000) stillgesetzt und entfernt sich das Fahrpersonal vom Zug, müssen die Feststellbremsen des ersten und letzten Wagens des Zuges angezogen und gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert werden.

(6) Im öffentlichen Verkehrsraum abgestellte Fahrzeuge sind bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter durch eigene oder fremde Lichtquellen ständig ausreichend zu beleuchten.

 

§ 65

Befahren von Gleisbogen und Stellen mit Lichtraumbeschränkungen  

(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit beim Befahren von Gleisbogen hat der Leiter des Betriebes die Bogenläufigkeit aller Fahrzeugtypen des Betriebes für den kleinsten vorkommenden Radius zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist schriftlich nachzuweisen. Erforderliche Beschränkungen in der Bogenläufigkeit sind festzulegen und in der DF Strab bekannt zugeben.

(2)Zur Gewährleistung der Sicherheit beim Befahren von Stellen mit Lichtraumeinschränkungen, einschließlich solcher, die ausschließlich durch Schienenfahrzeuge auf Nachbargleisen hervorgerufen werden, hat der Leiter des Betriebes für alle Fahrzeugtypen das Bestehen solcher Stellen zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist schriftlich nachzuweisen. Erforderliche Beschränkungen für das Befahren von Stellen mit Lichtraumeinschränkungen oder für das gleichzeitige Fahren auf benachbarten Gleisen sind festzulegen, durch die entsprechenden Signale der „SO Strab“ (Anlage 3) zu kennzeichnen oder in der DF Strab bekanntzugeben.

 

§ 66

Befahren von Kreuzungen mit anderen Bahnen bzw. anderen Verkehrswegen  

(1) Für das Befahren von Eisenbahnübergängen gelten die Bestimmungen des § 12 der StVO. Im Rahmen dieser Bestimmungen können die zuständigen Organe der Staatlichen Bahnaufsicht im Einvernehmen mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zusätzliche Bedingungen festlegen, die sich aus der unterschiedlichen baulichen Beschaffenheit der Übergänge ergeben. Die Festlegungen sind dem Fahrpersonal durch Dienstanweisung bekanntzugeben.   

(2) An Verflechtungsstellen gemäß § 20 Abs. 3 erfolgt die Sicherung nach den Bestimmungen der StVO; in abweichenden Fällen wird die Regelung im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Organ der Staatlichen Bahnaufsicht, den Dienststellen der Deutschen Volkspolizei und dem Verkehrsbetrieb getroffen. Solche abweichenden Regelungen sind gleichfalls durch Dienstanweisung dem Fahrpersonal bekanntzugeben.

(3) Veränderungen der Vorfahrtsregelung für Straßenbahnen auf der Grundlage des Verkehrszeichens Bild 36a der StVO sind durch die Dienststellen der Deutschen Volkspolizei unter Angabe des Zeitpunktes den Verkehrsbetrieben zur Ergänzung der Streckenkenntnis mitzuteilen.

§ 67

Gütertransport mit Schienenfahrzeugen  

(1)  Der Gütertransport – ausgenommen innerbetrieblicher – bedarf der Genehmigung des zuständigen Organs der Staatlichen Bahnaufsicht.

(2) Beim Einsatz von nichtschienengebundenen Anhängern hinter Schienenfahrzeugen muss der Lauf in der Lichtraumbegrenzungslinie garantiert sein. Es darf nur ein nichtschienengebundener Anhänger mitgeführt werden, der am Zugschluss laufen muss.

(3) Der Einsatz nichtschienegebundener Anhänger hinter Schienenfahrzeugen bedarf der Genehmigung des zuständigen Organs der Staatlichen Bahnaufsicht.

 

§ 68

Bahnbetriebsunfälle und Bahnbetriebsstörungen  

(1) Um bei Unfällen und Bahnbetriebsstörungen schnell umfassende Hilfe zu gewährleisten und Verkehrsbehinderungen auf das unumgängliche Maß zu beschränken, sind sorgfältig Vorkehrungen zu treffen. Hierzu erforderliche Vorschriften sind in der DF Strab aufzunehmen.

(2) Die zur Hilfeleistung erforderlichen Geräte, Fahrzeuge, Signal- und Rettungsmittel sind stets einsatzbereit zu halten.

(3) Für das Verhalten an der Unfallstelle und für das Melden, Untersuchen und Auswerten der Vorkommnisse sowie deren statische Erfassung gelten die Bestimmungen der Anlage 14 „Bahnbetriebsunfälle und Bahnbetriebsstörungen“.

(4) Beschädigte Fahrzeuge, deren Betriebs- oder Verkehrssicherheit beeinträchtigt ist, sowie entgleiste Straßenbahnzüge sind unter Beachtung der Bestimmungen des § 62 von den Fahrgästen zu räumen, nach dem nächsten Betriebsbahnhof zu überführen und dort technisch zu überprüfen bzw. Instandzusetzen.

 

Abschnitt 6

Schlussbestimmungen

 § 69

Ausnahmen und Abweichungen  

(1) Ausnahmen bezüglich des Baues und der Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie der Betriebsführung bedürfen der Genehmigung des Organs der Staatlichen Bahnaufsicht.

(2) Alle bestehenden Ausnahmegenehmigungen, deren Ursachen nicht spätestens 12 Monate nach Inkraftreten dieser Durchführungsbestimmung beseitigt werden können, müssen unter eingehender Begründung bei den zuständigen Organen der Staatlichen Bahnaufsicht neu beantragt werden.

(3) Bahnanlagen, Fahrzeuge und Betriebsführung, die nicht den Bestimmungen dieser Durchführungsbestimmung entsprechen, sind in einer Frist, die von der Staatlichen Bahnaufsicht unter Berücksichtigung der Perspektive der Straßenbahnen sowie unter Beachtung der Investitionsbestimmungen festzulegen ist, zu verändern. Den Auflagen zur Beseitigung von Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, ist sofort zu entsprechen. Generelle Übergangsbestimmungen regelt die Anlage 15 „Übergangsbestimmungen“.

 

§ 70

Inkrafttreten  

(1) Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Dritte Durchführungsbestimmung vom 8. Dezember 1959 zu Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Technischen Bahnaufsicht – Bau- und Betriebsordnung für Straßenbahnen (BO Strab) – ( Sonderdruck Nr. 309 des Gesetzblattes) außer Kraft.

 

Berlin, den 25. März 1969

Der Minister für Verkehrswesen

Kramer                               

Anlage 2

Gestaltung und Sicherung der Bahnübergänge

- zu § 20 Abs. 4 –

 

(1) Schienengleiche Bahnübergänge sind entsprechend der Anlage 1 zur StVO zu kennzeichnen.  

Bei der Kennzeichnung obliegt die Aufstellung und Instandhaltung der Warnkreuze dem Verkehrsbetrieb, für die übrigen Warnzeichen ist die zuständige Straßenverwaltung verantwortlich.

(2) Zur Gewährleistung ausreichender Sichtverhältnisse an den schienengleichen Bahnübergängen ist TGL 24267 einzuhalten.

(3) Für die Anordnung von Haltlichtanlagen und Fußgängerleiteinrichtungen (Drehkreuze, Barrieren u. dgl.) an Bahnübergängen gelten folgende Richtwerte:

Verkehrsmoment

Anzahl 

(Fußgänger/ Std.)  

 übersichtliche  unübersichtliche

Bahnübergänge

>     3 000 Haltlichtanlage
>   10 000   Haltlichtanlage  Haltlichtanlage
> 100 000  unzulässig  
>     200 Fußgänger- leiteinrichtung   Fußgänger- leiteinrichtung  
>  1 000 Haltlichtanlage  unzulässig

Das Verkehrsmoment ist das Produkt aus der Summe aller den Bahnübergang in drei aufeinanderfolgenden Stunden befahrenden Kraftfahrzeuge einschließlich Krafträder, Mopeds, Fuhrwerke und Spezialfahrzeuge und der Summe alle Straßenbahnfahrten in der gleichen Zeiteinheit.

(4) Durch Haltlichtanlagen gesicherte Bahnübergänge sind so auszurichten, dass sie von der Straßenbahn mit unverminderter Geschwindigkeit befahren werden können. Für die Straßenbahn sind Signale St 7 der „SO Strab“ (Anlage 3) aufzustellen.

(5) Bei der Anlage  von Leiteinrichtungen an den ausschließlich dem Fußgängerverkehr dienenden schienengleichen Bahnübergängen ist der Regellichtraum nach Anlage 1 zu beachten.

(6) Unabhängig davon, ob der Bahnübergang durch Fußgängerleiteinrichtungen  oder Haltlichtanlagen gesichert wird, muss für die Wegbenutzer eine entsprechend große Aufstellfläche zwischen dem Verkehrsraum der Straßenbahn und dem des übrigen Straßenverkehrs vorhanden sein.

(7) An Bahnübergängen mit erschwerten Sichtverhältnissen sind erforderlichenfalls Signale St 26 der „SO Strab“ (Anlage 3) aufzustellen.

(8) Schienengleiche Bahnübergänge sind entsprechend den geforderten Verkehrslasten zu befestigen. Im Bereich des Überganges sind Rillenschienen zu verlegen.

(9) Die Bahnübergänge sind entsprechend ihrer Bedeutung und den örtlichen Erfordernissen ausreichend zu beleuchten.

Anlage 3

Signalordnung Straßenbahn 

 

Anlage 4

Sicherung eingleisig befahrener Streckenabschnitte

 - zu §§ 26 und 60 –  

(1) In beiden Richtungen befahrene eingleisige Streckenabschnitte sind durch Signalanlagen zu sichern.

(2) Die Signalanlagen müssen folgenden Forderungen entsprechen:

a) Die Signalgabe muss eindeutig sein

b) Die Signalanlage muss unabhängig vom Fahrpersonal selbsttätig abschalten

c) bei Ausfall der Versorgungsspannung der Signalanlage müssen alle Signale verlöschen. Bei Wiederkehr der Versorgungsspannung der Signalanlage ist durch geeignete Regelungen die Anpassung an den bestehenden Betriebszustand zu gewährleisten

d) das gleichzeitige Einschalten in beiden Richtungen einer eingleisigen Strecke ist zu verhindern. Die Anlage muss einer Richtung die Vorfahrt einräumen

e) die Signalanlage muss die Möglichkeit bieten, dass in der gleichen Richtung mehrere Züge die eingleisige Strecke gesichert durchfahren können (Nachläuferverkehr). Die Zugbegrenzung für den Nachläuferverkehr ist den betrieblichen Bedingungen (Aufnahmefähigkeit der Ausweichstellen) anzupassen.

f) bei einer Lampenstörung muss dass Freigabesignal verlöschen, wenn die Sperrung der Gegenrichtung nicht gewährleistet ist

g) die Signalanlage muss den Einbau von Zwischensignalen ermöglichen.

(3) Eingriffe in den Schaltzustand sowie Unterhaltungsarbeiten und Störungsbeseitigungen bei Signalanlagen sind nur befähigten und speziell unterwiesenen Mitarbeitern erlaubt, die vom Leiter des Betriebes schriftlich festzulegen sind.

(4) Signalanlagen, die vorstehenden Forderungen nicht genügen, sind zu verändern.

(5) die Betriebsführung auf dem eingleisigen Streckenabschnitt und die Funktion der Signalanlage sowie das Verhalten bei Störungen sind dem Fahrpersonal durch Dienstanweisung bekanntzugeben.

2.

(6) Eingleisig befahrene Streckenabschnitte, deren Signalanlage einen Nachtläuferverkehr nicht sichert bzw. solche Abschnitte, die nicht mit einer Signalanlage ausgerüstet sind, erfordern beim Befahren durch mehrere Züge die Bildung von Zuggruppen unter Anwendung des Signals Zg5 der „ SO Strab“ (Anlage 3).

(7) Die Betriebsführung auf dem eingleisigen Streckenabschnitt und die  Funktion solcher einfachen Signalanlagen sind dem Fahrpersonal durch Dienstanweisung bekanntzugeben. Das gilt sinngemäß auch für die Betriebsführung auf eingleisigen Streckenabschnitten ohne Signalanlage.

3.

(8) Eingleisige Streckenabschnitte, die nur vorübergehend in beiden Richtungen befahren werden (z.B. bei Bauarbeiten, Störungen oder Umleitungen) sind gleichfalls zu sichern.

Hierfür sind auch einfache Sicherungsmaßnahmen, wie Stab- oder Flaggensicherung, zulässig.

(9) Wenn auf Grund besonderer örtlicher Bedingungen eingleisige Streckenabschnitte ohne zusätzliche Sicherungseinrichtungen befahren werden müssen, legt der Leiter des Betriebes die zur Gewährleistung der vollen Betriebssicherheit im Bahnbetrieb erforderlichen Maßnahmen fest.

(10) Für vorübergehend eingleisigen Betrieb muss eine besondere, für alle Beteiligten verbindliche Anweisung zur Regelung des Fahrverkehrs erlassen sein.

Anlage 8

Bestimmungen für das Messen der Bremswege

- zu § 49 Abs. 3 –

 

(1) Durch Bremsversuche auf geradem und waagerechten Gleis mit trockener sauberer Lauffläche ohne Sandung ist nachzuweisen, das einzelnfahrende Triebfahrzeuge oder Züge ohne Nutzungsmaßnahme bei den in Anlage 7 „Zulässige Bremswege“ vorgeschriebenen Ausgangsgeschwindigkeiten die dafür angegebenen Bremswege nicht überschreiten.

(2) Bei Triebfahrzeugen oder Zügen, die für Geschwindigkeiten über 30 km/ h zugelassen sind, müssen die Bremsversuche bei zwei sich um wenigstens 20 km/ h unterscheidenden Ausgangsgeschwindigkeiten durchgeführt werden. Bei Triebfahrzeugen oder Zügen, die für Geschwindigkeiten bis 30 km/ h zugelassen sind, müssen die Bremsversuche zwei sich um wenigstens 10 km/ h unterscheidenden Ausgangsgeschwindigkeiten durchgeführt werden.

(3) Bei Fahrzeugen, die Abreiß- und (oder) Notbremseinrichtungen besitzen , sind Funktionsprüfungen durchzuführen.

(4) Für alle im Betrieb vorhandenen Wagentypen ist eine Funktionsprüfung der Abreißbremse auf der stärksten vorkommenden Neigung des Gleisnetzes unter Betriebsbedingungen vorzunehmen und nachzuweisen.

(5) Die Ausgangsgeschwindigkeiten sind entweder mit geeichten Geschwindigkeitsmessern oder durch Zeit- und Wegstreckenmessung, die Bremswege mit Wegstreckenmessern oder auf andere Weise festzustellen.

Anlage 9

Bestimmung für die regelmäßigen Untersuchungen und die Überwachung der Straßenbahnfahrzeuge

- zu § 52 Abs. 2 –

 

(1) Hauptuntersuchungen. Hauptuntersuchungen sind erweiterte Zwischenuntersuchungen. Im besonderen dienen die der Prüfung der Tragkonstruktionselemente und der Bau- und Verbindungselemente, die für die unmittelbare Sicherheit entscheidend sind.

Verdeckte tragende Bauteile sind so weit festzulegen, dass eine eindeutige Kontrolle möglich ist.

Eine Hauptuntersuchung erfordert einen einwandfreien Korrosionsschutz zur Verhütung der Festigkeitsminderung der Tragkonstruktion selbst und an den Verbindungsstellen.

Die erste und zweite Hauptuntersuchung nach Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge ist spätestens jeweils nach 500 000 km bzw. spätestens nach 8 Jahren, unabhängig davon, ob die vorgenannte Km- Laufleistung erreicht wurde, durchzuführen. Sie ist mit einem Termin des Radreifenwechsels zu kombinieren. Diese Festlegung kann auch für rekonstruierte Fahrzeuge Anwendung finden, wenn der Betrieb den Nachweis erbringt, dass auf Grund der Rekonstruktion diese Fahrzeuge in der Belastbarkeit Neubaufahrzeugen gleichzusetzen sind. Das zuständige Organ der Staatlichen Bahnaufsicht ist hiervon zu verständigen. Alle weiteren Hauptuntersuchungen sind nach 400 000 km Laufleistung, jedoch spätestens nach 5 Jahren, nach den gleichen Gesichtspunkten durchzuführen.

(2) Zwischenuntersuchungen. Zwischenuntersuchungen erstrecken sich auf diejenigen Einrichtungen der Fahrzeuge, von denen die Betriebssicherheit bzw. die Sicherheit von Fahrgästen und Fahrpersonal abhängen, insbesondere auf die Bauteile und Wirkung aller Bremsen, die elektrische Ausrüstung und die Fahrgestelle. In der Regel muss die Zwischenuntersuchung alle Jahre vorgenommen werden. Sie muss gewährleisten, dass die wesentlichen Bauteile und Aggregate (Radreifen, Fahrmotore, Bauelemente der Bremseinrichtungen usw.) bei normalem Verschleiß bis zur nächsten Untersuchung betriebsfähig sind.

(3) Revisionen. Die Revisionen sind erforderlich, um die sichere Funktion der elektrischen und mechanischen Ausrüstungen und deren Bauelemente zu prüfen.

Verschleißteile, die eine sichere Funktion bis zur nächsten Revision nicht gewährleisten, sind durch andere zu ersetzen. Ausgenommen sind Verschleißteile, die in relativ kurzer Zeit auch bei einer Durchsicht zwischen zwei Revisionen ausgetauscht werden können. Revisionen sind spätestens nach 1 Monat unabhängig von der erreichten Laufleistung durchzuführen.

(4)Durchsichten. Durchsichten sind erforderlich, um die Funktionstüchtigkeit der Bremsen, Sandstreuer sowie Warn- und Signaleinrichtungen zu überprüfen. Weiterhin ist hierbei der Zustand der Radreife zu kontrollieren. Sofern durch den vorangegangenen Einsatz am Fahrzeug Veränderungen eingetreten sind, die dessen weiteren Einsatz nicht sicher garantieren, sind vorher die notwendigen Nachregulierungen oder Reparaturen durchzuführen. Durchsichten sind täglich vorzunehmen, wenn die Laufleistung des Fahrzeuges 250 km erreicht oder übersteigt. Bei niedrigeren Tagesleistungen sind die Durchsichten mindestens alle 2 Tage vorzunehmen.

(5) Außerplanmäßige Untersuchungen. Nach Entgleisungen, Beschädigungen oder Ausfall von Aggregaten ist entsprechend der Art und des Umfanges eine der Untersuchungen durchzuführen. Die von der Unregelmäßigkeit betroffenen oder an ihr beteiligten Aggregate sind besonders zu prüfen. Die Ursachenermittlung muss eindeutig sein.

(6) Aufschreibungen. Über die durchgeführten Haupt-, Zwischen- und außerplanmäßigen Untersuchungen sowie Revisionen und Durchsichten sind schriftliche Nachweise zu führen.

 

Anlage 10

Prüfungsordnung für Straßenbahnfahrer

- zu § 53 Abs. 5 –

 

A. Allgemeines

Dem Straßenbahnfahrer sind Leben und Gesundheit von Menschen sowie Volkseigentum anvertraut. Sein richtiges Handeln ist entscheidend für die Sicherheit im Straßenbahnbetrieb und Straßenverkehr. Daher ist es erforderlich, dass die Straßenbahnfahrer nicht nur geistig und körperlich geeignet sind, sondern auch eine gute Qualifikation und ein hohes Verantwortungsbewusstsein besitzen müssen. Diese Qualifikation als Straßenbahnfahrer erwirbt der Fahrlehrling in einer Fahrergrundausbildung, deren erfolgreichen Abschluss er nachweisen muss. Anschließend findet eine Einweisung in das spezielle Arbeitsgebiet des Fahrers statt.

 

B. Prüfungsarten und –ziele

(1) Es werden folgende Prüfungsarten unterschieden:

- Fahrerprüfung

- Wiederholungsprüfung.

(2) Jeder Fahrlehrling hat sich nach der Ausbildung einer Fahrerprüfung zu unterziehen.

(3) Die Fahrerprüfung liegt am Ende des theoretischen Unterrichts und der Lehrfahrten (ohne Personenbeförderung). Der Lehrling muss nachweisen, dass er das erforderliche theoretische Wissen und praktische Können besitzt, um einen Straßenbahnzug selbstständig im öffentlichen Verkehr zu fahren. Außerdem muss er in der Lage sein, bei Schäden, Störungen und Unfällen sowie bei sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen die entsprechenden Maßnahmen einzuleiten.

(4) eine Wiederholungsprüfung ist erforderlich, wenn ein bereits ausgebildeter Straßenbahnfahrer länger als 1 Jahr aber weniger als 5 Jahre die Tätigkeit als Straßenbahnfahrer nicht ausgeübt hat.

Dieser Wiederholungsprüfung hat eine eingehende theoretische und praktische Unterweisung vorauszugehen. Bei Unterbrechung von mehr als drei Monaten, aber nicht länger als einem Jahr, genügt eine eingehende theoretische und praktische Unterweisung durch die Fahrschule bzw. den Fahrmeister ohne Prüfung. Bei einer Unterbrechung von mehr als 5 Jahren ist völlige Neuausbildung mit der dafür vorgesehenen Prüfung erforderlich.

 

C. Prüfungsberechtigte

(1) Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen; diese besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer.

(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Leiter des Betriebes. Er darf auch einen anderen geeigneten Mitarbeiter mit dieser Funktion beauftragen; Bedingung hierfür ist, dass die Qualifikation dieses Mitarbeiters mindestens der eines Oberfahrmeisters bzw. Fahrlehrers entspricht. Dieser Mitarbeiter darf die Lehrlinge nicht selbst ausgebildet haben. Diese Bedingung gilt auch dann noch als erfüllt, wenn der Prüfende bis zu je einem Viertel den theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat.

(3) Die Beisitzer überwachen den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, sie dürfen selbst Fragen an den Prüfling stellen. Als Besitzer können hinzugezogen werden

- Ausbilder der Fahrlehrlinge

- andere Ausbilder des Betriebes sowie die Vorgesetzten der Ausbilder

- Vertreter der Deutschen Volkspolizei

 

D. Zulassung der Prüfung

Der Fahrlehrling darf zur Fahrer- oder Wiederholungsprüfung nur nach entsprechender vorangegangener Ausbildung und bei einer positiven Beurteilung durch den Ausbilder zugelassen werden. Er muss bei der Zulassung zur Fahrerprüfung mindestens 20 Fahrstunden auf Lehrwagen nachweisen können.

 

E. Abnahme der Prüfung

(1) Jede Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Über jede Prüfung ist ein Bericht zu fertigen.

(2) Die Fahrerprüfung ist im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abzulegen, für die Wiederholungsprüfung genügt eine mündliche Abnahme.

(3) Bei der schriftlichen Abschlussprüfung muss der Lehrling wenigstens 5 Fragen beantworten; und zwar je eine aus dem Gebiet der StVO, der Dienstanweisung, der Signalordnung, der Arbeitsschutzanordnungen und der Technik. Für die schriftliche Prüfung ist mindestens eine Stunde Zeit zu gewähren. Orthographische und grammatische Fehler des Fahrlehrlings in der schriftlichen Prüfung sind im Prüfungsergebnis unberücksichtigt zu lassen. Werden Fragen durch fehlende Routine des Lehrlings im schriftlichen Ausdruck mangelhaft beantwortet, so ist auf diese in der anschließenden mündlichen Prüfung einzugehen. Bei richtiger mündlicher Beantwortung kann dies bei der weiteren Beurteilung der schriftlichen Antwort mit berücksichtigt werden, jedoch ist das in der Prüfungsarbeit zu vermerken.

(4) Für die mündliche Prüfung sind für jeden Lehrling bei jeder Prüfung mindestens 10 min vorzusehen. Bei Ausschließlich mündlicher Durchführung der Wiederholungsprüfung ist diese Zeit auf 15 min zu erweitern. Dabei ist jedem Lehrling aus den fünf Gebieten wie in der schriftlichen Prüfung mindestens eine Frage zu stellen. Werden die Fragen nicht einwandfrei beantwortet, so ist die Prüfungszeit entsprechend zu verlängern. Außerdem sind in der mündlichen Prüfung die Kenntnisse des § 13 der StVO an einem Verkehrstisch, einer Magnettafel oder einem ähnlichen Anschaugerät zu prüfen.

(5) Der praktische Teil der Prüfung ist nach Möglichkeit auf einem besonderen Fahrschulwagen, mit dem sich Funktionsstörungen vortäuschen lassen, abzunehmen. Dabei sind zu überprüfen

- allgemeine Fahrpraxis durch mindestens 15 Minuten Fahrzeit im Straßenverkehr

- das Verhalten bei Funktionsstörungen durch Vortäuschen von technischen Mängeln

- die Vornahme der Gefahrenbremsung in mindestens drei Fällen, wobei eine nicht aus voller Geschwindigkeit erfolgen soll.  

F. Ergebnis der Prüfung

(1) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn von den theoretischen Fragen und praktischen Aufgaben mindestens 2/3 gelöst worden sind. Wenn jedoch hinsichtlich der Vorfahrt und bei der Gefahrenbremsung Fehler gemacht worden sind, hat der Fahrlehrling in keinem Fall bestanden, auch wenn er insgesamt mehr als 2/3 der Aufgaben gelöst hat.

(2) Bei der Beurteilung der Prüfungsergebnisse des Fahrlehrlings gilt folgender Maßstab :

1= sehr gut

2= gut

3= befriedigend

4= ausreichend

5= nicht bestanden.

(3) Nach bestandener Abschlussprüfung erhält der Fahrlehrling einen Ausweis (Fahrerlaubnis), der vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und mindestens einem Beisitzer unterschrieben sein muss. In der Fahrerlaubnis darf das Prüfungsergebnis nicht vermerkt werden. Dagegen muss aus ihr hervorgehen, für welche Wagentypen des betreffenden Betriebes die Fahrerlaubnis nicht gilt. Desgleichen müssen Beschränkungen in der Fahrerlaubnis vermerkt werden.

(4) Besteht der Fahrlehrling die Prüfung nicht, so kann nach individueller Festlegung geeigneter Maßnahmen die Prüfung wiederholt werden. Besteht der Fahrlehrling die Prüfung auch zum zweiten Male nicht, so ist eine Wiederholung nur nach erneutem Besuch eines Fahrerlehrganges gestattet, frühestens jedoch nach einem Jahr. Auf besonderen Antrag kann der Leiter des Betriebes eine dritte Prüfung vor Ablauf eines Jahres genehmigen, wobei der Personenkreis der Prüfungskommission ein anderer sein muss.

G. Einweisung

(1) Nach erfolgter Fahrer- oder Wiederholungsprüfung ist eine Einweisung des Fahrers in den Linienverkehr mit Personenbeförderung durch Lehrfahrer vorzunehmen. Bei Fahrern, die nicht im Personenverkehr eingesetzt werden, ist eine Einweisung in das vorgesehene Arbeitsgebiet vorzunehmen. Die Lehrfahrer haben über die Einweisung Bericht zu führen.

(2) Die Dauer der Einweisung richtet sich nach dem Umfang der hierbei zu erwerbenden Kenntnisse. Die Mindestdauer ist für jeden Betrieb festzulegen.

(3) Eine Einweisung ist auch erforderlich, wenn ein bereits ausgebildeter Fahrer auf einem Fahrzeug, das in der Bedienung von den bereits geführten Fahrzeugtypen wesentlich abweicht, zusätzlich ausgebildet wird. Eine wesentliche Abweichungen in der Ausbildung liegt z.B. in folgenden Fällen vor:

- Fahrschalter mit und ohne Überschneidung des Kurbelweges

- Hand-, Pedal- oder halbautomatische Betätigung der Fahr- und Bremseinrichtungen.

Das gleiche gilt, wenn er für einen bestimmten Teil des Netzes ausgebildet wird, der in seiner Betriebsführung wesentlich von den bisher befahrenen Strecken abweicht, z.B. Linien überwiegend im Verkehrsraum von Straßen und Plätzen gegenüber Linien, die im wesentlichen außerhalb geschlossener Ortsteile und auf eigenem Bahnkörper verlaufen.

(4) Die bei den Einweisungen gegebenen Beurteilungen über die Fahrer sind vom Verkehrsbetrieb auszuwerten. Bei neu ausgebildeten Fahrern ist über die Auswertung ein Protokoll anzufertigen.

Anlage 11

Dienstunterweisungen

 

(1) Jeder im Fahrdienst Beschäftigte ist zu Teilnahme an der Dienstunterweisung (Dienstunterricht)  verpflichtet. Das gilt auch für vorübergehend eingesetzte Aushilfskräfte.

(2) Für die Dienstunterweisung sind für jeden im Fahrdienst Beschäftigten jährlich mindestens 12 Stunden festzulegen. Die Mindestdauer je Schulung beträgt eine Stunde. Die Zeit ist zweckgebunden ausschließlich für die Dienstunterweisung zu verwenden.

(3) Der größte Zeitabstand zwischen den einzelnen Dienstunterweisungen darf acht Wochen nicht überschreiten. Bei Erfordernis (aktuelle Auswertung eines Vorkommnisses o. ä.) ist der Turnus der Dienstunterweisungen anzupassen bzw. eine zusätzliche Unterweisung einzulegen.

(4) Neben den betrieblichen und jahreszeitlichen Schwerpunkten zur Gewährleistung optimaler Betriebsicherheit sind alle für den Fahrdienst wichtigen Vorschriften, Anordnungen,

Anweisungen usw. – besonders die einschlägige ASAO, die StVO und die DF Strab – in einem Zeitraum von höchstens 2 Jahren  einmal zu behandeln.

(5) Bei den Fahrern ist die sichere Beherrschung der Bremseinrichtungen – insbesondere im Störungs- und Gefahrenfall – mindestens alle 18 Monate praktisch zu überprüfen (§ 58 Abs. 8)

(6) Der Lehr- bzw. Unterweisungsstoff ist für jeden Unterweisungsabschnitt schriftlich festzulegen. Den Teilnehmern an der Dienstunterweisung sind die zu behandelnden Themen vorher bekanntzugeben.

(7) Der unmittelbare Disziplinarvorgesetzte des Fahrpersonals ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Dienstunterweisungen und für die Teilnahme aller im Fahrdienst Beschäftigten verantwortlich. Die Durchführung der Dienstunterweisung kann einem Angehörigen des Aufsichtsdienstes (Fahrdienstleiter, Fahrmeister o.ä.) oder einem anderen geeigneten Mitarbeiter des Betriebes übertragen werden.  Vorraussetzung für die Auswahl der Lehrkräfte für die Dienstunterweisung sind politische und fachliche Eignung und Erfahrung.

(8) Über die Teilnahme an der Dienstunterweisung ist ein namentlicher Nachweis zu führen.

(9) Urlauber, arbeitsunfähige oder abgeordnete Beschäftigte des Fahrdienstes sind bei Wiederaufnahme der Arbeit besonders zu unterweisen, wenn der Turnus überschritten ist bzw. veränderte betriebliche Bedingungen bestehen.

(10) Im Fahrdienst Beschäftigte, die der Dienstunterweisung oder Nachunterweisung zweimal fernbleiben, sind aus dem Fahrdienst zurückzuziehen und dürfen diese Tätigkeit erst dann wieder ausüben, wenn der Unterricht nachgeholt wurde.

 

Anlage 12 

Streckenkenntnis für Straßenbahnfahrer

- zu § 55 Abs. 5 –  

(1) Alle Fahrer müssen für die von ihnen zu befahrenden Strecken ausreichende Streckenkenntnis besitzen. Als Fahrer sind in diesem Sinne alle für schienengebundene Triebfahrzeuge (auch Arbeitswagen usw.) fahrberechtigte Personen anzusehen.

(2) Die Streckenkenntnis bezieht sich auch auf Bahnanlagen (z.B. Nachrichtenmittel, ortsgebundene Hilfsmittel), die nur in Störungsfällen benötigt bzw. benutzt werden.

(3) Zum erstmaligne Erwerb der Streckenkenntnis ist mindestens eine Fahrt bei Tage sowie bei Strecken mit vorwiegend oder ausschließlich eignem oder besonderem Bahnkörper auch bei Dunkelheit in jede Richtung (mit Aus- und Einfahrt vom bzw. zum Betriebshof) erforderlich. Diese Fahrten können bereits während der praktischen Fahrausbildung – die ersten 6 Fahrtage – ausgeführt werden.

(4) Streckenkenntnisfahrten sind mit Wagenzügen des öffentlichen Verkehrs und der im Regelbetrieb üblichen Zugbildung vorzunehmen. Dabei hat der die Streckenkenntnis erwerbende Fahrer den Wagenzug auf der gesamten Strecke, auf der die Streckenkenntnis erworben werden soll, unter Anleitung eines streckenkundigen Fahrers (Lehrfahrers) selbst zu führen.

(5) Für Strecken, die von dem betreffenden Fahrer längere Zeit nicht befahren wurden, sind ihm zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen oder Besonderheiten mitzuteilen. Erforderlichenfalls ist die Streckenkenntnis neu zu erwerben. Hierzu ist mindestens eine Fahrt in jeder Richtung bei Tage erforderlich.

(6) Jeder Fahrer hat vor seinem ersten selbstständigen Fahreinsatz die erworbene Streckenkenntnis in einem besonderen Nachweis anzuerkennen.

(7) Durch den Leiter des Betriebes ist sicherzustellen, dass auf den einzelnen Strecken nur die Fahrer eingesetzt werden, die die entsprechende Streckenkenntnis besitzen. Von den Verkehrsbetrieben ist hierzu örtlich festzulegen, wie und von welcher Stelle (Verkehrsleitung, Betriebshofleitung o.dgl.) die Streckenkenntnis zu überwachen und nachzuweisen ist.

(8) Unabhängig davon hat jeder Fahrer sofort und unaufgefordert darauf aufmerksam zu machen, wenn er für ihm übertragende Fahrten keine Streckenkenntnis besitzt.

 

Anlage 13

Rangierdienst

- zu § 55  Abs. 4 und § 63 Abs. 2 –  

(1) Rangierdienst ist das Bewegen von Straßenbahnfahrzeugen im Rahmen von Rangierfahrten. Zum Rangierdienst gehören auch das An- und Abkuppeln der Fahrzeuge sowie alle anderen mit der Zugbildung und -umbildung zusammenhängenden betrieblichen Handlungen.

(2) Der Rangierdienst ist durch Bahnbetriebsangehörige auszuführen, die für diese Tätigkeit ausgebildet und unterwiesen sein müssen.

(3) Rangierbewegungen dürfen nur unter Leitung eines Rangierleiters ausgeführt werden. Er  ist für die betriebssichere und zweckmäßige Durchführung des Rangiervorganges verantwortlich.

(4) Die Aufgaben des Rangierleiters können vom Fahrer nur wahrgenommen werden, wenn an der Rangierbewegung keine weiteren Bahnbetriebsangehörigen beteiligt sind und wenn er vom Fahrerstand aus den Fahrweg der Rangiereinheit jederzeit ausreichend überblicken kann. Beim Zurückdrücken von OS- Zügen in den durch betriebliche Vorschriften geregelten Fällen kann ausnahmsweise mit der Sicherung des Zuges auch eine geeignete Person betraut werden, die nicht Bahnbetriebsangehöriger ist, aber vorher vom Fahrer ausreichend eingewiesen wurde.

(5) Der Rangierleiter muss vor dem Rangiervorgang die beteiligten Bahnbetriebsangehörigen über das Ziel und die Durchführung des Rangierauftrages verständigen.

(6) Die im Rangierdienst zu verwendenden Signale regelt die SO Strab (Anlage 3)

(7) Die Signale dürfen erst gegeben werden, wenn alle Vorbedingungen für einen sicheren Ablauf des Rangiervorganges erfüllt sind.

(8) Jeder im Rangierdienst Beschäftigte muss eine Mundpfeife griffbereit bei sich führen.

(9) Bei Rangierarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum, der auch von Kraftfahrzeugen befahren wird, ist Warnkleidung nach SO Strab (Anlage 3) zu tragen.

(10) Sofern örtlich keine niedrigeren Geschwindigkeiten festgelegt sind, gelten im Rangierdienst die zulässigen Geschwindigkeiten nach § 55 Abs. 5.

(11) Rangierfahrten, bei denen nicht alle Fahrzeuge des Zuges an die durch gehende Betriebsbremse ausgeschlossen sind, dürfen nur mit 5 km/ h (Schrittgeschwindigkeit) durchgeführt werden.

(12) Bei Rangierfahrten muss die Spitze jeder Rangiereinheit – sofern sich dort der Fahrerstand nicht befindet bzw. nicht eingenommen werden kann – mit einem Bahnbetriebsangehörigen besetzt sein, der den Fahrweg prüft und erforderlichenfalls Signale an den Fahrer gibt. Ausnahmen regelt Abs. 4.

(13) Kurz vor sich nähernden Rangierabteilungen dürfen handbetätigte Weichen nicht umgestellt werden.

(14) Das An- und Abkuppeln von Fahrzeugen bzw. das Herstellen oder Lösen von Kabelverbindungen darf nur bei Stillstand erfolgen. Spannungsführende Leitungen über 42 Volt sind vor dem Trennen oder Verbinden abzuschalten.

(15) Der Fahrer ist vorher zu verständigen, wenn zum Zwecke des Kuppelns oder anderer Belange Personen zwischen die am Rangiervorgang beteiligten Fahrzeuge treten müssen.

(16) Bei der Aufnahme nicht eindeutiger Signale ist auf jeden Fall unverzüglich anzuhalten. Erst nach Empfang eines erneuten eindeutigen Signals ist der Rangiervorgang entsprechend fortzusetzen.

(17) Bei der Durchführung von Rangierfahrten sind die Türen zum Fahrerstand (Außentüren, Tür zur Fahrerkabine) in der Regel geöffnet zu halten.

(18) Beim Umstellen von Weichen mit einer festgelegten Regelstellung ist auch im Rangierdienst der Fahrer der Rangiereinheit für das Zurückstellen verantwortlich, selbst wenn die Profilfreiheit zu benachbarten Gleisen nicht gewährleistet ist.

(19) Der Rangierleiter ist verantwortlich, dass abgestellte Züge oder Zugteile (Fahrzeuge) ausreichend gesichert bzw. erforderlichenfalls beleuchtet werden. Das gilt besonders dann, wenn die Profilfreiheit zu benachbarten Gleisen nicht gewährleistet ist.

(20) Bei gleichzeitiger Durchführung mehrer Rangiervorgänge in unmittelbarer Nähe haben sich die Rangierleiter untereinander zu verständigen, um eine gegenseitige Gefährdung der Rangiereinheiten auszuschließen.

(21) Das Ablaufen von Rangierabteilungen (Fahrzeugen) ist nur dann zulässig, wenn der Rangiervorgang auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht anders durchgeführt werden kann.

(22) Es dürfen nur Fahrzeuge ablaufen, die eine funktionsfähige Bremse besitzen, die für den Rangiervorgang zu besetzen ist.

(23) Ablaufende Fahrzeuge dürfen mit Ausnahme der Bremser und Sicherungskräfte nicht mit Personen besetzt sein.

(24) Beim Ablaufen darf die Geschwindigkeit der Fahrzeuge 10 km/ h an keiner Stelle überschreiten.

(25) Beim Ablaufen im öffentlichen Verkehrsraum ist durch geeignete Sicherungsmaßnahmen zu gewährleisten, das der Fahrweg der abgelaufenen Fahrzeuge frei ist.

(26) Am Ende der vorgesehenen Ablaufstrecke ist durch geeignete und ausreichend dimensionierte Einrichtungen sicherzustellen, dass ablaufende Fahrzeuge nicht über das beabsichtigte Ziel hinaus laufen können.

(27) Für ständig wiederkehrende Rangiervorgänge kann der Leiter des Betriebes Daueranweisungen erlassen, die den Ablauf verbindlich regeln, so dass die jeweilige Information über den Inhalt und die Durchführung des Rangierauftrages durch den Rangierleiter entfallen kann.

 

Anlage 14

Bahnbetriebsunfälle und Bahnbetriebsstörungen

- zu § 68 –  

A. Allgemeines

Diese Anweisung enthält neben den Begriffsbestimmungen entsprechende Anordnung über

- das Verhalten an der Unfallstelle

- die Meldung aller im  Abschnitt F genannten Vorkommnisse

- ihre Untersuchung sowie

- die Berichterstattung und statistische Erfassung der Vorkommnisse und deren Auswertung.

 B. Begriffsbestimmungen

(1) Nach der Art der Vorkommnisse werden unterschieden

a) Bahnbetriebsunfälle

b) Personenunfälle

c) Sonstige Ereignisse

 

a) Bahnbetriebsunfälle

Bahnbetriebsunfälle sind alle bei bewegten oder angestoßenen Schienenfahrzeugen der Nahverkehrsbetriebe vorkommenden Unfälle mir Ausnahme solcher, die innerhalb der Wagenwerkstätten geschehen.

Bahnbetriebsunfälle werden nach ihrer Art unterteilt in:  

1. Entgleisungen

Als Entgleisungen gilt jedes Abgleiten oder Abheben eines Fahrzeuges von seiner Fahrschiene, soweit dies nicht die Folge eines der nachstehenden Vorkommnisse ist . Sind als Folge einer Entgleisung weitere Fahrzeuge in demselben oder benachbarten Gleis entgleist oder beschädigt worden, so zählt dies als eine Entgleisung. Eine Entgleisung kann einen Zusammenstoß oder –prall, einen Personenunfall usw. auslösen.

 

2. Zusammenpralle

Zusammenpralle sind Kollisionen von Straßenbahnfahrzeugen untereinander, wenn dabei Fahrzeuge entgleisen oder beschädigt werden oder wenn Menschen getötet oder verletzt werden.

 

3. Zusammenstöße

Zusammenstöße sind Kollisionen mit anderen Fahrzeugen einschließlich Radfahrer (jedoch außer Hand- und Kinderwagen), auch mit nachfolgender Entgleisung, Personenunfall usw.

 

4. Sonstige Bahnbetriebsunfälle sowie schwere Betriebsgefährdungen.

Hierunter fallen:  

- betriebsgefährdende Fahrzeugschäden (Achsbrüche, Zugtrennungen usw.)

- sonstige Sachschäden, die durch bewegte Straßenbahnfahrzeuge verursacht werden oder diesen zustoßen und nicht zur Kategorie der Ziffern 1 bis 3 gehören (z.B. Kollisionen mit Hallentoren, Herunterreißen von Fahrleitungen o.ä.)

- Auffahrten auf Gleisabschlüsse

- zweispuriges Fahren

- Zugfahrten gegeneinander in eingleisigen Streckenabschnitten.

 

b) Personenunfälle

1. Personenunfälle sind Vorkommnisse, bei denen Beschäftigte des Verkehrsbetriebes, Fahrgäste, Fußgänger oder sonstige Personen im Zusammenhang mit dem Bewegen von Straßenbahnfahrzeugen, beim Fahrgastwechsel oder auf andere Art und Weise als bei den als Bahnbetriebsunfälle aufgeführten Vorkommnissen getötet oder verletzt werden.

2. Wegeunfälle von Beschäftigten des Verkehrsbetriebes gelten nut dann als Personenunfälle im Sinne dieser Anweisung, wenn die im Zusammenhang mit den in Ziff. 1 aufgeführten Vorkommnissen stehen.

3. Nicht im Dienst befindliche Beschäftigte des Verkehrsbetriebes gelten als Betriebsfremde.

4. Selbstmorde oder Selbstmordversuche zählen nicht zu den Personenunfällen. Bevor jedoch feststeht, dass es sich um einen Selbstmord oder Selbstmordversuch handelt, muss zunächst ein Personenunfall angenommen und entsprechend verfahren werden.  

c) sonstige Ereignisse

Hierunter fallen

- verbrecherische Anschläge sowie vorsätzliche Gefährdungen und Behinderungen des Bahnbetriebes

- Anschläge gegen Bahnbetriebsangehörige im Dienst

- Schießen und Werfen nach Straßenbahnfahrzeugen oder – anlagen

- unberechtigtes Führen oder Ingangsetzen von Straßenbahnfahrzeugen ohne Rücksicht auf Umfang und Folgen (auch Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten – OWG – (GBI. 1 S. 101))

- Katastrophen oder Gefahrenquellen, die zu Katastrophen führen können

- größere Schäden durch Feuer, Naturereignisse oder durch Einwirkung Fremder an Fahrzeugen oder Anlagen.

(2) Soweit betriebsgefährdende oder betriebsbehindernde Vorkommnisse in den Kategorien der Buchstaben a bis c nicht aufgeführt sind, werden sie sinngemäß in eine dieser Kategorien eingeordnet.  

C. Einteilung der Vorkommnisse

(1) Zur Vereinfachung des Umfanges der Meldepflicht und der Berichterstattung werden die im Abschnitt B genannten Vorkommnisse je nach Art und Umfang in folgende 3 Gruppen eingeteilt:

Aufsehen erregende Vorkommnisse   Schwere Vorkommnisse Alle übrigen Vorkommnisse
liegen vor, wenn  liegen vor, wenn  liegen vor, wenn
a) Menschen getötet oder mehr als 5 Menschen schwer verletzt werden a) bis 5 Menschen schwer verletzt werden a) Menschen leicht verletzt werden
b) der Sachschaden über 50 TM beträgt b) der Sachschaden über 10 bis 50 TM beträgt b) der sachschaden bis 10 TM beträgt
c) Streckensperrungen über 300 Minuten erwartet werden c) Streckensperrrungen von 60 bis 300 Minuten erwartet werden c) Streckensperrungen unter 60 Minuten erwartet werden
d) Katastrophen eingetreten oder zu erwarten sind d) Ordnungswidrigkeiten im sinne des OWG vorliegen  
e) verbrecherische Anschläge vorliegen    

(2) Als getötet im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage ist anzusehen, wer infolge eins im Abschnitt B genannten Vorkommnisses Verletzungen oder Schockwirkungen erlitten hat, die sofort innerhalb von 24 Stunden zum Tod geführt haben.

(3) Als schwer verletzt ist anzusehen, wer infolge eines im Abschnitt B genannten Vorkommnisses solche Verletzungen erlitten hat, die eine stationäre Behandlung über 24 Stunden Dauer erforderlich machen.

(4) Alle übrigen Verletzungen gelten als leichte Verletzungen im Sinne der Bestimmung dieser Anlage.

 

D. Vorbereitende Maßnahmen

 

(1) Der Leiter des Betriebes bestimmt einen oder mehrere Dienstposten als Betriebsmeldestelle, der alle Vorkommnisse zu melden sind.

(2) Die hierfür zur Verfügung stehenden Meldeeinrichtungen sind besonders bekannt zu

geben.

(3) Die für Hilfeleistung, Behebung der Folgen, Meldung und Untersuchung erforderlichen Unterlagen und sachlichen Einrichtungen sind vom  Verkehrsbetrieb vorzubereiten und in ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Als Anhalt für die einzuleitenden Maßnahmen und abzugebenen Meldungen hat der Leiter des Betriebes einen Unfallmeldeplan aufzustellen.

(4) Der Unfallmeldeplan ist in den Betriebsmeldestellen griffbereit aufzubewahren. Den übrigen Dienstposten sind Auszuüge aus dem Unfallmeldeplan auszuhändigen.

(5) In jedem Verkehrsbetrieb ist mindestens einmal jährlich ein Probealarm auszuführen.

(6) Mindestens einmal jährlich sind die Unterlagen des Unfallmeldewesens auf ihre Gültigkeit zu überprüfen. Im gleichen Turnus sind Fernsprecheinrichtungen, Geräte, Rettungs- und Signalmittel sowie sonstige Aggregate für die Unfallhilfe auf ihre Einsatzfähigkeit zu überprüfen.

 

E. Verhalten an der Unfallstelle

 

(1) Alle Beteiligten haben sich größter Ruhe zu befleißigen. Die erforderlichen Maßnahmen und Meldungen sind unverzüglich, jedoch überlegt auszuführen.

(2) Die Maßnahmen zu Abwendung weiterer Gefahren haben allen anderen Handlungen voranzugehen.

(3) Mit den Maßnahmen der Ersten Hilfe und der Bergung der Verunglückten ist sofort zu beginnen. Es sind hierbei nur solche Veränderungen am Unfallort vorzunehmen, die unbedingt zu Bergung erforderlich sind. Die vorgefundene Lage Verunglückter ist zu kennzeichnen.

(4) Die Betriebsmeldestelle ist unverzüglich kurz und sachlich über Ort, Zeit und Art des Vorkommnisses sowie über Hergang und zunächst feststellbare Folgen sowie erforderliche Hilfe

und – soweit möglich – die Ursache des Vorkommnisses zu unterrichten. Kann die Meldung in Ausnahmefällen vom Fahrer des Straßenbahnzuges nicht abgegeben werden, so ist eine andere geeignete Person hiermit zu beauftragen und die Auftragerledigung von ihr bestätigen zu lassen.

(5) Bei Vorkommnissen, die eine erhebliche Schädigung der Gesundheit eines Menschen, die Verletzung einer Vielzahl von Menschen oder die Vernichtung oder Beschädigung bedeutender Sachwerte zur Folge hatten, sind – mit Ausnahme der im Abs. 3 genannten Fälle – Veränderungen am Unfallort nur mit Zustimmung der Deutschen Volkspolizei vorzunehmen. Die Weiterfahrt darf erst nach Freigabe durch die Deutsche Volkspolizei erfolgen.

(6) Bei allen anderen, nicht im Abs. 5 genannten Vorkommnissen kann im Einvernehmen mit der Betriebsmeldestelle die Weiterfahrt angetreten werden. Die Betriebsmeldestelle ist verpflichtet, die zuständige Dienststelle der Deutschen Volkspolizei unverzüglich zu verständigen. Bei Vorkommnissen mit geringen Folgen (Sachschäden bis 300 M) ist nach Austausch der Personalien der Unfallbeteiligten und Selbstaufnahme des Sachverhaltes sofort die Weiterfahrt vorzunehmen.

(7) Melden sich Zeugen, so sind deren Namen und Anschriften aufzuschreiben und der Leitung des Verkehrsbetriebes bekanntzugeben. Die Unterhaltung mit Fahrgästen oder Betriebsfremden über Ursachen des Vorkommnisses sowie über die Schuldfrage ist untersagt.

 

F. Meldung von Bahnbetriebsunfällen und- störungen

 

(1) Unabhängig von der Meldepflicht an die Dienststellen der Deutschen Volkspolizei sind an die Staatliche Bahnaufsicht – gegebenenfalls  durch Vermittlung örtlicher Reichsbahnstellen – eilig (d.h. fernmündlich beginnen 30 Minuten) zu melden

- Aufsehenerregende Vorkommnisse

- Schwere Vorkommnisse

- Vorkommnisse, deren Ursache nicht erkennbar ist.  

(2) An die zuständige Arbeitsschutzinspektion sind alle Vorkommnisse eilig zu melden, bei denen Menschen schwer verletzt oder getötet werden.

(3) Die eilige Meldung soll Angaben über Ort, Zeit, Hergang, Folgen und – soweit möglich – über die Ursache  enthalten. Meldungen die zum Zeitpunkt der Abgabepflicht noch unvollständig sind, sind später zu ergänzen.

(4) Für eilige Meldungen ist ein anderes Nachrichtenmittel als der Fernsprecher nur dann zu benutzen, wenn dadurch die Meldung ihr Ziel schneller erreicht.

 

G. Untersuchung der Vorkommnisse

(1) Mit den Untersuchungsorganen ist verständnisvoll zusammenzuarbeiten.

(2) Der Verkehrsbetrieb hat unverzüglich – bei Untersuchung durch die Deutsche Volkspolizei nach deren Spurensicherung – die Untersuchung aller Bahnbetriebsunfälle, Personenunfälle und sonstigen Ereignisse aufzunehmen, um eine vollständige und schnellstmögliche Aufdeckung der Ursachen der Vorkommnisse zu gewährleisten. Es ist ein Leiter der Unfallstelle zu benennen. Bei der Untersuchung ist je nach Art des Vorkommnisses auf folgende Punkte zu achten:  

- Wetter- und Sichtverhältnisse

- Schlüpfrigkeit, Vereisung, Bestreuung usw. der Schienen und der Unfallstelle

- Zustand des Oberbaues, Gleislage nach Höhe und Richtung, Spurweite, Fahrkantenflucht, Stufen an Schienenstößen. Lage der Weichenzungen, Aufsteigspuren und Laufspuren entgleister Fahrzeuge

- Stellung der Weichen, Signale, anderer Sicherungsanlagen und sonstiger beweglicher Einrichtungen

- Herstellung von Profilabdrücken von Rad und Schiene, wenn die Unfallursache im Zusammenwirken zwischen Rad und Schiene zu suchen ist

- Zustand der Fahrleitungen und sonstigen Starkstromanlagen

- Zustand der Fahrzeuge, namentlich der Radsätze, ihrer Verbindung mit dem Untergestell, Zustand der Bremsen, Zustand und Funktionsfähigkeit der Sandstreueinrichtungen, Tragfedern, Zugvorrichtungen

- Fahrzeugnummer, insbesondere des zuerst entgleisten Fahrzeuges, Ort und Zeit der letzten Untersuchungen

- Stellung und Zustand des Fahrschalters und der Bremsen

- Fahrgeschwindigkeit, Zugbildung, Besetzung, Bremswirkung, Gleitspuren und Bremsspuren mit und ohne Sand

- Zeit, Ort und Art der von Betriebsangehörigen oder anderen Personen abgegebenen Signale oder Warnzeichen und Art der gegenseitigen Verständigung

- Wahrnehmung über das Verhalten Verunglückter beim Unfall

- Anzeichen für ein vorsätzliches herbeigefügtes Vorkommnis

- körperlicher und seelischer Zustand der an dem Unfall unmittelbar Beteiligten (Überlastung, Ermüdung, Trunkenheit)

- Tauglichkeit und Befähigung der am Unfall Beteiligten

- örtliche Einweisung und regelmäßige Unterrichtung der Beschäftigten

- Ausrüstung mit den einschlägigen Vorschriften für den Fahrdienst der Straßenbahnen

- Beachtung der geltenden Bestimmungen

- Verfahrensweise im Rangierdienst

- Beleuchtung der Zug- und Streckensignale sowie Ausleuchtung der Unfallstelle.

(3) Neben diesen Feststellungen sind die dienstlichen Äußerungen und Meldungen (Fahrtbericht usw.) der Beteiligten und – wenn sie sich dazu bereit finden – auch Aussagen dritter Personen schriftlich festzuhalten und unterschriftlich anerkennen zu lassen.

(4) Das gesamte Untersuchungsergebnis ist durch die zum Verständnis oder zur Klärung des Hergangs und der Ursachen des Vorkommnisses notwendigen Zeichnungen oder Skizzen mit Maßen und Zahlen und – wenn nötig – durch Berichte über den Zustand von Fahrzeugen und Anlagen zu vervollständigen.

(5) Die zur Klarstellung des Sachverhalts notwendigen Ermittlungen müssen in der Regel innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Einritt des Vorkommnisses soweit abgeschlossen sein, dass zumindest das vorläufige Untersuchungsergebnis festliegt.

 

H.         Unfallberichtserstattung an das zuständige Organ der Staatlichen Bahnaufsicht

 

(1) Über die aufsehenerregenden und schweren Vorkommnissen entsprechend den Abschnitten B und C dieser Anlage ist nach Abschluss der Untersuchungen – in der Regel jedoch nach 3 Arbeitstagen – vom Verkehrsbetrieb schriftlich an das zuständige Organ der Staatlichen Bahnaufsicht über den Sachverhalt und die bisherigen Ermittlungen zu berichten.  

(2) Der Bericht muss folgende Angaben erschöpfend behandeln:

- Ort, Tag, Uhrzeit und Wetterlage sowie Art des Vorkommnisses (Entgleisung, Zusammenstoß, Zusammenprall, sonstiges Ereignis usw.)

- Hergang

- Ursache

- Einschätzung zur Schuldfrage

- Folgen (Tote, Verletzte, Sachschaden, Betriebsstörung)

- Angaben über die verantwortliche Leitung der Untersuchung

- Maßnahmen zur Beseitigung der Betriebsstörung und Weiterführung des Betriebes

- Maßnahmen zur Verhütung gleicher oder ähnlicher Vorkommnisse

Dem Betrieb sind erforderlichenfalls die im Abschnitt G Absätze 4 und 5 genannten Unterlagen beizufügen.  

(3) Bei aufsehenerregenden Vorkommnissen ist in gleicher Frist eine weitere Ausfertigung des Berichtes für den Generalbevollmächtigten für Bahnaufsicht an das zuständige Organ der Staatlichen Bahnaufsicht zu leiten.  

(4) Die auf Grund anderer Bestimmungen an weitere Stellen (Staatsanwaltschaft, Arbeitsschutzinspektion usw.) abzugebenden Meldungen werden hiervon nicht berührt.

 

I. Unfallstatistik

 

(1) Dem zuständigen Organ der Staatlichen Bahnaufsicht sind am Ende eines jeden Quartals und am Ende des Jahres statistische Bericht auf Formblatt über die Unfallentwicklung bis zum 20. des Nachmonats zu übermitteln.  

(2) Dem Bericht ist eine Einschätzung des Leiters des Betriebes über den Stand der Verkehrssicherheit sowie über die Maßnahmen zu ihrer Erhöhung beizufügen.

 

K. Unfallauswertung

 

(1) Bei aufsehenerregenden und anderen Bahnbetriebs- oder Personenunfällen, deren Auswertung einen erzieherischen Wert hat, ist nach Abschluss der Untersuchung, jedoch spätestens innerhalb von 6 Wochen, eine Unfallauswertung mit dem betreffenden Kreis der Bahnbetriebsangehörigen durchzuführen. Ist ein ermittlungsverfahren gegen die Beteiligten eingeleitet, so ist die Unfallauswertung erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens durchzuführen.  

(2) Die Unfallauswertung ist von einem qualifizierten Mitarbeiter des Verkehrsbetriebes vorzunehmen.

 

L. Aufbewahrung der Unfallvorgänge

 

Die Vorgänge sind wie folgt aufzubewahren:

- Vorgänge zu aufsehenerregenden Vorkommnissen 30 Jahre

- Vorgänge zu schweren Vorkommnissen 10 Jahre

- sonstige Vorgänge 2 Jahre

Für Unterlagen, die zur Beurteilung der zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit herangezogen werden müssen, sind die Verjährungsfristen zu berücksichtigen.

 

Anlage 15  

Übergangsbestimmungen

- zu § 69 Abs. 3 –  

(1) Für die Anpassung der bestehenden Bahnanlagen sowie der vorhandenen Fahrzeuge an die Erfordernisse dieser Durchführungsbestimmung werden unter Berücksichtigung der Planungsgrundsätze und der Investitionsbestimmungen in nachstehender Übersicht zeitliche Fristen festgelegt. Sie gewährleisten, dass die Bahnanlagen und Fahrzeuge in ihren Hauptparametern der sicheren und effektiven Betriebsdurchführung entsprechen.  

(2) Als bestehende Bahnanlagen und vorhandene Fahrzeuge gelten alle Anlagen und Fahrzeuge, für die vor dem Inkrafttreten der BO Strab die Baugenehmigung erteilt wurde.

 

Anlage 16

zu vorstehender vierter Durchführungsbestimmung

 

Oberbauvorschriften für Straßenbahnen