Die Entwicklung der BOStrab

BOStrab Ausgabe 1976

 

 

Ordnung über den Bau und Betrieb von Straßenbahnen Bau- und Betriebsordnung für Straßenbahnen

 

INHALTSÜBERSICHT

Abschnitt I  

Allgemeines

 

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Grundforderungen
§ 3 Verantwortung und Pflichten des Direktors des Betriebes

Abschnitt II  

Zustimmungen, Genehmigungen und Prüfungen durch die Staatliche Bahnaufsicht

§ 4 Mitwirkung bei der Vorbereitung von Investitions- und Rekonstruktionsmaßnahmen
§ 5 Mitwirkung bei Bauvorhaben im Bereich der Gleisanlagen

§ 6

Genehmigung der Bauart von Bahnanlagen und Fahrzeugen sowie der Betriebsart
§ 7 Bahnaufsichtliche Prüfung
§ 8 Genehmigung zur Betriebsaufnahme, Genehmigung zur Inbetriebnahme

 

Abschnitt III

 

Bahnanlagen

- Bautechnische Anlagen –

§ 9 Trassierung
§ 10 Unterbau
§ 11 Oberbau
§ 12 Spurweite
§ 13 Längsneigung
§ 14 Gestaltung der Gleisanlagen
§ 15 Lichtraumumgrenzung
§ 16 Gleismittenabstand
§ 17 Haltestellen
§ 18 Schienengleiche Kreuzungen mit anderen Bahnen
§ 19 Höhengleiche Kreuzungen mit anderen Verkehrswegen
§ 20 Brücken
§ 21 Zustand der bautechnischen Anlagen
§ 22 Prüfung der bautechnischen Anlagen

 

Sicherungs- und Signalanlagen sowie Nachrichtenmittel

§ 23 Sicherungsanlagen
§ 24 Signalanlagen
§ 25 Elektrotechnisch stellbare Weichen
§ 26 Nachrichtenmittel 
§ 27 Prüfung und Instandhaltung von Sicherungs- und Signalanlagen sowie Nachrichtenmittel

 

Maschinen- und elektrotechnische Anlagen

§ 28 Schiebebühnen, Seilrangieranlagen, Wagenwaschanlagen
§ 29 Elektrotechnische Einrichtungen an maschinentechnischen Anlagen
§ 30 Dimensionierung von Bahnenergieversorgungsanlagen
§ 31 Kabelanlagen, Einseisungen, Rückleitungen
§ 32 Fahrleitungsanlagen
§ 33 Sonstige elektrotechnische Außenanlagen
§ 34

Prüfung und Instandhaltung von maschinen- und elektrotechnischen Anlagen       

 

Abschnitt IV

 

Fahrzeuge

 

§ 35 Einteilung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
§ 36 Begrenzung der Fahrzeuge
§ 37 Fahrzeuggesamtmasse je Achse und je Längeneinheit
§ 38 Achsstand und Bogenlauf
§ 39 Radsätze
§ 40 Federung
§ 41 Kuppelung
§ 42 Fangeinrichtungen, Abweiser, Bahnräumer
§ 43 Fahrzeugantrieb
§ 44 Fahrzeugsteuerung
§ 45 Stromabnehmer
§ 46 Bremssystem
§ 47 Betriebsbremse
§ 48 Feststellbremse
§ 49 Zusatzbremse
§ 50 Notbremseinrichtung
§ 51 Sicherheitseinrichtung bei unbeabsichtigter Zugtrennung
§ 52 Sandstreuvorrichtungen
§ 53 Fahrzeugaufbauten
§ 54 Trittstufen und Fußböden
§ 55 Türen
§ 56 Notausstiege
§ 57 Fenster
§ 58 Triebwagenführerraum
§ 59 Kleinspannungsanlage
§ 60 Warneinrichtungen für den Straßenverkehr
§ 61 Signaleinrichtungen
§ 62 Sprechanlage
§ 63 Beleuchtungseinrichtungen
§ 64 Fahrtrichtungsanzeiger
§ 65 Fahrtziel- und Linienbezeichnung
§ 66 Kennzeichnungen, Beschilderung und Information
§ 67 Ausrüstung
§ 68 Auf Schienen fahrbare Arbeitsmittel
§ 69 Instandhaltung der Fahrzeuge

 

Abschnitt V

 

Bahnbetriebsdienst  

 

§ 70 Allgemeines  
§ 71 Bahnbetriebsangehörige
§ 72 Zugfahrdienst  
§ 73 Fahrpersonal  
§ 74 Rangierdienst  
§ 75 Rangierpersonal  
§ 76 Fahrten mit Sonderfahrzeugen
§ 77 Kuppeln von Fahrzeugen  
§ 78 Zugbildung  
§ 79 Beschilderung der Züge  
§ 80 Signale im Bahnbetriebsdienst  
§ 81 Umstellen und Befahren von Weichen  
§ 82 Bedienung von Haltestellen
§ 83 Befahren eingleisiger Strecken im Zweirichtungsbetrieb
§ 84 Sicherung stillgesetzter oder abgestellter Fahrzeuge  
§ 85 Störungsfälle  
§ 86  Kontrollen des Bahnbetriebsdienstes  
§ 87 Überwachung des Bahnbetriebsdienstes  
§ 88 Unfälle und sonstige Ereignisse 

 

Abschnitt VI

 

Schlussbestimmungen  

 

§ 98 Übergangsbestimmungen
§ 90 Ausnahmegenehmigungen  
§ 91 Zuständigkeit anderer Organe
§ 92 Inkrafttreten  

 

Verzeichnis der in dieser Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen

aufgeführten Standards

 

VERZEICHNIS DER ANWEISUNGEN  

Nr.

der An-

weisung

Inhalt 
1

Verfahren für die Erteilung von Zustimmungen und  Genehmigungen der Staatlichen Bahnaufsicht  

2 Herstellung, Instandhaltung und Prüfung der bautechnischen Anlagen  
Anlage 1 Bauarten des Oberbaues
Anlage 2 Belastungsannahmen bei Straßenbahnen für Straßenbahnbrücken, Tunnel, Stützmauern und Bauwerke   
Anlage 3 Entwässerung
Anlage 4 Spurweiten, Rillenbreiten und -tiefen
Anlage 5 Schienenprofile
Anlage 6 Schwellen und Kleineisen
Anlage 7 Schienen- und Querverbinder
Anlage 8 Richtlinien für lückenloses verschweißte Gleise - Schwellenoberbau mit K-Befestigung
Anlage 9 Weichen, Kreuzungen und Zungenvorrichtungen
Anlage 10 Herstellungs- und Abnahmebedingungen für Straßenbahnweichen und Straßenbahnkreuzungen
Anlage 11 Kreuzungen und Näherungen von Versorgungsleitungen mit Bahnanlagen der Straßenbahn
Anlage 12 Bestimmung des Radius aus einer sehne und Pfeilhöhe
3 Regellichtraumprofil
4 Bahnübergänge
5 Sicherungsanlagen
6 Streckensignalanlagen
Anlage Bedingungen zur Inbetriebnahme von Streckensignalanalgen
7 Elektrotechnisch stellbare Weichen
Anlage Bedingungen zur Inbetriebnahme von elektrotechnisch stellbaren Weichen
8 Elektrotechnische Anlagen
Anlage 1 Prüfung von Kabelanlagen  
Anlage 2 Bedingungen für die Inbetriebnahme von Fahrleitungsanlagen  
9

Prüfung und Instandhaltung von Sicherungs-, Signalanlagen und

Nachrichtenmitteln sowie maschinen- und elektrotechnischen Anlagen

10 Begrenzung der Fahrzeuge  
11 Fertigung und Instandhaltung der Radsätze, Maße am Radsatz und Durchführung der Messungen  
Anlage 1 Fertigungs- und Betriebsgrenzmaß am Radsatz  
Anlage 2 Bezugsebenen für Radsatzvermessung  
12 Freie Räume an den Stirnseiten der Fahrzeuge
13

Bremsprüfungen, zulässige Bremswege und bremstechnische

  Berechnungen  

Anlage 1 Zulässige Bremswege
Anlage 2 Nachweis über die Einhaltung der bremstechnischen Bestimmungen durch die Feststellbremse  
Anlage 3 Ermittlung der zulässigen befahrbaren Längsneigung beim Fahren mit schadhafter Feststellbremse, beim Abschleppen und Schieben  
Anlage 4  Ermittlung der zulässigen Geschwindigkeiten beim Befahren von Strecken mit Längsneigungen, beim Fahren mit schadhafter Betriebs- oder Zusatzbremse sowie beim Abschleppen und Schieben  
14   Beleuchtungseinrichtungen
15   Fahrtrichtungsanzeiger  
16 Bestimmungen für die Instandhaltung der Fahrzeuge  
Anlage 1  Mustervariante zur Erarbeitung der Instandhaltungszyklen für Fahrzeuge, die im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden  
Anlage 2  Einsatz- und Instandhaltungsnachweis
Anlage 3 Durchführungs- und Abnahmebescheinigung
Anlage 4 Mustervariante zur Erarbeitung der Instandhaltungszyklen für Fahrzeuge, die nur innerhalb des Betriebsgeländes eingesetzt werden
Anlage 5 Fahrzeugkarteiblatt  
17 Ausbildung, Prüfung und Einweisung der Bahnbetriebsangehörigen  
Anlage 1  Prüfungsordnung für Triebwagenführer zur Erteilung der Fahrerlaubnis für Straßenbahnen  
Anlage 2 Leiter, weitere Verantwortliche und Kontrolleure der Bereiche Verkehr, Technik, Instandhaltung, Bahnstromversorgung und Fahrleitungsanlagen, Gleisbau und Fahrzeuginstandhaltung
Anlage 3 Streckenaufsicht  
Anlage 4  Triebwagenführer
Anlage 5  Rangiermeister/Rangieraufsicht  
Anlage 6   Rangierer  
Anlage 7 Sicherungsposten  
  Anlage 8 Weichensteller  
18 Dienstunterricht für Bahnbetriebsangehörige  
19 Personalprüfungen der Bahnbetriebsangehörigen  
20 Streckenkenntnis für Triebwagenführer  
21 Aufgaben des Triebwagenführers bei der Übernahme des Zuges, Bremsbetätigung  
22 Verwendung von Sprech- und Funksprechanlagen im Bahnbetriebsdienst
23 Rangierdienst  
  Anlage Aufgaben des Rangierleiters  
24 Kuppeln von Fahrzeugen  
25 Grundsätze für das Aufstellen der Dienstordnung  
26 Umstellen und Befahren von Weichen
27 Abfertigung von Zügen an Haltestellen im Bogen
28 Befahren eingleisiger Strecken im Zweirichtungsbetrieb  
29 Verhalten in Störungsfällen  
30 Dispatcherdienst  
31 Unfälle und sonstige Ereignisse
  Anlage 1 Eilige Meldung über Bahnbetriebsunfälle  
Anlage 2 Unfallmeldung  
Anlage 3 Bericht über Entgleisung
Anlage 4 Symbolschlüssel der häufigsten Verursachungsmerkmale  
32 Signalordnung für Straßenbahnen  

 

 

Ordnung

über den Bau und Betrieb von Straßenbahnen

Bau- und Betriebsordnung für Straßenbahnen (BO Strab)

 

vom 22.Januar 1976

 

Auf Grund der Verordnung vom 22.Januar 1976 über die Staatliche Bahnaufsicht – Bahnaufsichtsverordnung ( BAVO) – (GBl. I Nr. 3 S. 33) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgende Ordnung erlassen:

Abschnitt I  

Allgemeines  

§1 Geltungsbereich  

(1)   Diese Ordnung sowie die dazugehörigen Anweisungen und Anlagen gelten für

a) die Entwicklung, die Vorbereitung, die Bauausführung und Instandhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge

b) die Durchführung des Bahnbetriebsdienstes

c) die Qualifizierung und die Dienstausübung der Bahnbetriebsangehörigen

d) die Vorbereitung und das Errichten von Bauwerken im Einspruchsbereich

e) die Kreuzung und Näherung von Bauwerken, Versorgungs- und Informationsleitungen zu Gleisanlagen

der Straßenbahnen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von ≤60 km/h.

(2)   Für die Entwicklung, Vorbereitung und Bauausführung von Bahnanlagen und Fahrzeugen für Straßenbahnen, die mit Höchstgeschwindigkeiten ≥ 60 km/h betrieben werden sollen, ist eine Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht des Ministeriums für Verkehrswesen erforderlich.

(3)    Soweit Abgrenzungen der Bahnanlagen gegenüber bestimmten Betriebsbereichen notwendig sind, legt dies die Staatliche Bahnaufsicht im Einvernehmen  mit dem Direktor des Betriebes fest.  

§ 2 Grundforderungen  

(1)   Der Bau und die Instandhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie der Bahnbetriebsdienst müssen dieser Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen entsprechen. Soweit diese Ordnung und die Anweisungen keine ausdrücklichen Bestimmungen enthalten, sind die geltenden Rechtsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.

(2)   Der Bahnbetriebsdienst ist so zu gestalten und zu entwickeln, dass er dem Beförderungsbedarf gerecht wird.

(3)   Die Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so bemessen und gebaut sein, dass sie auch bei den größten zugelassenen betrieblichen Belastungen hinsichtlich der mechanischen, elektrotechnischen und thermischen Beanspruchungen die Sicherheit gewährleisten.

(4)   Die Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass sie den Erfordernissen des Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes einschließlich der Verkehrshygiene entsprechen.  

§ 3 Verantwortung und Pflichten des Direktors des Betriebes  

(1)   Für den Bus, die Instandhaltung und für das Betreiben der Straßenbahn sind Ordnung und Sicherheit oberster Grundsatz. Für die Erfüllung dieser Grundforderung und für die Einleitung vorbeugender Maßnahmen zur Schadensverhütung trägt der Direktor des Betriebes  die Verantwortung.

(2)   Werden Mängel an den Bahnanlagen, Fahrzeugen oder im Bahnbetriebsdienst festgestellt, hat der Direktor des Betriebes unverzüglich Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit und zur Beseitigung der Mängel zu veranlassen.

(3)   Der Direktor des Betriebes hat die Tätigkeit der Staatlichen Bahnaufsicht zu unterstützen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und – soweit erforderlich – die benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel zur Wahrnehmung der Aufsichts- und Kontrollaufgaben bereitzustellen.

(4)   Der Direktor des Betriebes hat zu dieser Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen eine Dienstordnung für den Bahnbetriebsdienst entsprechend den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen zu erlassen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Die Dienstordnung ist entsprechend der Anweisung Nr. 25 zur BO Strab – Dienstordnung – aufzustellen und der Staatlichen Bahnaufsicht zur Kenntnis zu geben.

 

Abschnitt II

Zustimmungen, Genehmigungen und Prüfungen durch die Staatliche Bahnaufsicht  

§ 4 Mitwirkung bei der Vorbereitung von Investitions- und Rekonstruktionsmaßnahmen

 

(1)   Für die standortmäßige Einordnung der Bahnanlagen ist die bahnaufsichtliche Zustimmung erforderlich.

(2)   Für die Vorbereitung und Durchführung des Neubaues sowie zur Erweiterung oder Veränderung von Bahnanlagen, die der bauaufsichtlichen Prüfung und Kotrolle unterliegen, ist auch die vorherige bahnaufsichtliche, ist auch die vorherige bahnaufsichtliche Zustimmung erforderlich.

(3)   Für die Vorbereitung und Durchführung des Neubauer sowie zur Erweiterung oder Veränderung von Bahnanlagen, die nicht der bauaufsichtlichen Prüfung und Kontrolle unterliegen, ist die vorherige Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht erforderlich.

(4)   Die Beschaffung von Fahrzeugen ist mit der Staatlichen Bahnaufsicht abzustimmen.

(5)   Für das Zustimmungs-, Genehmigungs- und Abstimmungsverfahren gilt die Anweisung Nr. 1 zur BO Strab – Zustimmungen und Genehmigungen - .

 

§ 5 Mitwirkung bei Bauvorhaben im Bereich der Gleisanlagen  

(1)   Zum Bau und zu Veränderungen von Brücken, Durchlässen und Versorgungskanälen (lichte Weite ≥1,00 m) sowie Überführungen im Bereich der Gleisanlagen ist die vorherige Zustimmung der Staatlichen Bauaufsicht erforderlich. Für das Verfahren gilt die Anweisung Nr. 1 zur BO Strab – Zustimmungen und Genehmigungen -.

(2)   Für alle übrigen Bauvorhaben in der Belastungszone von Gleisanlagen ist die vorherige Zustimmung des Direktors des Betriebes erforderlich. Hierbei ist die Anweisung Nr.2 zur BO Strab – Oberbau -, Anlage 11, zu beachten.

 

§ 6 Genehmigung der Bauart von Bahnanlagen und Fahrzeugen sowie der Betriebsart  

(1)   Die Bauart von Bahnanlagen und Fahrzeugen bedarf der Genehmigung durch die Staatliche Bahnaufsicht des Ministeriums für Verkehrswesen. Die Genehmigung der Bauart bezieht sich nur auf die Einhaltung dieser Ordnung und der dazugehörigen Anweisung.

(2)   Die Genehmigung der Bauart hat der Hersteller bei der Staatlichen Bahnaufsicht des Ministeriums für Verkehrswesen zu beantragen. sie wir schriftlich erteilt, wenn bei der bahnaufsichtlichen Prüfung durch die Staatliche Bahnaufsicht die Ausführung nach der bestätigten Dokumentation festgestellt wird.

(3)   Die Mitwirkung der Staatlichen Bahnaufsicht an der  Entwicklung von Bahnanlagen und Fahrzeugen ist vom Hersteller bzw. Auftraggeber zu gewährleisten.

(4)   Für die Einführung einer neuen Betriebsart (Fahrzeugtypen, Traktionsart, Zugbildung) ist die vorherige Genehmigung durch die Staatliche Bahnaufsicht erforderlich. Die Entscheidung über die Betriebsart beinhaltet die effektive und eine den sicherheitstechnischen Bestimmungen entsprechende Einordnung der Bahnanlagen und Fahrzeuge in den Bahnbetrieb.

(5)   Änderungen der Bauart von Bahnanlagen und Fahrzeugen sowie der Betriebsart bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Staatliche Bahnaufsicht.

(6)   Bei der Einführung einer neuen Bauart von Bahnanlagen und Fahrzeugen sowie einer neuen Betriebsart und deren Änderungen ist vom wissenschaftlich-technischen Höchststand und der Gewährleistung höchstmöglicher Ordnung und Sicherheit auszugehen.

(7)   Für das Verfahren gilt die Anweisung Nr. 1 zur BO Strab – Zustimmungen und Genehmigungen.

   

§ 7 Bahnaufsichtliche Prüfung  

(1)   Neue oder veränderte Bahnanlagen und Fahrzeuge sind vor der Inbetriebnahme, unabhängig von Prüfungen und Abnahmen durch andere Organe, soweit die nachstehenden Bestimmungen keine anderen Regelungen zulassen oder vorschreiben, bahnaufsichtlich zu prüfen.

(2)   Die bahnaufsichtliche Prüfung beinhaltet die Kontrolle der Realisierung der in der bahnaufsichtlichen Zustimmung bzw. Genehmigung enthaltenen Auflagen sowie der projektierten Parameter und die Prüfung der fachspezifischen Bedingungen auf Einhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit und der betriebstechnischen und betriebstechnologischen Erfordernisse des Bahnbetriebes.

(3)   Die Staatliche Bahnaufsicht kann die Durchführung bahnaufsichtlicher Prüfungen dem Direktor des Betriebes übertragen.

 

§ 8 Genehmigung zur Betriebsaufnahme, Genehmigung zur Inbetriebnahme  

(1)   Für die Aufnahme des öffentlichen Personenverkehrs mit Straßenbahnen ist die Genehmigung zur Betriebsaufnahme der Staatlichen Bahnaufsicht erforderlich.

(2)   Für die Inbetriebnahme neuer oder veränderter Bahnanlagen sowie Fahrzeuge ist die Genehmigung zur Inbetriebnahme durch die Staatliche Bahnaufsicht erforderlich.

(3)   die Genehmigungen zur Betriebsaufnahme und zur Inbetriebnahme werden schriftlich erteilt.

 

Abschnitt III

Bahnanlagen

Bautechnische Anlagen  

§ 9 Trassierung  

(1)   Die Trassen neuer Straßenbahnstrecken sind unter Beachtung der ständig wachsenden Bedeutung des öffentlichen Nahverkehrs festzulegen. Sie sind unter Berücksichtigung des übrigen Straßenverkehrs, der Verkehrsbedingungen und der Verkehrssicherheit unter der Gesichtspunkte des Baues und der Unterhaltung der Anlagen zu gestalten. Die Linienführung ist dabei gestreckt mit möglichst großen Radien und geringen Neigungen herzustellen.

(2)   Neue Trassen sind auf eigenen*) oder besonderen**) Bahnkörper zu führen. Der eigene Bahnkörper ist zu bevorzugen. Bei besonderem Bahnkörper ist in der Regel die Mittellage anzuwenden; Abweichungen hiervon sind nur mit Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht unter Einhaltung folgender Bedingungen zulässig:

a)      In die Fahrbahn von Fernverkehrs- und Bezirksstraßen einschließlich Ortsdurchfahrten sind keine Gleise zu verlegen.

b)      In Einbahnstraßen ist die zugelassene Verkehrsrichtung einzuhalten.

c)      Ein Seitenwechsel der in der Fahrbahn liegenden Gleise ist nicht zulässig.

*) Eigener Bahnkörper – außerhalb des Straßenraumes liegende und ausschließlich dem Schienenverkehr dienende Anlage – in der Regel einschließlich der Haltestellenbereiche -. Die Trassierung ist nicht an die Straße gebunden.

**)Besonderer Bahnkörper – innerhalb des Straßenraumes baulich durch Bordsteine, Leitplanken o. ä. abgegrenzte Anlage – in der Regel einschließlich der Haltestellenbereiche -, die ausschließlich dem Schienenverkehr dient.

(3)   Für neue Trassen sind folgende Mindesthalbmesser zulässig.

a) In Neubaugebieten                          Streckengleis                                                              200 m

                                                           Abbiegefahrten auf eigenem Bahnkörper                       50 m

Sonstige Abbiegefahrten und Gleisschleifen                   30 m

b) bei vorhandener Bebauung   Streckengleis                                                              150 m

                                                           Abbiegefahrten, Gleisschleifen                           30 m

c) Betriebshofgleis                                                                                                                 30 m

(4)   Bei der Erneuerung bzw. Auswechselung vorhandener Anlagen sind Gleisbogen <30 m und bestehende Betriebsbeschränkungen zu beseitigen. Bei vorhandener dichter Bebauung, bei Bauzuständen und sonstigen Gleisen (Betriebshof-, Abstell- und Umladegleise) sind in begründeten Fällen Gleisbogen ≥20 m mit Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht zulässig.

 

§ 10 Unterbau  

Der Unterbau muss die vom Oberbau zu übertragenden Verkehrslasten ohne Schaden aufnehmen und ausreichend entwässert werden. Für die Gestaltung des Unterbaues gilt die Anweisung Nr. 2 zur BO Strab – Oberbau - .

 

§ 11 Oberbau  

Der Oberbau muss eine Achskraft von 120 kN (12 Mp) aufnehmen. Innerhalb der Fahrbahn öffentlicher Straßen ist außerdem die maßgebliche Straßenbelastungsklasse zu berücksichtigen. Für die Herstellung des Oberbaues gilt die Anweisung Nr. 2 zur BO Strab – Oberbau -.

 

§ 12 Spurweite  

(1)   Die Grundmaße der Spurweiten betragen 1.435 mm und 1000 mm. Andere Spurweiten sind bei bestehenden Anlagen zulässig.

(2)   Die Spurweite ist das kleinste Maß zwischen zwei sich gegenüberliegenden Fahrschienenkopfpunkte, gemessen im Bereich von 0 bis 9 mm unter der Fahrschienenoberkante.

(3)   Als Folge des Betriebes sind Verlängerungen

a)      bis 25 mm über

b)      bis   2 mm unter

die vorgeschriebenen Spurweiten zulässig.

 

§ 13 Längsneigung  

(1)   Die Längsneigung darf bei Neubauten 60 % (1:16,7) nicht überschreiten.

(2)    

(3)   Neigungswinkel sind entsprechend der Anweisung Nr. 2 zur BO Strab – Oberbau – auszurunden.

(4)   Bei Neubauten darf die Längsneigung bei allen Gleisen, auf denen Fahrzeuge abgestellt werden, nicht mehr als 1,5 % (1:667) betragen.

 

§ 14 Gestaltung der Gleisanlagen  

(1)   Gleise sind so zu verlegen, dass in der Geraden die Schienenköpfe beider Schienen in gleicher Höhe liegen.

(2)   Gleisenden sind in der Regel durch Gleisendschuhe abzuschließen. Diese dürfen den übrigen Verkehr nicht behindern oder gefährden.

(3)   Hinter Gleisenden dürfen sich in einem Abstand bis 5 m keine tragenden Bauteile, unter Druck oder Spannung stehenden Leitungssysteme und sonstige gefährdete anlagen, Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie Lagerräume  und –plätze mit gefährlichen Stoffen und Gegenständen (z. B. unter Druck gelöste Gase, leicht entzündliche Flüssigkeiten) befinden.

(4)   In Gleisbogen sind auf Grund der vorgesehenen oder festgelegten Geschwindigkeiten und der Bogenhalbmesser Übergangsbogen und Überhöhungen einzubauen. Für Streckenabschnitte, die mit annähernd gleichen Geschwindigkeiten befahren werden, ist die theoretische Überhöhung als Regelüberhöhung anzuwenden. Die größte zugelassene Seitenbeschleunigung beträgt 0,85 m/s². Im übrigen ist die Anweisung Nr. 2 zur BO Strab – Oberbau – zu beachten.

(5)   Überhöhung bei Gleisanlagen innerhalb von Fahrbahnen öffentlicher Straßen sind mit Zustimmung der zuständigen Straßenverwaltung bzw. des Rechtsträgers festzulegen.

 

§ 15 Lichtraumumgrenzung  

(1)   Die Lichtraumumgrenzungslinie ist die auf Gleismitte und Schienenoberkante bezogene äußere Umgrenzung, in die keine baulichen Anlagen oder Gegenstände hineinragen dürfen. Die Achse der Umgrenzung des lichten Raumes ist in der Mitte zwischen beiden Schienen anzunehmen und steht senkrecht zu der auf die beiden Schienenköpfe gelegten Geraden. Die lichte Raum muss auch bei abgenutzten Schienen vorhanden sein. Zusätzlich zur Lichtraumumgrenzungslinie sind Seitenräume freizuhalten. Der Regellichtraum, der vorgeschriebene Bogenzuschlag und die freizuhaltenden Seitenräume sind in der Anweisung Nr. 3 zur BO Strab – Regellichtraum – festgelegt.

(2)   Für durchgehende seitliche Begrenzungen betragen die Mindestabstände bis zur Lichtraumumgrenzungslinie 550 mm. Bei vorhandenen Gleisanlagen im besonderen Bahnkörper dürfen Trenngitter mittig zwischen den Gleisachsen angeordnet werden, sofern der Gleisabstand nach § 16 Absätze 1 und 3 eingehalten ist.

(3)   Im Gleisbogen ist der in der Anweisung Nr. 3 zur BO Strab – Regellichtraum – vorgeschriebene Bogenzuschlag zu berücksichtigen.

 

§ 16 Gleismittenabstand  

(1)   Der Gleismittenabstand auf zweigleisigen Strecken muss mindestens

a)      bei Einsatz von Fahrzeugen mit wagenbreiten über 2.200 mm bis 2.600 mm                      3.000mm

b)      bei Einsatz von Fahrzeugen bis 2.200 mm Wagenbreite                 2.600 mm betragen. Die Anwendung des Gleismittenabstandes von 2.600 mm ist unter Vorlage der vom Rat des Bezirkes bestätigten Perspektive des Straßenbahnbetriebes nur mit Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht zulässig. Beim Aufstellen von Masten zwischen den Gleisen ist der Gleismittenabstand unter Beachtung der Anweisung Nr. 3 zur BO Strab – Regelichtraum – zu vergrößern.

(2)   Bei der Festlegung des Gleismitteabstandes ist der Einsatz von Gleisbau-Großgeräten zu berücksichtigen.

(3)   Bei der Festlegung der Gleisabstände für Aufstell- und Überholungsgleise ist ein Arbeitsweg von 800 mm Breite für das Betriebspersonal zu berücksichtigen. Bei größeren Aufstellanlagen sind zwischen den zu bildenden Gleisgruppen größere Abstände als 800 mm einzuhalten.

(4)   In Gleisbogen mit R < 1.500 m ist der in den Bestimmungen der Anweisung Nr. 3 zur BO Strab – Regelichtraum – vorgeschriebene Bogenzuschlag zu berücksichtigen.

(5)   In Gleisbogen bestehender Anlagen dürfen ermäßigte Gleismittenabstände angewendet werden. Dabei ist ein Mindestabstand von 200 mm zwischen den Fahrzeugbegrenzungslinien zuzüglich der Bogenzuschläge gemäß Anweisung Nr. 3 zur BO Strab – Regellichtraum – zu gewährleisten. Die Gleismittenabstände nach Abs. 1 dürfen nicht unterschritten werden.

 

§ 17 Haltestellen  

(1)   Die Festlegung von Haltestellen ist auf Grund des Verkehrsaufkommens und unter Beachtung der Betriebs- und Verkehrssicherheit sowie weiterer betriebs- und verkehrstechnischer Forderungen durch den Straßenbahnbetrieb mit den zuständigen örtlichen staatlichen Organen und der Deutschen Volkspolizei vorzunehmen.

(2)   Die Haltestellen sind entsprechend dem Standard „Anlagen des Straßenverkehrs; Haltestellen; Verkehrs- und bautechnische Forderungen“ zu gestalten.

 

§ 18 Schienengleiche Kreuzungen mit anderen Bahnen  

Neue schienengleiche Kreuzungen zwischen Straßenbahnen und anderen Bahnen sind nicht zulässig.

 

§ 19 Höhengleiche Kreuzungen mit anderen Verkehrswegen  

(1)   Höhengleiche Kreuzungen mit Autobahnen sind nicht zulässig.

(2)   Bei Neubauten sind höhengleiche Kreuzungen mit Fernverkehrs- oder Bezirksstraßen nicht zulässig. Innerhalb geschlossener Ortslage kann der Minister für Verkehrswesen in

Übereinstimmung mit dem Minister des Innern für Fernverkehrs- und Hauptverkehrsstraßen ausnahmsweise höhengleiche Kreuzungen zulassen. Den Antrag für eine solche Ausnahmegenehmigung hat der Investitionsauftraggeber oder sein Beauftragter des Minister für Verkehrswesen mit Lage- und Übersichtsplan, Angaben über die künftige Verkehrsbelegung der Kreuzung, dem Investitionsaufwand im Verhältnis zur Kreuzung in zwei Ebenen und Variantenvergleiche unter Berücksichtigung der laufenden Betriebskosten sowie Bedarf an Flächen aus dem landwirtschaftlichen Bodenfonds für die vorgesehene Maßnahme im Verhältnis zur Kreuzung in zwei Ebenen vorzulegen. Zuvor hat der Antragsteller mit den örtlichen staatlichen Organen eine Übereinstimmung über

-         die verkehrstechnische Notwendigkeit und

-         die zu treffenden sicherungstechnischen Maßnahmen

herbeizuführen und die Zustimmung des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes, des Chefs der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei und des Leiters der Bezirksdirektion für Straßenwesen einzuholen.

(3)   Verflechtungsstellen zwischen Straßenbahntrassen und den Verkehrswegen der anderen Verkehrsteilnehmer werden je nach Erfordernis durch Lichtsignalanlagen oder vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen für die Straßenbahn im Einvernehmen zwischen der Deutschen Volkspolizei und dem Straßenbahnbetrieb geregelt.

(4)   Sofern Verflechtungsstellen zwischen Straßentrassen auf eigenem Bahnkörper und den Verkehrswegen der anderen Verkehrswagen der anderen Verkehrsteilnehmer zur Gewährleistung der Sicherheit die Kennzeichnung als Bahnübergang nach der Verordnung vom 30.Januar 1964 über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung – StVO -) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der StVO vom 20.Mai 1971 (GB l. II Nr. 51 S. 418) erfordern, wird dies im Einvernehmen zwischen der Staatlichen Bahnaufsicht, der Deutschen Volkspolizei und dem Straßenbahnbetrieb geregelt. Für die Gestaltung und Sicherung der Bahnübergänge gilt die Anweisung Nr. 4 zur BO Strab – Bahnübergänge –.

   

§ 20 Brücken  

(1)   Bei Neubauten von Brücken sowie für die Nachrechnung bestehender Brücken ist für die Berechnung der Lastenzug der Anweisung Nr. 2 zur BO Strab – Oberbau – verbindlich. Dies gilt auch, wenn sich bei Benutzung einer Straßenbrücke durch die Straßenbahn höhere Lasten für die einzelnen Bauteile ergeben, als es die für Straßenbrücken geltenden Belastungsgrundlagen erfordern.

(2)   Die Herstellung des Oberbaues auf Brücken hat nach der Anweisung Nr. 2 zur BO Strab – Oberbau – zu erfolgen. Zum Schutz bei Entgleisungen sind bei eigenen und besonderem Bahnkörper Schutzschienen einzubauen, sofern keine anderen Konstruktionsteile ein Abstürzen verhindern.

(3)   Gegen Absturzgefahr von Personen sind Brücken mit Schutzgeländer zu versehen.

(4)   Brücken sind entsprechend den bestehenden Forderungen nach Standard „Korrosionsschutz, Schutz erdverlegter metallener Anlagen gegen Korrosion durch Streuströme aus Gleichspannungsanlagen“ gegen Korrosion zu schützen.

(5)   Brücken, die von Straßenbahnen unterquert werden, sind mit ausreichendem Schutz gegen unzulässige Berührungsspannung und unbeabsichtigtes Berühren der unter Spannung stehenden Fahrleitungsanlagen nach Standard „Elektrotechnische Anlagen für Bahnen; Fahrleistungsanlagen“ zu versehen.  

§ 21 Zustand der bautechnischen Anlagen  

(1)   Der Zustand der bautechnischen Anlagen muss gewährleisten, dass alle Anlagen ohne Gefahr mit der für sie zugelassenen Geschwindigkeit ermäßigt werden muss, sind entsprechend der Anweisung Nr. 32 zur BO Strab – SO Strab – zu signalisieren.

(2)   Der Zustand der bautechnischen Anlagen muss außerdem die Sicherheit des nichtschienengebundenen Verkehrs und des Fußgängerverkehrs gewährleisten. Ist die Sicherheit vorübergehend nicht gewährleistet, sind die notwendigen sicherheitstechnischen und verkehrsorganisatorischen Maßnahmen durch den Direktor des Betriebes im Einvernehmen mit der Deutschen Volkspolizei einzuleiten.

 

§ 22 Prüfung der bautechnischen Anlagen  

(1)   Bautechnische Anlagen sind jährlich mindestens einmal zu prüfen. Art und Umfang der Prüfung sowie erforderliche Zwischenprüfungen sind in der Anweisung Nr. 2 zur BO Strab – Oberbau – festgelegt.

(2)   Gleise innerhalb der Fahrbahn öffentlicher Straßen sowie auf eigenem oder besonderem Bahnkörper sind außerdem zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Zustandes zu begehen. Die Begehungsfristen sind vom Direktor des Betriebes festzulegen. Der Zeitraum von 3 Monaten darf nicht überschritten werden.

(3)   Bahnübergänge sind jährlich in den Monaten Mai/Juni entsprechend der Anweisung Nr. 4 zur BO Strab – Bahnübergänge – zu überprüfen.

(4)   Für Brücken sind alle 6 Jahre Hauptprüfungen und alle 3 Jahre Nebenprüfungen durchzuführen. Art und Umfang der Prüfung regelt der Standard „Brücken im Verkehrsbau; Überwachung und Prüfung; Durchführung“. Die Prüfung der Brücken ist von einem Brücken-Prüfingenieur durchzuführen. Verantwortlich hierfür ist der zuständige Rechtsträger.

 

Sicherungs- und Signalanlagen sowie Nachrichtenmittel  

§ 23 Sicherungsanlagen  

(1)   Sicherungsanlagen für Straßenbahnstrecken sind elektrotechnische oder elektronische Anlagen zur Sicherung der Fahrwege von Straßenbahnen untereinander und gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Der Schaltzustand von Sicherungsanlagen darf nur von Stellwerken oder durch fahrzeugbetätigte Schaltstellen verändert werden. Fahrzeugbetätigte Schaltstellen müssen ihre Funktion unabhängig von Handlungen des Fahrpersonals ausführen. Optische und akustische Signale von Sicherungsanlagen müssen so erfolgen, dass sie rechtzeitig und eindeutig  erkennbar und auswertbar sind. Sicherungsanlagen für Straßenbahnen bedürfen der Genehmigung durch die Staatliche Bahnaufsicht. Für das Verfahren gilt die Anweisung Nr. 1 zur BO Strab – Zustimmungen und Genehmigungen -.

(2)   Straßenbahnstrecken, die in Tunneln verlaufen, sind unabhängig von der zugelassenen Geschwindigkeit mit Sicherungsanlagen auszurüsten.

 

§ 24 Signalanlagen  

(1)   Signalanlagen sind Regelungsanlagen für den Bahnbetrieb.

(2)   Streckensignalanlagen sind anzuwenden

a)      beim Befahren eingleisiger Streckenabschnitte im Zweirichtungsbetrieb

b)      bei Begegnungsverboten, sofern die Signalisierung mit den Signalen St 20 bis St 21 nach der Anweisung Nr. 32 zur BO Strab – SO Strab – nicht ausreicht

c)      bei betrieblichen Sonderfällen und müssen der Anweisung Nr. 6 zur BO Strab – Streckensignalanlagen – entsprechen.

(3)   Wenn auf Grund besonderer örtlicher Bedingungen eingleisige Streckenabschnitte ohne Streckensignalanlagen in beiden Richtungen befahren werden, entscheidet die Staatliche Bahnaufsicht gemäß der Anweisung Nr. 28 zur BO Strab – Befahren eingleisiger Strecken im Zweirichtungsbetrieb – über die Regelung der Betriebsführung; ausgenommen sind Bauzustände.

(4)   Die Signalgebung für Streckensignalanlagen und für den Bahnbetriebsdienst auf Betriebshöfen muss der Anweisung Nr. 32 zur BO Strab – SO Strab – entsprechen.

 

§ 25 Elektrotechnisch stellbare Weichen  

(1)   Elektrotechnisch stellbare Weichen sind solche, die durch elektromechanische Vorrichtungen umgestellt werden können. Sie müssen der Anweisung Nr. 7 zur BO Strab – Elektrotechnisch stellbare Weichen – entsprechen und mit einer mechanischen Zungensicherung ausgerüstet sein, sofern sie von der Spitze und mit einer Geschwindigkeit über 15 km/h befahren werden.

(2)   Fahrstromabhängige, elektrotechnisch stellbare Weichen werden durch Fahrleitungskontakte betätigt. Bei mehr als einem angelegten Stromabnehmer sind Verriegelungsmaßnahmen notwendig, die ein Umstellen der Weiche unter den Fahrzeugen ausschließen.

(3)   Bei fahrstromunabhängigen, elektrotechnisch stellbaren Weichen wird der Stellvorgang durch Impulsgebung ausgelöst.

(4)   Bei V > 15 km/h ist die Wirksamkeit der mechanischen Zungensicherung und die Stellung der Weiche durch das Signal St 32 b entsprechend der Anweisung Nr. 32 zur BO Strab – SO Strab – anzuzeigen.

 

 

§ 26 Nachrichtenmittel  

(1)   Zur Übermittlung dienstlicher Informationen sind geeignete nachrichtenmittel (z. B. Fernsprecher, Sprechfunk, Wechselsprecheinrichtungen, Betriebsüberwachungsanlagen, industrielles Fernsehen) vorzusehen.

(2)   Zwischen den eingesetzten Fahrzeugen und der Meldestelle des Straßenbahnbetriebes bzw. dem Dispatcherdienst ist

a)      bei Überlandstraßenbahnlinien, wenn die Entfernung zwischen den ortsfesten Nachrichtenmitteln des Straßenbahnbetriebes 3 km überschreitet,

b)      bei allen übrigen Straßenbahnlinien entsprechend den örtlichen Notwendigkeiten eine ständige Nachrichtenverbindung herzustellen. Die Nachrichtenmittel sind vorrangig für den Entstördienst einzusetzen.

(3)   Bei Anwendung von Nachrichtenmitteln ist die Anweisung Nr. 22 zur BO Strab – Sprech- und Funksprechanlagen – zu beachten.

 

§ 27 Prüfung und Instandhaltung von Sicherungs- und Signalanlagen sowie Nachrichtenmitteln

(1)   Für die Prüfung und Instandhaltung von Sicherungs- und Signalanlagen sowie Nachrichtenmitteln gelten:

a)      die entsprechenden Rechtsvorschriften

b)      die betrieblichen Vorschriften und Instandhaltungsvorschriften der Hersteller bzw. Errichter von Sicherungs- und Signalanlagen sowie Nachrichtenmitteln.

(2)   Die Sicherungs- und Signalanlagen sowie Nachrichtenmittel sind in  regelmäßigen Zeitabständen zu untersuchen. Folgende Höchstfristen dürfen bei Sicherungs- und Signalanlagen nicht überschritten werden:

a) Prüfung der Anlagen 1 Jahr

b) Durchsicht der Anlagen        3 Jahre

c) Revision der Anlagen           8 Jahre

Für Nachrichtenmittel beträgt die Höchstfrist für die Durchsicht 3 Jahre. Wenn es die Betriebssicherheit erfordert, hat der Direktor des Betriebes kürzere Fristen festzulegen. Sofern es sich um Arbeitsmittel handelt (z. B. Funksprechgeräte), ist die Dienstvorschrift über das Messwesen im Verkehrswesen, Dienstvorschrift 0163 des Verkehrswesen der Deutschen Demokratischen Republik (DV 0163), zu beachten.

(3)   Für die Prüfung und Instandhaltung der Sicherungs- und Signalanlagen sowie Nachrichtenmittel ist die Anweisung Nr. 9 zur BO Strab – Prüfung und Instandhaltung von Sicherungs-, Signalanlagen und Nachrichtenmitteln sowie maschinen- und elektrotechnische Anlagen – zu beachten.

 

Maschinen- und elektrotechnische Anlagen  

§ 28 Schiebebühnen, Seilrangieranlagen, Wagenwaschanlagen  

(1)   Für den Bau und den Betrieb von Schiebebühnen, Seilrangieranlagen und Wagenwaschanlagen gelten außer dieser Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen sowie den allgemeinen Rechtsvorschriften insbesondere die Bau- und Montagevorschriften der Hersteller und die betrieblichen Vorschriften. Schiebebühnen, Seilrangieranlagen und Wagenwaschanlagen unterliegen der Bauartgenehmigung durch die Staatliche Bahnaufsicht. Für das Verfahren gilt die Anweisung Nr. 1 zur BO Strab – Zustimmungen und Genehmigungen -.

(2)   Schiebebühnen, Seilrangieranlagen und Wagenwaschanlagen müssen so gebaut sein, dass die Anweisung Nr. 3 zur BO Strab – Regellichtraum – eingehalten wird.

(3)   Bei Neuanlagen, Ersatzbeschaffungen oder Rekonstruktionen von Schiebebühnen muss die nutzbare Länge dem äußeren  Achsstand der im Straßenbahnbetrieb eingesetzten bzw. einzusetzenden Wagentypen zuzüglich 1000 mm entsprechen. Die Schiebebühnen müssen hinsichtlich der Tragfähigkeit dem Lastenzug der Straßenbahn nach der Anweisung Nr. 2 zur BO Strab – Oberbau – entsprechen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Staatliche Bahnaufsicht andere Nutzlängen und die Anwendung anderer Belastungsannahmen genehmigen.

(4)   Schiebebühnen und Seilrangieranlagen müssen mit Warneinrichtungen versehen sein, die das Anfahren und die Bewegung signalisieren.

(5)   Schiebebühnen müssen horizontal liegen. Die anschließenden Gleise müssen in Abhängigkeit von der Länge der zu bewegenden Fahrzeuge gerade, stoßfrei und horizontal liegen.

(6)   Feste Gegenstände müssen in allen Stellungen der Schiebebühne mindestens um das Maß des größtmöglichen Fahrzeugüberhanges zuzüglich 500 mm von den Brückenenden entfernt sein. Bei Annäherung eines Gleises an eine Schiebebühne muss der Abstand bis zur Mitte dieses Gleises mindestens das Maß des größtmöglichsten Fahrzeugüberhanges zuzüglich halber Regellichtraumbreite nach der Anweisung Nr. 3 zur BO Strab – Regellichtraum – zu berücksichtigen.

(7)   In den Endstellung der Schiebebühne müssen feste Gegenstände 500 mm von den äußersten Teilen der Schiebebühnenlängsseite, mindestens jedoch B/Z + 300 mm gemäß der Anweisung Nr. 3 zur BO Strab – Regellichtraum – von der Mitte des Gleises auf der Schiebebühnenbrücke entfernt sein. Der Abstand bis zur Mitte des nächsten Gleises muss von den äußersten Teilen der Schiebebühnenlängsseite 1500 mm, mindestens jedoch 3000 mm von der Mitte des Gleises auf der Schiebebühnenbrücke betragen.

(8)   Ist an der Stirn- oder Längsseite der Schiebebühne ein Weg erforderlich, so muss entsprechend der Wegbreite ein größerer Abstand festgelegt werden.

(9)   Für das Betreiben von Schiebebühnen, Seilrangieranlagen und Wagenwaschanlagen sind in der Dienstordnung entsprechende Festlegungen zu treffen. Für Wagenwaschanlagen sind auch die Festlegungen des Standards „Betreiben elektrischer Anlagen; Vorbeugender Brandschutz und Brandbekämpfung“ sinngemäß zu beachten.

 

§ 29 Elektronische Einrichtungen an maschinentechnischen Anlagen  

(1)   Die elektrotechnischen Einrichtungen müssen nach den entsprechenden Standards errichtet  und genutzt werden.

(2)   Elektrotechnische Einrichtungen müssen einen Hauptschalter haben, der die Anlage allpolig abschaltet; er kann zugleich Schutzschalter sein, muss rot gekennzeichnet und jederzeit zugänglich sein.

(3)   Die Schaltstellungen des Hauptschalters sind eindeutig zu kennzeichnen. Der Hauptschalter muss in der Stellung „Aus“ verschließbar sein.

(4)   Schiebebühnen und Seilrangieranlagen sind mit Endschalters auszurüsten, die bei Erreichen der Förderweggrenzen den Betrieb abschalten. Sind Gefährdungen durch Nachlaufen möglich, so müssen die Endschalter auch eine selbsttätig wirkende Bremse auslösen.

(5)   Die Schaltungen neuer und rekonstruierter maschinentechnischer Anlagen müssen mit Nullstellungszwang ausgerüstet sein. Das Einschalten darf nur möglich sein, wenn sich alle Steuerorgane in Nullstellung befinden.

(6)   Für die Prüfung und Instandhaltung maschinen- und elektrotechnischer Anlagen ist die Anweisung Nr. 9 zu BO Strab – Prüfung und Instandhaltung von Sicherungs-, Signalanlagen und Nachrichtenmitteln sowie maschinen- und elektrotechnischen Anlagen – zu beachten.

 

§ 30 Dimensionierung von Bahnenergieversorgungsanlagen  

(1)   Zu den Bahnenergieversorgungsanlagen gehören Unterwerke und Übertragungsleitungen. Sie sind für die höchste betriebsmäßige Belastung auszulegen, die verkehrseitig vorzugeben ist. Außerdem sind die entsprechenden Rechtsvorschriften hinsichtlich der zulässigen elektrischen, thermischen und mechanischen Belastbarkeit der einzelnen Anlagenteile zu beachten.

(2)   Die Speisebezirke der Unterwerke sind zur Gewährleistung der Kurzschlusssicherheit, des Schutzes der Übertragungsleitungen gegen Überlastung und zur Erhöhung der Zuverlässigkeit der Bahnenergieversorgungsanlagen gilt außerdem die Anweisung Nr. 8 zur BO Strab – Elektrotechnischen Anlagen -.

(3)   Für die Dimensionierung der Bahnenergieversorgungsanlagen gilt außerdem die Anweisung Nr. 8 zur BO Strab – Elektrotechnische Anlagen -.

 

§ 31 Kabelanlagen, Einspeisungen, Rückleitungen  

(1)   Kabelanlagen und Rückleitungen im Sinne dieser Ordnung sind:

a)      alle Speisekabel vom Kabeltrenner des Unterwerkes bis Masttrennschalter der Fahrleitung

b)      alle Rückleitungskabel vom Gleis bis zum Anschluss an die Rückleitungssammelschiene im Unterwerk einschließlich der Ausgleichswiderstände zur gleichmäßigen Stromaufteilung in den Rückleitungskabeln

c)      die Gleise als Bestandteil des elektrischen Betriebsstromkreises

d)      Kabelverteiler einschließlich des in der Anweisung Nr. 8 zur BO Strab – Elektrotechnischen Anlagen – aufgeführten Zubehörs.

(2)   Kabelanlagen und Rückleitungen sind unter Einhaltung der dafür geltenden Rechtsvorschriften zu errichten. Die Kabelanlagen sind gegen Korrosion und Überspannung zu schützen.

(3)   Gleise sind Bestandteil des elektrischen Betriebsstromkreises. Die für die Rückleitung geltenden Rechtsvorschriften sind zu beachten. Gleise dürfen nicht für Schutzmaßnahmen bahnfremder Anlagen genutzt werden. Ausgenommen sind die elektrotechnischen Anlagen der Stadtbeleuchtung an Kombinierten Beleuchtungs-Fahrleitungsmasten und elektrisch beleuchteten Haltestellenanlagen.

(4)   Schienen- und Gleisverbinder sind Bestandteil der Gleisanlagen. Für den ordnungsgemäßen Einbau und Zustand aller Schienen- und Gleisverbinder hat der für die Gleisanlagen Verantwortliche zu sorgen.

(5)   Im übrigen gilt die Anweisung Nr. 8 zur BO Strab – Elektrotechnische Anlagen -.

 

§ 32 Fahrleitungsanlagen  

(1)   Fahrleitungsanlagen müssen eine sichere Stromabnahme bei der für die auf der Strecke vorgesehenen Fahrgeschwindigkeit gewährleisten.

(2)   Für die Projektierung, den Bau und den Betrieb von Fahrleitungsanlagen sind

a)      die entsprechenden Rechtsvorschriften

b)      die betrieblichen Vorschriften

zu beachten.

(3)   Das Anbringen von Gegenständen jeglicher Art, die nicht für die Durchführung des Bahnbetriebes erforderlich sind, an das Tragwerk der Fahrleitungen ist unzulässig. an die Fahrleitungsmaste dürfen Gegenstände und Einrichtungen, die nicht für die Durchführung des Bahnbetriebes angebracht werden.

(4)   Bei Arbeiten mit Großgeräten sowie bei der Durchführung von Großraumtransporten mit Höhen über 4 m im Bahnbereich sind die entsprechenden Rechtsvorschriften und die Anweisung Nr. 8 BO Strab – Elektrotechnische Anlagen – einzuhalten. Das Schneiden von Fahrleitungen zur Herstellung der Baufreiheit bzw. Transportfreiheit ist unzulässig.

(5)   Fahrleitungen in Betriebshöfen, auf Freiabstellflächen und über Ladestellen müssen mindestens gruppenweise abschaltbar sein. Fahrleitungen über Gleisen, auf denen an den Fahrzeugen bzw. auf den Fahrzeugdächern Arbeiten ausgeführt werden, müssen mit Schalteinrichtungen zum Abschalten und Erden ausgerüstet sein.

(6)   Im übrigen gilt die Anweisung Nr. 8 zur BO Strab – Elektrotechnische Anlagen -.

 

§ 33 Sonstige elektrotechnische Außenanlagen  

(1)   Sonstige elektrotechnische Außenanlagen müssen so ausgelegt sein, dass sie den Bahnbetrieb nicht behindern.

(2)   Die Entnahme von Elektroenergie aus dem Fahrleitungsnetz ist nur für die Durchführung des Bahnbetriebes und zu bautechnischen Arbeiten für den Straßenbahnbetrieb gestattet.

(3)   Im übrigen gilt die Anweisung Nr. 8 zur BO Strab – Elektrotechnische Anlagen -.

 

§ 34 Prüfung und Instandhaltung von maschinen- und elektrotechnischen Anlagen  

(1)   Für die Prüfung und Instandhaltung von maschinen- und elektrotechnischen Anlagen gelten:

a)die entsprechenden Rechtsvorschriften

b)die Festlegungen dieser Ordnung und die Anweisung Nr. 9 zur BO Strab – Prüfung und Instandhaltung von Sicherungs-, Signalanlagen und Nachrichtenmitteln sowie maschinen- und elektrotechnischen Anlagen –

c)      die betrieblichen und Instandhaltungsvorschriften der Hersteller sowie Errichter maschinen- und elektrotechnischer Anlagen.

(2)   Die maschinentechnischen Anlagen sind in regelmäßigen Zeitabständen zu untersuchen. Die Höchstfristen betragen für

a) Schiebebühnen                    4 Jahre

b) Seilrangieranlagen                1 Jahr.

Die Fristen für die Untersuchung der Wagenwaschanlagen legt der Direktor des Betriebes fest.

(3)   Für die Prüfung und Instandhaltung elektrotechnischer Anlagen dürfen folgende Höchstfristen nicht überschritten werden:

a) Prüfungen der Anlagen                     1 Jahr

b) Durchsicht der Anlagen                   3 Jahre

c) Revision der Anlagen                       8 Jahre

(4)   Wenn es die Betriebssicherheit erfordert, hat der Direktor des Betriebes kürzere Fristen festzulegen.

(5)   Für alle nicht in der Anweisung Nr. 9 zur BO Strab – Prüfung und Instandhaltung von Sicherungs-, Signalanlagen und Nachrichtenmitteln sowie maschinen- und elektrotechnischen Anlagen – erfassten Anlagen und Einrichtungen hat der Direktor des Betriebes die Zeitabstände für die durchzuführenden Prüfungen und Instandhaltung unter Beachtung des Anlagenzustandes und der Beanspruchung festzulegen.

(6)   Der Direktor des Betriebes hat durch ein Kontrollsystem die ordnungsgemäße Ausführung der Prüfung und Instandhaltung maschinen- und elektrotechnischer Anlagen zu gewährleisten.

(7)   Die Prüfung nach der Untersuchung maschinentechnischer Anlagen, außer bei überwachungspflichtigen Anlagen, sind von den dazu berechtigten Fachkräften vorzunehmen.

(8)   Sofern es sich um Arbeitsmittel handelt, ist die Dienstvorschrift über das Messwesen im Verkehrswesen, Dienstvorschrift 0163 des Verkehrswesens der Deutschen Demokratischen Republik (DV 0163) zu beachten.

   

Abschnitt IV

Fahrzeuge  

§ 35 Einstellung und Beschaffenheit der Fahrzeuge  

(1)   Fahrzeuge im Sinne dieser Ordnung sind Schienenfahrzeuge.

(2)   Fahrzeuge werden entsprechend ihrem Einsatz eingeteilt in

a)      Fahrzeuge, die im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden

b)      Fahrzeuge, die nur innerhalb des Betriebsgeländes eingesetzt werden.

(3)Fahrzeuge werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung unterschieden in

a)      Fahrzeuge, die der öffentlichen Personenbeförderung dienen

- Personenfahrzeuge –

b)      Fahrzeuge, die nicht der öffentlichen Personenbeförderung dienen

- Sonderfahrzeuge -

c)      auf Schienen fahrbare Arbeitsmittel.

(4)Fahrzeuge werden entsprechend ihrer Beschaffenheit unterschieden in

a)      Personen- und Sonderfahrzeuge mit Fahrantrieb

- Triebwagen -

b)      Personen- und Sonderfahrzeuge ohne Fahrantrieb

- Beiwagen –

(5) Personenfahrzeuge müssen den Bestimmungen dieses Abschnittes voll entsprechen.

(6) Sonderfahrzeuge, die im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden, müssen die hierfür geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes erfüllen. Ihre technische Gestaltung muss dem Verwendungszweck entsprechen.

(7)   Sonderfahrzeuge, die nur innerhalb des Betriebsgeländes eingesetzt werden, brauchen den Bestimmungen dieses Abschnittes nur soweit zu entsprechen, wie es für die Sicherheit im Bahnbetriebsdienst und dem Sonderzweck, dem sie dienen sollen, erforderlich ist.

(8)   Auf Schienen fahrbare Arbeitsmittel müssen § 68 entsprechen.

 

§ 36 Begrenzung der Fahrzeuge  

(1)   Fahrzeuge dürfen im Stillstand auf Gleisen ohne Querspiel und mit waagerechter Gleislage in der Geraden die Fahrzeugbegrenzung I, II oder III der Anweisung Nr. 10 zur BO Strab – Begrenzung der Fahrzeuge – nicht überschreiten.

(2)   In Gleisbogen einschließlich im Bogenein- und Bogenauslauf darf die auf den Bogenmittelpunkt bezogene Begrenzungslinie unter den Bedingungen des Abs. 1

a)      nach außen um das Maß Va = 10000/R + 30[mm]

b)      nach innen um das Maß Vi = 6000/R + 15[mm]

 

§ 37 Fahrzeuggesamtmasse je Achse und je Längeneinheit  

Die Fahrzuggesamtmasse je Achse darf bei stillstehenden Fahrzeugen bis 12 t, die Fahrzeuggesamtmasse je Längeneinheit bis 2 t/m betragen.

 

§ 38 Achsstand und Bogenlauf  

(1)   Achs- und Drehzapfenabstand müssen stabile Fahrzeugführung und ruhigen Fahrzeuglauf gewährleisten.

(2)   Fahrzeuge müssen so konstruiert sein, dass Gleis- und Weichenbogen mit Halbmessern ≥ 16m auch im Zugverband gefahrlos durchfahren werden können.

 

§ 39 Radsätze  

(1)   Radsätze müssen Fahrzeugführung und Kraftübertragung bei allen Betriebsbedingungen gewährleisten.

(2)   Die Räder müssen ein dem Schienenprofil entsprechendes standardisiertes Radreifenprofil bei Einhaltung der Maße nach der Anweisung Nr. 11 zur BO Strab – Radsätze – haben.

(3)   Die Maße am Radsatz müssen gewährleisten, dass zwischen Spurkranz und Schiene kein Zwängen eintritt.

(4)   Elastisch gelagerte Räder müssen zur Überbrückung isolierender Teile zuverlässig leitende Verbindungen zur Fahrzeugmasse nach Standard „Elektrotechnische Anlagen für Bahnen; Schienenfahrzeuge und gleislose Elektrofahrzeuge“ besitzen.

(5)   Radsatzfertigung und –instandhaltung sind nach der Anweisung Nr. 11 zur BO Strab – Radsätze – vorzunehmen.

(6)   Während des Betriebseinsatzes der Fahrzeuge sind die Radsätze Kontrollen und Verschleißmessungen zu unterziehen. Die Zeitabstände sind vom Direktor des Betriebes so festzulegen, dass die Betriebsgrenzmaße gemäß der Anweisung Nr. 11 zur BO Stab – Radsätze – nicht über- bzw. unterschritten werden.

 

§ 40 Federung  

(1)   Fahrzeuge, die im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden, müssen mit einer Federung ausgerüstet sein, die auch eine wirksame Dämpfung gewährleistet. Die Federung muss entgleisungssicher sein.

(2)   Die Federung muss auch unter den größten betrieblichen Belastungen bei Einhaltung der konstruktiven Grenzmaße ihres Arbeitsbereiches wirksam sein.

(3)   Bei Sonderfahrzeugen mit einer Fahrzeuggeschwindigkeit bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit kann die Federung entfalten.  

§41 Kupplung  

(1)   Kupplung müssen allen im Betrieb auftretenden Zug- und Druckbeanspruchungen genügen und eine unbeabsichtigte Berührung der gekuppelten Fahrzeuge verhindern.

(2)   Selbsttätige Kupplungen müssen dem Standard „Schienenfahrzeuge; Selbsttätige Kupplungen für Straßenwagen; 10 Mp Zugkraft; Haupt- und Anschlussmaße“ und Standard „Selbsttätige Mittelpufferkupplungen System Scharfenberg; Technische Lieferbedingungen“ entsprechen.

(3)   Kabelkupplung zwischen Fahrzeugen müssen dem Standard „ Elektrotechnische Anlagen für Bahnen; Schienenfahrzeuge und gleislose Elektrofahrzeuge“ entsprechen und sind so zu gestalten, dass ein Fehlkuppeln ausgeschlossen wird.

(4)   Die Konstruktionshöhe der Kupplungsebene über Schienenoberkante muss bei unbelastetem Fahrzeug 460 mm betragen.

(5)   Neu zu bauende oder zu rekonstruierende Fahrzeuge müssen Einrichtungen zum Ausgleichen unterschiedlicher Kupplungshöhen besitzen.

(6)   Muss zum Kuppeln zwischen die Fahrzeuge getreten werden, ist zu gewährleisten, dass zwischen den am weitesten vorspringenden Teilen der beiden Fahrzeuge ein freier Raum nach der Anweisung Nr. 12 zur BO Strab – Freie Räume – besteht.

(7)   Kupplungen müssen den Zustand des einwandfrei erfolgtem Kuppelns erkennen lassen.

(8)   Hilfskupplungen müssen den vorhandenen Kupplungen und den auftretenden Belastungen entsprechen.

   

§ 42 Fangeinrichtungen, Abweiser, Bahnräumer  

(1)   Triebwagen, die im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden, müssen vor der in Fahrtrichtung ersten Achse eine über die Wagenbreite reichende selbsttätige Fangeinrichtung oder einen Abweiser haben. vor den übrigen Rädern müssen, sofern nicht zwischen zwei Radsätzen Schutzeinrichtungen vorhanden sind, Bahnräumer angebracht werden.

(2)   Beiwagen, die im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden, müssen vor der in Fahrtrichtung ersten Achse einen über die Wagenbreite reichenden Abweiser oder Bahnräumer haben. Vor den übrigen Rädern müssen, sofern nicht zwischen zwei Radsätzen Schutzeinrichtungen vorhanden sind, Bahnräumer angebracht werden.

(3)   Schutzeinrichtungen sind in der Radebene liegende Bauteile, die sich in einem Abstand bis zu 1500 mm in Fahrtrichtung vor den Rädern befinden und deren Abstand über Schienenoberkante 240 mm nicht überschreiten.

(4)   Der Abstand zwischen der Unterkante der Einrichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 und der Schienenoberkante darf bei unbelastetem Fahrzeug nicht mehr als 120 mm betragen. Die Einrichtungen müssen einstellbar sein.

(5)   Fangeinrichtungen müssen bei der Auslösung Fangstellung einnehmen.

(6)   Abweiser sollen in einem Winkel von max. 70° zur Wagenlängsachse angebracht sein. Sie können als einseitige oder zweiseitige Abweiser angebracht werden.

(7)   Der Bahnräumer muss die gesamte Breite des Wagens wirksam abdecken. Der durchgehende Bahnräumer kann in einem Winkel von 90° zur Wagenlängsachse angebracht sein.

 

§ 43 Fahrzeugantrieb  

(1)   Motoren, Getriebe und Bauteile der Kraftübertragung müssen entsprechend Fahrprogramm und Zugbildung bemessen sein und zuverlässig sowie verschleißarm arbeiten. Sie müssen Überbeanspruchungen standhalten, wie sie sich insbesondere beim

a)      Anfahren und Bremsen an der Reibungsgrenze besandeter Schienen

b)      Fahren mit Fahrzeuggeschwindigkeit und kleinstem zulässigen Raddurchmesser.

c)      Schleudern und plötzlichem Greifen sowie Blockieren der Räder

d)      stoßhaften Ändern der Fahrleitungsspannung innerhalb der zulässigen Grenze e

ergeben.

(2)   Die elektrotechnische Ausrüstung des Fahrzeugbetriebes muss dem Standard „Elektrotechnischer Anlagen für Bahnen“ entsprechen.

(3)   Triebwagen müssen eine Schutzeinrichtung gegen Überlastung und Kurzschluss haben. Die Selektivität zu den Schutzeinrichtungen des Unterwerkes muss bei neu zu bauenden Triebwagen gewährleistet sein.

 

§ 44 Fahrzeugsteuerung  

(1)   Die Fahrzeugsteuerung muss für Vorwärts- und Rückwärtsfahrt alle betrieblichen Fahrzustände ermöglichen. an Fahrzeugen ohne batteriegespeiste Zusatzbremse und ohne auf alle Achsen des Zuges wirkende selbsttätige Feststellbremse muss sie außerdem das Fahren und Bremsen mit einzelnem Motor bzw. einzelner Motorgruppe gestatten.

(2)   Zugkraft und Bremsreibungskraft müssen vielstufig oder stufenlos steuerbar sein und den vorliegenden Betriebsbedingungen bis zum möglichen Höchstwert der Reibung zwischen Rad und Schienen angepasst werden können.  

(3)   Nullstellung, Rangierfahrstufen, Dauerfahrstufen und Bremsstufen sind rastend auszuführen, ausgenommen bei halb- oder vollautomatisch arbeitenden Fahr- und Bremsschalter.

(4)   Fahr- und Bremsschalter müssen über Einrichtungen verfügen, die beim Schalten entstehende Lichtbögen löschen.

(5)   Der Fahrstromkreis muss vom Triebwagenführersitz des führenden Fahrzeuges aus für alle Triebwagen des Zuges über eine zweite unabhängige Einrichtung unterbrochen werden können. Der Bremsstromkreis muss bei Blockierung des Bremsschalters im Stillstand unter Betriebsbedingungen unterbrochen werden können. Die Einrichtung muss den Bestimmungen des § 47 Abs. 4 entsprechen.

(6)   Handbetätigte Bedienungselemente des Fahr- und Bremsschalters sind vor oder in Fahrrichtung links vom Triebwagenführersitz, fußbetätigte Bedienungselemente vor dem Triebwagenführersitz anzuordnen. Das Bremspedal des Fahr- und Bremsschalters muss sich links neben dem Fahrpedal befinden und in der letzten Bremsstufe der Betriebsbremse verriegelt werden können.

(7)   Die Fahrzeugsteuerung muss über eine Einrichtung verfügen, mit der entweder die Fahrschalterbedienung blockiert oder mit der die Betätigung des Bedienungselementes wirkungslos gemacht werden kann.

(8)   Fahrrichtungs- und Motorgruppenschalter sind gemäß § 47 Abs. 4 anzuordnen.

 

§ 45 Stromabnehmer  

(1)   Stromabnehmer müssen so gebaut und angebracht sein, dass der Strom von einer für die Streckengeschwindigkeit geeigneten Fahrleitung bis zu der für das Fahrzeug zugelassenen Geschwindigkeit sicher abgenommen wird.

(2)   Stromabnehmer müssen in der Lage sein, bei stehendem Fahrzeug die Übertragung des Stromes zur Versorgung aller angeschlossenen Hilfseinrichtungen zu gewährleisten.

(3)   Die Anpresskraft des Stromabnehmers auf die Fahrleitung muss innerhalb des Arbeitsbereiches 60 ±15N (6±1,5 kp) betragen.

(4)   Der Arbeitsbereich der Stromabnehmer muss den zulässigen Fahrdrahthöhen nach Standard „Elektrotechnische Anlagen für Bahnen; Fahrleitungsanlagen“ entsprechen. Die Breite des Stromabnehmers darf 1800 mm nicht überstreiten.

(5)   Im übrigen gelten die Festlegungen des Standards „Elektrotechnische Anlagen für Bahnen; Schienenfahrzeuge und gleislose Elektrofahrzeuge“

 

§ 46 Bremssystem  

(1) Fahrzeuge müssen mit den Bremsarten Betriebs-, Feststell-, und Zusatzbremse und sofern sie im Zug hinter dem führenden Fahrzeug eingeordnet werden, auch mit einer Sicherheitseinrichtung zur Abwendung der Folgen einer unbeabsichtigten Zugtrennung ausgerüstet sein. Neu zu bauende oder zu rekonstruierende Personenfahrzeuge müssen außerdem eine Notbremseinrichtung haben.

(2) An Sonderfahrzeugen ohne Fahrantrieb kann die Zusatzbremse entfallen.

(3)   Betriebs- und Zusatzbremse aller Fahrzeuge des Zuges und mindestens die Feststellbremse des führenden Fahrzeuges müssen vom Triebwagenführersitz des führenden Fahrzeuges aus betätigt werden können.

(4)   Bei Störungen im Bremssystem muss mindestens eine der Bremsarten wirksam bleiben. Die Bremskrafterzeugung muss für jede Bremsart unabhängig erfolgen.

(5)   Fahrzeuge und Züge dürfen die Bremswege gemäß der Anweisung Nr. 13 zur BO Strab – Bremsen – nicht überschreiten.

(6)   Die Bremsprüfung hat nach der Anweisung Nr. 13 zur BO Strab – Bremsen – zu erfolgen.

 

§ 47 Betriebsbremse  

(1)   Die Betriebsbremse ist die selbsterregte elektrodynamische Bremse der angetriebenen Achsen mit oder ohne Vorerregung und die von ihr gespeiste oder gesteuerte Reibungsbremse der nicht angetriebenen Achsen.

(2)   Die Nutzbremsung ist zulässig, wenn bei deren Ausfall oder ungenügender Wirkung sowie bei Einleitung einer Gefahrenbremsung die Betriebsbremse gemäß Abs. 1 selbsttätig wirksam wird.

(3)   Die mechanische, thermische und elektrische Dauer- und Spitzenbelastung sowie der Verschleiß dürfen nicht zur Unterbrechung oder Verminderung der Bremswirkung führen. Bremsende Motoren müssen gleichmäßig belastet sein.

(4)   Im Bremsstromkreis sind Schaltelemente, die zu unbeabsichtigter oder missbräuchlicher Unterbrechung führen können und Sicherungen unzulässig.

(5)   Bei Fahrzeugen ohne batteriegespeiste Zusatzbremse und ohne auf alle Achsen des Zuges wirkende selbsttätige Feststellbremse muss bei Ausfall eines Motors bzw. einer Motorgruppe und bei Unterbrechung der Kabelverbindung zur Betriebsbremse nicht angetriebener Achsen die Bremswirkung mindestens teilweise erhalten bleiben.

(6)   Die Bremsreibungskraft muss bei neu zu bauenden Fahrzeugen im gesamten Zug so abgestimmt sein, dass es nicht zur Überbremsung einzelner Radsätze kommen kann.

 

§48 Feststellbremse  

(1)   Die Feststellbremse ist eine auf mindestens zwei Radsätze oder zwei Motorwellen wirkende Reibungsbremse. Die Bremsreibungskraft muss durch Muskelkraft – nicht selbsttätige Feststellbremse – oder Druckkraft eines Federspeichers – selbsttätige Feststellbremse – erzeugt werden und darf nicht durch Überlastschutz begrenzt sein.

(2)   Die vom Triebwagenführersitz des führenden Fahrzeuges aus bedienbaren Feststellbremsen müssen in der Lage sein, einen maximal belasteten Zug auf jeder zu befahrenden Längsneigung am Abrollen zu hindern und beim Versagen der anderen Bremsarten bis zum Stillstand abzubremsen. Übrige Feststellbremsen müssen diese Aufgabe mindestens für das eigene Fahrzeug erfüllen.

(3)   Feststellbremsen müssen gegen nachlassen der Bremsreibungskraft und gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein.

(4)   Nicht selbsttätige Feststellbremsen sind so einzurichten, dass beim Bremsen die Kurbel oder das Handrad in Uhrzeigerrichtung gedreht bzw. der Bedienungshebel in Richtung auf den Körper des Bremsenden bewegt werden müssen. In jedem Fahrzeug muss mindestens ein Betätigungselement angebracht sein. Die zur Betätigung der nicht selbsttätigen Feststellbremse erforderliche Muskelkraft muss der Arbeitsschutzanordnung 5 vom 9.August 1973 – Arbeitschutz für Frauen und Jugendliche – (GBl. I Nr. 44 S. 465) entsprechen.

(5)   Der angelegte und der gelöste Zustand aller selbsttätigen Feststellbremsen eines Zuges muss mindestens insgesamt am Triebwagenführersitz des führenden Fahrzeuges überwacht werden können. Eine gestörte selbsttätige Feststellbremse muss auf der Strecke zu ermitteln und mechanisch lösbar sein.

(6)   Die selbsttätigen Feststellbremsen eines Fahrzeuges müssen vom Wageninneren aus elektrisch gelöst und wieder angelegt werden können. Lösetaster sind gegen unbeabsichtigte und missbräuchliche Betätigung zu sichern.

 

 

§ 49 Zusatzbremse  

(1)   Die Zusatzbremse ist eine Magnetschienenbremse.

(2)   Die Bedienungseinrichtung für den Triebwagenführer ist so auszuführen, dass ein unbeabsichtigtes Weiterwirken vermieden wird.

(3)   An neu zu bauenden oder zu rekonstruierenden Fahrzeugen hat die Energieversorgung aus einer Batterie zu erfolgen.

(4)   Aus der Fahrleitung gespeiste Zusatzbremsen müssen nach Standard „Elektrische Anlagen für Bahnen; Schienenfahrzeuge und gleislose Elektrofahrzeuge“ gebaut sein.

(5)   Im Stromkreis der Zusatzbremse, der Bestandteil der Sicherheitseinrichtungen gemäß § 51 ist, sind Schaltelemente, die zur unbeabsichtigten oder missbräuchlichen Unterbrechung des Stromflusses führen könne, und Sicherungen unzulässig.

 

§ 50 Notbremseinrichtung  

(1)   Die Notbremseinrichtung muss das Abschalten des Fahrantriebes im gesamten Zug und das Abbremsen bis zum Stillstand veranlassen.

(2)   Die Notbremseinrichtung muss mindestens die Zusatzbremse und an Fahrzeugen mit selbsttätiger Feststellbremse auch diese von Anfang an in Tätigkeit setzen.

(3)   Während des Wirkens der Notbremseinrichtung muss eine Alarmglocke in Tätigkeit sein.

(4)   Die Notbremsung muss durch einmaliges Betätigen des Bedienungselementes ausgelöst werden. Dabei muss zwangsläufig die Türsicherung der fernbedienbaren Tür aufgehoben werden.

(5)   Bedienungselemente sind im Triebwagenführer- und Fahrgastraum anzubringen.

(6)   Die Anbringung und Kennzeichnung der Bedienungselemente hat nach Standard „Kraftverkehr und städtischer Verkehr; Fahrzeugausrüstung für den schaffnerlosen Verkehr; Signalanlagen; Notbremseinrichtungen“ zu erfolgen.

 

§ 51 Sicherheitseinrichtung bei unbeabsichtigter Zugtrennung  

(1)   Die Sicherheitsseinrichtung muss im Augenblick einer unbeabsichtigten Zugtrennung wirksam werden und mindestens den nicht mit dem Triebwagenführer besetzten Zugteil auf jeder zu befahrenden Längsneigung auch bei maximaler Belastung bis zum Stillstand abbremsen und am Abrollen hindern. Es darf kein nachlassen der Bremsreibungskraft eintreten und kein unbeabsichtigtes Lösen möglich sein.

(2)   Die Sicherheitseinrichtung muss nach dem Kuppeln der Fahrzeuge oder dem Anziehen der nicht selbsttätigen Feststellbremse das Aufheben der Sperrwirkung auf einfache Art auf der Strecke ermöglichen.

(3)   Fahrzeuge mit selbsttätiger Feststellbremse müssen für den Fall des Abschleppens oder Schiebens mit mechanisch gelösten selbsttätigen Feststellbremsen Einrichtungen zur Verhinderung des Abrollens bei unbeabsichtigter Zugtrennung haben.

 

§ 52 Sandstreuvorrichtungen  

(1)   Triebwagen müssen vor der in Fahrrichtung ersten Achse eine auf beide Schienen wirkende und vom Triebwagenführersitz aus bedienbare Sandstreuvorrichtung haben.

(2)   die Sandstreuvorrichtung gemäß Abs. 1 muss außerdem an Triebwagen mit 4 angetriebenen Achsen vor der in Fahrrichtung dritten angetriebenen Achse vorhanden sein, wenn das Fahrzeug keine auf alle Achsen des Zuges wirkende selbsttätige Feststellbremse besitzt.

(3)   Der Sand muss bei jeder Geschwindigkeit und auch im Gleisbogen direkt vor die Räder fallen. Der Sandbehälter für jedes Rad muss ein Fassungsvermögen von mindestens 200 g/s betragen.

 

§ 53 Fahrzeugaufbauten  

(1)   Die Fahrzeugaufbauten müssen

a)      aus nichtsplitternden, schwer entflammbaren Baustoffen bestehen

b)      so ausgeführt sein, dass unter Betriebsbedingungen bei voller Belastung keine bleibenden Verformungen entstehen

c)      so ausgeführt sein, dass in Wagenlängsrichtung wirkende außergewöhnliche Kräfte möglichst nur unmittelbar an der Stoßstelle plastische Verformungen auftreten lassen.

(2)   Für Personenfahrzeuge gelten folgende Kennwerte:

a)      Masse je Person 70 kg

b)      Stehplatzfläche je Person bei Höchstbelastung 0,125 m²

c)      Lichte Höhe der Fahrgasträume mindestens 1900 mm

(3)   Für Sonderfahrzeuge sind die Belastungsgrenzen festzulegen.

(4)   Abnehmbare Fahrzeugteile, Verkleidungen sowie Klappen (außer Bodenklappen) innen und außen am Wagen müssen verschlossen und gegen selbsttätiges Öffnen oder Öffnen durch Unbefugte gesichert sein.

(5)   Im Fahrzeuginnern, vor allem im Bereich der Türen, sind in ausreichender Zahl zweckentsprechende Haltevorrichtungen anzubringen. Diese müssen bei Personenfahrzeugen Erwachsenen, Körperbehinderten und Kindern ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie einen sicheren Halt während der Fahrt gewährleisten.

(6)   Im Fahrzeuginnern müssen Einrichtungen für Heizung, Beleuchtung und Belüftung vorhanden sein.

 

§ 54 Trittstufen und Fußböden  

(1)   Trittstufen und Fußböden müssen gleitsicher und rutschfest sein.

(2)   Die im Fußboden befindlichen Klappen müssen bündig abschließen, Griffe sind einzulassen.

(3)   Stufen zum Ausgleich von Höhenunterschieden im Fahrzeuginnern sind bei neu zu bauenden Personenfahrzeugen nicht zulässig. Dafür notwendige Längsneigungen dürfen höchstens 10° betragen.

(4)   Trittstufen bei Personenfahrzeugen müssen dem Standard „Kraftverkehr und städtischer Verkehr; Fahrzeugausrüstung für den schaffnerlosen Verkehr; Türen und deren Einrichtungen“ entsprechen.

 

§ 55 Türen 

 

(1)   Ein- und Ausstieg von Personenfahrzeugen müssen Türen haben, die sich in den Endstellungen selbst halten bzw. einrasten. Türen von Personenfahrzeugen müssen im geschlossenen Zustand die Trittstufen von außen abdecken. Sonderfahrzeuge müssen mindestens eine Abschlusseinrichtung haben.

(2)   Neu zu bauende oder zu rekonstruierende Personenfahrzeuge müssen fernbedienbare Türen besitzen, deren Betätigung mindestens in Schließrichtung vom Triebwagenführer möglich sein muss. Türen müssen gegen nicht gewünschtes Öffnen gesichert werden können. Die in Fahrtrichtung erste Tür muss außerdem vom Triebwagenführer einzeln geöffnet und geschlossen, mindestens einzeln entsichert werden können.

(3)   Der geschlossene Zustand aller fernbedienten Türen des Zuges muss dem Triebwagenführer durch Kontrolllampen angezeigt werden.

(4)   Türen müssen einzeln von innen und außen zu öffnen sein, wenn die Sicherung gemäß Abs. 2 aufgehoben ist. Handbetätigte Türen sind mit für diesen Zweck geeigneten Griffen ausrüsten.

(5)   Türen müssen bei Zweirichtungsfahrzeugen verschließbar sein.

(6)   Gegen nicht gewünschtes Öffnen gesicherte Türen müssen bei Gefahr vom Fahrgast geöffnet werden können.

(7)   Im übrigen gelten die Festlegungen des Standards „Kraftverkehr und städtischer Verkehr; Fahrzeugausrüstung für den schaffnerlosen Verkehr: Türen und deren Einrichtungen“.

 

§ 56 Notausstiege  

(1)   Bei Einrichtungsfahrzeugen ist auf der nicht mit Außentüren versehenen Fahrzeugseite – bei Zweirichtungsfahrzeugen auf beiden Seiten – mindestens ein Notausstieg vorzusehen.

(2)   Bei Fahrzeugen über 12 m Wagenkastenlänge müssen zwei Notausstiege vorhanden sein.

(3)   Der Notausstieg muss sich durch Betätigung eines besonderen Verschlusses im ganzen öffnen oder sich leicht und schnell zerstören oder entfernen lassen. Hierfür ist erforderlichenfalls geeignetes Werkzeug in der Nähe des Notausstieges anzubringen.

(4)   Die Notausstiege müssen eine Mindestgröße von 600 X 430 mm besitzen.

(5)   Die Notausstiege müssen gekennzeichnet sein.

 

§ 57 Fenster  

(1)   Die Fenster im Fahrgastraum müssen so gestaltet sein, dass ein Hinauslehnen nicht möglich ist. Klappfenster müssen gegen unbeabsichtigtes Herunterklappen gesichert sein.

(2)   alle Fenster und übrigen Scheiben müssen aus gekennzeichnetem Sicherheitsglas oder anderen gleichwertigen Werkstoffen bestehen. Bei Sonderfahrzeugen sind mindestens die Scheiben des Triebwagenführerraumes mit gekennzeichnetem Sicherheitsglas auszurüsten.

 

§ 58 Triebwagenführerraum  

(1)   Der Triebwagenführerraum ist so zu gestalten, dass der Triebwagenführer

a)      einen körpergerechten, horizontal und vertikal verstellbaren und gefederten Sitz hat

b)      den Zug sicher fahren kann

c)      gegen Blendung und Spiegelung von innen und außen geschützt ist

d)      ein ausreichendes Sichtfeld hat

e)      durch Fahrgäste in seiner Tätigkeit nicht behindert werden kann

f)        im ‚Gefahrenfall seinen Platz schnell verlassen kann

g)      die Bedienungselemente leicht und einfach vom Triebwagenführersitz aus betätigen und überwachen kann

h)      häufig zu kontrollierende Anzeigegeräte im unmittelbaren Blickfeld optimal erkennen kann.

(2)   Die Stirn- und Seitenscheiben des Triebwagenführerraumes müssen mit Einrichtungen versehen sein, mit denen die durch Witterungsunbilden entstandenen Sichtbehinderungen beseitigt werden können.

(3)   Die Stirn- und Seitenscheiben müssen eine verzerrungsfreie Durchsicht gewähren.

(4)   Triebwagen müssen mit einem Voltmeter zur Überwachung der Spannung der Kleinspannungsanlage ausrüstet sein. Triebwagen mit halb- oder vollautomatisch arbeitendem Fahr- und Bremsschalter müssen ein Amperemeter zur Überwachung des Fahr- und Bremsstromes haben.

(5)   Triebwagen, deren Fahrzeuggeschwindigkeit => 40 km/h beträgt, müssen mit Geschwindigkeitsanzeiger ausgerüstet sein.

(6)   Der Triebwagenführerraum muss eine ausreichende Beheizung und zugfreie Be- und Entlüftung besitzen.

(7)   Der Triebwagenführerraum muss eine Sicherung gegen unbefugtes Betreten besitzen.

(8)   Im übrigen gilt der Standard „Kraftverkehr und städtischer Verkehr; Fahrzeugausrüstung für den schaffnerlosen Verkehr“.

 

§ 59 Kleinspannungsanlage  

(1)   Fahrzeuge müssen mit einer Kleinspannungsanlage ausgerüstet sein. Die Batterie muss mit einem Hauptschalter vom Netz der Kleinspannungsanlage abgeschaltet werden können.

(2)   Die Kleinspannungsanlage muss dem Standard „Elektrotechnische Anlagen für Bahnen; Schienenfahrzeuge und gleislose Elektrofahrzeuge“ entsprechen. Kabel der Kleinspannungsanlage sind getrennt von der Kabelführung für Starkstrom zu verlegen.

(3)   Die Batterie muss während des Betriebseinsatzes ständig nachgeladen werden können. Die Einrichtung für das Nachladen ist so zu bemessen, dass jede in Betriebseinsatz notwendige Energieentnahme im Zeitraum bis zu 15 Minuten ausgeglichen wird.

(4)   Die Batterie muss eine Kapazität haben, die auch bei Frost und bei Ermüdungserscheinungen ohne Nachladen sowohl den Betrieb der Hilfseinrichtungen abgestellter Fahrzeuge mindestens 24 Stunden lang gewährleistet sowie auch die volle Wirksamkeit der batteriegespeisten Zusatzbremse über eine Zeitdauer von mindestens 5 Minuten ermöglicht, wenn diese Bestandteil der Sicherheitseinrichtungen gemäß § 51 ist.

 

§ 60 Warneinrichtungen für den Straßenverkehr  

(1)   Triebwagen müssen je eine vom Triebwagenführer zu betätigende Warnglocke und Lichthupe zur Warnung von Teilnehmern am Straßenverkehr besitzen.

(2)   Der Schalldruckpegel der Warnglocke darf in 7000 mm Entfernung von der Schallquelle und 1500 mm Höhe über Schienenoberkante nicht weniger als 80 dB (AI) und an keiner Stelle mehr als 100 dB (AI) betragen.

(3)   Die Lichthupe muss so eingebaut sein, dass ein unbeabsichtigtes Weiterleuchten vermieden wird.

§ 61 Signaleinrichtungen  

(1)   Personenfahrzeuge müssen mit einer Abfahrtsignaleinrichtung ausgerüstet sein.

(2)   Personenfahrzeuge ohne Notbremseinrichtung müssen eine Notsignaleinrichtung haben.

(3)   Personenfahrzeuge ohne Notsignaleinrichtung müssen mit einer Rangiersignaleinrichtung ausgerüstet sein.

(4)   Sonderfahrzeuge müssen mit einer Signaleinrichtung zur gegenseitigen Verständigung zwischen Triebwagenführer und den zur Mitfahrt berechtigten Personen ausgerüstet sein.

(5)   Die Anbringung und Kennzeichnung der Abfahrt-, Not- und Rangiersignaleinrichtung hat nach Standard „Kraftverkehr und städtischer Verkehr; Fahrzeugausrüstung für den schaffnerlosen Verkehr; Signalanlagen, Notbremseinrichtungen“ zu erfolgen.

     

§ 62 Sprechanlagen  

(1)   Neu zu bauende Personenfahrzeuge müssen zur Übermittlung von Informationen des Triebwagenführers an die Fahrgäste mit Sprechanlagen ausgerüstet sein.

(2)   Die Sprechanlagen müssen dem Standard „Kraftverkehr und städtischer Verkehr; Fahrzeugausrüstung für den schaffnerlosen Verkehr; Sprechanlagen; Forderungen“ entsprechen.

 

§ 63 Beleuchtungseinrichtungen  

(1)   Fahrzeuge müssen folgende Beleuchtungseinrichtungen besitzen:

a)      Fahrbahnbeleuchtung

b)      seitliche Begrenzungsleuchten

c)      Schlussleuchten

d)      Bremsleuchten

e)      Innenbeleuchtung

f)        Türraumbeleuchtung.

Fahrzeuge sind außerdem mit Rückstrahlern auszurüsten.

(2)   Sonderfahrzeuge sind mit gelben Rundumleuchten auszurüsten, wenn durch ihren Einsatz eine Gefährdung oder schwer erkennbare Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer eintreten kann. Ihr Anbau hat so zu erfolgen, dass diese von allen Seiten gut sichtbar sind und nicht blenden. Die Ausrüstung mit Rundumleuchten bedarf in jedem Einzelfall der Erlaubnis und Abnahme der Deutschen Volkspolizei.

(3)   für Scheinwerfer, Begrenzungs-, Schluss-, Brems- und Rundumleuchten sowie Rückstrahler muss die Betriebserlaubnis durch die für das Messwesen und die Warenprüfung zuständigen staatlichen Organe vorliegen.

(4)   Die Anbringung der unter Abs. 1 Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen sowie der Rückstrahler und die Gestaltung der Innenbeleuchtung müssen der Anweisung Nr. 14 zur BO Strab – Beleuchtungseinrichtungen – entsprechen.

(5)   Die Türraumbeleuchtung muss dem Standard „Kraftverkehr und städtischer Verkehr; Türen und deren Einrichtung“ entsprechen.

(6)   Scheinwerfer, Begrenzungs-, Schluss-, Brems- und Rundumleuchten müssen unabhängig von der Fahrdrahtspannung wirksam sein.

   

 

§ 64 Fahrtrichtungsanzeiger  

(1)   Die Fahrzeuge sind mit Fahrtrichtungsanzeigern auszurüsten, die als leuchtende Zeichen an derjenigen Seite des Fahrzeuges erkennbar sein müssen, nach der abgebogen werden soll.

(2)   Für Fahrtrichtungsanzeiger muss die Betriebserlaubnis durch die für das Messwesen und die Warenprüfung zuständigen staatlichen Organe vorliegen.

(3)   Bei neu zu bauenden Fahrzeugen muss die Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger die Verwendung als Warnblinkvorrichtung ermöglichen.

(4)   Die Anbringung und Funktion der Fahrtrichtungsanzeiger sowie ihre Funktion als Warnblinkvorrichtung muss der Anweisung Nr. 15 zur BO Strab – Fahrtrichtungsanzeiger – entsprechen.

 

§ 65 Fahrtziel- und Linienbezeichnung  

(1)   Personenfahrzeuge müssen für jede Form der Zugbildung die Kennzeichnung ermöglichen für

a)      Fahrtziel- und Linienbezeichnung an der Spitze des Zuges

b)      Linienbezeichnung am Ende des Zuges.

Diese Einrichtungen müssen blendungsfrei und unabhängig von der Fahrdrahtspannung beleuchtbar sein.

(2)   Die Anbringung von Fahrtziel- und Linienbezeichnungen an den Fahrzeugseiten muss entsprechend Standard „Kraftverkehr und städtischer Verkehr; Fahrzeugausrüstung für den schaffnerlosen Verkehr; Beschilderung und Information“ möglich sein.

 

§ 66 Kennzeichnungen, Beschilderung und Information

 

(1)   Fahrzeuge müssen außen folgende Kennzeichnungen haben:

a)      Eigentumsmerkmal

b)      Wagennummer an den beiden Seitenwänden

c)      Anhebstellen des Aufbaues und der Fahr- oder Drehgestelle, an denen Winden oder sonstige Hebezeuge angesetzt werden dürfen

d)      Fahrzeugmasse

e)      Belastungsgrenzen bei Sonderfahrzeugen

f)        Zeitpunkt der letzten Hauptuntersuchung des Fahrzeuges (diese Beschriftung kann auch innen angebracht werden).

(2)   Fahrzeuge müssen innen Kennzeichnungen der Bedienungselemente für das Fahr- und Werkstattpersonal haben.

(3)   Beschilderung und Information hat nach dem Standard „Kraftverkehr und städtischer Verkehr; Fahrzeugausrüstung für den schaffnerlosen Verkehr; Beschilderung und Information“ zu folgen.

 

§ 67 Ausrüstung  

(1)   Triebwagen müssen Rückblickspiegel zur Beobachtung des Straßenverkehrs und zur Überwachung des Fahrgastwechsels durch den Triebwagenführer besitzen. Die Rückblickspiegel müssen dem Standard „Kraftverkehr und städtischer Verkehr; Fahrzeugausrüstung für den schaffnerlosen Verkehr; Einrichtungen zur Beobachtung des Fahrgastwechsels“ entsprechen. Rückblickspiegel sind an der rechten äußeren Fahrzeugseite, bei Erfordernis auch an der linken Seite, anzubringen.

(2)   Zum ständigen Zubehör der Triebwagen gehören:

a)      Feuerlöscher

b)      Verbandskasten entsprechend Arbeitsschutzanordnung 20/1 vom 4. August 1969 – Erste Hilfe bei Unfällen und Erkrankungen von Werktätigen im Betrieb – (Sonderdruck Nr. 636 des Gesetzblattes)

c)      Weichenstelleisen.

(3)   Die Triebwagen sind mit einer Funksprechanlage entsprechend den örtlichen Erfordernissen auszurüsten.

(4)   Triebwagen sind mit einer Einrichtung auszurüsten, die das Umstellen elektrotechnisch stellbarer Weichen vom Triebwagenführerraum aus ermöglicht. Die Einrichtung muss vom Fahrantrieb unabhängig und eine unbeabsichtigte Beeinflussung der Wirkung ausgeschlossen sein.

 

 

§ 68 Auf Schienen fahrbare Arbeitsmittel  

(1)   Auf Schienen fahrbare Arbeitsmittel sind

a)      Sonderfahrzeuge ohne Fahrantrieb bis 2,5 t Fahrzeugmasse

b)      Kraftfahrzeuge, die mittels Hilfseinrichtung aus Schienen fahren können.

(2)   Die Anweisung Nr. 10 zur BO Strab – Begrenzung der Fahrzeuge – muss beim Fahren eingehalten werden. Teile, die in Arbeitsstellung die Fahrzeugbegrenzungslinien I, II oder III überschreiten, müssen auf diese rückführbar sein und gegen unbeabsichtigte Profilüberschreitung gesichert werden können.

(3)   Radsätze müssen § 39 entsprechen. Hilfseinrichtungen, die das Fahren von Kraftfahrzeugen auf Schienen ermöglichen, müssen eine sichere Spurführung gewährleisten.

(4)   Beim Bewegen mittels Triebwagen müssen Kupplungen gemäß § 41 vorhanden sein und sofern am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen wird, auch Sicherheitseinrichtungen, die im Falle der unbeabsichtigten Zugtrennung ein Abrollen verhindert.

(5)   Die zulässige Geschwindigkeit muss der Bauart und dem Verwendungszweck entsprechen, darf jedoch 20 km/h nicht überschreiten.

 

§ 69 Instandhaltung der Fahrzeuge  

(1)   Der Straßenbahnbetrieb hat die Fahrzeuge nach der Anweisung Nr. 16 zur BO Strab – Instandhaltung der Fahrzeuge – planmäßig vorbeugend instand zu halten. Die Instandhaltungsmaßnahmen umfassen

a)      Wartungsdurchsicht

b)      Kontrolldurchsicht

c)      Zwischenuntersuchung

d)      Hauptuntersuchung

(2)   Die Fahrzeuge sind in regelmäßigen Zeitabständen zu untersuchen. Die Fristen für die Hauptuntersuchung hat der Direktor des Betriebes unter Beachtung der Belange der Betriebssicherheit festzulegen. Dabei darf die Frist für die Hauptuntersuchung

a)      für alle Fahrzeuge, die im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden, von 8 Jahren

b)      für Fahrzeuge, die nur innerhalb des Betriebsgeländes eingesetzt werden, von 10 Jahren

nicht überschritten werden.

(3)   Für die Untersuchung der überwachungspflichtigen Anlagen der Fahrzeuge gelten die entsprechenden Rechtsvorschriften.

(4)   Die Fristen für die Hauptuntersuchung rechnen vom Tage der Abnahme bis zur Außerbetriebsnahme für die nächste Hauptuntersuchung.

(5)   Zur Gewährleistung der Instandhaltung sind vom Straßenbahnbetrieb werkstattmäßige und personelle Vorraussetzungen zu schaffen.

(6)   Über jede Untersuchung hat der Ausführende eine Untersuchungsbescheinigung mit Angabe der ausgeführten Arbeiten auszustellen und die ordnungsgemäße Arbeitsausführung unterschriftlich zu bestätigen.

(7)   Nach jeder Untersuchung und nach allen im Arbeitsumfang gleichgestellten außerplanmäßigen Instandsetzungen ist das Fahrzeug vom Straßenbahnbetrieb abzunehmen.

(8)   Für jedes Fahrzeug sind Unterlagen zu führen, aus denen die technischen Daten hervorgehen müssen. Die Prüfungs- und Abnahmeunterlagen, die Genehmigung zur Inbetriebnahme und alle Untersuchungsbescheinigungen sind diesen Unterlagen beizufügen. Die Prüfbücher der überwachungspflichtigen Anlagen sind Bestandteil dieser Unterlagen.

 

Abschnitt V

Bahnbetriebsdienst  

§ 70 Allgemeines  

(1)   Der Bahnbetriebsdienst umfasst alle Maßnahmen und Tätigkeiten, die die Leistung, Planung, Organisation, Durchführung und Überwachung

a)      des Zugfahrdienstes

b)      des Rangierdienstes

betreffen.

(2)   Die für den Bahnbetriebsdienst in diesem Abschnitt vorgeschriebene und die entsprechende den örtlichen Bedingungen zusätzlich erforderliche Ausrüstung mit Geräten, Signalmitteln und Vorschriften ist vom Direktor des Betriebes in der Dienstordnung festzulegen.

 

§ 71 Bahnbetriebsangehörige  

(1)   Der Bahnbetriebsangehörige sind Beschäftigte des Straßenbahnbetriebes, denen festumrissene Aufgaben im Bahnbetriebsdienst nach den dafür erlassenen Vorschriften verantwortlich übertragen sind, sowie alle Beschäftigten, die den Bahnbetriebsdienst beeinflussende Arbeiten beaufsichtigen, selbst verantwortlich ausführen oder dafür Aufträge erteilen. Hierzu gehören, auch wenn sie nur vertretungsweise eingesetzt werden, folgende Beschäftigte:

a)      leitende Beschäftigte des Straßenbahnbetriebes

b)      Ausbildungs- und Kontrollpersonal

c)      übrige Bahnbetriebsangehörige.

Der Direktor des Betriebes legt in der Dienstordnung fest, wer gemäß Buchstaben a, b oder c einzustufen ist.

(2)   Die Bahnbetriebsangehörigen sind verpflichtet, die für den Bahnbetriebsdienst und den Straßenverkehr sowie für den Gesundheitsschutz, Arbeits- und Brandschutz erlassenen Rechts- und innerdienstlichen Vorschriften gewissenhaft zu befolgen. Sie haben sich so zu verhalten, dass Sicherheit, Ordnung und Disziplin in Verbindung mit der Pünktlichkeit oberstes Gebot ihres Handels ist, damit Leben und Gesundheit der Bürger geschützt und Schäden am gesellschaftlichen und persönlichen Eigentum sowie Nachteile für die Gesellschaft vermieden werden.

(3)   die Bahnbetriebsangehörigen müssen mindestens 18 Jahre alt, geeignet, tauglich, ausgebildet, geprüft und auf ihrem Arbeitsplatz eingewiesen sein. In Ausnahmefällen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren als Bahnbetriebsangehörige eingesetzt werden, wenn gesichert ist, dass sie unter unmittelbarer Aufsicht eines Verantwortlichen arbeiten und die für Jugendliche geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden.

(4)   Die körperliche Eignung und Tauglichkeit ist nach den Bestimmungen der Dienstvorschrift für die Ermittlung von Tauglichkeit und Eignung für die Beschäftigten im Verkehrswesen (Tauvo) Teilheft 61 Nahverkehr (Tauvo N), Dienstvorschrift 0107 Teilheft 61 des Verkehrswesens der Deutschen Demokratischen Republik (DV 0107 Th. 61), festzustellen.

(5)   Die bahnbetriebsdienstlichen Prüfungen werden durch Prüfungskommissionen oder Prüfberechtigte, die von der Staatlichen Bahnaufsicht bestätigt sein müssen, abgenommen. Im einzelnen gilt für die Ausbildung, Prüfung und Einweisung der Bahnbetriebsangehörigen die Anweisung Nr. 17 zur BO Strab – Ausbildung, Prüfung und Einweisung - .

(6)   Über die körperliche Eignung und Tauglichkeit, die Ausbildung, die Prüfung und die Einweisung der Bahnbetriebsangehörigen sind Nachweise zu führen.

(7)   Die Bahnbetriebsangehörigen sind gemäß der Anweisung Nr. 18 zur BO Strab – Dienstunterricht – zu unterrichten.

(8)   Die Bahnbetriebsangehörigen sind jährlich nach der Anweisung Nr. 19 zur BO Strab – Personalprüfung – zu prüfen. Hierbei ist festzustellen, ob ihre Kenntnisse, Fähigkeiten sowie ihr praktisches Handeln den Anforderungen des Straßenbahnbetriebes entsprechen. Bahnbetriebsangehörige, die wegen Verstöße vorübergehend vom Dienstposten abgelöst wurden, sind vor ihrem Wiedereinsatz nach den gleichen Bedingungen zu prüfen.

 

§72 Zugfahrdienst  

(1)   Der Zugfahrdienst umfasst das Bewegen von Fahrzeugen bei Streckenfahrten mit Personen- und Sonderfahrzeugen sowie alle dazugehörigen Tätigkeiten der beteiligten Bahnbetriebsangehörigen.

(2)   Streckenfahrten sind Fahrten mit Zügen zwischen mindestens zwei Haltestellen. Seine Streckenfahrt setzt einen betriebsfähigen und sicheren Zug voraus.

(3)   Der Triebwagenführer muss für Streckenfahrten nachweisbar die erforderliche Streckenkenntnis besitzen. Die Streckenkenntnis ist in der Anweisung Nr. 20 zur BO Strab – Streckenkenntnis für Triebwagenführer – geregelt.

(4)   Für das Verhalten des Triebwagenführers gelten diese Ordnung, die StVO, die Arbeitsschutzanordnung 353/1 – Straßenbahn – vom 13. November 1969 (Sonderdruck Nr. 651 des Gesetzblattes), die Dienstordnung sowie die betrieblichen Anweisungen des Straßenbahnbetriebes.

(5)   Für Streckenfahrten sind die in der StVO festgelegten bzw. örtlich durch Verkehrszeichen angezeigten Höchstgeschwindigkeiten maßgebend, jedoch =< 60 km/h. Ständige Geschwindigkeitsbeschränkungen für besondere Fahrzeuge oder Streckenabschnitte sind in der Dienstordnung festzulegen. Vorübergehende Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie solche an besonderen Gefahrenpunkten sind mit den Signalen St 26 und St 27 der Anweisung Nr. 32 zur BO Strab - SO Strab – zu kennzeichnen.

 

§73 Fahrpersonal  

(1)   Zum Fahrpersonal gehören Triebwagenführer und andere Bahnbetriebsangehörige, die der Sicherheit dienende Tätigkeiten in bewegten oder zu bewegenden Fahrzeugen ausführen. Die auszuführenden Tätigkeiten und die hierfür verantwortlichen Bahnbetriebsangehörigen sind in der Dienstordnung aufzuführen.

(2)   Zum Führen von Triebwagen ist nur derjenige berechtigt, der im Besitz einer dafür gültigen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnis muss der Berechtigte bei sich führen.

(3)   Sind mehrere Bahnbetriebsangehörige auf einem Zug tätig, entscheidet in betrieblichen Fragen, die nicht durch Anweisungen geregelt sind, im Zugfahrdienst der Triebwagenführer, bei Rangierfahrten der die Aufgabe des Rangierleiters wahrnehmende Betriebsangehörige.

(4)   Die Aufgaben des Triebwagenführers sind in der Anweisung Nr. 21 zur BO Strab – Aufgaben des Triebwagenführers – enthalten.

 

§ 74 Rangierdienst  

(1)   Der Rangierdienst umfasst das Bewegen von Rangierabteilungen mit Ausnahme der Streckenfahrten. Dazu gehören außerdem alle Tätigkeiten der beteiligten Bahnbetriebsangehörigen, wie Kuppeln, Sichern von Fahrzeugen, Bedienen der Bremsen, Umstellen ortsbedienter Weichen und Tätigkeiten, die mit der Behandlung schadhafter Fahrzeuge im Zusammenhang stehen.

(2)   Eine Rangierabteilung ist die beim Rangieren zu bewegende Einheit, die aus einem oder mehreren Fahrzeugen bestehen kann. Eine bewegte Rangierabteilung ist eine Rangierfahrt. Der Fahrweg einer Rangierabteilung ist der Rangierweg.

 

§ 75 Rangierpersonal  

(1)   Jede Rangierfahrt darf nur unter Leitung eines Rangierleiters erfolgen, der für deren betriebssichere Durchführung verantwortlich ist. Der Rangierleiter hat die erforderlichen Aufträge und Signale persönlich und erst dann zu geben, wenn alle Voraussetzungen für eine sichere Durchführung der Rangierfahrt gegeben sind. Der Rangierleiter muss vor Erteilung des Rangierauftrages die beteiligten Bahnbetriebsangehörigen über Zweck, Ziel und geplanten Ablauf der beabsichtigten Rangierfahrt verständigen.

(2)   Rangierleiter darf sein, wer die Befähigung zum Rangierer nachgewiesen hat. Die Qualifikation zum Triebwagenführer schließt die Befähigung zum Rangierleiter ein.

(3)   Triebwagenführer sind gleichzeitig Rangierleiter bei gezogenen Rangierabteilungen und Benutzungen des in Fahrtrichtung vorderen Triebwagenführerstandes, wenn keine weiteren Bahnbetriebsangehörigen an der Rangierfahrt beteiligt sind.

(4)   Wo es der Umfang der Rangierarbeiten oder die örtlichen Verhältnisse erfordern, sind Rangiermeister bzw. –aufsichten einzusetzen. Ihnen obliegt die straffe, einheitliche und betriebssichere Leitung des Rangierbetriebes in ihrem Aufsichtsbereich. Die Aufsichtsbereiche und die Aufgaben entsprechend den örtlichen Besonderheiten sind in der Dienstordnung festzulegen.

(5)   Die Aufgaben und Anleitungen für das Rangierpersonal zur Vorbereitung und Durchführung von Rangierfahrten sind in der Anweisung Nr. 23 zur BO Strab – Rangierdienst – enthalten.

 

§ 76 Fahrten mit Sonderfahrzeugen  

(1)   Mit Sonderfahrzeugen darf keine öffentliche Personenbeförderung erfolgen.

(2)   Für Fahrten mit Sonderfahrzeugen sind unter Beachtung dieses Abschnittes die speziellen Bedingungen in der Dienstordnung festzulegen.

(3)   Sonderfahrzeuge dürfen an Haltestellen durchfahren.

(4)   Sonderfahrzeuge, die sich hinsichtlich Bauart und Farbgebung nicht eindeutig von den Zügen des öffentlichen Verkehrs abheben, sind an der Zugspitze als „Dienstfahrt“ zu kennzeichnen.

(5)   Der öffentliche Gütertransport bedarf der Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht.

(6)   Betriebsangehörige und andere Arbeitskräfte dürfen mitfahren, wenn es der Zustand und die Bauart der Sonderfahrzeuge ohne Gefährdung der Sicherheit zulassen.

 

§ 77 Kuppeln von Fahrzeugen  

(1)   Die zu gemeinsamer Fahrt zusammenzustellenden Fahrzeuge sind mit Kupplung zu verbinden.

(2)   Hilfskupplungen sind nur bei Fahrten in Störungsfällen zulässig.

(3)   Das Kuppeln von Fahrzeugen hat entsprechend der Anweisung Nr. 24 zur BO Strab – Kuppeln von Fahrzeugen – zu erfolgen.

 

§ 78 Zugbildung  

(1)   Züge können aus einem oder mehreren Triebwagen oder einem oder mehreren Triebwagen mit einem oder mehreren Beiwagen bestehen.

(2)   Züge zur Personenbeförderung sind nur aus Personenfahrzeugen mit gleichen Kupplungen zu bilden. Der Platz des Treibwagenführers muss sich an der Zugspitze befinden. Züge aus Sonderfahrzeuge oder Züge aus Sonderfahrzeugen mit auf Schienen fahrbaren Arbeitsmitteln sind nach Festlegungen zu bilden, die in der Dienstordnung zu regeln sind.

(3)   Die Zuglänge ist den örtlichen Bedingungen anzupassen und darf bis zu 45m betragen. Der Zug maximal aus 3 Fahrzeugen bestehen.

(4)   Die beim bewegten Zug wirksam werdenden Einrichtungen aller im Zug befindlichen Fahrzeuge müssen funktionsfähig angeschlossen sein. Sofern Sonderfahrzeuge oder auf Schienen fahrbare Arbeitsmittel nicht über die vollständige Ausrüstung gemäß Abschnitt IV verfügen, sind Festlegungen für das Mitführen dieser Fahrzeuge, die zulässige Geschwindigkeit und die Beleuchtung in der Dienstordnung zu treffen.

(5)   Für Fahrten in Störungsfällen gilt § 85.

 

§ 79 Beschilderung der Züge  

(1)   Die Beschilderung der Züge hat nach dem Standard „Kraftverkehr und städtischer Verkehr; Fahrzeugausrüstung für den schaffnerlosen Verkehr; Beschilderung und Information“ zu erfolgen.

(2)   Vom Regelbetrieb abweichende und vom Fahrgast zu beachtende Besonderheiten und Einschränkungen sind mindestens in Fahrtrichtung vorn augenfällig und verständlich darzustellen.

(3)   Beschilderung und Beschriftungen, die nicht der Information der Fahrgäste über das Verhalten in der öffentlichen Personenbeförderung dienen, sind unzulässig.

(4)   Züge, mit denen Bremsproben durchgeführt werden, sind an der Zugspitze mit „Dienstfahrt“ und am Zugschluss mit „Achtung Bremsprobe“ zu kennzeichnen.

 

§ 80 Signale im Bahnbetriebdienst  

(1)   Für den Bahnbetriebsdienst gelten die Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen der Anlage 1 zur StVO, soweit nicht durch die Besonderheiten des Schienenverkehrs Abweichungen erforderlich sind.

(2)   Die weiteren im Bahnbetriebsdienst zu verwendenden oder zu gebenden Signale müssen der Anweisung Nr. 32 zur BO Strab – SO Strab – entsprechen.

(3)   Lichtsignalanlagen nach StVO § 2 gelten für Straßenbahnen, wenn nicht die Fahrtregelung durch die Signale St 6 bis St 15 der Anweisung Nr. 32 zur BO Strab – SO Strab – angezeigt wird.

(4)   Ist Straßenbahnen die Vorfahrt durch das Verkehrszeichen Bild 36a der Anlage 1 zur StVO eingeräumt, sind an dieser Stelle andere vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen (Bilder 36, 37 oder 41 der Anlage 1 zur StVO) für die nicht zutreffend. In diesem Falle ist das Signal St 24 der Anweisung 32 zur BO Strab – SO Strab – anzubringen.

(5)   Vorfahrt von Straßenbahnen untereinander, die nicht nach der StVO geregelt werden können, sind betrieblich festzulegen und mit den Signalen St 23 bis 24a der Anweisung Nr. 32 zur BO Strab – SO Strab – mit Ausnahme der Halteaufträge, dürfen nur den dazu Beauftragten angebracht, bedient bzw. gegeben werden.

§ 81 Umstellen und Befahren von Weichen  

(1)   Weichen dürfen nur von Bahnbetriebsangehörigen umgestellt werden.

(2)   Werden Weichen ohne Zungensicherung von der Spitze befahren, so darf die Geschwindigkeit höchstens 15 km/h betragen. Die Geschwindigkeit darf erst dann wieder erhöht werden, wenn auch der Zugschluss den Weichenbereich verlassen hat. Geschwindigkeitsbeschränkungen für Gleisbogen bleiben hiervon unberührt.

(3)   Die Fahrgeschwindigkeit ist vor Weichen, die von der Spitze befahren werden, so einzurichten, dass eine irrtumsfreie augenscheinliche Prüfung der Weichenstellung gesichert ist. Sofern die Weichenzungen nicht in der beabsichtigten Fahrtrichtung anliegen, darf die Weiche nicht befahren werden. In diesem Fall ist zunächst die richtige Weichenstellung herzustellen.

(4)   Weichen dürfen erst umgestellt werden, wenn ein vorausfahrender Zug mit allen Achsen eindeutig den betreffenden Weichenbereich verlassen hat. Der Stellkontakt von Weichen, die nicht umgestellt werden sollen, darf gleichfalls erst befahren werden, wenn der vorausfahrende Zug den betreffenden Weichenbereich verlassen hat.

(5)   Weitere Festlegungen sind in der Anweisung Nr. 26 zur BO Strab – Umstellen und Befahren von Weichen – enthalten.

 

§ 82 Bedienung von Haltestellen  

(1)   Züge, die der öffentlichen Personenbeförderung dienen, haben an den für die betreffende Linie zutreffenden Haltestellen zu halten. Die Züge haben in der Regel mit der Zugmitte in Höhe des Haltestellenzeichens zu halten. Am Doppelhaltestellen hält der erste Zug mit dem Zugschluss in Höhe des Haltestellenzeichens. Der zweite Zug hat dahinter in einem Abstand von mindestens 2 m zu halten.

(2)   An der Haltestelle hat sich der Triebwagenführer durch Einsicht in den Rückspiegel über den Verlauf des Fahrgastwechsels zu orientieren. Sobald er nach den ihm gegebenen Möglichkeiten die Beendigung des Fahrgastwechsels festgestellt hat, oder wenn von ihm in besonderen Fällen der Fahrgastwechsel beendet werden muss, gibt er das Abfahrtsignal mit einer Dauer von mindestens 2 Sekunden und überzeugt sich durch Beobachten seiner Überwachungseinrichtung von der Funktion der Signaleinrichtung. Bei fernbedienbaren Türen kontrolliert er die vollzogene Türschließung durch Beobachten der diesbezüglichen Kontrolleinrichtung.

(3)   Triebwagenführer von Zügen ohne fernbedienbare Türen haben das Abfahrtsignal zu wiederholen, wenn der unmittelbaren Abfahrt von der Haltestelle nach der ersten Signalgabe ein Hindernis entgegensteht.

(4)   Müssen Haltestellen in Bogen beibehalten werden, bei denen der Fahrgastwechsel mit dem Rückspiegel nicht in vollem Umfang übersehen werden kann, gilt die Anweisung Nr. 27 zur BO Strab – Haltestellen im Bogen -.

 

§ 83 Befahren eingleisiger Strecken im Zweirichtungsbetrieb  

Der Bahnbetriebsdienst auf eingleisigen Strecken hat gemäß Anweisung Nr. 28 zur BO Strab – Befahren eingleisiger Strecken – zu erfolgen.

 

§ 84 Sicherung stillgesetzter oder abgestellter Fahrzeuge  

(1)   Ein Fahrzeug gilt als stillgesetzt, wenn der Triebwagenführer nach kurzer Abwesenheit dieses wieder aufsucht. Es kann während der Abwesenheit auch durch Fahrgäste besetzt sein. Als abgestellt gilt ein Fahrzeug dann, wenn es der Triebwagenführer verlässt und vorher die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Handlungen durchgeführt hat. Ein abgestelltes Fahrzeug muss vorher von Fahrgästen geräumt sein.

(2)   Stillgesetzte oder abgestellte Züge sind sowohl gegen unbeabsichtigte Bewegung als auch gegen unbefugtes Ingangsetzen zu sichern. Hierzu ist die Feststellbremse zu verwenden und gegen unbeabsichtigtes Lösen zu arretieren. Die Sicherung gegen unbefugtes Ingangsetzen ist unter Beachtung der örtlichen Bedingungen in der Dienstordnung zu regeln.

(3)   Wird ein Zug in Neigungen ≥ 10% (1:100) stillgesetzt, muss die Feststellbremse wirksam und arretiert sein, bei Zügen, die aus mehreren Fahrzeugen bestehen, die Feststellbremse mindestens von 2 Fahrzeugen.

(4)   Bei Abstellen von Zügen hat der Triebwagenführer in der angegebenen Reihenfolge auszuführen

a)      Sicherung gemäß Abs.2

b)      Abschaltungen nach den Festlegungen in der Dienstordnung

c)      Ausschalten des Batteriehauptschalters.

Beim unbeaufsichtigten Abstellen von Zügen ist außerdem der Stromabnehmer abzuziehen

(5)   Müssen Fahrzeuge mit angelegtem Stromabnehmer abgestellt werden, hat der Direktor des Betriebes die Beaufsichtigung und die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen zur Verhütung von Schadensfällen in der Dienstordnung festzulegen.

(6)   Das Abstellen von Zügen hat auf Betriebshöfen zu erfolgen.

(7)   Müssen Züge vorübergehend im öffentlichen Verkehrsraum oder auf Streckengleisen abgestellt werden, sind hinsichtlich der Beleuchtung und Bewachung zusätzliche Sicherungsmaßnahmen durch den Straßenbahnbetrieb zu treffen.

 

§ 85 Störungsfälle  

(1)   Störungsfälle beeinträchtigen die planmäßige Betriebsführung. Sie können sich u.a. ergeben aus

a)      Hindernissen im Gleisbereich und anderen Beeinträchtigungen des Fahrweges

b)      Schäden an Bahnanlagen

c)      Schäden an Fahrzeugen, die die Betriebsfähigkeit eines Teiles oder des gesamten Zuges einschränkt

d)      Stromausfall

e)      plötzliche Dienstunfähigkeit des Fahrpersonals.

(2)   Die Maßnahmen zur Behebung von Störungsfällen müssen

a)      die Gewährleistung der Sicherheit für Fahrgäste, Fahrpersonal und übrige Verkehrsteilnehmer

b)      die Gewährleistung geringster nachteiliger Folgen des Störungsfalles und

c)      eine gefahrlose Wiederaufnahme der planmäßigen Betriebsführung sicherstellen.

(3)   Die wesentlichen Maßnahmen zur Behebung von Störungsfällen sind in der Anweisung Nr. 29 zur BO Strab – Störungsfälle – enthalten. Weitere Festlegungen zum Verhalten in Störungsfällen sind in der Dienstordnung festzulegen.

 

§ 86 Kontrollen des Bahnbetriebsdienstes  

(1)   Zur vollen Durchsetzung der Bestimmungen für den Bahnbetriebsdienst sowie weiterer der Sicherheit des Bahnbetriebes dienender Festlegungen sind Kontrollen durch Fachkräfte des Straßenbahnbetriebes durchzuführen.

(2)   Kontrollen des Bahnbetriebes umfassen

a)      Kontrollen der Tätigkeit der Bahnbetriebsangehörigen

b)      Kontrollen der Betriebsabwicklung.

(3) Triebwagenführer sind mindestens einmal im Quartal bei der Dienstausübung zu kontrollieren. Die übrigen Bahnbetriebsangehörigen werden nach Erfordernis kontrolliert.

(4)   Schwerpunkte, die die Betriebsabwicklung nachteilig beeinflussen können, sind besonders zu kontrollieren. Insbesondere sind über

a) das Befahren besonderer Streckenbereiche

b) die Durchführung von Rangierbewegungen

c)      den Betriebsablauf an Lichtsignalanlagen und an ungeregelten Knotenpunkten

d)      Abweichungen vom fahrplanmäßigen Bahnbetrieb usw.

Kontrollieren durchzuführen. Diese Kontrollen sind unter Beachtung jahreszeitlicher und betrieblicher Schwerpunkte sowie auf Grund von Hinweisen der Bahnbetriebsangehörigen und solchen aus der Öffentlichkeit durchzuführen.

(5)   Über durchgeführte Kontrollen gemäß Abs.2 sind Nachweise zu führen und mit den Beteiligten auszuwerten.

 

§ 87 Überwachung des Bahnbetriebsdienstes  

(1)   Es ist durchgehend eine Meldestelle im Straßenbahnbetrieb besetzt zu halten, die in der Lage ist, eingehende Meldungen über Vorkommnisse im Bahnbetriebsdienst sachgemäß zu behandeln.

(2)   Der Direktor des Betriebes hat festzulegen, ob eine Dispatcherdienst zur operativen Lenkung und zur Kontrolle des Bahnbetriebsdienstes einzurichten ist.

(3)   Die Aufgaben des Dispatcherdienstes sind in der Anweisung Nr. 30 zur BO Strab – Dispatcherdienst – enthalten.

 

§ 88 Unfälle und sonstige Ereignisse  

(1)   Es sind Vorkehrungen zu treffen, um bei Unfällen und sonstigen Ereignissen schnell und umfassend Hilfe gewährleisten und Verkehrsbehinderungen auf das unumgängliche Maß beschränken zu können. Hierzu erforderliche Festlegungen sind im Unfallmeldeplan und in der Dienstordnung zu treffen.

(2)   Die zur Hilfeleistung und Störungsbeseitigung erforderlichen Geräte, Fahrzeuge, Signal- und Rettungsmittel sind stets einsatzbereit zu halten.

(3)   Für das Verhalten an der Unfallstelle sowie für das Melden, Untersuchen, Berichten und Auswerten der Vorkommnisse sowie deren statistische Erfassung gilt die Anweisung Nr. 31 zur BO Strab – Unfälle und sonstige Ereignisse -.

(4)   Fahrzeuge, deren Betriebs- oder Verkehrssicherheit beeinträchtigt ist, sowie entgleiste Fahrzeuge sind von den Fahrgästen zu räumen und vor dem Wiedereinsatz technisch zu überprüfen.

 

Abschnitt VI

Schlussbeleuchtungen

 

§ 89 Übergangsbestimmungen  

(1)   Die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung erteilten Ausnahmegenehmigungen werden mit Ablauf des 30. April 1977 ungültig.

(2)   Abweichungen von dieser Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen sind bis zum 30. April 1977 zu beseitigen. Abweichungen, die die Sicherheit nicht gewährleisten und nicht vorübergehend durch betriebliche Maßnahmen abgesichert werden können, sind unverzüglich zu beseitigen.

(3)   Abweichungen von dieser Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen, die bis zum 30. April 1977 nicht beseitigt werden können, sind durch den Straßenbahnbetrieb in einem Nachweis zu erfassen. Für die Beseitigung dieser Abweichungen ist durch den Direktor des Betriebes ein Maßnahmeplan zu erarbeiten, der Bestandteil seines Leistungsdokumentes sein muss. Dieser Maßnahmeplan hat zu beinhalten:

a)      Art der Abweichung zu § ... bzw. Anweisung Nr. ...

b)      Termin für die Veränderung

c)      Festlegung der Verantwortung für die Realisierung

d)      Festlegung von Maßnahmen zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bis zur Beseitigung der Abweichung.

Der Maßnahmeplan ist der Staatlichen Bahnaufsicht bis zum 31. Oktober 1976 zur Bestätigung vorzulegen.

 

§ 90 Ausnahmegenehmigung  

Wenn aus zwingenden volkswirtschaftlichen Gründen bei Neubau und Änderungen von Bahnanlagen und Fahrzeugen von dieser Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen abgewichen werden muss, so ist hierfür mit eingehender Begründung bei der Staatlichen Bahnaufsicht eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Die Antragsunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

 

§ 91 Zuständigkeit anderer Organe  

Durch die Erteilung von Zustimmungen oder Genehmigung durch die Staatliche Bahnaufsicht wird die Pflicht zur Einholung von Zustimmungen und Genehmigungen anderer Organe auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften nicht berührt.

 

§ 92  Inkrafttreten  

Diese Ordnung tritt am 1. Mai 1976 in Kraft.

Berlin, den 22. Januar 1976

 

Der Minister für Verkehrswesen